Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4420-W/02
Freigebige Zuwendung, wenn der dreifache Einheitswert höher als die Gegenleistung ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4420-W/02vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch H.P., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19. April 2002, St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und de angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt:
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Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit d.s. 6 % von
1.020,00 €
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61,20
|
€
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Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 b ErbStG wird festgesetzt mit d.s. 3,5 % von
1.460,00 €
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51,10
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€
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somit insgesamt
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112,30
|
€
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 10. April 2002 veräußerte H.K.
seinen15/100-stel Anteil an der Liegenschaft EZ 221 je zur Hälfte an seine
Geschwister U.K. und B.K., den Berufungswerber (Bw.), die sohin, bezogen auf die
Gesamtliegenschaft, je 75/1.000-Anteile erwarben.
Laut Bescheid des Finanzamtes wurde der Einheitswert der
gesamten Liegenschaft zum 1.1.1997 mit S 305.000,00 (das entspricht €
22.165,21) festgestellt, sodass der gemäß AbgabenänderungsG 1982
um 35 % erhöhte Einheitswert S 411.000,00 (somit € 29.868,53)
beträgt.
Als Kaufpreis wurde gemäß Punkt II des Vertrages
je Käufer ein Betrag von S 52.000,00, d.s. € 3.798,98,
vereinbart.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien beurteilte diesen Sachverhalt als gemischte Schenkung und setzte mit
Bescheiden je vom 19. April 2002 Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer fest.
Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer wurde aus der Differenz
zwischen dem anteiligen dreifachen Einheitswert und dem Kaufpreis
ermittelt.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass der Verkehrswert im
Berufungsfall entsprechend der ortsüblichen Kaufpreise (S 250,00 bis S
300,00) unter dem Dreifachen des Einheitswertes liege. Der vereinbarte Kaufpreis
von S 52.000,00 ergäbe einen Quadratmeterpreis von S 367,23, der somit
höher als der ortsübliche Liegenschaftspreis liege.
In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien seitens des
Bürgermeisters der Gemeinde W. mitgeteilt, dass das
berufungsgegenständliche Grundstück laut Flächenwidmungsplan
Bauland - Wohngebiet sei. Es handle sich um ein im verbauten Gebiet
liegendes Einfamilienhaus mit einer Einfriedung.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass die
Grundstückspreise für vergleichbare Grundstücke in der Gemeinde
etwa bei € 37,00/m2 exkl.
Aufschließungskosten liegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob der
gegenständliche Liegenschaftserwerb der Schenkungssteuer
unterliegt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Dazu zählt nach
§ 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts
(Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte,
sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu
treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich
grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der
Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der
Überlegung, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe
dazu Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer
Judikatur).
Im Berufungsfall ist der Übergeber der Bruder des Bw.,
weshalb aus der Nahebeziehung des Übergebers zum Übernehmer und der
Tatsache, dass eine Preisanpassungsklausel im Falle einer Veräußerung
innerhalb von zehn Jahren vertraglich vereinbart wurde geschlossen werden kann,
dass der Übergeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Bereicherung
im Zuge der Abwicklung des Geschäftes zumindest in Kauf genommen
hat.
Wie bereits ausgeführt, wurde der
Grundstückspreis für Vergleichsliegenschaften seitens der Gemeinde W.
mit € 37,00/m2 beziffert.
Dieser Preis bezieht sich auf unbebaute und noch nicht aufgeschlossene
Grundstücke.
Bei der berufungsgegenständlichen Liegenschaft handelt
es sich um ein im verbauten und voll aufgeschlossenen Bauland - Wohngebiet
liegendes Einfamilienhaus. Auf Grund der Tatsache, dass nur geringe Anteile der
Liegenschaft veräußert wurden und diese mit der Dienstbarkeit eines
Wohnungsrechtes belastet waren, sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes
Abschläge vorzunehmen.
Es mag zwar im Regelfall davon auszugehen sein, dass der
gemeine Wert einer Liegenschaft zumindest in der Höhe des dreifachen
Einheitswertes gelegen ist. Dieser würde für die erworbenen
Liegenschaftsanteile € 6.720,42 betragen.
Entsprechend den Ergebnissen des am 5. April 2005 erfolgten
Erörterungsgespräches ist jedoch im Berufungsfall auf Grund der
gegenständlichen Sachlage und der aufgezeigten Gegebenheiten ein Wert von
€
37,00/m
2
als angemessen anzusehen.
Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
ermittelt sich nunmehr wie folgt:
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gesamtes Grundstück (1.888
m2) a´€
37,00
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69.856,00
|
€
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anteilig 75/1000 stel Anteile
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5.239,20
|
€
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Gegenleistung
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3.778,99
|
daher
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Verkehrswert des anteiligen Grundstückes
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5.239,20
|
€
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abzüglich Gegenleistung
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- 3.778,99
|
€
|
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1.460,21
|
€
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 440,00
|
€
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steuerpflichtiger Erwerb
|
1.020,99
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Auf die Niederschrift über das am 5. April 2005
erfolgte Erörterungsgespräch wird verwiesen.
Der Berufung konnte sohin nur ein Teilerfolg beschieden
sein.
Wien, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4420-W/02
- Stammnummer
- 15266
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF