…richten sich daher inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Bw. wegen des Deliktes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG und wären daher zielgerichtet im Finanzstrafverfahren vorzubringen gewesen. Derartige das Verschulden des Bw. betreffende Einwendungen können daher im Haftungsverfahren gemäß § 11 BAO…
…2006, SpS XX, der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt wurde, weil er als Einzelunternehmer vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für März 1997 in Höhe von S 1,560.000,00, April 1998 in Höhe von S 467.000,00, August…
…1 FinStrG von Kapitalertragsteuer 1995-1997 (Textziffern 24 und 40 des Betriebsprüfungsberichtes) mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt € 22.342,39 (S 307.438,00) und [nach dem unverändert bleibenden Schuldspruch zu Punkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses] eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a…
…Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw.wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungwidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 30. April 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1…
…nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabebehörde bekannt gegeben wurden, keine Bedenken bestehen. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (hier USt, L…
…abgezogen zu haben; eine vorsätzlich verspätete Entrichtung sei jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages - genauso wie hinsichtlich der anderen Beträge in den Feststellungen der Betriebsprüfung - nicht gegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben…
…das wiederholte Fehlverhalten. Rechtlich erfülle das Verhalten des Bw. das Tatbild des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd eine geringfügige Schadensgutmachung an, als erschwerend hingegen die für einen Teil des deliktischen Verhaltens vorliegende…
…Schleifmühlgasse 7, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten AB vom 21. April 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes für den 23. Bezirk Wien…
…sich der Bw. vergewissert, dass ausreichend Guthaben vorhanden gewesen seien. Mangels Vorliegen der subjektiven Tatseite werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst…
…dass der Bw. im erstinstanzlichen Verfahren sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite der angeschuldigten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine vollinhaltliche geständige Rechtfertigung abgegeben und der Spruchsenat zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Beträge…
…auch deswegen nicht vorgebracht, weil diese ohnehin auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die objektive Tatseite der nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher aufgrund obiger Ausführungen zweifelsfrei erwiesen. Keine Einwendungen hat der Bw. in Bezug auf das…
…hingegen keinen Umstand an. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher dieser inhaltlich die subjektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede stellt. Der Bw. führt aus…
…eine vorsätzliche Handlungsweise der Bw. bestritten und somit das Vorliegen der subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 13. Jänner 2009 brachte die…
…Jahre 2003 bis 2006 tatsächlich keine Lohnabgaben im Rahmen der Fa. S-GmbH angefallen wären und somit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG weder objektiv noch subjektiv verwirklich worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der Zeit vom 17…
…vorliegen. Mit der vorliegenden schriftlichen Berufung wird das Vorliegen von Vorsatz im Sinne der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bw. jedoch auch eine geständige Rechtfertigung im Bezug…
…in Rede stehenden Lohnabgaben wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereines nicht möglich gewesen ist. Diese subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist hinsichtlich des Bw1 somit zweifelsfrei erwiesen. Da eine Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Bw2 als Obmann des Vereines…
…ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 13. September 2007 hat sich der Bw1 der ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig bekannt und eingestanden, dass er die für den Bereich des Verfahrens maßgeblichen Bestimmungen gekannt hat…
…November 2007 das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 12/2004-3/2005 im Gesamtbetrag von € 9.796,00 eingeleitet worden. Anlässlich seiner Einvernahme am 18…
…ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Bw. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die Schadensgutmachung und die finanzbehördliche Unbescholtenheit…
…machte der Bw. seine Schuldunfähigkeit im Bezug auf das angeschuldigte Delikt der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geltend und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er im März 1987 bei einem schweren Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und er seither…