…nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabebehörde bekannt gegeben wurden, keine Bedenken bestehen. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (hier USt, L…
…abgezogen zu haben; eine vorsätzlich verspätete Entrichtung sei jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages - genauso wie hinsichtlich der anderen Beträge in den Feststellungen der Betriebsprüfung - nicht gegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben…
…das wiederholte Fehlverhalten. Rechtlich erfülle das Verhalten des Bw. das Tatbild des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd eine geringfügige Schadensgutmachung an, als erschwerend hingegen die für einen Teil des deliktischen Verhaltens vorliegende…
…Schleifmühlgasse 7, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten AB vom 21. April 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes für den 23. Bezirk Wien…
…sich der Bw. vergewissert, dass ausreichend Guthaben vorhanden gewesen seien. Mangels Vorliegen der subjektiven Tatseite werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst…
…Oktober 2008, SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an…
…auch deswegen nicht vorgebracht, weil diese ohnehin auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die objektive Tatseite der nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher aufgrund obiger Ausführungen zweifelsfrei erwiesen. Keine Einwendungen hat der Bw. in Bezug auf das…
…hingegen keinen Umstand an. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher dieser inhaltlich die subjektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede stellt. Der Bw. führt aus…
…eine vorsätzliche Handlungsweise der Bw. bestritten und somit das Vorliegen der subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 13. Jänner 2009 brachte die…
…Jahre 2003 bis 2006 tatsächlich keine Lohnabgaben im Rahmen der Fa. S-GmbH angefallen wären und somit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG weder objektiv noch subjektiv verwirklich worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der Zeit vom 17…
…vorliegen. Mit der vorliegenden schriftlichen Berufung wird das Vorliegen von Vorsatz im Sinne der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede gestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bw. jedoch auch eine geständige Rechtfertigung im Bezug…
…in Rede stehenden Lohnabgaben wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereines nicht möglich gewesen ist. Diese subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist hinsichtlich des Bw1 somit zweifelsfrei erwiesen. Da eine Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Bw2 als Obmann des Vereines…
…ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 13. September 2007 hat sich der Bw1 der ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig bekannt und eingestanden, dass er die für den Bereich des Verfahrens maßgeblichen Bestimmungen gekannt hat…
…November 2007 das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 12/2004-3/2005 im Gesamtbetrag von € 9.796,00 eingeleitet worden. Anlässlich seiner Einvernahme am 18…
…ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Bw. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die Schadensgutmachung und die finanzbehördliche Unbescholtenheit…
…April 2007, SpS XY , wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich I) unter Steuernummer xx/xx (Dr. H.S.) laut Lohnsteuerprüfung vom 9. März 2005 Lohnsteuer für 6-12/2003 in Höhe von €…
…Spruchsenates vom 23. November 2006, SpS, wurde die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der Fa. I-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar…
…verstanden, dass er die Steuern selbst berechnen und abführen hätte müssen. Zurzeit sei er arbeitslos und hätte kein großes Einkommen und könne dadurch auch die Strafe nicht zahlen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…
…es ihm dennoch zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben klar, dass in dem von ihm übernommenen Verantwortungsbereich pünktliche Zahlungen unterblieben. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von Umsatzsteuervorauszahlungen und Kraftfahrzeugsteuern…
…die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht…