Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0053-W/04
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0053-W/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten
vom 17. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk Wien vom 7. Mai 2003, SpS., nach der am
5. Oktober 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses hinsichtlich des Tatzeitraumes
betreffend Umsatzsteuer insoweit berichtigt, dass dieser auf die Monate
September, Oktober, November 2000 sowie Juni 2002 in Höhe von
€ 21.034,76 richtig zu lauten hat.
Weiters wird der
Kostenausspruch gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG des angefochtenen
Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass die Kosten des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit € 320,00 zu bestimmen
sind.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 7. Mai 2003, SpS., wurde der Berufungswerber (Bw.)
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.A. vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und
Lohnabgaben, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
habe, und zwar Umsatzsteuer November 2000 bis Juli 2002 in Höhe
von € 21.034,76, Lohnsteuer April bis September 2002 in Höhe
von € 7.419,45 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe samt Zuschlägen für die Monate April bis
September 2002 in Höhe von € 6.981,31.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.200,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.A. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich
unbescholtene Bw. von Beruf Kaufmann sei, derzeit kein Einkommen erziele und
Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Gattin habe.
Der Bw. fungiere seit der
Gründung der Fa.A. am 2. August 2000 als deren
Geschäftsführer. Betriebsgegenstand sei das Baugewerbe. Er sei auch
immer für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich
gewesen, insbesondere sei es seine Aufgabe gewesen für die Abfuhr der
monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen, welche ihm durch den
Steuerberater jeweils bekannt gegeben worden seien.
Die im Spruch angeführten
strafbestimmenden Wertbeträge würden Abfuhrdifferenzen darstellen bzw.
sei die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet
erfolgt.
Obwohl der Bw. die gesetzlichen
Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch
genannten Voranmeldungen rechtzeitig und in voller Höhe abzugeben und habe
damit in Kauf genommen, dass es zum Teil zu erheblichen Verspätungen bei
der Entrichtung gekommen sei.
Dieser festgestellte
Sachverhalt gründe sich auf das umfassende Geständnis des Bw. im
Zusammenhalt mit dem Akteninhalt.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel
und die finanzielle Notlage des Unternehmens, wogegen als erschwerend kein
Umstand angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die (fälschlich als Einspruch bezeichnete)
Berufung vom 17. November 2003.
Begründend führt der
Bw. aus, dass es nicht stimme, dass er ein Kaufmann sei. Er sei vorher
Hilfsarbeiter gewesen und habe sich in steuerlicher Hinsicht nicht ausgekannt.
Er habe sein Bestes gegeben um die Firma ordentlich zu führen. Durch seine
sprachlichen Probleme habe er nicht verstanden, dass er die Steuern selbst
berechnen und abführen hätte müssen.
Zurzeit sei er arbeitslos und
hätte kein großes Einkommen und könne dadurch auch die Strafe
nicht zahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wendet sich der Bw. inhaltlich gegen das
Vorliegen der subjektiven Tatseite des Vorsatzes im Sinne der Bestimmung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und führt
dazu inhaltlich im Wesentlichen aus, dass er sich als ehemaliger Hilfsarbeiter
in steuerlichen Dingen nicht ausgekannt und er aufgrund seiner Sprachprobleme
nicht verstanden habe, dass er Steuern selbst berechnen und diese abführen
hätte müssen.
Vorweg ist auszuführen,
dass die mit Einleitungsverfügung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 4. Dezember 2002 dem Bw. zur Last gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September, Oktober,
November 2000 sowie für Juni 2002 mit einem
Gesamtverkürzungsbetrag von € 21.034,76 (und zwar
September 2000 in Höhe von € 654,75, Oktober 2000 in
Höhe von € 3.037,50, November 2000 in Höhe von
€ 4.001,79 und Juni 2002 in Höhe von € 13.340,72)
weder zeitgerecht abgegeben, noch bis zum 5. Tag nach Fälligkeit durch
den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer entrichtet wurden. So
wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis
November 2000 verspätet am 6. Mai 2002 abgegeben, wobei
keine Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte. Auch die
Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2002 wurde am 12. September 2002
verspätet abgegeben, ohne die Umsatzsteuervorauszahlung den
Abgabenvorschriften entsprechend zu entrichten. Der Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses war daher hinsichtlich des Tatzeitraumes im Bezug auf die
genannten Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend dem Tatvorwurf der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in der Einleitungsverfügung vom
4. Dezember 2002 und auch entsprechend der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 30. Jänner 2003 zu
berichtigen.
Des weiteren wurde mit
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 25. November 2002 eine
Lohnsteuerprüfung betreffend die Fa.A. abgeschlossen, im Zuge derer
für die Monate April bis September 2002 Abfuhrdifferenzen an
Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag in der aus dem
Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe festgestellt
wurden. Aus dem Abgabenkonto der Fa.A. ist ersichtlich, dass für diese
Monate April bis September 2002 weder Lohnabgaben gemeldet, noch entrichtet
wurden, obwohl diese laut Lohnsteuerprüfungsbericht auf den Lohnkonten
berechnet waren.
Da seitens des Bw. hinsichtlich
der angeschuldigten Tatzeiträume und der Höhe der
Verkürzungsbeträge sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahren keinerlei Einwendungen vorgebracht wurden, kann vom
Vorliegen der objektiven Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zweifelsfrei ausgegangen
werden.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht ist das Vorliegen des Eventualvorsatzes hinsichtlich der nicht
zeitgerechten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben. Ob dem Bw. an der Unterlassung der
fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt,
ein Verschulden trifft, ist irrelevant.
Hinsichtlich der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben hat sich der Bw. im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 7. Mai 2003
für schuldig bekannt und als Ursache dafür finanzielle Schwierigkeiten
der Firma genannt. Auch ist in Bezug auf die subjektive Tatseite
auszuführen, dass der Bw. bereits einmal mit Strafverfügung des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Februar 2002 wegen
des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 430,00 bestraft wurde,
weil er vorsätzlich Lohnabgaben für 2000 bis September 2001 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Diese in der
Folge in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe wurde vom Bw. am
18. Dezember 2002 entrichtet. Auch im Rahmen der
Beschuldigtenvernehmung vom 27. Februar 2002 durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen dieses vorangegangenen
Finanzstrafverfahrens hat sich der Bw. der angeschuldigten
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig bekannt und als Grund für die Nichtzahlung der genannten
Lohnabgaben die schlechte Zahlungsmoral diverser Auftraggeber und
Unzulänglichkeiten des Buchhalters genannt.
Da sich der Bw. sowohl im
bezeichneten vorangegangenen Finanzstrafverfahren als auch im Rahmen des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vor dem Spruchsenat einer
vorsätzlichen Handlungsweise in Bezug auf die nicht zeitgerechte
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben für schuldig bekannt hat, besteht
seitens des Berufungssenates kein Zweifel am grundsätzlichen Wissen des Bw.
hinsichtlich der Verpflichtung zur monatlichen Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben, gehört es doch zum
steuerlichen Grundwissen jedes Geschäftsführers, dass bei einem
derartigen Umfang der Geschäftstätigkeit wie bei der Fa.A. monatliche
Selbstbemessungsabgaben zu entrichten sind. Im gegenständlichen Fall
vermittelt schon allein ein Einblick auf das Steuerkonto das Bild einer
vollständigen Vernachlässigung sämtlicher Melde- und
Erklärungspflichten in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen und auf
die Lohnabgaben, so dass selbst für den unglaubwürdigen Fall, von
welchem der Berufungssenat aus den genannten Gründen nicht ausgeht, dass
sich der Bw. nach Übernahme der Geschäftsführerfunktion
hinsichtlich seiner steuerlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer
nicht informiert und daher von einer Verpflichtung zur Selbstberechnung und
Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben keine Kenntnis
erlangt hat, genauso von einer vollständigen Vernachlässigung der
Geschäftsführerpflichten auszugehen wäre und es der Bw. auch in
einem derartigen Fall billigend in Kauf genommen hätte, dass auf diese Art
und Weise Selbstbemessungsabgaben nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet werden. Zudem ist auszuführen, dass der Bw. spätestens ab
27. Februar 2002, also seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beschuldigter des
vorangegangenen Finanzstrafverfahrens seine Verpflichtungen hinsichtlich
zeitgerechter Entrichtung der Lohnabgaben eingehend vor Augen geführt
wurden, jedenfalls Kenntnis von der Fälligkeit der Lohnabgaben April bis
September 2002, welche dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde
liegen, gehabt hat. Die Ausführungen des Bw. in der gegenständlichen
Berufung in Bezug auf die subjektive Tatseite können daher nur als
Schutzbehauptung angesehen werde.
Dass der Bw. eine
grundsätzliche Kenntnis von der Verpflichtung zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen hatte, ergibt sich nach Senatsmeinung auch aus der
zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
August und September 2001, welche auf dem Abgabenkonto der Fa.A. ersichtlich
sind.
Aus den genannten Gründen
bestehen daher auch insgesamt keine Zweifel am Vorliegen der subjektiven
Tatseite des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit.
Trotz der in der Berufung
angeführten derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Situation des Bw. (zur
Zeit arbeitslos mit geringem Einkommen) bleibt auch unter dem Gesichtpunkt, dass
seitens des Spruchsenates bei der Strafbemessung einerseits der Milderungsgrund
der vorliegenden teilweisen Schadensgutmachung und andererseits der
Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe nicht berücksichtigt
wurde, kein Ermessensspielraum. Bei einem gegebenen Gesamtverkürzungsbetrag
von € 35.435,52 und bei einer Strafdrohung in Höhe der
Hälfte dieses Verkürzungsbetrages wurde die vom Spruchsenat
festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 bereits im
untersten Bereich des Strafrahmens bemessen, sodass damit zweifelsfrei der
derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. ausreichend
genüge getan wurde.
Gemäß der Bestimmung
des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sind die vom Bestraften zu
ersetzenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von 10 % der verhängten
Geldstrafe zu bemessen. Da der Kostenanspruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses in Höhe von € 363,00 dieser Gesetzesbestimmung
widerspricht, waren die Verfahrenskosten auf einem Betrag von € 320,00
zu korrigieren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.020 des Finanzamtes Wien 2/20 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-W/04
- Stammnummer
- 12136
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF