Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0223-W/03
Bestritten wird das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-W/03vom 14.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 27. September 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung in der Höhe von
bisher € 69.423,43 auf € 69.286,54
eingeschränkt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. September 2002 wurde der Bw. als Geschäftsführer der
A-GmbH gemäß
§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von
€ 69.423,43 zur Haftung herangezogen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er Geschäftsführer der A-GesmbH
gewesen sei. Bezüglich der Summe des Haftungsbetrages möchte der Bw.
mitteilen, dass es sich um reine Hinzuschätzungen handle, diese auch durch
den Masseverwalter am 20.Oktober 1999 in Berufung gebracht worden seien, da
sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen und auch die Jahreserklärungen
für diesen Zeitraum abgegeben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ein
ordnungsgemäßes Konkursverfahren mit Betriebsschließung und
Auflösung der Firma gelaufen.
Die Bescheidbegründung und
der Zurückweisungsbescheid für das Berufungsverfahren sei vom
Finanzamt am 29. März 2001 bzw. 2. April 2001
abgehandelt worden, worin mitgeteilt worden sei, dass die Berufung nicht mehr
zulässig sei, da die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden seien.
Im Haftungsbescheid werde
erklärt, dass keine Gründe vorlägen, wonach der Bw. ohne sein
Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu
sorgen. Demgegenüber möchte der Bw. mitteilen, dass kein schuldhaftes
Verhalten der Grund gewesen sei, sondern die eingetretene Insolvenz der Firmen
B-GmbH und C-GmbH und die darauffolgende Zahlungsunfähigkeit von beiden
Firmen, da fast ausschließlich der gesamte Umsatz in den letzten Jahren
vor der Konkurseröffnung mit diesen beiden Firmen erzielt worden
sei.
Die Hinzuschätzungen seien
auch kein schuldhaftes Verhalten gewesen, denn diese seien fristgerecht in
Berufung gebracht worden, aber während des laufenden Konkursverfahrens
nicht abgehandelt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Im Wesentlichen führte das
Finanzamt aus, dass die Abgabenrückstände der Gesellschaft
uneinbringlich seien, da die Firma im Firmenbuch gelöscht worden sei.
Infolge von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für 1, 3, 6/97 und
4-12/98 habe der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. führte nochmals aus, dass der
Abgabenrückstand aus Hinzuschätzungen resultiere, wobei für das
Jahr 1997 über 4 Millionen geschätzt worden seien. Gegen diese
Zuschätzungen seien Berufungen eingebracht worden, die aber seitens des
Finanzamtes während des Konkursfahrens nicht abgehandelt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der Bw. war
unbestrittenermaßen in dem in Rede stehenden Zeitraum Geschaftsführer
der genannten GesmbH und zählt somit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertreter, der zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
13. März 2000 wurde der über das Vermögen der
Primärschuldnerin eröffnete Konkurs aufgehoben. Die Konkursquote
betrug 0,19718%.
Die Haftungsschuldigkeiten
waren daher insoweit einzuschränken. Die verbleibenden
Abgabenschuldigkeiten sind daher, wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt, bei der GesmbH uneinbringlich.
Gemäß dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038,
ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben auch dann, wenn Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat
als andere Verbindlichkeiten.
Dies setzt allerdings voraus,
dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht im Verfahren die Grundlagen für die
behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur
Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden
Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die
Abgabenverbindlichkeit einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten
andererseits ankommt (Liquiditätsstatus).
In diesem Zusammenhang wird
auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1989, 89/14/0043,
verwiesen, wonach den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die
gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den
Abgabepflichtigen trifft, sodass er zeitgerecht für den Nachweis seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. In der Regel wird
nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden
Überblick in die Gebarung der GesmbH haben, der ihm entsprechende
Behauptungen und Beweise ermöglicht.
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
Ein Liquiditätsstatus
wurde nicht erbracht.
Wie der Bw. selbst
ausführt, beruhen die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuernachforderungen auf Schätzungen, da Umsätze nicht
erklärt wurden.
Aus den vorliegenden Akten
ergibt sich, dass die B-GmbH an die A-GmbH aufgrund der Teilrechnungen vom
6. Mai 1997 und 10. Juni 1997 für das Projekt 9408
S 1,083.333,33 und S 832.000,-- auf das Konto der A-GmbH bei der Bank
X überwiesen hat.
Aktenkundig sind auch mehrere
Rechnungen aus dem Jahr 1998 an die Firma S., die teilweise den Vermerk "Betrag
dankend erhalten", "bar bezahlt", "Barscheck erhalten" aufweisen. Demnach hat
die Primärschuldnerin im Jahr 1998 aufgrund dieser Rechnungen mehr als
S 700.000,00 erhalten.
Da somit die Aktenlage keinen
Anhaltspunkt für ein Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergibt, und
der Bw. die für eine Verhältnisrechnung erforderlichen Nachweise
über die Höhe der jeweils zur Verfügung gestandenen Mittel und
die Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten und Zahlungen nicht erbracht hat,
darf im Hinblick auf die obigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass
der Bw. durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der GesmbH
auferlegten Pflichten, nämlich zur Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen, zur pünktlichen Abgabe wahrheitsgemäßer
Steuererklärungen und durch Unterlassung der Benachteiligung von
Abgabenforderungen gegenüber anderen Verbindlichkeiten den Abgabenausfall
im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO schuldhaft verursacht
hat.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1)
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen.
Bringt der Haftungspflichtige
sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid
über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden.
Somit können Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Haftungsverfahren nicht mit
Erfolg vorgebracht werden.
Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung
der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar.
Bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für
einzelne Voranmeldungszeiträume treten mit der Erlassung des
Jahressteuerbescheides außer Kraft. Gemäß dem Erkenntnis des
VwGH vom 29.7.1997, 95/14/0117 gibt es im Verfahren betreffend
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kein Prozeßthema, das nicht im Verfahren
betreffend den Jahresbescheid abgehandelt werden kann. Ist daher die Höhe
von Umsatzsteuervorauszahlungen strittig, so ist daher im Veranlagungsbescheid
über die Höhe dieser Vorauszahlungen abzusprechen.
Daraus folgt, dass aus dem
Vorbringen, dass die Berufung des Massewalters gegen die
Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungsbescheide 1/97, 3/97, 6/97, 4-12/98 im
Hinblick auf die Umsatzsteuerjahresbescheide zurückgewiesen worden sei,
für das gegenständliche Haftungsverfahren nichts gewonnen werden kann,
zumal Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem Haftungsverfahren
dann nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn gegenüber dem
Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist (vgl. VwGH 17.12.1996,
94/14/0148). Derartige Einwendungen können nur in einem im Sinne des §
248 BAO geführten Verfahren, somit in einer Berufung gegen die
Umsatzsteuerjahresbescheide, erhoben werden.
Ergänzend wird noch
festgestellt, dass eine Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung
für Abgabenrückstände auch dann zulässig ist, wenn die
Bescheide, die die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, noch nicht in
Rechtskraft erwachsen sind, weil u.a. nach § 254 BAO auch durch
Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht
gehemmt, insb. die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht
aufgehalten wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abgabenrechtliche Verpflichtungenschuldhafte PflichtverletzungOffenlegungs- und WahrheitspflichtNachweisFehlen liquider MittelEinwendungen gegen die Richtigkeit der AbgabenfestsetzungZeitpunktSelbstbemessungsabgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-W/03
- Stammnummer
- 5526
- Gültig
- 14.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF