Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0641-L/03
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-L/03vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RS, vertreten durch WR,
vom 1. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 2. Juli 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. P-GmbH. im Ausmaß von € 150.480,18 in
Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
08/01
|
17.09.01
|
1.051,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/01
|
17.09.01
|
615,03
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
08/01
|
17.09.01
|
58,79
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
17.09.01
|
23,47
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.10.01
|
16,50
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/01
|
15.11.01
|
437,49
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
15.11.01
|
634,29
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
15.11.01
|
60,61
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.11.01
|
24,85
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
10.01.02
|
55,07
|
Postgebühr
|
2002
|
10.01.02
|
0,51
|
Umsatzsteuer
|
11/01
|
15.01.02
|
833,69
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.01.02
|
410,02
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
570,99
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
54,58
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
17.02.97
|
183,91
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
18.08.97
|
194,44
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
17.08.98
|
179,94
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15.02.00
|
70,27
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
16.08.00
|
64,21
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
203,79
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
16.08.01
|
64,93
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.10.01
|
126,16
|
Kapitalertragsteuer
|
1996
|
17.12.01
|
13.429,94
|
Kapitalertragsteuer
|
1997
|
17.12.01
|
13.989,52
|
Kapitalertragsteuer
|
1998
|
17.12.01
|
11.663,99
|
Kapitalertragsteuer
|
1999
|
17.12.01
|
11.046,27
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
30.01.02
|
54,97
|
Postgebühr
|
2002
|
30.01.02
|
0,51
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/02
|
15.02.02
|
1.311,00
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
15.02.02
|
2,99
|
Kammerumlage
|
10-12/01
|
15.02.02
|
49,18
|
Lohnsteuer
|
01/02
|
15.02.02
|
6.884,83
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/02
|
15.02.02
|
1.160,03
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
01/02
|
15.02.02
|
100,54
|
Lohnsteuer
|
2000
|
15.01.01
|
0,01
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.05.02
|
103,13
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.05.02
|
137,70
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
9.195,58
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
18.08.97
|
9.611,13
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
17.08.98
|
8.996,90
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
16.08.99
|
7.235,02
|
Umsatzsteuer
|
07-12/99
|
15.02.00
|
3.513,51
|
Umsatzsteuer
|
01-06/00
|
16.08.00
|
3.210,69
|
Umsatzsteuer
|
07-12/00
|
15.02.01
|
9.156,42
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
16.08.01
|
3.246,30
|
Umsatzsteuer
|
07-08/01
|
15.10.01
|
6.308,07
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
28.01.02
|
12.742,31
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
28.01.02
|
4.685,51
|
Summe
|
|
|
143.770,83
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 30.6.1994
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 27.11.1987
gegründeten Fa. P-GmbH. (Primärschuldnerin).
In der Zeit vom 12.2.2001 bis 5.12.2001 fand bei der
Gesellschaft eine Betriebsprüfung statt. Gegenstand der Prüfung waren
laut Prüfbericht vom 17.12.2001 die Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 1996 bis 1999, sowie eine
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Juli 1999 bis November 2000. Dabei
wurden erhebliche Verkürzungen an Umsatzsteuern durch Nichterfassung von
Erlösen und die Auszahlung von "Schwarzlöhnen"
festgestellt.
Das Finanzamt erließ - zum Teil unter
Wiederaufnahme des Verfahrens - den Prüfungsfeststellungen folgende
Sachbescheide. Eine Berufung der Primärschuldnerin gegen diese Bescheide
wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8.8.2003
als unbegründet abgewiesen.
Das in Folge der Betriebsprüfung gegen den
Berufungswerber eingeleitete gerichtliche Finanzstrafverfahren endete laut
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 2.3.2004 mit einer rechtskräftigen
Verurteilung des Berufungswerbers.
Ein Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit
Beschluss vom 22.5.2002 mangels Vermögens abgewiesen.
In einem Ergänzungsersuchen vom 28.5.2002,
nachweislich zugestellt am 5.6.2002, wies das Finanzamt den Berufungswerber auf
diese Konkursabweisung sowie darauf hin, dass folgende Abgabenschuldigkeiten
nicht entrichtet worden wären:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
08/01
|
17.09.01
|
1.051,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/01
|
17.09.01
|
615,03
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
08/01
|
17.09.01
|
58,79
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
17.09.01
|
23,47
|
Lohnsteuer
|
09/01
|
15.10.01
|
826,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
15.10.01
|
439,31
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
15.10.01
|
42,00
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.10.01
|
16,50
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/01
|
15.11.01
|
437,49
|
Lohnsteuer
|
10/01
|
15.11.01
|
1.241,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
15.11.01
|
634,29
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
15.11.01
|
60,61
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.11.01
|
24,85
|
Umsatzsteuer
|
10/01
|
17.12.01
|
1.843,71
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
10.01.02
|
55,07
|
Postgebühr
|
2002
|
10.01.02
|
0,51
|
Umsatzsteuer
|
11/01
|
15.01.02
|
2.265,14
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.01.02
|
410,02
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
570,99
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
54,58
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
17.02.97
|
183,91
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
18.08.97
|
194,44
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
17.08.98
|
179,94
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15.02.00
|
70,27
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
16.08.00
|
64,21
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.02.01
|
203,79
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
16.08.01
|
64,93
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
15.10.01
|
126,16
|
Kapitalertragsteuer
|
1996
|
17.12.01
|
13.429,94
|
Kapitalertragsteuer
|
1997
|
17.12.01
|
13.989,52
|
Kapitalertragsteuer
|
1998
|
17.12.01
|
11.663,99
|
Kapitalertragsteuer
|
1999
|
17.12.01
|
11.046,27
|
Pfändungsgebühr
|
2002
|
30.01.02
|
54,97
|
Postgebühr
|
2002
|
30.01.02
|
0,51
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/02
|
15.02.02
|
1.311,00
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
15.02.02
|
2,99
|
Kammerumlage
|
10-12/01
|
15.02.02
|
49,18
|
Lohnsteuer
|
01/02
|
15.02.02
|
6.884,83
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/02
|
15.02.02
|
1.160,03
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
01/02
|
15.02.02
|
100,54
|
Lohnsteuer
|
2000
|
15.01.01
|
0,01
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.05.02
|
103,13
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.05.02
|
137,70
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
9.195,58
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
18.08.97
|
9.611,13
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
17.08.98
|
8.996,90
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
16.08.99
|
7.235,02
|
Umsatzsteuer
|
07-12/99
|
15.02.00
|
3.513,51
|
Umsatzsteuer
|
01-06/00
|
16.08.00
|
3.210,69
|
Umsatzsteuer
|
07-12/00
|
15.02.01
|
9.156,42
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
16.08.01
|
3.246,30
|
Umsatzsteuer
|
07-08/01
|
15.10.01
|
6.308,07
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
28.01.02
|
12.742,31
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
28.01.02
|
4.685,51
|
Aussetzungszinsen
|
2002
|
27.05.02
|
885,56
|
Summe
|
|
|
150.480,18
Der Berufungswerber möge
darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
angeführten Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der
Berufungswerber ersucht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, nahm das Finanzamt
den Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 2.7.2002 für die oben
angeführten Abgaben in Höhe von insgesamt € 150.480,18 in
Anspruch. In der Begründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
dargestellt, und auf die den Berufungswerber im Haftungsverfahren treffende
Darlegungs- und Nachweispflicht sowie den nicht beantworteten Fragenvorhalt vom
28.5.2002 verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
1.8.2002 wurde ausgeführt, dass vom Finanzamt nahezu ausschließlich
Beträge geltend gemacht worden wären, welche im Rahmen einer
Betriebsprüfung der Gesellschaft "unberechtigt" vorgeschrieben
worden wären. Alle im Haftungsbescheid aufgelisteten Beträge seien mit
Rechtsmitteln bekämpft und auch Aussetzungsanträge gestellt worden,
sodass keine Abgabenschuld rechtskräftig festgestellt worden sei. So gut
wie alle diese Bescheide seien im Jänner 2002 oder später zugestellt
worden, sodass die frühest mögliche Fälligkeit im Februar 2002
vorliege. Die Gesellschaft habe aber bereits im Jänner 2002 keine Zahlungen
mehr leisten können, sodass eine Ungleichbefriedigung der
Finanzbehörden und damit die Voraussetzung für die geltend gemachte
Haftung nicht vorliege. Dieser Umstand müsste dem Finanzamt bekannt sein,
da dieses mehrere Prüfungen (zuletzt Umsatzsteuersonderprüfung im Juni
2002) durchgeführt, und die Buchhaltungsunterlagen in Augenschein genommen
habe. Ansonsten müsste seitens der Finanzbehörden bekannt gegeben
werden, dass diese im Rahmen der durchgeführten umfangreichen Prüfung
nicht ausreichende Informationen im Hinblick auf §§ 9, 80 BAO erlangen
konnten, sodass diese nachgereicht werden können. Schließlich sei der
Bescheid nicht ausreichend begründet, da die Begründung weder auf den
genauen Sachverhalt, noch auf die einzelnen Abgaben bzw. Haftungsbeträge in
irgendeiner Weise Bezug nehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht fest. Der Konkursantrag des
Finanzamtes wurde mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss vom
22.5.2002 abgewiesen, und die Firma am 6.3.2004 im Firmenbuch
gelöscht.
Der Berufungswerber war seit 30.6.1994 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Wahrnehmung
der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten
verantwortlich.
In der gegenständlichen Berufung wurde die Richtigkeit
der Abgabenvorschreibung bekämpft und bemängelt, dass die
Haftungsinanspruchnahme vor Rechtskraft der Abgabenfestsetzung erfolgt
sei.
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe)
nicht mit Erfolg erhoben werden, solange Bescheide über den Abgabenanspruch
dem Rechtsbestand angehören (Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit
Judikaturnachweisen). Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit
des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 254 BAO nicht gehemmt. Aus
dem Hinweis in der gegenständlichen Berufung, dass (zum damaligen
Zeitpunkt) über die materiell-rechtlichen Berufungen betreffend die
Abgabenfestsetzungen noch nicht entschieden worden war, kann für den
Berufungswerber im Haftungsverfahren nichts gewonnen werden. Im Übrigen
wurde die Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer mittlerweile mit Berufungsentscheidung vom 8.8.2003
abgewiesen.
Unzutreffend ist auch der Einwand, dass aufgrund der
Zustellung der im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen
Abgabenbescheide die "frühest mögliche Fälligkeit im
Februar 2002" liegen könne. So wird beispielsweise gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG durch eine Umsatzsteuernachforderung auf Grund der
Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Die Fälligkeitstermine der haftungsgegenständlichen
Abgaben führte das Finanzamt bereits im oben wiedergegebenen Vorhalt vom
28.5.2002 an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Deutlich wird dies gerade bei Umsatzsteuerverkürzungen
durch Nichterfassung von Erlösen. Hier kann es nicht darauf ankommen, wann
diese Verkürzungen im Zuge einer Prüfung aufgedeckt werden und es zu
bescheidmäßigen Nachforderungen kommt, sondern es ist allein darauf
abzustellen, wann diese Umsatzsteuern bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung fällig gewesen wären. Gleiches gilt für die
Auszahlung von "Schwarzlöhnen". In solchen Fällen
fällt dem Haftungspflichtigen eine doppelte Pflichtverletzung zur Last. Es
wurde nicht nur die abgabenrechtliche Erklärungspflicht verletzt, sondern
auch die Pflicht, die Abgaben zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
Das Finanzamt forderte den Berufungswerber im Vorhalt vom
28.5.2002 auf, die Ursachen für die Nichtentrichtung der Abgaben
darzulegen, und die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung
(z.B. für das Fehlen ausreichender Mittel) vorzulegen. Im angefochtenen
Haftungsbescheid wurde auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt und die den
Berufungswerber im Haftungsverfahren treffende Darlegungs- und Nachweispflicht
hingewiesen. Unverständlich ist daher die Aufforderung in der
gegenständlichen Berufung, das Finanzamt möge mitteilen, dass im
Rahmen durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfungen (zuletzt
Umsatzsteuersonderprüfung im Juni 2002) nicht ausreichende Informationen im
Hinblick auf §§ 9, 80 BAO erlangt worden wären, sodass diese
nachgereicht werden können. Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen,
dass eine Umsatzsteuersonderprüfung nicht dazu dient, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Geltendmachung einer
Geschäftsführerhaftung zu prüfen. Die Niederschrift über
diese Prüfung vom 3.6.2002 enthält daher auch weder derartige
Feststellungen noch Aussagen über das Vorhandensein oder Fehlen liquider
Mittel. Bei der Prüfung ergaben sich für den Zeitraum 10/2001 bis
3/2002 keine Feststellungen, die zu einer Änderung der bisher
erklärten Bemessungsgrundlagen geführt hätten. Lediglich für
den Zeitraum 9/2001 ergab sich eine Nachforderung von S 22.322,-
(Gesamtbetrag der Entgelte rund S 500.000,-). Gegen die Annahme einer
völligen Mittellosigkeit der Gesellschaft sprach überdies der Umstand,
dass beispielsweise für die Monate Oktober bis Dezember 2001 in den
Umsatzsteuervoranmeldungen die Gesamtbeträge der Entgelte mit
S 661.069,16 (10/2001), S 724.517,57 (11/2001) und € 66.808,74 (S
919.308,30; 12/2001) beziffert wurden. Im Übrigen war die Aufforderung im
Vorhalt vom 28.5.2002, das behauptete Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen,
unmissverständlich. Eine weitere Aufforderung seitens des Finanzamtes war
daher nicht mehr erforderlich. Ein Großteil der Abgaben weist
Fälligkeiten auf, die vor dem behaupteten Eintritt der völligen
Mittellosigkeit (Jänner 2002) liegen. Dass die Gesellschaft vor diesem
Zeitpunkt mittellos gewesen wäre, wurde vom Berufungswerber nicht einmal
behauptet.
Insgesamt gesehen fällt dem Berufungswerber eine sich
über einen langen Zeitraum erstreckende Verletzung der abgabenrechtlichen
Erklärungs- und Zahlungspflichten zur Last, die auch ursächlich
für den Abgabenausfall war.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 46 Jahre alt (geboren 17.7.1956) und daher noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse wurden vom Finanzamt
zuletzt am 27.8.2003 erhoben. Dabei wurde zwar festgestellt, dass aufgrund der
angespannten finanziellen Situation die Haftungsschuld derzeit uneinbringlich
sei. Allerdings wurde festgehalten, dass ein Privatkonkurs angestrebt werde.
Auch anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am
19.5.2004 wurde auf den beabsichtigten Privatkonkurs verwiesen. Die
Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung war daher
zweckmäßig, da in einem solchen Insolvenzverfahren zumindest ein Teil
der haftungsgegenständlichen Abgaben doch noch eingebracht werden kann. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Haftung nicht etwa
nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden darf (VwGH
29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067).
Aus der Haftungssumme waren die erst am 27.5.2002
fällig gewesenen Aussetzungszinsen auszuscheiden. Angesichts der mit
Beschluss vom 22.5.2002 ausgesprochenen Konkursabweisung mangels Vermögens
war davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Abgabe die
Gesellschaft tatsächlich über keine Mittel zur Abgabenentrichtung mehr
verfügte. Im Übrigen wurde die Haftungsinanspruchnahme auf jene
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt, die derzeit am Abgabenkonto der
Gesellschaft noch unberichtigt aushaften, sodass sich die Haftungssumme auf
€ 143.770,83 verminderte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-L/03
- Stammnummer
- 11072
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF