Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0413-K/02
Haftung, Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-K/02vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.B., vom 13. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes V., vertreten durch W.A., vom 24. Jänner
2002 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochten Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 24. Jänner 2002 wurde der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw. genannt) als Geschäftsführer der
Firma T.GmbH zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden herangezogen und
aufgefordert, diese Abgaben binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu
entrichten. Die Abgaben setzten sich wie folgt zusammen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in Euro
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Juni 2001
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Umsatzsteuer
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2.732,99
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Juli - September 2001
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Lohnsteuer
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3.096,71
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Juli - September 2001
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Dienstgeberbeitag
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842,85
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Juli - September 2001
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Zuschlag zum DB
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86,13
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SUMME
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6.758,68
Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
führte das Finanzamt aus, die Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung haben als deren gesetzlicher Vertreter dafür
zu sorgen, dass Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten auch entrichtet
werden. Sie haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit,
als diese infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht entrichtet werden können. Neben vereinnahmter Umsatzsteuern
wären im Abgabenrückstand auch Abzugssteuern enthalten, welche nicht
ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, sondern zur Abstattung
anderer Verbindlichkeiten verwendet wurden. Dies stelle eine schuldhafte
Pflichterletzung dar. Über das Vermögen der Firma T.GmbH wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes am 13.12.2001 das Konkursverfahren eröffnet.
Weil die Abgabenschulden nicht mehr einbringlich wären, sei der Bw. als
Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen.
Die T.GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.März
2000 errichtet. Zweck der Gesellschaft war die Produktion und der Vertrieb von
Heizsystemen im sanitären Bereich. Gesellschafter waren die Firma
T.GmbH&Co.KG mit 51% und die in Österreich ansässige Firma W.GmbH
mit 49%.
Am 13.12.2001 wurde über die Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet. Nachdem von den Gläubigern ein
Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht einbezahlt
wurde, hob das Landesgericht mit Beschluss vom 8. März 2002 den Konkurs
mangels kostendeckenden Vermögens auf. Im Jänner 2002 fand bei der
Firma T.GmbH eine Umsatzsteuernachschau für die Monate Juni bis November
2001 statt, welche ergab, dass die Gesellschaft ihre
Geschäftstätigkeit mit Ende Juli 2001 eingestellt hat. Die
Primärschuldnerin hat die Umsatzsteuerzahllast für den Monat Juni 2001
dem Finanzamt nicht gemeldet und nicht mehr entrichtet (vgl. Tz 1 des Berichtes
vom 14. Jänner 2002).
Der Bw. retournierte mit Eingabe vom 15. Feber 2002
den Haftungsbescheid und vermerkte darauf handschriftlich, dass er seit dem 27.
Juni 2001 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Der
Vermerk ist unterschrieben und mit dem Datum 1. Feber 2002
versehen.
Mit Vorhalt vom 6. März 2002 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um den Nachweis dafür, dass er als
Geschäftsführer gegenüber der Generalversammlung oder den
Gesellschaftern seinen Rücktritt erklärt habe. Unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen und den Umstand, dass der Bw. im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen ist, gehe das Finanzamt davon aus, dass
der Bw. nach wie vor Geschäftsführer der Gesellschaft
sei.
Nachdem der Bw. einen solchen Nachweis nicht erbrachte,
wieß das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April
2002 als unbegründet ab. Im Vorlageantrag konkretisierte der Bw. sein
Berufungsvorbringen. Er sei nicht mehr Geschäftsführer der
Primärschuldnerin gewesen, weil er durch deren Hauptgesellschafter, die
Firma T.GmbH&Co.KG per 27. Juni 2001 von allen Rechten und Pflichten
entbunden wurde. Der Bw. übermittelte mit Eingabe vom 10. Juni 2002
1.) die fristlose Kündigung des Dienstvertrages durch die Firma
T.GmbH&Co.KG und die bezughabende Niederschrift über die
Gesellschafterversammlung der T.GmbH&Co.KG am 27. Juni 2001; und 2.) den
Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer der B.Bauelemente GmbH
durch die Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2001 und die bezughabende
Niederschrift über die außerordentlichen Gesellschafterversammlung am
27. Juni 2001. Aufgrund dieser Maßnahmen sei er nicht mehr
Geschäftsführer der T.GmbH gewesen.
Aus dem Bericht des Masseverwalters vom
30. Jänner 2002 ergibt sich, dass die in Deutschland ansässige
Gesellschafterin der T.GmbH (Primär- und Gemeinschuldnerin), die Firma
T.GmbH&Co.KG Wand- und Fußbodenheizungen herstellt. Die Firma stellt
Rohre her, welche in Österreich von der Gemeinschuldnerin vertrieben werden
hätten sollen. Der Verkauf dieser Rohre sei in Österreich aber nicht
zustandegekommen, weil die Gesellschaft in Deutschland bereits mit einem in
Österreich ansässigen Installationsunternehmen einen
Alleinvertriebsvertrag abgeschlossen hat. Als Ursache des
Vermögensverfalles wurden daher der gescheiterte Verkauf der Produkte
(Rohre für Heizsysteme) und Rechtsstreitigkeiten der Gesellschafter
untereinander angeführt. Daher wurde der Vertrieb eingestellt. Die
Gesellschaft hat Bankverbindlichkeiten iHv. € 80.000,--,
Finanzamtsverbindlichkeiten iHv. € 13.000,-- und sonstige Verbindlichkeiten
iHv. € 37.000,--. Die Höhe der ausstehenden Löhne beträgt
€ 43.000,-- und die Forderungen der Gebietskrankenkasse belaufen sich
auf € 5.100,--. Die Gesellschaft ist mit € 175.400,--
überschuldet.
Aus dem vorgelegten Schreiben des
Geschäftsführers der W. GmbH (Gesellschafter der
Primärschuldnerin mit 49% der Gesellschaftsanteile) an den Bw. vom 30. Juli
2001 geht hervor, dass im Juli 2001 Überweisungen an die Lieferanten nicht
mehr durchgeführt und Gehälter an Angestellte nicht mehr ausbezahlt
wurden, weil der Bw. als Geschäftsführer seiner Anweisungspflicht
nicht mehr nachgekommen sei. Ab Juli 2001 wurden somit keine Gehälter mehr
ausbezahlt. Mit Schreiben vom 4. September 2001 hat der Bw. die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin wegen
Zahlungsunfähigkeit beim Landesgericht beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs 1 BAO haften die in den
§§ 80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des VwGH
vom 19. Juni 1985, Zl. 84/17/0224). Den Geschäftsführer einer
Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden
sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit, darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
29. Mai 2001, Zl. 99/14/0277). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2001,
Zl. 2000/15/0227). Der Haftungsbescheid hat nach Lehre und Rechtsprechung im
Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung. Durch die
Heranziehung zur Haftung wird das Gesamtschuldverhältnis wirksam. Die
Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie setzt die
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin
voraus.
Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben
bei der Primärschuldnerin steht außer Zweifel, weil das am 13.
Dezember 2001 eingeleitete Konkursverfahren mit Beschluss vom 8. März
2002 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Der Berufungswerber selbst
beantragte als Geschäftsführer mit Schreiben vom 4. September 2001
beim Landesgericht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und begründete
den Antrag mit der bestehenden Zahlungsunfähigkeit.
In seiner ersten Eingabe brachte der Bw. lediglich vor, er
sei seit 27. Juni 2001 nicht mehr Geschäftsführer der
Primärschuldnerin gewesen. Dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes den
Beweis zu erbringen, kam er nicht nach. Der Bw. erbrachte zwar den Nachweis,
dass er nicht mehr Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen
Gesellschafterin der Primärschuldnerin war, weil er am 27. Juni 2001
mit sofortiger Wirkung abberufen wurde. Er wurde jedoch nicht von der
Primäschuldnerin als Geschäftsführer abberufen. Einen solchen
Nachweis konnte der Bw. daher nicht erbringen. Daher ist für das
gegenständliche Verfahren zu Recht davon auszugehen, dass der Bw. allein
verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Ihm
oblag es, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
Nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung am 15.4.2002
legte der Bw. erstmals die Unterlagen über seine fristlose Entlassung vom
27.6.2001 als Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen
Gesellschafterin vor. Gleichzeitig wurde der Bericht des Masseverwalters vom 20.
Jänner 2002 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Primärschuldnerin
ihre Geschäftstätigkeit im Sommer 2001 eingestellt hat. Den
Verbindlichkeiten iHv. € 178.100,-- standen an Vermögenswerten ein
Warenlager iHv. € 2.600,-- gegenüber. Aus der Korrespondenz
zwischen dem Bw. und einem weiteren Mitarbeiter der Primärschuldnein ergibt
sich, dass ab Juli 2001 Löhne und Gehälter nicht mehr ausbezahlt
wurden. Der Bw. beantragte daher am 4. September 2001 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beim Landesgericht.
Das Finanzamt geht aufgrund dieser neu hervorgekommenen
Sachlage davon aus, dass ab Juli 2001 Zahlungen an Lieferanten und Löhne
nicht mehr geleistet wurden, weil die Primärschuldnerin
zahlungsunfähig war (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes). Daher ist die
Haftungssumme um die Lohnabgaben enstprechend der im Vorlagebericht der
Abgabenbehörde I. Instanz zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zu
kürzen.
Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat zur
Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und der
Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang
besteht.
Das Tatbestandsmerkmal "...infolge schuldhafter Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können...." ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei
oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung
zur Verfügung hatte und er nicht für die Abgabentilgung Sorge getragen
hat.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat in der
Nichentrichtung der Abgabenverbindlichkeiten ein schuldhaftes Verhalten des Bw.
erblickt, weil die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben nicht entrichtet
wurden und vorhandene Geldmittel zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwendet
wurden. Welche tatsächlichen Verhältnisse dieser Feststellung zugrunde
lagen, ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen.
Aufgrund des weiteren Berufungsvorbringens, nämlich
dem Bericht des Massverwalters, der Aufstellung der Verbindlichkeiten, der
Korrespondenz zwischen Mitarbeiter und dem Bw. ergibt sich, dass die
Primärschuldnerin ab Juli 2001 keine liquiden Mittel mehr zur Bezahlung der
Lieferanten und Löhne zur Verfügung standen. Daher ist im Verfahren
vor der Abgabenbehörde II. Instanz davon auszugehen, dass zum
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juni 2001
(15. August 2001) liquide Mittel nicht mehr zur Verfügung standen. Deshalb
wurde schließlich am 4. September 2001 der Konkureröffnungsantrag
gestellt. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Primärschuldner im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe über keine liquiden Mittel mehr
verfügt und überhaupt keine Zahlungen an Gläubiger, Lieferanten
und Arbeitnehmer geleistet hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine
abgabenrechtliche Pflicht.
Entscheidend ist somit, ob der Gesellschaft bzw. der
Primärschuldnerin Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit überhaupt
noch zur Verfügung standen. Standen keine weiteren Mittel mehr zur
Verfügung, kann nicht davon ausgegangen werden, das die Gesellschaft
über Mittel verfügt hat. Erhärtet wird diese Annahme durch die
Tatsache, dass der Bw. mit Schriftsatz vom 4. September 2001 den Antrag auf
Einleitung des Insolvenzvefahrens beim Landesgericht gestellt hat. Fest steht
damit in diesem Zusammenhang auch, dass die Frage der
Geschäftsführereigenschaft nicht mehr für die Entscheidung in
diesem Fall relevant ist.
Es war daher sprchgemäß zu
entcheiden.
Klagenfurt,
am 8. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-K/02
- Stammnummer
- 12179
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF