Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0057-F/07
Sind die Zahlungen eines Schuldners aus einem korrealen Schuldverhältnis als freigebige Zuwendung an die Mitschuldnerin zu werten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-F/07vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Kufstein GmbH, 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 15, vom
19. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
16. August 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
25.000,00
€
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 ErbStG
|
-
440,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
24.560,00
€
|
hievon
Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) 9%
|
2.210,40
€
Entscheidungsgründe
In ihrer Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 16. August 2006 führte die Berufungswerberin
aus:
Bei den Einzahlungen in
Gesamthöhe von 209.106,30 €, die ihr Sohn DFH auf ihr Girokonto
(Konto 1) getätigt habe, handle es
sich nicht um Schenkungen. Im Jahr 1996 habe nämlich DFH gemeinsam mit
seinem Vater FH , ihrem Gatten, einen Kredit
(Konto 2) bei der HBT aufgenommen,
welcher der Umschuldung des betrieblichen Girokontos des Vaters diente. Dessen
Gewerbebetrieb befand sich in einer prekären Situation, weshalb die Bank
auf einer Umschuldung und Erweiterung der Haftung in Form einer gemeinsamen
Kreditaufnahme mit DFH bestand. Dieser hatte mit dem Gewerbebetrieb seines
Vaters nichts zu tun und ging damals wie heute einer nichtselbständigen
Tätigkeit in Deutschland nach. Nach dem Tod des FH trat seine Gattin, die
Berufungswerberin, als Alleinerbin die Rechtsnachfolge an. Das Kreditkonto
(Konto 2) lautete seither auf ihren
Namen und den des Sohnes DFH, der Schuldner war und blieb. In der Folge kam es
zu einer Konvertierung des Kontos in japanische Yen mit Änderung der
Kontonummer (Konto 2a), lautend
weiterhin auf die Berufungswerberin und DFH. Letzterer schloss bei einer
Versicherung eine Er- und Ablebensversicherung als Tilgungsträger ab, deren
Bedienung über das durch die Berufungswerberin von ihrem verstorbenen Mann
übernommene Girokonto (Konto 1)
lief. Die monatlichen Einzahlungen von 1.058,23 € erfolgten von diesem
Girokonto aus, auf welches DFH in unregelmäßigen Abständen
entsprechende Beträge überwies. Da er mit der Rendite der Versicherung
nicht zufrieden war, kündigte er vorzeitig. Der Auszahlungsbetrag der
Versicherung belief sich auf 33.311,87 €. Er wurde auf ein auf seinen Namen
lautendes Konto (Konto 3)
überführt, das zugunsten der Bank verpfändet war und
ausschließlich der Rückführung des Yen-Darlehens dienen sollte.
Dieses Konto dotierte DFH ab 1.1.2003 mit einem monatlichen Betrag von 1.150,00
€. Ziel war es, bis zum Laufzeitende 2011 in die Nähe des aushaftenden
Yen-Darlehens zu kommen. Die Weiterleitung erfolgte ebenfalls via Girokonto
(Konto 1) der Berufungswerberin. Auch
diese Ansparmodalität stellte DFH nicht zufrieden. Er entschloss sich
daher, zumal er die nötigen Mittel zur Verfügung hatte, sein
Schuldverhältnis bei der HBT zu beenden und überwies in zwei Tranchen
im Jahr 2003 insgesamt 150.000,00 € an seine Mutter. Darin enthalten waren
die Summe aus der Lebensversicherung und die laufenden Einzahlungen bis 09/2003.
Es sollte damit die vollständige Tilgung des noch mit 175.000,00 €
aushaftenden Yen-Kreditkontos (Konto 2a)
vorangetrieben werden.
DFH wurde am 23.12.2003 aus
seinem Schuldverhältnis gegenüber der HBT entlassen. Die
Berufungswerberin verwendete die einbezahlte Summe mit Zustimmung der Bank zur
Tilgung eines anderen, ebenfalls von ihrem Gatten übernommenen Kreditkontos
(Konto 4), dessen Konditionen
ungünstiger waren. Das nunmehr in Schweizer Franken konvertierte Yen-Konto
lautete ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf den Namen der
Berufungswerberin (Konto 2b).
In Summe setzten sich die
Zahlungen des DFH wie folgt zusammen:
Tilgungen
11.9.2003 und 30.9.2003 von 150.000,00
€ bei der HBT (Anm.: darin enthalten 24.000,00 € aus
Ansparraten 2002 bis 09/2003 und auf Konto 3
einbezahlte Summe aus Lebensversicherung),
Darlehen
des DFH an die Berufungswerberin aus dem Jahr 2004, zusammen
25.000,00 €.
Für den Fall einer
Vorlage an den Unabhängigen Finazsenat wurde die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO
beantragt.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz richtete in der Folge das Ersuchen an die Berufungswerberin,
Darlehensverträge einzureichen. Diese teilte mit, schriftliche
Darlehensverträge existierten nicht, jedoch sei mündlich vereinbart
worden , dass die Darlehen unter einer 5%-igen Verzinsung binnen drei Jahren
zurückzuzahlen seien. Die beigelegten Kontoauszüge enthielten die
Bezeichnung "Darlehen".
In der daraufhin ergehenden
Berufungsvorentscheidung wurde dem Berufungsbegehren teilweise stattgegeben. Die
im angefochtenen Bescheid gewählte Bemessungsgrundlage von 209.106,30
€ wurde um die (schon in den 150.000,00 € enthaltenen) Ansparraten in
Höhe von 24.000,00 € sowie einen bisher in Ansatz gebrachten,
ungeklärten Betrag von 10.106,30 € reduziert, sodass sich die
Schenkungssteuer auf einer Grundlage von 175.000,00 € errechnete. Soweit
eine Stattgabe nicht erfolgte, wurde begründend ausgeführt, eine
bloße Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler verwirkliche
noch keine Übergabe der geschenkten Sache. Um diese Rechtswirkung
herzustellen bedürfe es vielmehr einer privativen Schuldübernahme,
also einer Befreiung des Beschenkten von einer weiteren Haftung gegenüber
dem Gläubiger. Was die Darlehen in Höhe von 25.000,00 € betreffe,
seien die für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfoderlichen
Kriterien nicht erfüllt worden. Es sei daher auch diesbezüglich von
einer freigebigen Zuwendung auszugehen.
Die Berufungswerberin stellte
daraufhin den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde nachstehendes Ergänzungsersuchen an sie
gerichtet:
1)
Reichen Sie zur Beurteilung der rechtlichen Stellung des Herrn
DFH bitte Ausfertigungen der
Kreditverträge ein, in denen er gemeinsam mit seinem Vater
FH bzw. mit Ihnen aufscheint.
2)
Legen Sie das Papier vor, welches dokumentiert, dass
DFH nach Entrichtung der
streitgegenständlichen Beträge aus seinem Schuldverhältnis
gegenüber der Bank entlassen wurde.
2)
Teilen Sie mit, wie hoch Ihre monatlichen Pensionseinkünfte und
Einkünfte aus Vermietung sind und legen Sie entsprechende Belege
vor.
Hierauf wurden
eingereicht:
eine
Gleichschrift des Kreditvertrages mit der HBT vom 4.10.1996, in dem als
Kreditnehmer DFH und FH aufscheinen. Der Kreditbetrag umfasste
vertragsgemäß 3,000.000,00 ATS (Anm.: 218.018,51 €),
ein
Schreiben vom 2.12.200, in welchem der Berufungswerberin mitgeteilt wird, dass
DFH im Hinblick auf den Kreditvertrag vom 4.10.1996 bzw. die
Nachtragsvereinbarung vom 10.11.1999 über 218.018,50 € mit ihrer
Zustimmung aus der Mitschuldnerschaft
entlassen werde,
der
die Berufungswerberin betreffende Einkommensteuerbescheid für 2007, der an
Einkünften seitens der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft 20.110,49 € und an Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung 68,240,00 € ausweist.
Nach
Abwicklung einer Korrespondenz zwischen Unabhängigem Finanzsenat und
steuerlichem Vertreter wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 1 und 2 ErbStG gilt als Schenkung im
Sinne des Gesetzes jede Schenkung nach bürgerlichem Recht und als
freigebige Zuwendung jede andere
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Ein Schenkungsvertrag kommt
durch die übereinstimmende Willenserklärung des Schenkers und des
Beschenkten zustande, die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als
Erfüllung einer Verbindlichkeit zu überlassen. Begriffswesentlich
für eine Schenkung ist die Schenkungsabsicht.
Eine freigebige Zuwendung liegt
vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Im
Selbstverlag, Enns, § 3, RZ 7 ff).
Von einer Schenkung oder
freigebigen Zuwendung kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Leistung aus
einer moralischen, sittlichen oder
Anstandspflicht erbracht wird (Fellner, wie oben, § 3, RZ
11b).
Zuwendungen in Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung
können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
nicht erfüllen. Ist der Zuwendende zu Recht oder zu Unrecht der Meinung, in
Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu leisten, so
handelt er nicht freigebig (vgl. Fellner, wie oben, § 3, RZ 12 und die dort
zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse).
Seitens der Abgabenbehörde
I. Instanz werden abwechselnd die Begriffe "Schenkung" und "freigebige
Zuwendung" für den zu beurteilenden Sachverhalt verwendet. Letztlich ist
sie aber offenbar vom Vorliegen einer freigbigen Zuwendung ausgegangen (vgl.
Berufungsvorentscheidung: Der in der
Berufungsschrift geschilderte Sachverhalt wird vom Finanzamt als freigebige
Zuwendung klassifiziert).
Strittig
ist: Handelt es sich bei den von DFH getätigten Zahlungen von
150.000,00 € bzw. 25.000,00 € um freigebige Zuwendungen
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG an seine Mutter?
Tilgung
150.000,00 €:
Wie aus dem im Jahr 1996
abgeschlossenen Kreditvertrag zu ersehen ist, war DFH neben seinem Vater FH
Kreditnehmer. Es handelte sich hiebei nicht um eine Bürgschaft, die
entweder zwischen Schuldner und Bürgen zugunsten des Gläubigers, oder
zwischen Bürgen und Gläubiger abzuschließen gewesen wäre,
sondern um die Vereinbarung einer Korrealität nach § 891 ABGB. Hiebei
verpflichten sich zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Zahlung der selben
Schuld. Im Unterschied zur Übernahme einer Mitschuld, bei der jemand der
Schuld eines anderen als Mitschuldner beitritt und die wie die Bürgschaft
rein akzessorischer Natur ist, dh eine Hauptschuld voraussetzt, gibt es im Fall
der Korrealität keine Haupt- und keine Nebenschuld, sondern nur eine
Hauptschuld, die zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Hand schulden (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, Im Selbstverlag, Enns, § 33 TP 7, RZ 1 ff).
Die Abgabenbehörde I.
Instanz ist offenbar vom Vorliegen einer privativen Schuldübernahme im
Sinne des § 1405 ABGB ausgegangen, bei welcher ein neuer Schuldner an die
Stelle des alten tritt und die der Zustimmung des Gläubigers bedarf. Diese
Interpretation findet weder in der Aktenlage, noch in dem dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Kreditvertrag eine Stütze. Vielmehr lässt sich
klar erkennen, dass bereits bei der ursprünglichen Begründung des
Schuldverhältnisses eine Korrealität vereinbart wurde. Insofern ist
DFH im Jahr 2003 bei Entrichtung der zur Tilgung des aushaftenden Kredites
bestimmten Beträge einer rechtlichen Verpflichtung nachgekommen. Sein Wille
war nicht darauf gerichtet, seiner Mutter, der Berufungswerberin, etwas
zuzuwenden, sondern seine vertraglich begründete
Rückzahlungsverpflichtung zu erfüllen. Das heißt aber im
Weiteren naturgemäß, dass der Bereicherungswille fehlt, der
Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
2 ErbStG ist.
Der (Mit-)schuldner zur
ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist
gemäß
§ 896 ABGB im Innenverhältnis berechtigt, von den
übrigen Mitschuldnern den Ersatz nach den zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnissen zu begehren. Ob er dies tut oder nicht, ändert
aber de facto nichts an seiner rechtlichen Verpflichtung zur Abtragung der
vertraglich umschriebenen, nicht akzessorischen und nicht subsidiären
(Haupt-)schuld. Eine eventuelle mittelbare Begünstigung der
Berufunswerberin als (Mit-)schuldnerin durch die Leistung ihres Sohnes kann -
ungeachtet des Umstandes, dass sie aufgrund ihrer Einkunftsquellen zu einer
Auseinandersetzung im Innenverhältnis herangezogen werden könnte -
somit dahingestellt bleiben. Wesentlich für den zu beurteilenden
Sachverhalt bleibt der fehlende Bereicherungswille, der eine freigebige
Zuwendung ausschließt.
Darlehen
25.000,00 €:
Bei den von 02 bis 04/2004 von
DFH auf das Konto der Berufungswerberin einbezahlten Beträge von zusammen
25.000,00 € handelt es sich nach Angaben der Berufungswerberin um ein
Darlehen ihres Sohnes. Diesbezüglich hat die Abgabenbehörde I. Instanz
in ihrer Berufungsvorentscheidung auf die strengen Kriterien hingewiesen, die
bei der steuerlichen Beurteilung schuldrechtlicher Verträge zwischen nahen
Angehörigen zur Anwendung kommen und festgestellt, dass diese - nach
erfolglosem Ersuchen um Nachreichung entsprechend deutlicher Unterlagen - im
Streitfall nicht erfüllt sind.
Da DFH im Dezember 2003 bereits
aus seiner Schuld gegenüber der HBT entlassen war, bestand - vorausgesetzt
die in Streit stehenden Beträge waren hiefür bestimmt - seinerseits
keine rechtliche Verpflichtung mehr, weiter zur Kreditrückführung
beizutragen.
Auch eine Zahlung des Sohnes an
die Mutter aus dem Titel des Unterhalts gemäß
§ 143 Abs. 1 ABGB
kann verneint werden, zumal die Berufungswerberin über nicht
unbeträchtliche eigene Einkunftsquellen verfügt und daher in der Lage
ist, sich selbst zu erhalten.
Letztlich ist auch eine
Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zu verwerfen, da
nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen niemand verpflichtet ist,
einem Angehörigen ein von diesem eingegangenes Unternehmerrisiko
abzunehmen, zu welchem auch die Insolvenzgefahr gehört (VwGH vom
16.12.1999, 97/15/0126).
Im Hinblick auf die Leistung
der 25.000,00 € ist daher davon auszugehen, dass der Wille des DFH auf eine
Bereicherung seiner Mutter, der Berufungswerberin, gerichtet war und daher eine
freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG vorliegt.
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1405 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 896 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 143 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-F/07
- Stammnummer
- 38054
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF