Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0286-I/02
Zuwendungen durch den Lebensgefährten, Kostenbeitrag ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-I/02vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Peter Pfleger/Wirtschaftstreuhand Tirol, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Schenkungssteuer (Zuwendung vom Lebensgefährten)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Hausdurchsuchung der Prüfungsabteilung
Strafsachen (PASt, zu AF-Nr. X) des Finanzamtes im Jahr 1999 bei SK (= Bw) in
deren Haus in I., B-Weg, wurde eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt und
hieraus deren jährlich getätigte Ausgaben sowie Lebenshaltungskosten
samt Unterdeckung wie folgt ermittelt (in ATS):
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1993
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1994
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1995
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1996
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1997
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1998
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Ausgaben
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462.607
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571.612
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501.653
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553.186
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539.661
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575.504
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Unterdeckung zu den Lebenshaltungskosten
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322.567
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427.502
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352.347
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401.574
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376.915
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432.558
In der diesbezüglichen Kontrollmitteilung der PASt vom
26. November 1999 wurde weiters ua. mitgeteilt, bei Erhebungen bei der
R-Bank seien auf dem Girokonto der Bw Zahlungseingänge gefunden worden, die
mit den angeführten Beträgen korrespondieren. Aufgrund der
durchgeführten Ermittlungen sei von einer Zuwendung seitens des Ex-Gatten
HK auszugehen. Der Lebensgefährte AH habe als Zeuge ausgesagt, er sei
für die Lebenshaltungskosten der Bw im Zeitraum 1-5/1993 sowie 7-12/1995
aufgekommen. Ausgehend von den anteiligen Zuwendungen seitens des
Lebensgefährten AH für diese Zeiträume, das sind S 134.403
für 1993 und S 176.173,50 für 1995, wurde lt. beiliegender
Aufstellung die Schenkungssteuer mit gesamt S 55.633 = € 4.043,01
ermittelt. Bei einer Einvernahme (Beschuldigtenvernehmung) vor der
Finanzastrafbehörde hatte die Bw ua. angegeben: "Bis zum Datum der
Scheidung kam HK als mein Ehegatte für meinen Unterhalt auf. Ausgenommen
den Zeitraum in dem AH bei mir wohnte. In diesem Zeitraum erfolgte eine
Kostenteilung". AH hatte in seiner Zeugenvernehmung am 22. Juni 1999
ua. Folgendes ausgesagt: "Im Zeitraum von 1990 bis Mai 1993 wohnte ich
am B-Weg und kam für die SK finanziell auf. In der zweiten
Jahreshälfte 1995 wohnte ich ebenfalls dort und habe SK auch finanziell
unterstützt".
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
16. Mai 2000, Str. Nr. X, hinsichtlich der Zuwendungen von AH in den Jahren
1993 und 1995, unter Heranziehung der Bemessungsdarstellung der PASt, gem.
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF (Stkl. V) Schenkungssteuer im Betrag von S 55.633 =
€ 4.043,01 vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die
diesbezügliche Aussage des AH verwiesen und ausgeführt, dass eine
freigebige Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, die Zeugenaussage des AH sei der Bw bzw. deren
steuerlichem Vertreter nicht bekannt; nach erbetener Übermittlung einer
Ausfertigung werde eine ausführliche Berufungsbegründung erstattet
werden. Festgehalten wird in diesem Zusammenhalt, dass sich aus dem
Inhalt des späteren Vorlageantrages ergibt, dass in der Folge Kenntnis
über den Inhalt der Zeugenaussage des AH bestand, insofern also in den Akt
Einsicht genommen oder die betr. Niederschrift übermittelt worden war. Ein
ergänzendes Berufungsvorbringen wurde nicht nachgereicht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
11. Jänner 2002 wurde dahin begründet, zum Vorliegen des
Bereicherungswillens bzw. der Unentgeltlichkeit der Zuwendung genüge, dass
der Zuwendende in dem Bewußtsein handle, weder rechtlich zur
Vermögenshingabe verpflichtet zu sein noch eine damit in kausalem
Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Nach den vorgenommenen
Ermittlungen stehe die Zuwendung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
fest. Herr AH sei mit der Bw nicht verwandt und damit - im Gegensatz zu
dem bis Anfang 1995 unterhaltspflichtigen Ehegatten HK - zur Hingabe von
Geldbeträgen rechtlich nicht verpflichtet gewesen.
Mit Antrag vom 5. Feber 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ausgeführt, es sei aktenkundig, dass AH in den Zeiträumen Jänner
bis Mai 1993 und Juli bis Dezember 1995 bei der Bw in deren Haushalt in I.,
B-Weg, gelebt und mit ihr eine eheähnliche Lebenspartnerschaft geführt
habe. Ebenfalls aktenkundig seien die überdurchschnittlich hohen
Lebenshaltungskosten für Miete, Betriebskosten, Getränke und
Verpflegung, Freizeitvergnügen, Restaurantbesuche, Körperpflege,
Kleidung, Sport etc., die zunächst die Bw alleine getragen habe. In
regelmäßigen Abständen sei anhand der beschlagnahmten
Haushaltsbücher eine penibel genaue Abrechnung der Haushaltskosten mit AH
erfolgt. AH habe in seiner Zeugenaussage genau dies zu Protokoll gegeben, dass
er nämlich bei der Bw gewohnt und ihr hiefür Geld, sohin die
anteiligen Haushaltskosten, gegeben bzw. refundiert habe. Es fehle daher
Bereicherungswille und Unentgeltlichkeit, da die Bw nur jene Kosten refundiert
erhalten habe, die von AH mitverursacht worden seien. Zur Tragung der anteiligen
Kosten habe für den gut verdienenden AH eine rechtliche Verpflichtung oder
zumindest eine Anstandspflicht bestanden, seinen Beitrag zu leisten.
Seitens der Berufungsbehörde wurde in die
beschlagnahmten Haushaltsbücher der Bw Einsicht genommen und die
Haushaltskosten für den Zeitraum Mai 1995 bis März 1996 im Detail
erhoben, woraus sich, im Widerspruch zum Berufungsvorbringen, keine ersichtliche
Steigerung der Kosten in Bezug auf Zeiträume vor oder nach der zweiten
Jahreshälfte 1995 ergab. Im Vorhalt vom 30. September 2002 wurde
dieser Umstand sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung der Behörde der
Bw mitgeteilt und um Stellungnahme ersucht. Nach einer persönlichen
Vorsprache wurde im Antwortschreiben vom 2. Jänner 2003 mitgeteilt,
einer allenfalls zu erlassenden zweiten Berufungsvorentscheidung würde
zugestimmt. Voraussetzung sei allerdings die Berücksichtigung des
Umstandes, dass aufgrund der eheähnlichen Lebensgemeinschaft AH komplett
bei der Bw eingezogen sei, die alle Aufwendungen getragen habe, da die meisten
Dauerverpflichtungen auf ihren Namen gelaufen seien. AH habe ihr jedoch die
Kosten, die durch ihn verursacht worden seien, ersetzt; dies als Kostenbeitrag
und nicht, um die Bw zu bereichern. Es sei daher die Hälfte der monatlichen
Kosten in Höhe von rund S 40.000, sohin ein mtl. Betrag von
S 20.000, nicht als freigebige Zuwendung zu beurteilen; beim darüber
hinaus gehenden Betrag liege eine freigebige Zuwendung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein
Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie
nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht,
wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der
(einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas
zu übertragen, vorhanden ist. Dieser Wille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im
Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/16/0249;
VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327 u.v.a.). Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden(vgl. VwGH 16.12.1999,
98/16/0403).
Im Berufungsfall blieb die zunächst ermittelte
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten (1993: S 322.567; 1995:
S 352.347) der Höhe nach ebenso unbestritten wie die sich hieraus
ergebende anteilige Zuwendung seitens des Lebensgefährten AH in den
Zeiträumen 1-5/1993 (S 134.403) und 7-12/1995 (S 176.173,50).
Allein strittig ist dem Grunde nach, ob AH als Lebensgefährte einen Teil
der Kosten, konkret die Hälfte der monatlichen Fixkosten, nämlich den
Betrag von S 20.000 als Kostenbeitrag der Bw, die zuvor sämtliche
Kosten aus Eigenem getragen habe, im Nachhinein rückerstattet hat und somit
in diesem Umfang kein Bereicherungswille und damit keine freigebige Zuwendung
vorgelegen habe. Im darüber hinausgehenden Betrag wird seitens der Bw
selbst von der Verwirklichung einer freigebigen Zuwendung
ausgegangen.
Anhand der
Aktenlage und insbesondere Einsicht in die von der PASt beschlagnahmten
Unterlagen, konkret in die monatlich genau verzeichneten Aufwendungen durch die
Bw, stellt sich die Sachlage folgendermaßen dar:
Der
Lebensgefährte AH wurde am 22. Juni 1999 als Zeuge einvernommen, wurde
als solcher lt. Niederschrift über die Wahrheitspflicht und strafrechtliche
Folgen einer Falschaussage belehrt und hat zu Protokoll gegeben, dass er im
Zeitraum 1990 bis Mai 1993 bei der Bw in I., B-Weg, gewohnt habe, und weiter:
"... und kam für SK finanziell
auf. In der zweiten Jahreshälfte 1995 wohnte ich ebenfalls dort und
habe SK auch finanziell
unterstützt."
Demgegenüber
wird im Berufungsvorbringen auf die von der Bw "penibel genau durchgeführte
Abrechnung der Haushaltskosten", ersichtlich aus den von der PAST
beschlagnahmten Haushaltsbüchern, verwiesen und eingewendet, AH habe in den
aktenkundigen Zeiträumen bei der Bw gewohnt, sei von ihr verpflegt worden
und habe die hohen, durch ihn mitverursachten Haushaltskosten lediglich
refundiert. Er sei als
Lebensgefährte verpflichtet gewesen bzw. habe es ihm der Anstand geboten,
zu dem gehobenen Lebensstandard, den er selbst mitgenossen und mitverursacht
habe, seinen finanziellen Beitrag zu leisten. Seiner Geldleistung stünden
kausal die Gegenleistungen der Bw in Form von Wohnung, Verpflegung, Kleidung,
Haushaltsbedarf etc. gegenüber, sodass von einer Bereicherung keine Rede
sein könne.
Laut
Einsichtnahme in die "penibel geführten Aufzeichnungen", worauf selbst
hingewiesen wird, wurden etwa im Zeitraum von Mai 1995 bis März 1996
folgende Ausgaben getätigt: Mai 1995: S 40.050; Juni 1995:
S 38.871; Juli 1995: S 41.193; August 1995: S 34.445; September
1995: S 37.316; Oktober 1995: S 37.175; November 1995: S 40.021;
Dezember 1995 (ohne Geschenke S 11.545): S 33.406; Jänner 1996: S
43.712; Feber 1996: S 40.707; März 1996: S 41.530. Ersichtlich ist
des Weiteren, dass sich die laufenden Fixkosten in diesem Zeitraum für
Miete, Strom, Telefon, TV, Kfz-Leasing und Versicherungen durchgehend monatlich
auf rund S 26.000 belaufen und der Restbetrag von rund S 14.000
jeweils für Lebensmittel, Apotheke, Zeitungen, Putzfrau, Taschengeld
für Sohn MK und Sonstiges (zB Lotto, Geschenke, Blumen, Solarium etc.)
verwendet wurde. Zu diesen einzelnen Beträgen ist jeweils auch der
Verwendungszweck vermerkt.
Fest zu halten
ist, dass sich auch bei genauer Durchsicht dieser Aufstellungen keinerlei
merkliche Erhöhung der Ausgaben im zu betrachtenden Zeitraum 7 - 12/1995 in
Gegenüberstellung zu den Vormonaten bzw. zu den nachfolgenden Monaten
Jänner bis März 1996 ergibt, wenn sich die Ausgaben gesamt
durchschnittlich auf monatlich ca. S 40.000 belaufen haben. Es sind auch
keinerlei Vermerke hinsichtlich Verwendungszweck, zB Anschaffung von Kleidung
etc., speziell für AH angemerkt. Teilweise sind die Aufwendungen in den
anderweitigen Monaten (vgl. Jänner 1996) sogar höher als im Zeitraum 7
- 12/1995, in denen AH - laut den eigenen Angaben - wesentlich
höhere Lebenshaltungskosten mitverursacht habe. Zufolge den im
Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen sei aber die gesamte Lebenshaltung
dergestalt abgewickelt worden, dass die Bw zunächst für den gesamten,
wesentlich erhöhten Aufwand aufgekommen sei und anschließend AH
seinen, durch ihn verursachten Kostenanteil
refundiert habe. Diese
Behauptung steht allerdings zum Einen ganz offensichtlich im Widerspruch zu den
eigenen Aufzeichnungen der Bw, worin - wie dargelegt - keinerlei
erhöhte Aufwendungen, konkret nicht für AH, dokumentiert sind. Folgte
man nämlich diesem Einwand, hätte sich wohl in den Monaten 7 - 12/1995
eine eklatante Steigerung an von ihm verursachten, weiteren sonstigen
Aufwendungen in Höhe von ca. S 20.000 (wie im Schreiben vom
2. Jänner 2003 ausgeführt) ergeben müssen bzw. von der Bw
"penibel verzeichnete" Gesamtaufwendungen von mtl. im Durchschnitt von zumindest
S 50.000 - 60.000, was - wie belegt - tatsächlich
nicht zutrifft. Zu diesem Widerspruch wurde auch im Schreiben vom
2. Jänner 2003 in keiner Weise Stellung genommen. Zum Anderen
steht die Behauptung der bloßen Erstattung der eigenen Kosten durch AH in
gänzlichem Widerspruch zu dessen Zeugenaussage, wenn er darin unter
Wahrheitspflicht aussagt, er sei in den genannten Zeiträumen 1993 und 1995
"für SK
finanziell aufgekommen" bzw. habe sie
"finanziell unterstützt". Wenn es sich auch - wie eingewendet - nur
um "einen Satz" zu diesem Themenbereich handelt, ergibt sich dennoch aus dieser
Formulierung ganz klar, dass AH nicht nur - was ihm wie eingewendet der
Anstand geboten hat - seine eigenen Kosten getragen hat, sondern er vielmehr
zudem für die Bw finanziell
aufgekommen ist und sohin neben seinen Ausgaben auch jene der Bw oder zumindest
einen Großteil davon übernommen hat.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH
24.3.1994, 92/16/0142). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar 1994, S. 324 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO u. a.
zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn die belangte Behörde unter
Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen
Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der
Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als
bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, diese (freie)
Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden
könne.
Die zur
getroffenen Zeugenaussage des AH gegensätzliche Darstellung im
Berufungsvorbringen, dass nämlich die Bw zunächst für den
Lebensgefährten aufgekommen sei und dieser ihr bloß den ihn
treffenden Anteil zurückerstattet habe, ist im Rahmen der freien
Beweiswürdigung wohl als bloße Schutzbehauptung im Zuge des
fortschreitenden Verfahrens aufzufassen; dies insbesondere im Hinblick darauf,
dass der von AH gemachten Zeugenaussage erhöhter Wahrheitsgehalt zukommt
und zudem das Vorbringen - wie oben ausführlich dargelegt - in
Widerspruch zu den eigenen Aufzeichnungen in den Haushaltsbüchern steht.
Die
eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich im Rechtssinn wesentlich
von der Ehe, die unter einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Bei aufrechter Ehe bestehen gegenüber dem Ehepartner gesetzliche
Sorgepflichten. Demgegenüber besteht bei Partnern einer Lebensgemeinschaft
keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege oder
Unterhalt (siehe VwGH 15.10.1987, 86/16/0237; VwGH 17.9.1992, 91/16/0086).
Demzufolge ist auch mit der Argumentation, der Lebensgefährte sei
gesetzlich oder rechtlich zur Zuwendung verpflichtet gewesen, für die
Berufung nichts zu gewinnen.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
18. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-I/02
- Stammnummer
- 12376
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF