Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2175-W/08
Nachweis für das gänzliche Fehlen liquider Mittel wurde nicht erbracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2175-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.T., vom 9. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. April 2008 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. April 2008 wurde Frau T. als
ehemalige Geschäftsführerin (Gf.) der
T-GmbHfür deren Abgabenschulden in Höhe von insgesamt
€ 145.956,57 gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
Frau T. im Zeitraum 27. Juni 2006 bis 1. April 2008 Gf. der
genannten GmbH gewesen sei. Weiters zitierte das Finanzamt die im Zusammenhang
mit der Haftung stehenden Rechtsvorschriften und Rechtsprechung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die ehemalige Gf. als nunmehrige Gemeinschuldnerin (GS) aus, dass
ihr Gatte zwei Schlaganfälle erlitten habe und seine Tätigkeit
hätte einstellen müssen. Sie habe seit 27. Juni 2006 als Gf.
die Vertretung der GmbH übernommen.
Ihre erste Tätigkeit als Gf. sei es gewesen, die Firma
ruhend zu stellen.
Seitdem seien keine Arbeiten mehr durchgeführt
worden.
Für Tätigkeiten vor dem Einstieg als Gf. trage
die GS keine wie immer geartete Verantwortung.
Die Firma sei zudem am 26. März 2008
aufgelöst worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2008 wies
das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass die GS
im Zeitraum 27. Juni 2006 bis 1. April 2008
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei.
Die Haftung erstrecke sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit falle und sie bestehe
weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die
Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung
ende.
Der haftende Vertreter müsse sich bei der
Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und in
welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren
steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei.
Den Haftenden treffe die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen. Die Pflicht zur Entrichtung von
Abgabenschuldigkeiten ende nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der
(Abgabenzahlungs-) Schuld, sondern erst mit deren Abstattung.
Wer die Geschäftsführung einer GmbH neu
übernehme, habe sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang
die GmbH bisher ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Dem
Betreffenden obliege die Beweislast, dass er sich in diesem Sinn unterrichtet
habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es
Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne
sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Verletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen
werden dürfe.
Es sei Aufgabe das Gf. darzutun, weshalb er nicht Sorge
habe tragen können, dass fällige Abgaben entrichtet würden,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung der
ihm auferlegten Pflichten anzunehmen sei. Zu den abgabenrechtlichen
Verpflichtungen gehöre die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der
Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen,
die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht. Es obliege dem Haftungspflichtigen nicht nur allgemeine,
sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen darzulegen.
Der Gf hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen würden, es
sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Schulden verwendet worden seien. Es sei am Geschäftsführer
gelegen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Es
wäre an der GS gelegen, im Vorhinein den Nachweis zu erbringen.
Dagegen beantragte die GS unter Wiederholung ihres
bisherigen Vorbringens die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
1. August 2008 wurde über das Vermögen der GS der Konkurs
eröffnet.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 forderte der
Unabhängige Finanzsenat die GS um Vorlage des Kassabuches und der
Bankauszüge für den Zeitraum 27. Juni 2006 bis
1. April 2008, sowie um Mitteilung, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH uneinbringlich
sind, auf.
Dieses Schreiben wurde in Unkenntnis des Konkurses an die
GS adressiert, jedoch durch die Post gleich dem MV zugestellt.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der MV
aus, dass die GS die Geschäftsführung vom 27. Juni 2006 bis
26. März 2008 inne gehabt habe.
Abwickler der Gesellschaft sei Herr
P.T..
Die erste Handlung der GS sei die Ruhendstellung gewesen.
Die GS habe keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet und auch keinerlei
Zahlungen geleistet.
Es sei daher zu keiner Ungleichbehandlung der
Gläubiger gekommen.
Aus diesem Grund hafte die GS auch nicht für die
Abgaben, welche in der Vorzeit entstanden seien.
Da keinerlei Mittel vorhanden gewesen seien, liege auch
keine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten vor.
Mangels Geschäftsbetrieb und Mitteilung an
sämtliche Gremien seien von der GS keinerlei Abgabenerklärungen
verfasst worden.
Auch wenn zugestanden werde, dass "Null-Meldungen" von
Vorteil gewesen wären, so sei daraus keinerlei Verschulden
abzuleiten.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 forderte der
Unabhängige Finanzsenat zur Verifizierung des Vorbringens, dass im Zeitraum
der Geschäftsführertätigkeit der GS keinerlei liquide Mittel
vorhanden gewesen und daher auch keinerlei Zahlungen geleistet worden seien, den
MV (nochmals) um Vorlage einer Ablichtung des Kassabuches und der
Bankauszüge für den Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der GS auf.
Der MV ersuchte zwar mit Schreiben vom
17. November 2008 um Fristerstreckung zur Beantwortung des Vorhalts
bis 15. Dezember 2008, bis dato ist jedoch keinerlei Antwortschreiben
eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden.
Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf Abgaben, deren
Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, sondern
besteht auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, da
die Pflicht zur Entrichtung der Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet
(VwGH 17.12.2002, 98/17/0250).
Gemäß Firmenbuchauszug war die GS im Zeitraum
27. Juni 2006 bis 25. März 2008
Geschäftsführerin der GmbH und kann daher zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Bezüglich der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin ist zu
bemerken, dass die Bw. im gesamten Verwaltungsverfahren die Uneinbringlichkeit
der Abgabe, von welcher bereits die Abgabenbehörde erster Instanz
ausgegangen ist, nicht in Abrede gestellt hat, sodass der Unabhängige
Finanzsenat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.11.1997, 96/15/0059) daher die auf Grund der Aktenlage außer Streit
stehende Tatsachen ohne weitere Erörterung ihrer Entscheidung zugrunde
legen durfte.
Im Übrigen wurde auch der diesbezüglichen
Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es
im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.11.2002,
99/15/0249) keine abgabenrechtliche Pflicht.
Die GS bringt in ihrer Berufung vor, dass es ihre erste
Tätigkeit als Gf. gewesen sei, die Firma ruhend zu stellen und dass
keinerlei liquide Mittel vorhanden gewesen seien.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich wurde der Nachweis
für das völlige Fehlen liquider Mittel im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit der GS trotz mehrfacher Aufforderung
durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht erbracht.
Mangels Vorlage der angeforderten Beweismittel darf daher
von einer schuldhaften Pflichtverletzung der GS ausgegangen werden.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2175-W/08
- Stammnummer
- 38951
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF