Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0028-W/08
Nachweis des pflichtgemäßen Verhaltens wurde nicht erbracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-W/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch J., vom
12. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
10. September 2007, vertreten durch Herrn Mag. B., betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO, nach der am 14. November 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in Abwesenheit der Parteien
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. September 2007 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
G.GesmbH für deren
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.019,72 gemäß
§§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
7-12/02
|
17.02.03
|
5.135,17
|
Verspätungszuschlag
|
7-12/02
|
02.10.03
|
858,74
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.03
|
2.862,61
|
Verspätungszuschlag
|
2002
|
18.10.04
|
163,20
Zur Begründung zitierte das Finanzamt im Wesentlichen
die maßgeblichen Gesetzesstellen sowie die diesbezügliche
Rechtsprechung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass die geltend gemachten
Haftungsgründe nicht vorlägen und eine Haftung für
Verspätungszuschläge jedenfalls nicht in Betracht komme.
Die gegenständlichen Abgaben hätten mangels
flüssiger Mittel nicht bezahlt werden können. Da dies aber ebenso auch
andere Gläubiger betroffen habe, die alle gleich behandelt worden seien,
liege kein Haftungsgrund vor, da der Bw. sämtlichen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Tätigkeit der Gesellschaft sei auch
eingestellt worden.
Da es sich beim Betrag der Umsatzsteuer 2002 in Höhe
von € 2.862,61 offensichtlich um eine bescheidmäßige
Jahresfestsetzung für 2002 handle, werde um Übermittlung des
Bescheides gebeten, da dieser nicht vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2007
wies das Finanzamt unter Beilegung der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden
Abgabenfestsetzungsbescheide die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid alle
Angaben, die die Haftungsinanspruchnahme entkräften würden, darzulegen
und mit geeigneten Mitteln und Unterlagen zu belegen seien.
Die alleinige Behauptung, dass den Bw. keine Verletzung der
Sorgfaltspflicht treffe, sei für eine positive Erledigung und
Würdigung der Beweise nicht ausreichend.
Die Behauptung, dass keine Mittel zur Begleichung von
Verbindlichkeiten (auch gegenüber anderen Gläubigern) bestanden
hätten, könne nicht in Einklang mit der laufenden Festsetzung der
Umsatzsteuern gebracht werden. Der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer habe es nicht einmal der Mühe wert gefunden,
gegen die Festsetzung der Umsatzsteuern zu berufen oder zumindest dem Finanzamt
die Gründe bekannt zu geben, warum keine Umsätze mehr getätigt
worden seien.
Die Behauptung, dass der Geschäftsführer seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei insofern nicht korrekt,
da weder Zahlungen noch Vereinbarungen oder Meldungen gegenüber dem
Finanzamt oder, bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, eine Meldung an das
Firmenbuch über die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft oder die
Eröffnung eines Konkurses gemacht worden seien.
Auf Grund der dargebrachten Argumente und der Nichtvorlage
von Unterlagen zur Entkräftung der Haftungsinanspruchnahme sei wie im
Spruch zu entscheiden gewesen.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die
gegenständlichen Bescheide dem Bw. nicht zugekommen seien. Dazu komme, dass
der Bw. etwaige Bescheide auf Grund von Sprachproblemen mehr oder weniger nicht
lesen und schon gar nicht verstehen habe können, wobei ihm diese aber
tatsächlich nicht zugekommen seien.
Es werde sohin jedenfalls gegen sämtliche der Haftung
zu Grunde liegenden Bescheide Rechtsmittel erhoben, zumal schon die
Bescheidgrundlagen unrichtig seien.
Dazu komme, dass, wie bereits ausgeführt, die
Gesellschaft über keine Mittel verfügt habe, die es dem Bw.
ermöglicht hätten, die Abgaben vollständig zu entrichten.
Zum Vorhalt hinsichtlich der Angabe von Gründen
dahingehend, dass keine Umsätze mehr getätigt worden seien, werde
ausgeführt, dass die Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit nicht
mehr in der Lage gewesen sei, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Es
sei daher nicht möglich gewesen, noch Umsätze zu tätigen. Es sei
auch notorisch Konkursabweisung mangels Masse erfolgt, womit die Löschung
der Gesellschaft erfolgt sei. Damit sei auch die Vermögenslosigkeit der
Gesellschaft dokumentiert, da in diesem Fall vom Geschäftsführer ein
Vermögensverzeichnis bei Gericht abzugeben sei, das auch jederzeit der
Finanzverwaltung zur Verfügung stehe.
Hinsichtlich Darstellung und Nachweis für die nicht
erfolgten Zahlungen an Gläubiger, ebenfalls gegliedert nach Monaten der
jeweiligen Fälligkeiten, werde aufforderungsgemäß als
Beweismittel die Einvernahme eines informierten Vertreters der Steuerberatung
beantragt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Bw. um Vorlage eines
Liquiditätsstatus.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
steuerliche Vertreter aus, dass die Gesellschaft mangels Vermögens
gelöscht worden sei, wobei notorischen Finanzamtsverbindlichkeiten laut
Steuerkonto zum 31. Dezember 2002, insbesondere noch Verbindlichkeiten
bei der Wiener Gebietskrankenkasse gegenüber gestanden seien.
Die Verbindlichkeiten bei der Wiener Gebietskrankenkasse
hätten zum 31. Dezember 2002 € 8.674,58 betragen und es
werde aufforderungsgemäß bekannt gegeben, dass auf diese Schuld der
Gesellschaft am 25. Juni 2003 lediglich € 500,00 bezahlt
worden seien.
Demgegenüber sei es im Zeitraum Februar 2003 bis
3. Jänner 2005 zu weitaus größeren Zahlungen an das
Finanzamt gekommen, wie sich dies aus dem Finanzamtskonto ergebe. Die Zahlungen
seien durch den Bw. persönlich erfolgt, Gesellschaftsvermögen sei
nicht mehr vorhanden gewesen. Diese Zahlungen habe der Bw. auf Empfehlung seines
damaligen Wirtschaftstreuhänders für Umsatzsteuerzahlungen
getätigt, dies auf Grund der sonst möglichen Haftung, wie sie nunmehr
geltend gemacht werde.
Der Bw. habe auch keine weiteren Zahlungen an andere
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2002 mangels
Gesellschaftsvermögens getätigt, sodass kein Quotenschaden des
Finanzamtes gegeben sei.
Sollte die Behörde dieses im Wesentlichen amtsbekannte
Vorbringen, welches ein schuldhaftes Verhalten des Bw. ausschließe,
zusätzlich als beweispflichtig erachten, werde höflich um Einvernahme
des beantragten Steuerberaters gebeten.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 forderte der
Unabhängige Finanzsenat den Bw. um Vorlage einer Ablichtung des Kassabuches
sowie des Firmenkontos bei der Bank für den Zeitraum
31. Dezember 2002 bis zur Konkurseröffnung auf.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 zog der Bw. den
Antrag auf Anberaumung einer (mündlichen) Senatsverhandlung zurück und
legte ein Schreiben des Steuerberaters vom 17. September 2008 bei.
Dieses hat folgenden Inhalt:
"Das
Kassabuch wurde mit 24. 12.2002 laut vorliegenden Unterlagen abgeschlossen,
dieses legen wir wunschgemäß bei. Wie Sie daraus ersehen, musste
schon dort Herr G.Geld von sich in die Kassa legen, damit
die restlichen Ausgaben finanziert werden konnten, wobei mehr oder weniger kein
Kassensaldo mehr geblieben ist. Danach gab es keine weitere
Geschäftstätigkeit mehr und ist deshalb auch kein weiteres Kassabuch
vorhanden.
Zur
angeblich nicht erfolgten Bezahlung der Umsatzsteuer 2002 wird festgehalten,
dass ab 2003 monatliche Ratenzahlungen zu € 500,00 und
€ 1.000,00, insgesamt von über € 8.000,00 erfolgten,
sodass die Umsatzsteuer laut Rückstandsaufgliederung, die dem
Haftungsbescheid zugrunde liegt, jedenfalls bezahlt ist.
Zu
den Schulden der Gesellschaft ist festzuhalten, dass nicht nur beim Finanzamt
ein Rückstand bestand, sondern auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse in
Höhe von € 18.189,98, sodass die Zahlungen an das Finanzamt
jedenfalls nicht verkürzend waren. Informationsgemäß erfolgten
sämtliche Zahlungen an das Finanzamt von Herrn
G. persönlich und waren diese auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer gewidmet. Größere Rückstände
für Steuern davor, insbesondere Umsatzsteuer, die bereits vorher
fällig gewesen ist, gab es nicht, was sich auch aus dem Finanzamtskonto
ergibt."
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass
ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die gegenständliche
Umsatzsteuer 2002 durch den Bw. bereits bezahlt worden sei, wobei es sich um
gewidmete Zahlungen gehandelt habe, dies unabhängig davon, dass andere
fällige Selbstbemessungsabgaben, insbesondere Umsatzsteuer nicht vorgelegen
seien. Weiters werde ausgeführt, dass die zugrunde liegenden
Steuerbescheide Umsatzsteuer 7-12/02 und 2002 nicht rechtskräftig seien,
für die Verspätungszuschläge 07-12/02 und 2002 habe ebenfalls im
Zeitpunkt der Vorschreibung keine Verpflichtung des Geschäftsführers
zur Bezahlung bestanden, da die Gesellschaft vermögenslos gewesen sei. Der
Verspätungszuschlag sei am Konto auch offensichtlich nicht mehr gebucht
worden.
Zum Beweis, dass die gegenständliche Umsatzsteuer
gewidmet bezahlt worden und die Gesellschaft vermögenslos gewesen sei,
werde die Einvernahme des Steuerberaters beantragt.
In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom
26. September 2008 führte das Finanzamt aus, dass die Zahlungen
auf Grund einer mit Bescheid gewährten Zahlungserleichterung, beantragt am
4. Juni 2004, mit Raten von € 1.000,00 gewährt worden
seien. Eine Weisung wäre in diesem Zusammenhang nicht möglich
gewesen.
Mit einem mit Telefax an den steuerlichen Vertreter
übermittelten Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates wurde darauf
hingewiesen, dass der angeforderte Bankauszug nicht vorgelegt wurde. Es wurde
ersucht, diesen binnen 14 Tagen vorzulegen.
Bis dato erfolgte keine Reaktion zu dieser
Aufforderung.
Die mündliche Verhandlung wurde für den
14. November 2008 um 10 Uhr anberaumt. Der steuerliche Vertreter des
Bw. erschien um zirka 8 Uhr 15 und begehrte Akteneinsicht, welche ihm
gewährt wurde.
Bei Aufruf der Sache um 10 Uhr ist weder der Bw. noch sein
steuerlicher Vertreter erschienen.
Um 9 Uhr 42 langte im Unabhängigen Finanzsenat ein
Telefax mit nachstehendem Inhalt ein, welches dem Verhandlungsleiter erst nach
Beendigung der Verhandlung zur Kenntnis gelangte:
"In
umseits bezeichneter Finanzsache danken wir vorerst für die gewährte
Akteneinsicht. Bei dieser hat sich herausgestellt, dass noch keine
Zahlungsbelege (mit Widmungen) vom Finanzamt vorgelegt wurden und auch andere
Unterlagen nicht vorliegen. Es sollte vom Steuerberater und/oder Frau
G.insbesondere das Bankgeheinmis (Anm.
richtig wohl der Bankauszug) beigebracht werden und können diese Personen
auch Auskunft darüber geben, dass die Gesellschaft, wie bereits
vorgebracht, vermögenslos war.
Zumal
die angeführten Bankauszüge bis dato noch nicht von der Bank
eingelangt sind, wird sohin nochmals höflich der Antrag gestellt, die
bereits beantragten Zeugen Mag. W. p.a.
Steuerberatungskanzlei und auch Frau
N.G.
,
G-Straße zum Beweis für die
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, insbesondere auch dazu einzuvernehmen,
dass die Gesellschaft über keinerlei Gesellschaftsmittel zur Bezahlung der
in Haftung gezogenen Abgaben verfügte.
Es
wird daher höflich gebeten, die für 14. 11. 2008 anberaumte
Verhandlung, zu der offensichtlich kein Zeuge geladen wurde, nochmals zu
vertagen und dem Steuerpflichtigen durch die beantragten Beweismittel die
Möglichkeit zu geben, dass er die von ihm gestellte Behauptung der
Vermögenslosigkeit und seines nicht gegebenen Verschuldens Benachteiligung
der Abgabenschuldigkeiten unter Beweis zu stellen. Leider kann die Verhandlung
auch aufgrund einer kurzfristigen Kollision von uns nicht besucht
werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, gelange das
Vertagungsersuchen erst nach Beendigung der mündlichen Verhandlung zur
Kenntnis. Dies hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung, da der
Bankauszug bereits mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
27. Mai 2008 sowie mit Telefax vom 25. September 2008 angefordert
wurde. Ein Zeitraum von fast 6 Monaten zur Beischaffung dieses Beweismittels
erscheint ausreichend. In den genannten Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates wurde der steuerliche Vertreter auf die Rechtslage bezüglich
der beantragten Zeugeneinvernahme hingewiesen. Ein Ersuchen, Frau G.
einzuvernehmen wurde erstmals im Telefax gestellt. Die Ladung zur
mündlichen Verhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter am
24. Oktober 2008 zugestellt, weshalb der Begründung, dass eine
kurzfristige (Termin-) Kollision eingetreten sei, nicht gefolgt werden kann.
Weiters erscheint diese Begründung auch deshalb seltsam, da der steuerliche
Vertreter kurz vor dem Verhandlungstermin Akteneinsicht nahm und diesen Termin
unerwähnt ließ.
Ein Vertagungsgrund liegt daher nicht vor.
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
11. Februar 2005 wurde der Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen.
Per 4. Juni 2005 wurde die Firma gemäß
§ 40 FBG wegen
Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht daher zweifelsfrei fest.
Gemäß Firmenbuchauszug war der Bw. vom
9. Juni 2000 bis 7. April 2003, danach bis zum 11. Februar 2005
gemeinsam mit Frau N.G. zum
Geschäftführer der genannten GmbH bestellt.
Der Bw. zählt daher zu dem im § 80 BAO
genannten Personenkreis und kann zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden.
Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge
bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die
Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter
nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die
Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die
uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (VwGH
16.9.2003, 2000/14/0162).
Im Haftungsverfahren wurde nunmehr vorgebracht, dass die
Umsatzsteuer 2002 in monatlichen Raten entrichtet worden sei, wobei die
Zahlungen gewidmet gewesen wären.
Dazu ist festzustellen:
Gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO sind Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem
Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen ,
soweit sie
a)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften
vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder
b)
die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge
betreffen, oder
c)
Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt
wurden, oder
d)
im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder
sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder
e)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs. 3)
betreffen, oder
f)
Einfuhrumsatzsteuer betreffen.
Dies
gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit
sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
entstehen.
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass für
bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuer eine Widmung der Zahlung
nicht möglich ist.
Verifiziert werden konnte allerdings das Vorbringen des
Finanzamtes, dass die Raten auf Grund eines Zahlungserleichterungsansuchens vom
4. Juni 2004 betreffend den gesamten aushaftenden
Abgabenrückstand entrichtet wurden, wobei dem Finanzamt auch dahingehend
zuzustimmen ist, dass im Zusammenhang mit der Zahlungserleichterung eine Weisung
mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht möglich war.
Im Rahmen dieser Ratenvereinbarung wurden Zahlungen in
Höhe von € 9.042,75 geleistet.
Hievon wurde ein Betrag in Höhe von
€ 4.590,52 auf nachstehende Abgabenverbindlichkeiten
verrechnet:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
DB
|
8-11/2000
|
480,88
|
DZ
|
8-11/2000
|
91,91
|
SZ1
|
2000
|
50,73
|
K
|
10-12/2002
|
439,00
|
L
|
12/2002
|
202,92
|
DB
|
12/2002
|
306,55
|
DZ
|
12/2002
|
29,97
|
EG
|
2003
|
34,14
|
K
|
1-3/2003
|
437,00
|
K
|
4-6/2003
|
437,00
|
K
|
7-12/2003
|
437,00
|
U
|
2001
|
1.643,42
Ein Betrag von € 3.452,23 wurde mit der
Umsatzsteuer 7-12/2002 (Nachforderungsbetrag laut Berufungsvorentscheidung
über die Festsetzung von Umsatzsteuer 7-2/2002 € 8.587,40) und
die verbleibenden € 1.000,00 mit der Umsatzsteuer 2002
(Nachforderungsbetrag laut Bescheid von € 3.862,61) verrechnet.
Bis 19. Februar 2003 erfolgten mehrere Zahlungen
über € 500,00, welche jedoch mit den hier
haftungsgegenständlichen Abgaben in keinerlei Zusammenhang stehen, da die
diesbezüglichen Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt ergangen sind
(Umsatzsteuer 7-12/02 am 26. August 2003, U 2002 am
9. September 2004).
Sollte der Bw. die Richtigkeit der Abgabenverrechnung in
Zweifel ziehen, wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Haftenden und der Abgabenbehörde darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem durch einen Antrag
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO
ausgelösten Verfahren zu entscheiden sind (VwGH 26.1.1999,
98/14/0154).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen
ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu
entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2000/15/0108). Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003,
2001/15/0291).
Auf Grund der Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für
eine vollständiges Fehlen liquider Mittel vorliegen vor, zumal die GmbH bis
Oktober 2004 Überweisungen auf das Abgabenkonto durchgeführt hat. Das
Vorbringen, dass die Zahlungen aus dem Vermögen des Bw. stammen
würden, da die GmbH ab 2003 völlig mittellos gewesen sei konnte trotz
Aufforderung nicht verifiziert werden Zwar wurde eine Ablichtung des Kassabuches
für Dezember 2002 welches Ausgaben in Höhe von € 1.053,13
aufweist, jedoch nicht der mehrfach angeforderte Kontoauszug der Bank
vorgelegt.
Dem Begehren, einen informierten Vertreter der
Steuerberatungskanzlei bzw. Frau G. einzuvernehmen, um Feststellungen
dahingehend treffen zu können, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, bzw. dass die Gesellschaft vermögenslos gewesen wäre,
konnte nicht gefolgt werden, da eine Zeugenaussage den mehrfach angeforderten
Bankauszug nicht ersetzen kann und weiters ein solcher Antrag auf einen
Erkundungsbeweis hinausliefe. Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, 98/14/0082, ist die
Behörde nicht gehalten, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen. Im Übrigen
wurde das Ansuchen um Einvernahme von Frau G. erstmals im Telefax vom
14. November 2008 gestellt.
Da, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, trotz Aufforderung
kein Liquiditätsstatus bezogen auf die einzelnen Fälligkeitstage der
haftungsgegenständlichen Abgaben vorgelegt wurde, ist nicht nur davon
auszugehen, dass der Bw. den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat, sondern
kommt auch eine quotenmäßige Beschränkung der Haftung nicht in
Betracht.
Dazu kommt noch, dass die Umsatzsteuer 2002 auf Grund der
Nichtabgabe der Steuererklärung (Termin 31. März 2003)
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurde,
woraus sich ergibt, dass der Bw. auch seiner Verpflichtung zur fristgerechten
Einreichung der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist und dieser Umstand
eine - weitere - schuldhafte Pflichtverletzung darstellt.
Nicht gefolgt werden kann der Behauptung im Vorlageantrag,
dass die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheide nicht zugekommen
seien, da sich aus der Eingabe vom 26. November 2007 Gegenteiliges ergibt
(Fristverlängerungsansuchen betreffend Umsatzsteuerbescheid 2002,
Verspätungszuschlagsbescheid 2002, Festsetzungsbescheid U 07-12/202,
Änderungsbescheid zum Verspätungszuschlagsbescheid 07-12/2002).
Auch der Hinweis darauf, dass der Bw. auf Grund von
Sprachproblemen die Bescheide gar nicht hätte lesen und verstehen
können, kann das Verschulden nicht ausschließen, zumal es Sache des
Geschäftsführers ist, dafür Sorge zu tragen, in der Lage zu sein,
seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen ist.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstreckt sich die
persönliche Haftung auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs. 1 und 2
BAO.
Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen, dass der
(die) Verspätungszuschlag (Verspätungszuschläge) nicht am
Abgabenkonto verbucht worden seien, Die Verbuchung des
Verspätungszuschlages 2002 erfolgte laut Kontoabfrage am
9. September 2004, jene des Zuschlages 7-12/02 am
26. August 2003 in Höhe von € 1.200,00 und die
Gutschrift aus dem Änderungsbescheid gemäß
§ 295 BAO
am 23. Februar 2004.
Verspätungszuschläge zählen gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO zu den Nebengebühren, weshalb sich sohin die
Haftungsinanspruchnahme auch hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten als frei
von Rechtsirrtum erweist.
Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen
seine Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch
berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine -
allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung
der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in
einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-W/08
- Stammnummer
- 37753
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF