Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1358-W/06
Völliges Fehlen liquider Mittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1358-W/06vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Kahlig -
Mag. Stauder, Rechtsanwälte, 1070 Wien, Siebensterngasse 42, vom
30. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom
4. November 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. November 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
GmbHfür deren
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 26.020,43 gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung
herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
L
|
07/03
|
334,75
|
DB
|
07/03
|
137,74
|
DZ
|
07/03
|
12,86
|
L
|
08/03
|
672,05
|
DB
|
08/03
|
137,74
|
DZ
|
08/03
|
12,86
|
L
|
09/03
|
672,05
|
DB
|
09/03
|
137,74
|
DZ
|
09/03
|
12,86
|
L
|
10/03
|
672,05
|
DB
|
10/03
|
137,74
|
DZ
|
10/03
|
12,86
|
L
|
11/03
|
799,62
|
DB
|
11/03
|
252,52
|
DZ
|
11/03
|
23,57
|
L
|
12/03
|
672,05
|
DB
|
12/03
|
137,74
|
DZ
|
12/03
|
12,86
|
K
|
01-03/04
|
437,00
|
U
|
12/03
|
3.972,40
|
L
|
01/04
|
728,57
|
L
|
02/04
|
728,57
|
U
|
1999
|
4.545,03
|
U
|
2000
|
65,40
|
U
|
2001
|
972,95
|
U
|
10/02
|
27,64
|
U
|
10/02
|
3.249,99
|
KA
|
01-12/00
|
183,14
|
SZ1
|
2000
|
3,66
|
L
|
03/04
|
728,57
|
SZ1
|
2004
|
79,45
|
SZ1
|
2002
|
65,00
|
K
|
04-06/04
|
437,00
|
U
|
2002
|
719,13
|
K
|
07-09/04
|
437,00
|
K
|
10-12/04
|
439,00
|
U
|
2003
|
3.349,27
Zur Begründung zitierte das Finanzamt die
Rechtsprechung zur Haftung und führte weiters aus, dass der Bw. vom
10. Mai 2004 bis zur Löschung im Firmenbuch handelsrechtlicher
Geschäftsführer der genannten GmbH und daher verpflichtet gewesen sei,
die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die GmbH von Anfang 2004 völlig vermögenslos gewesen sei. Es
seien keine wie immer geartete Geschäfte getätigt worden, aus denen
Einnahmen zu lukrieren gewesen wären. Es sei daher klar, dass ein
Konkursantrag hätte gestellt werden müssen.
Die KEG, die Alleingesellschafterin der
Primärschuldnerin, habe den Bw. ersucht, die Geschäftsführung zu
übernehmen um einen Konkursantrag zu stellen.
Der Bw. habe darauf hin am 10. Mai 2004 die
Geschäftsführung übernommen.
Noch im selben Jahr sei der Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.
Im gesamten Zeitraum der Geschäftsführung des Bw.
habe die GmbH kein wie immer geartetes Vermögen noch irgendwelche Einnahmen
gehabt. Es seien auch keine wie immer gearteten Zahlungen geleistet
worden.
Da keine buchhalterisch zu erfassenden Bewegungen
stattgefunden hätten, existiere auch keine Buchhaltung für diesen
Zeitraum.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2006 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftungssumme
von € 26.020,43 auf € 5.381,40 ein, da der Betrag von
€ 20.639,03 erst nach Konkurseröffnung fällig gewesen und
somit keine Haftung gegeben sei.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass in dem Umstand,
dass ein Vertreter, der sich bei der Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre oder eine solche
Beschränkung in Kauf nehme, die ihm die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich machen würden, ein
haftungsrelevantes Verschulden liege. Wer wisse, dazu nicht in der Lage zu sein
und dessen ungeachtet die Funktion des Geschäftsführers
übernehme, handle schon deswegen schuldhaft, weil ihm bewusst sein
müsse, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht nicht entsprechen
könne.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne sein bisheriges Berufungsvorbringen zu
ergänzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80 Abs.
1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Diese steht auf Grund des Beschlusses des
Handelsgerichtes Wien vom 15. Dezember 2004, mit dem der Konkursantrag
mangels Vermögens abgewiesen wurde, fest.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum
10. Mai 2004 bis zur Löschung im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen war.
Haftungsbegründend ist die schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch
keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601).
In seiner Berufung vom 30. November 2005
führt der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die GmbH bereits bei
Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit völlig
vermögenslos gewesen sei und keinerlei Geschäfte mehr getätigt
habe.
Dieses Vorbringen stellt im Hinblick auf die zitierte
Rechtsprechung des VwGH einen Schuldausschließungsgrund dar.
Der Bw. war ab 10. Mai 2004
Geschäftsführer der GmbH . Eine Kontoabfrage ergab, dass die
Umsatzsteuer 2004 mit € 0,00 festgesetzt wurde. Gemäß
Beschluss des Gerichtes vom 15. Dezember 2004 wurde der Konkurs
mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Somit liegen nach der Aktenlage Anhaltspunkte für das
gänzliche Fehlen liquider Mittel vor.
Auch das Finanzamt erklärte in Beantwortung eines
Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. September 2006,
dass die Behauptung der Vermögenslosigkeit der GmbH nicht widerlegt werden
könne.
Mangels Vorliegens eines pflichtwidrigen Verhaltens war
daher der Berufung stattzugeben.
Wien, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1358-W/06
- Stammnummer
- 24503
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF