Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0179-S/05
Darlehen oder freigebige Zuwendung unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-S/05vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IG, in BH, vertreten durch RA, vom
19. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
17. März 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 10.10.2000 schlossen die Berufungswerberin, deren
Schwiegermutter und Schwägerin nachstehende Vereinbarung:
1. Die Berufungswerberin
ist Alleineigentümerin der Liegenschaft
B. Dieses Objekt wurde von ihr mit
Kaufvertrag vom 27.11.1997 erworben.
Ein Teil des Kaufpreises,
namentlich ATS 700.000,--, wurden ihr dazu von ihrer Schwiegermutter
RG als unverzinsliches Darlehen
gewährt und in bar zugezählt.
2. Zwischen den
Vertragsparteien wurde vereinbart, dass die Berufungswerberin den unter Punkt I.
ausgewiesenen Betrag wie folgt zurückzuzahlen
hat:
a) ATS 350.000,-- oder den
entsprechenden, auf Basis des festgelegten Umrechnungskurses sich ergebenden
Gegenwert in € bis spätestens
26.11.2007;
b) die weiteren ATS
350.000,-- oder den entsprechenden, auf Basis des festgelegten Umrechnungskurses
sich ergebenden Gegenwert in € nur im Fall einer Scheidung von
JG oder eines Verkaufes oder einer (aus
welchem Rechtsgrund auch immer) Übereignung der Liegenschaft
B an einen Dritten und dann innerhalb
von drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung/Vereinbarung bzw.
Vertragsunterfertigung.
Für
den Fall eines allfälligen Verzuges gelten 9% Zinsen als
vereinbart.
3. Von den ATS
700.000,--, die die Schwiegermutter der Berufungswerberin als Darlehen
zugezählt hat, tritt hiermit Erstere ihren Rückzahlungsanspruch
(Forderungsteil) in Höhe von ATS 350.000,-- sowie sämtliche damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüche aus dem Rechtsgrund der
Bevollmächtigung an die Schwägerin der
Berufungswerberin,IL ab. Die daraus
realisierten Beträge an Kapital und Zinsen sind sofern darüber
künftig keine gesonderten Vereinbarungen oder Verfügungen getroffen
werden, von Letzterer an Erstere abzuführen.
4. usw."
Am 17. März 2005 stellte das Finanzamt an die
Berufungswerberin eine Anfrage, ob sie bereits auf das ihr von ihrer
Schwiegermutter gewährte unverzinsliche Darlehen in Höhe von ATS
350.000,--, welches bis spätestens 26.11.2007 zurückzuzahlen sei,
bereits Rückzahlungen geleistet habe. Der bevollmächtigte Vertreter
der Berufungswerberin teilte mit Schreiben vom 18.4.2005 mit, dass bisher keine
Rückzahlungen auf das gewährte Darlehen erfolgt seien. Mit
Schenkungssteuerbescheid vom 17.3.2005 mit Betreff Vereinbarung über
Abtretung von Forderungen vom 10. Oktober 2005 setzte das Finanzamt basierend
auf einer Bemessungsgrundlage von ATS 350.000,-- abzüglich des Freibetrages
gem. § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von ATS 6.000,-- Schenkungssteuer im
Betrag von € 2.999,93 fest. In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen den vorgenannten Schenkungssteuerbescheid beantragte die
Berufungswerberin die Schenkungssteuer mit 0,-- festzusetzen. Die
erstinstanzliche Entscheidung ließe weder auf den ihr zu Grunde liegenden
Sachverhalt schließen, noch enthielte sie eine Begründung. Falls sich
der im Betreff dieses Erkenntnisses mit "Abtretung von Forderungen" bezeichnete
Passus auf den in Punkt 3. der Vereinbarung vom 10.10.2000 dargestellten Vorgang
beziehen sollte, dürfe nicht übersehen werden, dass eine Abtretung
einer noch nicht zur Rückzahlung fälligen Forderung nicht als
Schenkungstatbestand iSd § 3 ErbStG zu qualifizieren sei. Diese Klausel
stelle weder einen Vertrag nach § 938 ABGB noch eine andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden dar. Selbst wenn Gegenteiliges der Fall wäre,
gelte zu bedenken, dass die Schwiegermutter der Berufungswerberin diese
Forderung an ihre Tochter und nicht an die Berufungswerberin abgetreten habe.
Auf Grund des persönlichen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter
wäre eine allfällige Schenkungssteuer - abgestellt auf die dann zur
Anwendung gelangende Steuerklasse I - nicht mit 12%, sondern höchstens mit
3% zu bemessen. In der Berufungsvorentscheidung vom 29.4.2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt,
dass Gegenstand der Schenkungssteuervorschreibung der Verzicht auf die
Rückzahlung eines Teilbetrages von ATS 350.000,-- lt. Punkt 2.b. des
gegenständlichen Darlehensvertrages sei. Lt. dieser Vereinbarung trete die
Rückzahlungsverpflichtung für den Teilbetrag in Höhe von ATS
350.000,-- nur unter der aufschiebenden Bedingung der Scheidung von JG oder des
Verkaufes bzw. einer Übereignung der Liegenschaft B ein. Gemäß
§ 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz würden Lasten, deren Entstehung vom
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhinge, nicht berücksichtigt.
Trete die Bedingung ein, so sei die Festsetzung der nicht laufend veranlagten
Steuern (wie der Schenkungssteuer) auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert
des Erwerbes zu berichtigen (§ 6 Abs. 2 Bewertungsgesetz). Da auf Grund der
vorliegenden Aktenlage bis dato keine der vereinbarten Bedingungen eingetreten
sei, wäre für die Gewährung des Teilbetrages in Höhe von ATS
350.000,-- (€ 25.435,49) Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1 ErbStG
vorzuschreiben. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag bringt die
Berufungswerberin vor, dass es sich bei der aufschiebend bedingten
Rückzahlungsverpflichtung des Punktes 2.b. der Vereinbarung vom 10. Oktober
2000 nicht um eine Schenkung iSd § 3 ErbStG handle. Es läge weder ein
Vertrag nach § 938 ABGB noch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden im
Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor. Es würde an einer Bereicherung der
Bedachten, aber auch am Bereicherungswillen der Zuwendenden fehlen.
Überdies handle es sich nicht um eine aufschiebend bedingte Last iSd §
6 Bewertungsgesetz. Vielmehr handle es sich bei dem unterstellten Verzicht auf
die Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von ATS 350.000,--
lediglich um ein Wirtschaftsgut, dessen Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung abhinge und somit vorerst nicht zu berücksichtigen sei (§ 4
Bewertungsgesetz). Aus einer aktuellen Grundbuchsabfrage durch den UFS
geht hervor, dass die Berufungswerberin bis dato Eigentümerin der oben
erwähnten Liegenschaft ist. Überdies bestätgte die
Berufungswerberin im Zuge einer telefonischen Anfrage, dass sie nach wie vor mit
JG verheiratet ist, RG ihre Schwiegermutter und IL ihre Schwägerin
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin rügt die fehlende
Begründung des bekämpften Schenkungssteuerbescheides, in dessen
Betreff die Vereinbarung über Abtretung von Forderungen vom 10.10.2000 mit
RG angeführt ist. In der Berufungsvorentscheidung wurde dieser
Begründungsmangel durch den Hinweis, dass Gegenstand der
Schenkungssteuervorschreibung Punkt 2.b. der oben erwähnten Vereinbarung
vom 10.10.2000, wonach die Rückzahlungsverpflichtung für den
Teilbetrag in Höhe von ATS 350.000,-- nur unter der aufschiebenden
Bedingung der Scheidung oder des Verkaufes bzw. Übereignung der
Liegenschaft einträte, sei, saniert (vgl. VwGH, 17.2.1994, 93/16/0117,
sowie vom 23.9.1982, 81/15/0091). Die Berufungswerberin führt im
Vorlageantrag aus, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen
Vereinbarung Punkt 2.b. betreffend nicht um einen Vertrag nach § 938 ABGB
(Schenkung) noch um eine andere freigebige Zuwendung unter Lebenden gem. §
3 ErbStG handle, zumal es an einer Bereicherung der Bedachten als auch am
Bereicherungswillen der Zuwendenden fehle. Die Vereinbarung hat die
tatsächlich erfolgte Zuzählung des Darlehensbetrages in Höhe von
ATS 700.000,-- einerseits und die Rückzahlungsverpflichtung bei Eintritt
bestimmter dort festgelegter Bedingungen, somit die Wesensmerkmale eines
Darlehensvertrages, zum Inhalt. Dennoch unterliegt die
berufungsgegenständliche Vereinbarung betreffend den Erwerb des
Darlehensbetrages durch die Berufungswerberin nicht der Darlehensgebühr
gem. § 33 TP 8 Gebührengesetz (GebG), dies aus folgenden
Gründen: Gem. § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die
unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz,
Kapitalverkehrsteuergesetz, Versicherungssteuergesetz oder
Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Diese Gesetzesstelle will eine Doppelbesteuerung identer Rechtsvorgänge
vermeiden (vgl. VwGH vom 14.1.1991, 90/15/0009 u.a.). Für die Anwendung der
Abgrenzungsvorschrift genügt es dabei, dass das Rechtsgeschäft
überhaupt den genannten Verkehrssteuergesetzen unterliegt; es ist also
nicht erforderlich, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer
tatsächlich vorgeschrieben wird. Auch solche Rechtsgeschäfte sind also
gebührenfrei, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im
Einzelfall jedoch steuerbefreit sind (vgl. Fellner, Kommentar zu Gebühren
und Verkehrssteuern, Band I, § 15 GebG RZ 66). Im Gegenstandsfall
resultiert die Gebührenbefreiung daraus, dass die Vereinbarung laut Punkt
2.b. der Schenkungssteuer unterliegt, dies aus folgenden
Gründen: Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes (Z 1) jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und (Z 2)
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung für den
steuerpflichtigen Vorgang nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist die Bereicherung
im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. In subjektiver
Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat,
den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem
unentgeltlich etwas zuzuwenden. Beim Zuwendenden muss somit der Wille zu
bereichern vorhanden sein. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter
sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der
Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. die bei
Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, bei RZ 11 zu § 3 ErbStG, wiedergegebene
Rechtsprechung). Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist weiters
gekennzeichnet durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet
Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf -
im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger -
weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen (Fellner, aaO, RZ 7 b zu § 3
ErbStG). Bei der steuerrechtlichen Beurteilung schuldrechtlicher
Verträge zwischen nahen Angehörigen - im Gegenstandsfall zwischen
Schwiegermutter und Schwiegertochter - ist für ihre steuerliche Wirksamkeit
erforderlich, dass die Vereinbarungen 1. nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten; 2. eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Auch die Ausführung vertraglicher Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genüge tun. Sind
die angeführten Voraussetzungen bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nicht erfüllt, so kann der Tatbestand einer freigebigen
Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gegeben sein (vgl. Fellner, aaO, RZ 17
zu § 3 ErbStG unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche
Rechtsprechung). Im Gegenstandsfall wurde vereinbart, dass die seitens
der Schwiegermutter an die Schwiegertochter hingegebenen ATS 350.000,-- gem.
Vertragspunkt 2.b. nur im Fall einer Scheidung von JG oder eines Verkaufes oder
einer (aus welchem Rechtsgrund auch immer) Übereignung der oben
erwähnten Liegenschaft an einen Dritten zurückzuzahlen ist.
Rückzahlungsbedingungen bzw. unsichere Rückzahlungstermine wie jene
einer eventuellen Scheidung oder Weiterveräußerung einer Liegenschaft
sind wohl unter Familienfremden kaum vorstellbar und würden sicher nicht in
dieser Weise vereinbart werden. Vielmehr hat die konkrete Vertragsgestaltung
ihre Ursache im Angehörigenverhältnis bzw. der Familienbande, die die
Annahme des Bereicherungswillens seitens der zuwendenden Schwiegermutter
rechtfertigen. Wenn der BFH in seinem Erkenntnis vom 14.4.1983 (IV R 198/80,
BStBl II 555) für die Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossenen Verträgen über langfristige Darlehen die Sicherung des
Rückzahlungsanspruches fordert, so erfüllen die im Gegenstandsfall
festgelegten von privaten Faktoren abhängigen Rückzahlungstermine
nicht diese Voraussetzungen. Die Rückzahlungsverpflichtung des
freigebig zugewendeten Betrages in Höhe von ATS 350.000,-- tritt nur im
Fall der Scheidung oder eines Verkaufes oder einer Übereignung der
Liegenschaft an einen Dritten ein, sie ist somit aufschiebend bedingt. Gem.
§ 6 Abs 1 Bewertungsgesetz (BewG) werden jedoch Lasten, deren Entstehung
vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht
berücksichtigt. Der Erwerb des Geldbetrages in Höhe von ATS 350.000,--
gem. Punkt 2.b. der Vereinbarung erfolgte somit unter der auflösenden
Bedingung der Scheidung, des Verkaufes oder der Übereignung der
Liegenschaft an einen Dritten. Wirtschaftsgüter wie im Gegenstandsfall der
zugewendete Geldbetrag in Höhe von ATS 350.000,--, die unter einer
auflösenden Bedingung erworben sind, werden gemäß
§ 5 Abs 1
BewG wie unbedingt erworbene behandelt. Tritt die Bedingung sodann ein, so ist
die Erbschaftssteuer auf Antrag des Erwerbers gem. § 5 Abs. 2 BewG nach dem
tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen (vgl. VwGH vom 30.3.1998,
97/16/0313-0316). Wenn die Berufungswerberin ausführt, dass es sich beim -
unterstellten - Verzicht auf die Rückzahlung eines Teilbetrages in
Höhe von ATS 350.000,-- lediglich um ein Wirtschaftsgut handle, dessen
Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt und das somit
vorerst nicht zu berücksichtigen sei (§ 4 BewG), so ist dem
entgegenzuhalten, dass die Zuwendende nur so lange auf die Rückzahlung
verzichtet, solange nicht der Fall der Scheidung, des Verkaufes oder der
Übereignung der Liegenschaft eintritt. Es handelt sich somit um eine
auflösende Bedingung, die bewirkt, dass der Erwerb des Wirtschaftsgutes
"Verzicht auf die Rückzahlung" oder positiv formuliert Erwerb des
Wirtschaftsgutes "Geldbetrag ATS 350.000,--" erst mit Bedingungseintritt
entfällt. Dies bedeutet, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes und
somit des Erwerbes sofort eintreten, aber wieder aufhören, wenn und sobald
die als ungewisse Ereignisse zu bezeichnenden Bedingungen lt. Vereinbarungspunkt
2.b. eintreten (vgl. VwGH vom 24.5.1991, 90/16/0069), was bis dato noch nicht
geschehen ist.
Die berufungsgegenständliche Vereinbarung lt. Punkt
2.b. ist somit als auflösend bedingte und somit gem. § 5 BewG
unbedingt zu behandelnde freigebige Zuwendung zu qualifizieren, welche gem.
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG der Schenkungssteuer unterliegt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 28. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-S/05
- Stammnummer
- 32159
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF