…diesem Umstand keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. erblickt werden kann. Ab Oktober 1998 ist daher davon auszugehen, dass die GmbH über keinerlei liquide Mittel verfügte, weshalb der Berufung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Säumniszuschläge stattzugeben war. Da das Bankkonto gesperrt war, erscheint auch das Vorbringen…
…Gemäß Beschluss des Gerichtes vom 15. Dezember 2004 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Somit liegen nach der Aktenlage Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen liquider Mittel vor. Auch das Finanzamt erklärte in Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. September 2006, dass die…
…die Firma ruhend zu stellen und dass keinerlei liquide Mittel vorhanden gewesen seien. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich wurde der Nachweis für das völlige Fehlen liquider Mittel im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der GS trotz mehrfacher Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht erbracht. Mangels Vorlage der…
…nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben. Eine Zuordnung der Umsatzsteuernachforderung zu einem bestimmten Monat ist nicht möglich, so dass vom Fälligkeitstag 15. Februar 2005 auszugehen ist…
…von 5.597,04 € unerklärlich sei. Sämtliche Unterlagen und Belege der GmbH hätten sich im Besitz des Herrn T befunden, der im Jänner 2007 verstorben sei. Die GmbH habe niemals über Einnahmen und liquide Mittel verfügt, weshalb es dem Bw. nicht möglich gewesen sei…
…der Fälligkeit der Abgabe über keine liquiden Mittel mehr verfügt und überhaupt keine Zahlungen an Gläubiger, Lieferanten und Arbeitnehmer geleistet hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Entscheidend ist somit, ob der Gesellschaft bzw. der Primärschuldnerin Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit überhaupt noch…
…im Verfahren die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein…
…im Zuge langer Besprechungen geklärt werden mussten". Der behauptete Zahlungsausfall im Betrag von rund 779.000 S und ein dadurch verursachtes gänzliches Fehlen liquider Mittel im Zeitraum vor Juni 1998 können daher ebenfalls nicht als erwiesen angesehen werden. e) Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge bei…
…dem Bw. seien keine Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden, habe der Bw. nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Da der Bw. das Fehlen liquider Mittel zur Zahlung der Abgaben der GmbH nicht nachgewiesen habe, obwohl ihm…
…ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Auch übersieht die für das Fehlen liquider Mittel zur Abgabenentrichtung seit September 1997 vorgebrachte Begründung, wonach diese nur im Rahmen vereinbarter Mietzahlungen theoretisch zur Verfügung gestanden seien…
…ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Mittel für zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Auch übersieht die für das Fehlen liquider Mittel zur Abgabenentrichtung seit September 1997 vorgebrachte Begründung, wonach diese nur im Rahmen vereinbarter Mietzahlungen theoretisch zur Verfügung gestanden…
…das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Geschäftsführerhaftung zu prüfen. Die Niederschrift über diese Prüfung vom 3.6.2002 enthält daher auch weder derartige Feststellungen noch Aussagen über das Vorhandensein oder Fehlen liquider Mittel. Bei der Prüfung ergaben sich für den Zeitraum 10/2001…
…24. Oktober 2001: S 11.228,00) keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen liquider Mittel zur Abgabenentrichtung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322) lässt die Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung zwar auf das Vorhandensein liquider Mittel, nicht jedoch auf eine…
…Es wäre daher Aufgabe des Bw gewesen, entsprechende sachverhaltsbezogene Angaben hinsichtlich des Fehlens liquider Mittel zu machen. Insgesamt gesehen habe daher der Bw eine Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht nachweisen können, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen sei. Daraufhin beantragte der Bw mit Schriftsatz vom…
…16 €) vom Fehlen liquider Mittel zur Abgabenentrichtung auszugehen. Für eine Haftung nach § 9 BAO sei nur die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu diesen abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehöre insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entrichtet werden…
…Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus und wird der Nachweis hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht erbracht, erfolgt die Haftung für die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze (Ritz, BAO³, § 9 Tz 27). Das Fehlen liquider Mittel…
…den maßgeblichen Entrichtungszeitpunkten überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung standen. Grundsätzlich wäre aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich jener haftungsgegenständlichen Abgaben, deren Fälligkeitszeitpunkt nach dem 2. Februar 2006 (Ergehen des Beschlusses, mit dem Konkursantrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde) vom gänzlichen Fehlen liquider Mittel auszugehen…
…der Bw. keinerlei Verschulden trage, nicht möglich gewesen. Aus der Aktenlage ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für ein vollständiges Fehlen liquider Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt der haftungsrelevanten Abgabe: Zu Recht verweist die Abgabenbehörde darauf, dass die Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Gänze befriedigt wurden. Laut dem…
…22). Dem ist der Bw trotz Aufforderung vom 13. September 2006, eine Aufstellung der jeweiligen zum Fälligkeitstag bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen und diesen die vorhandenen liquiden Mittel gegenüber zu stellen, nicht entsprechend nachgekommen. Das Fehlen liquider Mittel bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konnte daher vom Bw…
…keine Anhaltspunkte für eine vollständiges Fehlen liquider Mittel vorliegen vor, zumal die GmbH bis Oktober 2004 Überweisungen auf das Abgabenkonto durchgeführt hat. Das Vorbringen, dass die Zahlungen aus dem Vermögen des Bw. stammen würden, da die GmbH ab 2003 völlig mittellos gewesen sei konnte trotz…