Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0059-W/03
Vorliegen von vorsätzlichen Abgabenverkürzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0059-W/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten
durch Mag. Dr. Reinhard Lauer, wegen Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungwidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 1
und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 14. April 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Baden vom
9. Jänner 2003, SpS 598/02-III, nach der am
9. September 2003 in Anwesenheit der Beschuldigten vom 14. April
2003 und ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten Dr. Ulrike Mifek sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das
angefochtenen Erkenntnis in seinem Schuldspruch betreffend die Punkte 1.) und
2.) sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache
selbst erkannt:
Die Bw. ist schuldig, sie hat im Bereich des Finanzamtes
Baden als Geschäftsführerin der Fa.L. vorsätzlich, unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 96 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von
S 71.962,00, Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von
S 101.717,00 und Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von
S 133.759,00, somit insgesamt S 307.438,00 bzw. € 22.342,39,
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, also unter Einbeziehung des
weiterhin aufrecht bleibenden Schuldspruches zu Punkt 3) des angefochtenen
Erkenntnisses sowie unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe
mit € 8.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen neu
bemessen.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen
des Verdachtes der Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1995-1997 in
Höhe von je S 35.000,00, von Körperschaftsteuer 1996 in Höhe
von S 76.834,00 und von Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von
S 123.966,00 [Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses]
eingestellt.
Der Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 9. Jänner 2003, SpS 598/02-III, wurde die Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der
Fa.L. vorsätzlich
1.) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe,
dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt wurden und
zwar: Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 35.000,00, Umsatzsteuer 1996 in
Höhe S 35.000,00, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 35.000,00,
Körperschaftssteuer 1996 in Höhe von S 76.834,00 und weiters
Körperschaftssteuer 1997 in Höhe von S 123.966,00, sowie
2.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 96 Abs. 3 EStG entsprechenden
Kapitalertragsteueranmeldungen Verkürzungen an Kapitalertragsteuer bewirkt
habe, und zwar für 1995 in Höhe von S 115.987,00, 1996 in
Höhe von S 143.717,00 und 1997 in Höhe von S 175.759,00 und
weiters
3.) selbst zu berechnende
Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe,
und zwar: Straßenbenützungsabgabe Jänner 1995 bis Dezember 1998
in Höhe von € 6.256,00 und Kraftfahrzeugsteuer Jänner 1995
bis Dezember 1998 in Höhe von € 16.329,51.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die
Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 16.400,00 und eine an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 41 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Begründend wurde seitens
des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum für die
abgabenrechtlichen Belange der Fa.L., über welche am 8.6.2000 das
Konkursverfahren eröffnet wurde, als Geschäftsführerin
verantwortlich gewesen sei.
Zur objektiven Tatseite wurde
festgestellt, dass mit Bericht vom 4. Juni 1999 eine abgabenrechtliche
Prüfung der Fa.L. über die Jahre 1995 bis 1998 abgeschlossen worden
sei, wobei folgende finanzstrafrechtlich relevante Vorgänge festgestellt
worden wären.
Und zwar seien von der
Gesellschaft in den Jahren 1995 bis 1997 Mietaufwände geltend gemacht
worden, welche bis zu 80 % nicht betrieblich veranlasst gewesen wären.
Weiters seien diverse
Zuwendungen an die Geschäftsführerin, welche ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis hätten und welche auf ein Verrechnungskonto
verbucht worden wären, im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt
und als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen worden.
Auch wären unter der
Betriebsausgabenposition "Instandhaltung LKW" im Jahr 1996 Aufwendungen geltend
gemacht worden, bei denen der Empfänger unbekannt sei.
Im
Betriebsprüfungszeitraum seien die Straßenbenützungsabgabe und
KFZ-Steuer nicht in entsprechender Höhe rechtzeitig entrichtet worden.
Zur subjektiven Tatseite wurde
seitens des Spruchsenates festgestellt, dass die Bw. von den
diesbezüglichen Verpflichtungen gewusst hätte, diesen jedoch
vorsätzlich nicht nachgekommen sei.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
14. April 2003, mit welcher geltend gemacht wird, dass die vom
Berufungssenat der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestände von der Bw.
nicht begangen worden wären, keinesfalls seien vorsätzlich Abgaben
verkürzt oder hinterzogen worden. Es würde daher an einer
vorsätzlichen Handlungsweise fehlen.
Der Betriebsprüfer habe in
anderer Rechtsauslegung betriebliche Aufwendungen nicht anerkannt, mit
Abgabenverkürzungen habe dies jedoch nichts zu tun.
Beim Verrechnungskonto
Geschäftsführerin wurde vom Betriebsprüfer ein Zufluss im
einkommenssteuerlichen Sinne unterstellt, was eine reine Rechtsauslegung
darstelle, welche jedoch nicht strafbar sei.
Hinsichtlich der
Straßenbenützungsabgabe und KFZ-Steuer sei die Bw. von ihrer
steuerlichen Vertreterin nicht über die Steuerpflicht informiert gewesen.
Sie sei daher davon ausgegangen, dass sämtliche Abgaben von der
steuerlichen Vertreterin berechnet und ihr vorgeschrieben werden würden.
Auch sei die Strafe wesentlich
zu hoch. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei nicht die Einkommenssituation
der Bw. berücksichtigt und darauf eingegangen worden, dass sie während
des Prüfungszeitraumes längere Zeit erkrankt gewesen wäre. Die
Bw. sei erwerbsunfähig und verfüge über ein monatliches Einkommen
von € 214,00 im Rahmen einer AMS-Pensionsbevorschussung.
Es wird daher der Antrag
gestellt, dass Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. zumindest die Strafe
erheblich zu mildern.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrag bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Dem gegenständlichen
Erkenntnis des Spruchsenates liegen die Feststellungen einer
Betriebsprüfung betreffend die Fa.L., welche mit
Betriebsprüfungsbericht vom 4. Juni 1999 abgeschlossen wurde und als
Prüfungszeitraum die Jahre 1995 bis 1997 umfasste, unter den Textziffern
19/4, 24, 36 und 37 zu Grunde.
Unter Textziffer 24
(Verrechnungskonto Gesellschafter) wurde seitens der Betriebsprüfung
festgestellt, dass die Zuwächse, welche sich auf dem Verrechnungskonto
jährlich ergeben, als Zuwendungen an die Geschäftsführerin,
welche ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, anzusehen sind und
daher eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Zuwächse sind
laut weiterer Begründung des Betriebsprüfungsberichtes insbesondere
darauf zurückzuführen, dass im Jahre 1995 eine Ausgangsrechnung von
einer namentlich im Betriebsprüfungsbericht genau bezeichneten Firma
seitens der Bw. bar kassiert wurde, die kassierten Beträge jedoch nicht als
Zahlungseingang bei der Fa.L. verbucht wurden. Bei der Erstellung des
Jahresabschlusses wurde dann in der Folge der sich noch in der Buchhaltung
befindliche offene Forderungsbetrag auf das Konto
"Verrechnung Gesellschafter" umgebucht.
Im Jahr 1996 wurden Abhebungen
vom Bankkonto auf das Konto "Forderungen aus Anzahlungen" gebucht. Da im Zuge
des Betriebsprüfungsverfahrens diese Buchungen nicht aufgeklärt werden
konnten, wurde dieser Betrag von der Betriebsprüfung auf das Konto
"Verrechnung Gesellschafter" umgebucht und als Zuwendung an die
Geschäftsführerin angesehen.
Da im Jahre 1997 eine Reihe von
Geldbewegungen (insbesondere Scheckabhebungen vom betrieblichen Bankkonto)
keinen Geschäftsfällen zugeordnet werden konnten, wurden diese
Beträge im Zuge der Jahresabschlussarbeiten auf das Konto
"Verrechnung Gesellschafter" umgebucht. Neben der Bezahlung von
Betriebsausgaben durch die Geschäftsführerin aus ihrem
Privatvermögen wurden im Prüfungszeitraum auch laufend Gelder aus der
Gesellschaft für private Zwecke entnommen. In Summe gesehen ergibt sich aus
diesen Geldbewegungen im Prüfungszeitraum ein deutlicher
Entnahmeüberhang, welcher ebenfalls zum Anwachsen des Verrechnungskontos
beitrug. Diese angeführten Zuwendungen haben, laut Feststellungen der
Betriebsprüfung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis und waren daher als verdeckte
Gewinnausschüttung zu beurteilen und der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen. Insgesamt ergaben sich auf Grund dieser Feststellungen folgende
Zuwendungen an die Bw., und zwar 1995 in Höhe von S 287.849,94, 1996
in Höhe von S 406.869,55 und 1997 in Höhe von S 535.035,38,
welche von der Betriebsprüfung der 25%igen Kapitalertragsteuer unterzogen
wurden.
Mit einem die mündliche
Verhandlung vor dem Berufungssenat vorbereitenden Schriftsatz vom
4. September 2003 gab die Bw. durch ihren Verteidiger dazu folgende
Stellungnahme ab: Das Verrechnungskonto der Geschäftsführerin sei vom
Betriebsprüfer als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert worden.
Tatsächlich handle es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung,
sondern um eine Bilanzposition "Forderung gegenüber
Geschäftsführer". Die Position wäre über mehrere Jahre
angewachsen. Die Bw. habe die Absicht gehabt, diese Forderung in Zukunft zu
begleichen, was auch möglich gewesen wäre, wäre keine Insolvenz
eingetreten. Der Betriebsprüfer habe eine verdeckte Gewinnausschüttung
unterstellt, weil seiner Auffassung nach gewisse in den
Körperschaftsteuerrichtlinien festgelegte Merkmale gegeben waren. Dies
bedeute eine Rechtsauslegung, keinesfalls handle es sich um einen strafbaren
Tatbestand. Hinsichtlich der Formerfordernisse bei
Geschäftsführerdarlehen (verdeckte Gewinnausschüttungen) habe die
steuerliche Betreuerin, Frau B., die Informationspflicht
vernachlässigt.
Zum Vorhalt der Textziffer 24
des Betriebsprüfungsberichtes "Verrechnungskonto
Gesellschafter" dahingehend, dass in den Jahren 1995 bis 1997 ein
Entnahmenüberhang von ca. 1,5 Mio. S zu Gunsten der Bw. als
Geschäftsführerin erfolgte sei, wurde in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum
einer schweren psychischen und physischen Belastung ausgesetzt gewesen sei und
so die buchhalterischen Belange, auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen
Situation, im Hintergrund geblieben seien. Auf Grund eines Vorkonkurses aus dem
Jahre 1985 sei sie großem wirtschaftlichen Druck ihrer Gläubiger
ausgesetzt gewesen und die aus der GmbH entnommenen Gelder seien zur Abdeckung
andrängender Gläubiger von Altverbindlichkeiten verwendet worden. Sie
habe die Absicht gehabt diese Gelder wieder an die GmbH zurückzuzahlen. Ihr
Geschäftsführergehalt sei damals unter dem pfändungsfreien
Existenzminimum gelegen.
Nach Ansicht des
Berufungssenates ist aus folgenden Gründen hinsichtlich der von der
Betriebsprüfung aus dem Titel "Verrechnungskonto
Geschäftsführerin" festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen (Textziffern 24 und 40 des
Betriebsprüfungsberichtes) Eventualvorsatz im Sinne des
§ 33 FinStrG gegeben. Wie sich aus den obigen Ausführungen,
insbesonders der Verantwortung der Bw. im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung, ergibt, war die Bw. im Tatzeitraum durch andrängende
Gläubiger von Altverbindlichkeiten in Millionenhöhe (auf Grund eines
Konkurses aus dem Jahre 1985) und durch persönliche Haftungen schweren
finanziellen Belastungen ausgesetzt. Um eine Gehaltsexekution zu vermeiden hat
sie sich, laut eigener Aussage, ein Geschäftsführergehalt unter dem
pfändungsfreien Existenzminimum ausgezahlt und die aus der GmbH entnommen
Gelder vorwiegend zur Abdeckung persönlicher Schulden verwendet. Es wurden
keinerlei (fremdübliche) Rückzahlungsvereinbarungen getroffen und auch
tatsächlich keine Rückzahlungen durchgeführt. Vielmehr hat die
Bw. die GmbH nach Senatsmeinung als "finanziellen
Selbstbedienungsladen" gesehen und dieser im Tatzeitraum Gelder von mehr
als S 1,2 Millionen entzogen, wobei auf Grund ihrer eingestanden
desolaten finanziellen Situation keinerlei Aussicht auf Rückzahlung dieser
Beträge an die Fa.L. bestand. Bei einer derartigen Vorgangweise (geringere
Geschäftsführergehalt, Geldentnahmen in Millionenhöhe ohne
Rückzahlungsmöglichkeit) hat es die Bw. mit Sicherheit billigend in
Kauf genommen, dass damit mit derart hohen Geldzuflüssen an ihre Person
eine Abgabenverkürzung verbunden ist. Sie hat auf Grund ihrer sicherlich
gegeben gewesenen physischen und psychischen Belastung (Krankheit,
wirtschaftliche Schwierigkeiten) ihre steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich
ordnungsgemäßer Belegerstellung und -übermittlung und
Information der Buchhaltungsfirma derart weitgehend vernachlässigt, dass
eine zu geringe Steuerleistung die notwendige Folge sein mußte. Die
Tatbestand der Abgabenhinterziehung von Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997 ist
somit zweifelsfrei objektiv und subjektiv verwirklicht.
Eine steuerliche Auswirkung in
Bezug auf die Körperschaftsteuer ergab sich auf Grund dieser Geldentnahmen
nicht. Wegen Nichtanerkennung der Zuwächse auf dem Konto "Forderung
Gesellschafter" ergibt sich laut Betriebsprüfungsbericht
(Textziffer 24) eine Gewinnminderung, welche außerbilanziell als
verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn in selber Höhe wieder
hinzugerechnet wurde (Textziffer 40). Da dem angefochtenen Erkenntnis des
Spruchsenates in Höhe des Überhanges der Geldentnahmen gegenüber
den Einlagen, also in Höhe der oben bezeichneten Zuwendungen an die
Geschäftsführerin, auch eine Körperschaftsteuerverkürzung zu
Grunde gelegt wurde, war insoweit mit Aufhebung und Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Unter Textziffer 36 des
gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes wurde festgestellt, dass im
Jahre 1996 unter der Betriebsausgabenposition "Instandhaltung LKW"
Aufwendungen aufscheinen, bei denen der Empfänger unbekannt ist. Ein
Betriebesausgabenabzug in Höhe von S 272.181,50 wurden aus diesem
Grund für das Jahr 1996 nicht anerkannt (§ 162 BAO).
Diesbezüglich wurde
seitens des Berufungssenates der Rechtfertigung der Bw. dahingehend, dass im
Jahre 1996 in dieser Höhe LKW-Reparaturen vorgenommen worden seien, jedoch
die diesbezüglichen Belege verlorengegangen wären, wegen der
Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren, Glauben geschenkt und eine schuldhafte
Abgabenverkürzung als nicht nachweisbar erachtet. In Bezug auf die dem
erstinstanzlichen Erkenntnis zu Grunde gelegte Verkürzung an
Körperschaftsteuer 1996 war daher insoweit ebenfalls mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Weiters wurde unter Textziffer
37 (Mietaufwand 1995 bis 1997) festgestellt, dass die Gesellschaft im
Prüfungszeitraum ein Einfamilienhaus mietete. Diese Liegenschaft wurde
jedoch nur zu 20 % betrieblich genutzt, während die entsprechenden
Mietaufwendungen zur Gänze als betrieblicher Aufwand erfasst wurden. Aus
diesem Grund wurden in den Jahren 1995 bis 1997 jährlich Mietaufwendungen
in Höhe von S 168.000,00 nicht als Betriebsausgabe anerkannt und unter
Textziffer 19/4 auch die entsprechende Vorsteuer, welche im Übrigen vom
Vermieter wegen seiner Kleinunternehmereigenschaft auch nicht ausgewiesen wurde,
nicht anerkannt.
Auch diesbezüglich ist der
Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtfertigung der Bw.
dahingehend, dass sie der beauftragten Buchhalterin, Frau B., die Höhe
des betrieblichen Nutzungsanteiles von 20% für die anteilige
Büronutzung des angemieteten Einfamilienhauses mitgeteilt habe, dies jedoch
wegen eines Fehlers der Frau B. oder eines Missverständnisses von
dieser nicht beachtet wurde, nicht mit der für eine Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit widerlegbar ist. Dies einerseits deswegen, da die Bw.
gegenüber dem erkennenden Senat im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung einen
durchaus ehrlichen Gesamteindruck vermittelte und andererseits von einer
zeugenschaftlichen Einvernahme der Buchhalterin, Frau B., auf Grund des
langen Zurückliegens dieses Sachverhaltes (Zeitraum 1995-1997), keine
Nachweisbarkeit einer schuldhaften Abgabenverkürzung zu erwarten war. Was
die dem erstinstanzlichen Erkenntnis zu Grunde gelegte Hinterziehung an
Umsatzsteuer 1995-1997 in Höhe von jährlich S 35.000,00
betrifft, so geht bereits aus dem Betriebsprüfungsbericht
(Textziffern 19/4 und 37) hervor, dass in den Jahren 1995-1997
der Vorsteuerabzug von der Buchhaltungsfirma auf Grund von Rechnungen ohne
Umsatzsteuerausweis eines Kleinunternehmers geltend gemacht wurde. Nach Ansicht
des Senates wäre dieser gravierende Fehler der Buchhalterin, selbst bei
Anwendung aller gebotenen Sorgfalt, durch die Bw. nicht erkennbar gewesen. Es
war daher auch hinsichtlich dieses Faktums Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug
"Miete" mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
In den Jahren 1995 bis 1998
wurden weder Zahlungen an Straßenbenützungsabgaben noch
Kraftfahrzeugsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gemeldet noch
entrichtet. Die geschuldeten Beträge wurden anlässlich der
Betriebsprüfung an Hand der von der Zulassungsbehörde zur
Verfügung gestellten Fahrzeugdaten festgesetzt und wurden der Bestrafung
durch den Spruchsenat unter Punkt 3.) des Spruches des angefochtenen
Erkenntnisses zu Grunde gelegt.
Im Rahmen einer ersten
Stellungnahme zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 31. Jänner
2002 wurde seitens der Bw. durch ihren Vertreter dazu ausgeführt, dass es
richtig sei, dass die Abgaben und Steuern nicht abgeführt wurden, da der
Geschäftsgang der Firma in diesem Zeitraum dermaßen schlecht war,
dass eine Abführung dieser Steuern und Abgaben unmöglich war, da kein
Geld vorhanden gewesen sei.
In dem die mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat vorbereitenden Schriftsatz vom
4. September 2003 wurde dazu ausgeführt, dass die Bw. gedacht
habe die Kraftfahrzeugsteuer würde über die Versicherung entrichtet
werden, während die Straßenbenützungsabgabe in den Turbulenzen
untergegangen sei. Demgegenüber gab die Bw. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat nach Vorhalt zu Protokoll, dass sie als
Geschäftsführerin eines Transportunternehmens zwar grundsätzlich
gewusst habe, dass Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe zu
zahlen sei, sich jedoch bei der Berechnung und Entrichtung auf die Erlagscheine
der Buchhaltungsfirma verlassen habe. Das diesbezügliche Leugnen einer
vorsätzlichen Handlungsweise hinsichtlich der Nichtentrichtung dieser
Selbstbemessungsabgaben kann jedoch nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Wie die Bw. selbst einbekannt hat, war sie als Geschäftsführerin eines
Transportunternehmens von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung
informiert. Der Grund, warum in einem Zeitraum von vier Jahren keine einzige
Zahlung an Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe erfolgte,
kann nur in der schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gelegen
sein. Dies wurde auch im Schriftsatz vom 31. Jänner 2002 im
Rahmen einer geständigen Erstrechtfertigung zu den Feststellungen der
Betriebsprüfung einbekannt. Am Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kann daher
kein Zweifel bestehen. Daran kann auch die von der Bw. ins Treffen geführte
und ärztlich bestätigte eingeschränkte psychische und physische
Belastung nichts ändern, welche keinen Entschuldigungsgrund für eine
Gesamtvernachlässigung der diesbezüglichen steuerlichen Agenden sein
kann.
Auf Basis dieser Feststellungen
liegt eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG von Kapitalertragsteuer 1995-1997
(Textziffern 24 und 40 des Betriebsprüfungsberichtes) mit
einem Verkürzungsbetrag von insgesamt € 22.342,39
(S 307.438,00) und [nach dem unverändert bleibenden Schuldspruch zu
Punkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses] eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe
Jänner 1995 bis Dezember 1998 mit einem strafbestimmenden
Wertbetrag von € 22.585,51 (S 310.783,00) vor.
Unter Berücksichtigung der
eingeschränkten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Pensionsvorschuss auf Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von ca.
€ 300,00 monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten,
Verbindlichkeiten in Höhe von ca. S 3 Millionen) und unter
Zugrundelegung der Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, der offenen (teilgeständigen) Rechtfertigung, einer
geringfügigen Schadengutmachung und des Handelns aus einer wirtschaftlichen
Notlage heraus, welchen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, erscheint
die nunmehr mit € 8.000,00 neubemessene Geldstrafe und eine
korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen tat- und
schuldangemessen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 185 Abs. lit. a FinStrG bleibt der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses in Höhe von
€ 363,00 unverändert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.161 des Finanzamtes Baden zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0059-W/03
- Stammnummer
- 5814
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF