Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0024-W/09
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Höhe der Verkürzungsbeträge und Strafhöhe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0024-W/09vom 10.11.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Kraftfahrzeugsteuer des Jahres 2005 ist auszuführen, dass der Bw. mit Selbstanzeige vom 13. September 2006 die richtige Höhe der Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Dezember 2005 in Höhe von € 48.324,02 gelegt hat, wovon ein Betrag von € 4.500,00 am 4. Jänner 2006 für Zeiträume Jänner bis September 2005 gemeldet und entrichtet wurde. Insoweit liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vor, welche auch vom Spruchsenat bei der erstinstanzlichen Feststellung der Verkürzungsbeträge richtig berücksichtigt wurde. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2005 erfolgte im Rahmen einer Außenprüfung mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 in Höhe von € 43.824,02. Bei der Differenz gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates in Höhe von € 0,90 handelt es sich offensichtlich um einen im erstinstanzlichen Erkenntnis unterlaufenen Schreibfehler, welcher zu berichtigen war:
Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2005:
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Zeitraum
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Kraftfahrzeugsteuer
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01-12/2005
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43.824,02
Ebenfalls mit Selbstanzeige vom 13. September 2006 wurden Kraftfahrzeugsteuern für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 einbekannt, wobei für Jänner bis März 2006 und für April bis Juni 2006 jeweils eine Zahlung von € 500,00 im Zusammenhang mit der Meldung der vollen Beträge erfolgte. Insoweit eine Zahlung geleistet wurde, war von einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG auszugehen. Insoweit ist auch durch den Spruchsenat eine Einbeziehung in den Schuldspruch und somit eine Bestrafung nicht erfolgt:
Kraftfahrzeugsteuer 01-06/2006:
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Zeitraum
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Kraftfahrzeugsteuer
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01-03/2006
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9.347,32
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04-06/2006
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9.162,02
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde zudem festgestellt, dass Kammerumlagen betreffend Zeiträume der Jahre 2004 bis 2006 vom Bw. weder gemeldet noch entrichtet wurden, weswegen deren bescheidmäßige Festsetzung mit 2. Oktober 2006 für folgende Zeiträume erfolgen musste.
Kammerumlage:
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Zeitraum
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Kammerumlage (KU)
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01-04/2004
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611,00
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01-04/2005
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700,00
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01-02/2006
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376,00
Entsprechend der bescheidmäßigen Festsetzung durch die Außenprüfung war auch eine Berichtigung der Tatzeiträume, ohne Änderung der Verkürzungsbeträge, durch den Unabhängigen Finanzsenat durchzuführen.
Zu der erstinstanzlich der Bestrafung unterzogenen Straßenbenützungsabgabe für die Monate Juni bis Dezember 2000 in Höhe von € 10.650,78 wurde bereits ausgeführt, dass hinsichtlich der vor dem 21. Dezember 2000 verwirklichten Taten keine Zuständigkeit des Bw. für die Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben festgestellt werden konnte, weswegen in Bezug auf Straßenbenützungsabgabe für die Monate Juni bis November 2000 in Höhe von € 6.989,67 mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen war.
Die Höhe der Straßenbenützungsabgabe für den Monat Dezember 2000 ergibt sich aufgrund der Selbstanzeige des Bw. vom 6. Dezember 2001, mit welcher diese erstmalig offen gelegt wurde, ebenfalls ohne eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung durchzuführen.
Straßenbenützungsabgabe 12/2000:
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Zeitraum
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Straßenbenützungsabgabe
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12/2000
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3.661,11
Ebenfalls mit Selbstanzeige vom 6. Dezember 2001 erfolgte mittels zweier Erlagscheine, mit welchen jeweils S 50,00 (€ 3,63) einbezahlt wurden, die Meldung der Straßenbenützungsabgabe für die Monate Jänner bis Oktober 2001 in nachfolgender Höhe. In der Höhe der einbezahlten Beträge liegt eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG und somit auch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor, welche vom Spruchsenat auch zugunsten des Bw. berücksichtigt wurde. Die Höhe der Verkürzungsbeträge an Straßenbenützungsabgabe 2001 ermittelt sich daher wie folgt:
Straßenbenützungsabgabe 01-10/2001:
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Zeitraum
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Straßenbenützungsabgabe
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01/2001
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1.815,94
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02/2001
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1.819,58
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04/2001
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2.519,42
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05/2001
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2.629,44
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06/2001
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2.629,44
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07/2001
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2.629,44
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08/2001
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2.625,81
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09/2001
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2.629,44
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10/2001
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2.629,44
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01,02,04-10/2001 gesamt:
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21.927,95
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bleibt 01,02,04-10/2001 laut Spruchsenatserkenntnis (Verböserungsverbot)
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21.925,28
Wie dargestellt war auch eine zeitraummäßige Berichtigung vorzunehmen, da für März 2001 eine rechtzeitige Meldung und Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe erfolgt ist. Betragsmäßig war aufgrund des bereits angesprochenen Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG von den vom Spruchsenat ermittelten (geringfügig) kleineren Verkürzungsbetrag von € 21.925,28 auszugehen.
Aus der nunmehr erfolgten Darstellung der objektiven Grundlagen der Bestrafung ergibt sich, dass diese auf den vom Bw. im Rahmen von Selbstanzeigen offen gelegten Verkürzungsbeträgen beruhen. Es relativiert sich daher der Einwand des Bw., die Berechnung der nicht entrichteten Selbstbemessungsabgabe bleibe für ihn vollkommen im Dunkeln.
Konkrete Einwendungen in Bezug auf die Richtigkeit der Tatzeiträume bzw. der Verkürzungsbeträge an Selbstbemessungsabgaben wurden seitens des Bw. wohl auch deswegen nicht vorgebracht, weil diese ohnehin auf seinen eigenen Angaben beruhen.
Die objektive Tatseite der nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher aufgrund obiger Ausführungen zweifelsfrei erwiesen.
Keine Einwendungen hat der Bw. in Bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite vorgebracht. Zweifelsfrei hatte der Bw. als erfahrener Unternehmer die Kenntnis seiner Pflicht zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, welche auch aus der teilweise rechtzeitigen Meldung und Entrichtung nicht von diesem Verfahren betroffener Selbstbemessungsabgaben objektiv ableitbar ist.
Vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz hat der Bw. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2007 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat eine geständige Rechtfertigung in Bezug auf das Vorliegen von Eventualvorsatz hinsichtlich der nicht zeitgerecht bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit erfolgten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben abgegeben, welche auch vor dem Unabhängigen Finanzsenat aufrecht erhalten wurde.
Am Vorliegen der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen.
Lediglich hinsichtlich der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzvorauszahlungen Jänner bis Juni 2006 in Höhe von € 1.526,63 bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Vorliegens von Eventualvorsatz im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Wie zur objektiven Tatseite ausgeführt, hat der Bw. im Rahmen von zeitgerecht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 66.477,28 gemeldet und damit einen Strafbefreiungsgrund erwirkt. Hinsichtlich des im Rahmen einer Außenprüfung darüber hinaus festgesetzten Betrages an Umsatzvorauszahlungen Jänner bis Juni 2006 in Höhe von € 1.526,63 kann eine vorsätzliche Nichtentrichtung durch den Bw. am 5. Tag nach Fälligkeit nicht erwiesen werden, da keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür Vorliegen, dass der Bw. am 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit von dieser Umsatzsteuerschuld Kenntnis hatte. Es war daher insoweit mangels Erweisbarkeit der subjektiven Tatseite mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis des Bw., seine privaten Probleme, die teilweise Schadensgutmachung, seine finanzbehördliche Unbescholtenheit sowie die Selbstanzeigen, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Beigepflichtet werden kann den Berufungsausführungen des Bw. dahingehend, dass er uneigennützig und aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt hat, ohne sich persönliche Vorteile zu verschaffen, was auch die teilweise Schadensgutmachung und die Vielzahl der erstatteten Selbstanzeigen bestätigen.
Dennoch kann die Meinung nicht geteilt werden, das vom Bw. verwirklichte Handlungsunrecht bewege sich im untersten Bereich der Deliktsbreite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, zumal der Bw. eine Vielzahl von Tatentschlüssen über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren gesetzt hat und sein Vorsatz ganz offensichtlich nicht nur darauf gerichtet war, die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nur geringfügig verspätet zu entrichten, blieben diese doch zu einem weitaus überwiegenden Teil unberichtigt. Im Rahmen des am 27. Oktober 2006 eröffneten Konkursverfahrens wurde nämlich mit den Gläubigern eine Zwangsausgleich mit einer Quote von 20%, ca. zwei Jahre davor mit dem Finanzamt zusätzlich ein außergerichtlicher Ausgleich mit einer Quote von 30% (betreffend Abgabenschuldigkeiten in Höhe von ca. € 1 Million) abgeschlossen und beide Ausgleiche auch erfüllt. Insgesamt ist daher von einer Schadensgutmachung im untergeordneten Ausmaß auszugehen.
Nicht nachvollzogen werden kann das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer bei der erstinstanzlichen Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre, wurde doch das gegenständliche (Tatzeiträume bis September 2006 umfassende) Finanzstrafverfahren mit Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2007 eröffnet und in der Folge mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Oktober 2008 erstinstanzlich abgeschlossen, sodass in Anbetracht der Vielzahl der Tathandlungen und des Umfanges der zu treffenden Feststellungen keineswegs von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann. Keineswegs wurde das gegenständliche Finanzstrafverfahren, wie in der Berufung behauptet, bereits im Jahre 2002 eingeleitet.
Dem Bw. ist jedoch auch der bislang unberücksichtigte gebliebene Milderungsgrund des längeren Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten zu Gute zu halten.
Richtig ist, dass der Bw. sich vor dem Spruchsenat umfassend geständig verantwortet hat, er durch seine zahlreichen Selbstanzeigen wesentlich zu Wahrheitsfindung beigetragen hat und er als finanzstrafbehördlich unbescholten anzusehen ist und dass die von ihm gesetzten Taten im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stehen und dass diese Milderungsgründe wesentlich zu seinen Gunsten bei der Strafneubemessung zu berücksichtigen sind.
Dem gegenüber steht der bislang unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren.
Unter weiterer Berücksichtigung der vom Bw. dargelegten sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation (monatliches Entnahmen aus seinem Unternehmen € 1.500,00 bis € 1.700,00, kein Vermögen, Schulden in Höhe von ca. € 300.000,00) und seiner Sorgepflichten bestehen für zwei Kinder im Alter von 17 und 13 Jahren (beide Schüler) erweist sich die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche reduzierte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen bis zu € 376.436,00 beträgt, so wird deutlich, dass den sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Gewichtung weitaus überwiegenden Milderungsgründen und auch der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. und seinen Sorgepflichten durch die Bemessung einer Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens genüge getan wurde.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende, nunmehr herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, in der bekannter Weise verkürzungsanfälligen Branche des Transportgewerbes bei gegebenen umfangreichen Pflichtverletzungen und bei nicht erfolgter vollständiger Schadensgutmachung mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs.1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. November 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-W/09
- Stammnummer
- 43808
- Gültig
- 10.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF