…hat der BW ein im Jahr 2003 und ein im Oktober 2005 geborenes Kind. Seine Ehegattin war bis zur Geburt des Kindes am gleichen Posten des Arbeitgeber1 Ort3 wie der BW beschäftigt. Die Ehegattin war bis 2003 in Ort4 gemeldet, ein Familienwohnsitz der beiden Lebenspartner…
…hat der BW ein im Jahr 2003 und ein im Oktober 2005 geborenes Kind. Seine Ehegattin war bis zur Geburt des Kindes am gleichen Posten des B wie der BW beschäftigt. Die Ehegattin war bis 2003 in E gemeldet, ein Familienwohnsitz der beiden Lebenspartner bestand…
…in welchem der Gerichtshof keine Bedenken hatte, als Familienwohnsitz der unverheiratet in einer Partnerschaft lebenden Beschwerdeführerin jene Wohnung anzunehmen, deren Miete ausschließlich vom Lebenspartner bezahlt worden war, während ihr finanzieller Beitrag sich auf eine Beteiligung an den Strom- und Gaskosten der gemeinsam benutzten Wohnung beschränkt…
…um Nachweis des Einkommens der Lebenspartnerin. In Beantwortung des Vorhalts wies der Bw. sämtliche Werbungskosten belegmäßig nach und führte hinsichtlich der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung aus, dass die Wohnung am Beschäftigungsort X. ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten werde. Eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Y.…
…Italien gelegenen Familienwohnsitz auf Seiten der Berufungswerberin. Die von der Behörde unwidersprochen gebliebene Aktenlage bietet ebenfalls keine widersprechenden Anhaltspunkte. Das Vorbringen, wonach die Wohnung in L. zu Anfang des Jahres 2003 hergerichtet wurde, steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eingehen der Lebenspartnerschaft der Berufungswerberin und…
…an den anfallenden Haushaltskosten des Familienwohnsitzes in Wien im Rahmen der Führung einer gemeinsamen Lebenspartnerschaft laufend beteiligt hat. Im Übrigen ist es für das Ausmaß der durch einen beruflich bedingten zweiten Haushalt hervorgerufenen Mehraufwendungen nicht von Relevanz, welche der vielfältigen wirtschaftlichen Lasten einer Lebensgemeinschaft es…
…Ehepartners (oder des Lebenspartners). Berufstätigkeit des Lebenspartners am Hauptwohnsitz der Bwin: Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet…
…Einrichtung der Wohnung in Ort 2 unzumutbar , die jahrelang bewohnte Mietwohnung in Wien, Adresse aufzugeben: Weiters auch nämlich deswegen, weil die Lebenspartnerin zumindest zeitweise in Wien berufstätig war, und andererseits auch ,weil sie auch ein Kind zu betreuen hatte, auch wenn dieses fallweise von der…
…Grund der relevanten Einkünfte der Lebenspartnerin sei die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen. Die Tochter von Frau B habe ab Herbst 2003 das Gymnasium besucht. Dieses Gymnasium habe sich durch ein entsprechendes Ausbildungsprogramm und eine besondere humanistische Ausbildung ausgezeichnet. In P bzw. in der…
…Familienwohnsitz ist aber jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält (Doralt, wie oben §4, RZ 349). Zumal nach dem Ausgeführten ein Familienwohnsitz in Deutschland mit der Lebenspartnerin nicht bestand, kann der Unzumutbarkeitsgrund der Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort…
…der einen oder anderen Wohnung, so liegt eine örtliche Zuordenbarkeit im Sinne eines Familienwohnsitzes nicht vor. Jeder von ihnen hat in diesem Fall seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen - trotz Bestehens einer Beziehung - an einem anderen Ort. Da im Streitfall somit ein gemeinsamer Hausstand mit der Lebenspartnerin…
…I .Instanz geht in seiner Bescheidbegründung (vgl. Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.12.2010 ) zum einen davon aus, dass der Familienwohnsitz lt. Meldeamt in F. gelegen sei bzw. für das Jahr 2009 aufgrund der Tatsache, dass die Lebenspartnerin, Frau A.W., ihr Studium (Bachelor in Bildungswissenschaften)…
…Werbungskosten nicht geschaffen werden können, da laut den obzitierten Bestimmungen ab diesem Zeitpunkt sowohl der Beschäftigungsort als auch der Familienwohnsitz in Wien gewesen seien. Die Tatsache, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Berufungszeitraum mit dem Hauptwohnsitz in A und die Lebenspartnerin bzw. Gattin mit dem Hauptwohnsitz…
…31% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2001 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in G., weil der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin E. gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebte (wohnte), die Lebenspartner die Kosten für das…
…abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung verweist der steuerliche Vertreter darauf, dass die Familienverhältnisse des Bw in den 90-iger Jahren ganz andere als im Streitzeitraum gewesen seien. Nunmehr sei die Begründung des gemeinsamen Familienwohnsitzes durch den Beruf der jetzigen Lebenspartnerin bedingt gewesen. Der Vertreter des Finanzamtes verweist…
…Die Wohnung der Eltern in X_Land sei sehr klein und vertrage keinen weiteren Mitbewohner. Im selben Haus habe es ein Appartement gegeben, das im fraglichen Zeitraum vom Lebenspartner der Bw. renoviert worden sei. Es sei eine einzige Baustelle gewesen, in der ein Wohnen in…
…Aufwendungen nicht von der Bw. zu tragen gewesen. Sollte die Bw. tatsächlich keine Kenntnis von den Lebensverhältnissen ihres damaligen Ehegatten gehabt haben, dann nur aufgrund des Umstandes, dass sie (nach den Gesamtumständen des Falles am wahrscheinlichsten ab etwa Mitte 2003) ihren Familienwohnsitz an ihren Beschäftigungsort…
…Da der Berufungsführer keinerlei Beweise für die Existenz der angeblichen Lebenspartnerin in i vorgelegt hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungsführer eine Lebensgefährtin in i hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Berufungsführer einen von seinem Wohnsitz in c abweichenden Familienwohnsitz hat…
…der Lebensinteressen des Berufungswerbers ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in G.. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zum Wohnsitz in G. um dort das aus sittlichen Gründen erworbene Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin…
…Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2005 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E, weil der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter L (geboren am Datum) gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebte (wohnte) und nicht in E, die Lebenspartner…