Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0342-K/05
Werbungskosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-K/05vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Überprüfung der Tatfrage, ob im Einzelfall Unzumutbarkeitsgründe für die Verlegung eines (Familien-)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort vorliegen, ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die Verhältnisse des jeweiligen Streitjahres abzustellen (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047 und darin zitierte Vorjudikatur).
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen (Familien-)Wohnsitz führt bzw. unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Für einen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ist zumindest für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren jedenfalls eine Familienwohnsitzverlegung in den Einzugsbereich des neuen Beschäftigungsortes nicht zuzumuten. Eine Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten am (Familien-)Wohnsitz stellt einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, der eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen kann. Ist eine berufliche Tätigkeit des (Ehe-) Partners am Familienwohnsitz durch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit unterbrochen und ist dieser als Arbeitssuchender beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt, so ist darin keine Ursache von Relevanz zu erblicken, die für die Auflösung bzw. Verlegung des Familienwohnsitzes spricht. Darüber hinaus sind auch Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zB. Notstandshilfe) als von wirtschaftlicher Bedeutung für das Partnerschaftseinkommen (Familieneinkommen) zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr.1, vom 18. Juli 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk, je
vom 30. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und
2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der festgesetzten Abgaben sind im Detail den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden insoweit einen
Bestandteil dieses Bescheidspruchens
Entscheidungsgründe
Die ledige Berufungswerberin (Bw.) war in den Streitjahren
2003 und 2004 als Psychologin an der Tiroler Landeskrankenanstalt GmbH (TILAK)
in Innsbruck tätig und bezog in dieser Eigenschaft Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Mit ihrer Arbeitsaufnahme am 25.11.2002 an der
Universitätsklinik Innsbruck begründete die Bw. eine doppelte
Haushaltsführung, weil die Wohnung ihres Lebensgefährten, der in Wien
lebt, zum gemeinsamen Familienwohnsitz seit 14.04.1999 bestimmt worden
war.
In ihren Einkommensteuererklärungen beantragte die Bw.
für die Streitjahre die Berücksichtigung von Werbungskosten und machte
in diesem Zusammenhang Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
betreffend eine Wohnung (Zimmer) in Innsbruck sowie Kosten für
Familienheimfahrten nach Wien, wo sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit
ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt führt,
geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. November 2004
führte das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung
durch und berücksichtigte dabei den von der Bw. unter der KZ 723
geltend gemachten Betrag in Höhe von € 1.656,96 als
Werbungskosten.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2004 vom
14. April 2005 machte die Bw. unter der KZ 723 einen Betrag in
Höhe von € 2.726,16 als Werbungskosten geltend.
Im Zuge eines Bescheid- und
Erklärungskontrollverfahrens forderte das Finanzamt die Bw. mit Vorhalt vom
2. Mai 2005 ua. auf, die unter dem Titel Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten
Aufwandsbeträge für die Kalenderjahre 2003 und 2004
nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2005 teilte die Bw. dazu mit,
dass die Miete für den Zweitwohnsitz in Innsbruck für das Jahr 2003
und 2004 monatlich € 138,08 (jährlich € 1.656,96) betragen
habe. Ihre Arbeitsstätte habe sich an der TILAK - Universitätsklinik
Innsbruck, Abteilung K. in Adr.4, befunden. Im Kalenderjahr 2003 seien von ihr
17 Familienheimfahrten (€ 826,10) und im Jahr 2004
20 Familienheimfahrten (€ 1.082,10) unternommen worden. Als
Anlage fügte die Bw. dieser Vorhaltsbeantwortung eine Aktennotiz vom
1.9.2001 über die Nutzungsvereinbarung des Untermietzimmers in Innsbruck
und einen Kontoauszug vom 6.2.2004 über eine monatliche Mietenzahlung in
Höhe von € 138,08 bei.
Laut Behördenabfragen aus dem Zentralen Melderegister
vom 30.6.2005 stellte das Finanzamt ergänzend fest, dass die Bw. seit
14.4.1999 mit Hauptwohnsitz in Wien an der gemeinsamen Wohnadresse mit ihrem
Lebensgefährten (Unterkunftgeber) und seit 23.9.1996 mit Nebenwohnsitz in
Innsbruck gemeldet gewesen war.
Das Finanzamt Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk hob
mit Bescheid vom 30. Juni 2005 den Einkommensteuerbescheid 2003
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf, weil sich der Spruch des Bescheides
als nicht richtig erwiesen habe. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt
einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 und weiters
jenen für das Veranlagungsjahr 2004, wobei darin der Bw. die Zuerkennung
von Werbungskosten im Zusammenhang mit Kosten für doppelte
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten je zur Gänze versagt wurde.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten abgeschrieben
werden könnten. Als vorübergehend gelte für einen nicht
verheirateten Dienstnehmer ein Zeitraum von einem halben Jahr. Laut
Vorhaltsbeantwortung sei das Mietverhältnis bereits mit
1. September 2001 begonnen worden. Die beantragten Familienheimfahrten
konnten daher steuerlich nicht gewährt werden.
Mit Eingabe vom
18. Juli 2005 erhob die Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003 und
2004 form- und fristgerecht Berufung. Begründend brachte die Bw. darin im
Wesentlichen vor, dass sie seit 14. April 1999 mit ihrem Partner A. in
einer eheähnlichen Gemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung in Wien lebe.
Ihr Mann sei in Wien beruflich verankert, er sei R. und habe als solcher ein
steuerlich relevantes Einkommen erzielt. Laut RZ 346 der LStR 2002
habe für Partnerschaften hinsichtlich der Dauer der anzuerkennenden
doppelten Haushaltsführung dieselbe Bestimmung zu gelten wie für
verheiratete Personen, weshalb ein Abschreibungszeitraum von mindestens zwei
Jahren gerechtfertigt sei. Weiters vertrete sie die Auffassung, dass die
Zweijahresfrist lediglich als Richtschnur herangezogen werden könne, weil
zu prüfen sei, ob nicht besondere Verhältnisse eine längere
Zeitspanne rechtfertigen würden. Insbesondere sei auf die Verhältnisse
des Einzelfalles abzustellen, der in ihrem Falle folgendermaßen gelagert
gewesen sei: In der Zeit vom 6.9.1999 bis 31.8.2001 habe sie in Wien als P. in
einer Integrationsschule unterrichtet. Berufsbegleitend habe sie ein
Psychologiestudium absolviert. Nach Abschluss des Studiums und Absolvierung der
Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin sei es ihr leider nicht
gelungen, eine passende Anstellung als Psychologin in Wien und Umgebung zu
bekommen. Aus diesem Grunde sei sie froh gewesen, an der Uni-Klinik in Innsbruck
eine Praktikumsstelle bekommen zu haben. Auch sei ihr dadurch die Chance
eröffnet worden, anschließend eine befristete Karenzstelle antreten
zu können. Es handle sich bei dieser Position um eine 50%-Stelle
(Arbeitszeiten: Montag bis Donnerstag Mittag), mit der sie auf Dauer gesehen
nicht das Auslangen finden könne. Außerdem sei auf Grund der
Befristung des Vertrages die zeitliche Begrenzung ihres Dienstverhältnisses
in Innsbruck evident und damit auch die begrenzte Zeitspanne des Anfallens von
Zusatzkosten für eine doppelte Haushaltsführung gegeben. Aus den
genannten Gründen sei sie auch in Wien laufend auf Stellensuche und weiters
bemüht gewesen eine freiberufliche Praxis als Klinische- und
Gesundheitspsychologin aufzubauen. Laut KZ 345 der LStR 2002 sehe der Fall der
Befristung von Arbeitsverhältnissen eine auf Dauer angelegte, d.h. nicht
der Zweijahresfrist unterliegende, doppelte Haushaltsführung auf Grund der
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vor. Aus den dargelegten
Gründen werde beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze
als Werbungskosten anzuerkennen.
Dieser Berufungsschrift fügte die Bw. einen
Meldezettel der Bundespolizeidirektion Wien (datiert mit 14.4.1999), ein
Dienstzeugnis des Stadtschulrates Wien (datiert mit 3.9.2001), einen
Dienstvertrag mit dem Land Tirol, vertreten durch die Tiroler
Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK) vom 28.11.2002, und zwei Nachträge zu
diesem Dienstvertrag (datiert mit 18.6.2004 und 21.7.2004) als Anlagen
bei.
Je mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2005
wurden die Berufungen der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
als unbegründet abgewiesen. Zur gänzlichen Nichtanerkennung der
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Kosten für
Familienheimfahrten für die Streitjahre 2003 und 2004 führte das
Finanzamt im Wesentlichen begründend aus, dass für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes dann keine
private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehepartner am
Familienwohnsitz Einkünfte von mehr als € 2.200,00 erzielen
würde. Steuerrechtlich sei jedoch nach einer Dauer von sechs Monaten (bei
einem alleinstehenden Arbeitnehmer) oder zwei Jahren (bei verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen) seit der Beschäftigung am
auswärtigen Arbeitsort die Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen
Beschäftigungsort zumutbar. Im Kontext dieser rechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienheimfahrten und
sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Einkommensteuergesetzes (EStG)
1988 mit ihrer selbst vorgebrachten Begründungsargumentation müsse
konstatiert werden, dass die Verlegung des Wohnsitzes seit mehr als zwei Jahren
evident erscheine. Als Indizien dafür würden neben der
steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes die bundespolizeiliche
Anmeldung am Wohnsitz Innsbruck seit 23.9.1996 bzw. die Dauer ihres befristeten
Dienstverhältnisses bis zum Jahre 2008 sprechen. Die steuerrechtlichen
Fristen zur Verlegung des Familienwohnsitzes wären entgegen ihren
Berufungsvorbringen nur bei stark fluktuierenden Tätigkeiten (z.B.
Baugewerbe) nicht bindend. Eine Berücksichtigung der beantragten
Werbungskosten konnte daher für die Streitjahre 2003 und 2004 nicht mehr
erfolgen.
In ihrem Vorlageantrag vom 26. September 2005 wandte
die Bw. ua. ergänzend ein, dass die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung geäußerte Auffassung rechtlich nicht haltbar
sei. Diesbezüglich sei wiederholt auf die bereits getätigten
Berufungsargumente zu verweisen, die jedoch vom Finanzamt unberücksichtigt
geblieben seien. Weiter sei auch auf die aktuelle Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik hinzuweisen. Im Erkenntnis vom
16.3.2005, 2000/14/0154 habe der Verwaltungsgerichtshof ua. festgestellt, dass
die Frage - ob einem Arbeitnehmer zuzumuten sei, seinen Wohnsitz in den
Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen und deshalb die mit der
doppelten Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen nicht (mehr) als
Werbungskosten qualifizieren zu können - nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen sei. Ein starrer zweijähriger Zeitraum,
innerhalb dessen die Verlegung des Familienwohnsitzes auch einem (verheirateten)
Arbeitnehmer zumutbar sei, bestehe daher nicht. Bei der Einzelfallprüfung
seien besonders gelagerte Pflegenotwendigkeiten ebenso zu berücksichtigen,
wie eine für spätere Jahre beabsichtigte (Wieder)Aufnahme einer
freiberuflichen Tätigkeit am Familienwohnsitz. Es werde daher beantragt die
angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Berufungsbegehren im Zuge der
Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide Rechnung zu tragen.
Mit Vorlagebericht vom 27. Oktober 2005 stellte das
Finanzamt den Antrag auf Abweisungen der Berufungen im Sinne der erlassenen
Berufungsvorentscheidungen.
Mit Bedenkenvorhalt vom 9. Februar 2007 wurde die Bw.
vom Unabhängigen Finanzsenat ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass
nach der bestehenden Sach- und Aktenlage von ihr kein geeigneter Beweis
dafür geführt worden sei, dass das Finanzamt eine unrichtige
Tatsachenfeststellung traf und insoweit die Nichtanerkennung der strittigen
Werbungskosten für die Kalenderjahre 2003 und 2004 rechtswidrig wäre.
Es wurde daher gebeten, im Falle der Aufrechterhaltung des Berufungsbegehrens
die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten und die entsprechenden
Beweisunterlagen vorzulegen:
1. "Laut
Aktenlage hatten Sie bereits seit 23.9.1996 einen "Nebenwohnsitz" unter der
Adresse Adr.2. Sie werden ersucht, die
Umstände, die für diese andauernde Nebenwohnsitzbegründung
sprechen, welche zeitlich vor Ihrem Dienstbeginn zur Tiroler
Landeskrankenanstalten GmbH (25.11.2002) liegt, darzulegen. Weiters wird um die
Vorlage eines Wohnungs-(Haus)planes (auch eine Wohnungsskizze wäre
ausreichend) ersucht, aus dem hervorgeht, welche Räumlichkeiten der Adresse
Adr.2 ausschließlich von Ihnen im
Zeitraum 1996 bis 2004 genutzt wurden.
2. Aus
welchen beruflichen Gründe wurde von Ihnen bereits am 1.9.2001 (vgl.
Aktennotiz des Vermieters B.), ein
ganzes Jahr vor Ihrer Dienstaufnahme zum Land Tirol, das in Rede stehende
Untermietsverhältnis (Anmerkung: Beginn einer doppelten
Haushaltsführung) begründet bzw. (neu) fortgesetzt?
3. Als
einen wesentlichen Grund, warum Ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort nach Innsbruck oder in dessen Einzugsbereich nicht
zumutbar gewesen wäre, brachten Sie in der Berufungsschrift vom
18. Juli 2005 (Posteingang Finanzamt) u.a. vor, dass Ihr
Lebensgefährte in Wien beruflich verankert gewesen wäre und dass er
daraus ein steuerlich relevantes Einkommen erzielt habe. Es wird ersucht, dieses
Vorbringen bezogen auf die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 durch Vorlage
geeigneter Unterlagen unter Beweis zu stellen.
4. Haben
Sie in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 Versuche unternommen in üblicher
Entfernung zum Ort ihrer Erwerbstätigkeit in Innsbruck eine Mietwohnung
(Haus) zu finden, wo Sie mit Ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen
Haushalt wohnen könnten? Wenn ja, wird um entsprechende
Nachweisführung gebeten.
5. Entsprechend
Ihrer Argumentation, laut Berufungsschrift, waren Sie in Wien laufend auf
Stellensuche und bemüht, eine freiberufliche Praxis als Klinische- und
Gesundheitspsychologin aufzubauen. Sie werden ersucht, diese Behauptungen durch
Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft darzulegen.
6. Außer
Streit steht, dass Ihr Dienstverhältnis zur Tiroler Landeskrankenanstalten
GmbH vorerst mit 25.6.2004 befristet gewesen war. Sie werden ersucht
nachzuweisen, wie es zur zweimaligen Verlängerung des in Rede stehenden
Dienstverhältnisses bis zum 25.9.2008 kam. Sollten die
Dienstverhältnisverlängerungen von Ihnen betrieben worden sein, so
wird um Vorlage des diesbezüglichen Schriftverkehrs gebeten. (Anmerkung:
Nach Meinung des UFS spricht ein so genannter Kettendienstvertrag -
Dienstverlängerung jeweils auf Betreiben des Arbeitgebers - gegen ein
befristetes Dienstverhältnis).
7. Aus
dem Verwaltungsakt und Ihren Angaben geht hervor, dass Sie seit
14. April 1999 als ledige Steuerpflichtige eine eheähnliche
Gemeinschaft mit Herrn A., unter der
Wohnadresse Adr.1, führen. Um
Nachweisführung über das Tragen von konkreten Wohnungs- und
Haushaltskosten (Rechnungen und Zahlungsbelege) Ihrerseits für die
Kalenderjahre 2003 und 2004 wird gebeten. Aus den diesbezüglich
vorzulegenden Unterlagen (Beweismittel) müsse ableitbar sein, dass dieser
gemeinsame Hausstand auch den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen
bildet."
Diesem Ersuchen ist die Bw.
mittels ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 27. März 2007 nachgekommen und
führte darin ua. aus, dass sie im Zeitraum von 1993 bis 1999 an der
Universität Innsbruck in der Studienrichtung Psychologie inskribiert
gewesen sei. Bis 1996 habe sie in einem Studentenheim und ab 23.9.1996 bis
13.4.1999 in der B-Straße in Innsbruck gewohnt. Mit 14.4.1999 sei
sie zu ihrem Lebensgefährten A. nach Adr.1 gezogen und habe an diesem
Hauptwohnsitz auch ihren Lebensmittelpunkt begründet. Ab diesem
Zeitpunkt habe sie sich in Wien bei diversen Krankenhäusern,
Magistratsämtern, Jugendbetreuungseinrichtungen und Beratungsstellen als
Psychologin im Kinder- und Jungendbereich beworben. Von 30 Bewerbungen seien nur
14 mit einem negativen Bescheid beantwortet worden, teils mit der
Begründung, dass ihr nicht einmal ein unentgeltlicher Praktikumsplatz
angeboten werden könne oder es sei ihr mitgeteilt worden, dass eine
Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin erforderlich
sei. Aus diesem Umstand heraus habe sie ab Herbst 1999 bis Sommer 2001
aus finanziellen Gründen vorübergehend eine Anstellung an einer
Volksschule der Stadt Wien angenommen. Sie habe weiterhin beabsichtigt die
Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin zu absolvieren und habe
dafür auch einen Praktikumsplatz finden müssen. Bezüglich
des Innsbrucker Zimmers im Zeitraum 1999 bis 2001 gab sie an, dass ihre
Schwester C., wohnhaft in Adr.3, im betreffenden Zeitraum 1999 bis Sommer 2001
an der Universität Innsbruck inskribiert gewesen sei. Auf Grund der
überteuerten Wohnmöglichkeiten für Studierende in dieser Stadt
sei es naheliegend gewesen, dieses Zimmer in Innsbruck beizubehalten. Ihre
Schwester habe in diesem Zeitraum das Zimmer beansprucht, während sie in
Wien beruflich tätig gewesen sei. Nach Abschluss des
Propädeutikums an der Universität Wien im Jahr 2000 habe sie
beabsichtigt die Ausbildung zur Klinischen und Gesundheitspsychologin zu
absolvieren. Der dafür erforderliche Praktikumsplatz (drei bis vier Tage
die Woche) sei ihr nur an der Universitätsklinik in Innsbruck angeboten
worden. Dieses Praktikum habe sie Ende August 2001 begonnen und dadurch
auch den Mietvertrag in Innsbruck per 1.9.2001 verlängern müssen. Ab
diesem Zeitraum sei dieses Zimmer wieder tageweise von ihr bewohnt
worden. Im Herbst 2002 habe sie die Ausbildung zur Klinischen- und
Gesundheitspsychologin abgeschlossen. Ab 25.11.2002 sei ihr von der
Universitätsklinik Innsbruck eine 50%ige befristete Karenzstelle bis
längstens 25.6.2004 angeboten worden. Auf Grund dieser Anstellung habe sie
berufliche Erfahrungen als Kinder- und Jugendpsychologin erwerben können.
Dadurch habe sie auch die Unannehmlichkeit des vom Hauptwohnsitz weit entfernten
Arbeitsplatzes sowie die beengte Wohnsituation von Montag bis Donnerstag Mittag
in ihrem ehemaligen Studentenzimmer in einer Wohngemeinschaft, mit
16 m² Wohnfläche und Kochstelle im Zimmer, mit Gemeinschaftsbad
und -toilette, in Kauf nehmen müssen. Von donnerstags bis sonntags habe sie
in Wien gelebt. Eine dauerhafte Wohnsitzverlegung nach Innsbruck gemeinsam mit
ihrem Lebensgefährten sei nie in ihrer Absicht gelegen
gewesen. Durch ihr Ansuchen vom 25.2.2004 um Verlängerung ihres
befristeten Anstellungsverhältnisses sei es am 18.6.2004 zu einer
Verlängerung bis 25.9.2004 und letztlich mit Nachtrag vom 21.7.2004 zu
einer befristeten Weiterverlängerung bis 25.9.2008 gekommen. Ein
Grund für diese Anstellungsverlängerungen sei in ihrer Mitarbeit an
einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt in Zusammenarbeit mit der
Universität Innsbruck zu finden aus welcher auch ihre Dissertationsarbeit
hervorgehen werde. Diese wissenschaftliche Forschungstätigkeit gestalte
sich durch eine Vielzahl von Kooperationspartnern (Universitätsklinik -
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Erwachsenenpsychiatrie, Universität
Innsbruck, Ethikkommission) derart zeitaufwendig, sodass ihr eine Tätigkeit
als Kinder- und Jugendpsychologin in Wien derzeit nicht möglich sei. Erst
in der Endphase des Forschungsprojektes bzw. ihrer Dissertation werde es ihr
möglich sein, sich in Wien als Kinder- und Jugendpsychologin
niederzulassen. Betreffend das Tragen konkreter Wohnungs- und
Haushaltskosten würden sich ihre Beiträge primär auf die Wiener
Haushaltskosten beziehen. Die Wiener Wohnungskosten würden vom Konto ihres
Lebensgefährten finanziert werden. Die Innsbrucker Wohnungs- und
Haushaltskosten seien zur Gänze von ihr getragen worden.
Dieser Vorhaltsbeantwortung fügte die Bw. einen
Konvolut an Unterlagen (zwei Aufstellungen über Familienheimfahrten - Kj.
2003: 17 Fahrten mit Gesamtkosten zu € 926,10 und Kj. 2004:
20 Fahrten mit Gesamtkosten zu € 1.071,90; 14 ablehnende
Stellenbewerbungsantwortschreiben aus dem Kalenderjahr 1999; eine 20 Seiten
umfassenden Belegsammlung über das Erwerbseinkommen ihres
Lebensgefährten; 1 Wohnungsskizze der Wohnung in Innsbruck;
8 Studienblätter von ihrer Schwester Karin über den Zeitraum 1999
- 2001 an der Uni Innsbruck; 1 Ansuchen der Bw. um Verlängerung ihres
Anstellungsverhältnisses im Ausmaß von 4 Jahren ohne Datumsangabe)
bei.
Der im Zuge des
Berufungsverfahrens mit der Bw. von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates
geführte Schriftwechsel wurde samt beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt
zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben
vom 4. April 2007 teilte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat dazu im
Wesentlichen mit, dass aus der Sicht des Finanzamtes auch durch die
Vorhaltsbeantwortung keine schlüssigen Beweise weder für eine auf
Dauer noch für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung
erbracht worden seien. Es werde daher um Abweisung der Berufungen im Sinne des
Vorlageberichtes ersucht. Als ergänzende Information wies das Finanzamt
darauf hin, dass laut AIS-Datenabfrage die Einkünfte des
Lebensgefährten A. der Bw. im Kalenderjahr 2003 € 9.906,00 und im
Kalenderjahr 2004 € 14.447,64 betragen hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2
lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG
1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag (Höchstbeträge
2003: € 2.100,00 und 2004: € 2.421,00)
übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
In den Streitjahren 2003 und
2004 geht es um die Beurteilung der Frage, ob die von der Bw. beantragten Kosten
für doppelte Haushaltsführung, nämlich die Aufwendungen für
die Miete und Betriebskosten für ein Untermietzimmer am Tätigkeitsort
in Innsbruck (2003 und 2004 je € 1.656,96) sowie Aufwendungen für
Heimfahrten vom Arbeitsort zum Familienwohnsitz nach Wien (2003:
€ 926,10 und 2004: € 1.071,90) als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Diese genannten Aufwandspositionen sind zwar zwischen den Verfahrensparteien dem
Grunde nach umstritten, allerdings entsprechend der bestehenden Sach- und
Aktenlage der Betragshöhe nach unstrittig.
I. Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung:
Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung
(Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich
dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten
Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen
Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass
ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist. Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet.
Unterhält
ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am
Ort der Erwerbstätigkeit, dann können die Aufwendungen für den
zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom
Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber
nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden
Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang
bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblich
objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Dabei sind jeweils
die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. VwGH
9.10.1991, 88/1370121; 17.2.1999, 95/14/0059; 27.1.2000, 96/15/0205; 22.2.2000,
96/14/0018; 25.2.2003, 99/14/0340; 27.5.2003, 2001/14/0121; 16.3.2005,
2000/14/0154). Ebenso ist die Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen
Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 16.11.1996, 95/14/0124; 15.11.2005,
2005/14/0039; 21.6.2007, 2005/15/0079; 26.7.2007, 2006/15/0047). Davon
abgesehen ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
zB. unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH
26.11.1996, 95/14/0124).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates (vgl. dazu Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 16 Werbungskosten-ABC, Stichwort "Doppelte
Haushaltsführung - Allgemeines", Anm. 25) daher grundsätzlich
dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
1. von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
2. die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist, weil der (Ehe-)Partner dort mit relevanten
Einkünften erwerbstätig ist oder
3. die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus
verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht
zugemutet werden kann.
Bei Überprüfung der Tatfragen, ob im Einzelfall
Unzumutbarkeitsgründe für die Verlegung eines (Familien-)Wohnsitzes an
den Beschäftigungsort vorgelegen waren ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047)
ausschließlich auf die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungsjahres
abzustellen.
Diesbezüglich steht an Sachverhaltsfeststellungen laut
Aktenlage Folgendes fest:
Evident
ist die Tatsache, dass die Bw. mit Dienstvertrag vom 28.11.2002 ein zeitlich
befristetes Dienstverhältnis (Pkt. 7: befristet für die Dauer des
Karenzurlaubes von ... längstens jedoch bis Ablauf 25.6.2004 ...), mit
Dienstort Innsbruck, mit der Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (Land Tirol)
nach den Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes eingegangen ist.
Weiters ist aktenkundig, dass die zeitliche Befristung dieses vertraglichen
Dienstverhältnisses zufolge Antragstellung der Bw. vom 25.2.2004 mit
Nachtrag vom 18.6.2004, auf bestimmte Zeit bis 25.9.2004 (erstmalig) und mit
weiterem Nachtrag vom 21.7.2004 wiederum auf bestimmte Zeit und zwar bis Ablauf
am 25.9.2008 zum weiteren Male verlängert worden ist.
Fest
steht, dass der Bw. seit 1.9.2001 in Innsbruck unter der Adresse Adr.2, ein 16
m² großes Untermietzimmer als Wohnung (Nebenwohnsitz) zur
Verfügung stand und diese Unterkunft auch in den Kalenderjahren 2003 und
2004 von ihr im Rahmen einer "Wohngemeinschaft" benützt worden war. Die
Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort Innsbruck wurden von der Bw. durch
Vorlage von monatlichen Mietzahlungen in Höhe von € 138,08 (Kj.
2003 und 2004: jährlich je € 1.656,96) sowie einer
Untermietvereinbarung vom 1.9.2001 des Vermieters nachgewiesen.
Evident
ist, dass die Bw. seit 14.4.1999 in Wien unter der Wohnadresse Adr.1, einen
gemeinsamen Haushalt in Form einer "eheähnlichen Gemeinschaft" mit ihrem
Lebensgefährten A. führt, der nach Angaben der Bw. auch in den
Streitjahren 2003 und 2004 den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
außerehelichen Partnerschaft bildet. Melderechtlich stellt diese
Unterkunft für die Bw. auch deren Hauptwohnsitz dar.
Fest
steht die Tatsache, dass der Lebensgefährte der Bw. im Kalenderjahr 2003
vom 1.1. - 20.11. aus dem Titel Notstandshilfe einen Betrag in Höhe von
€ 8.624,88 und vom 1.12. - 31.12. Pensionsbezüge von
€ 1.293,77 (Bruttobezüge) bezogen hat. Bezüglich des
Kalenderjahres 2004 wurde von der Bw. der Nachweis geführt, dass ihr
Lebensgefährte vom 22.7. - 22.8. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von € 3.691,81 von der Qu.GmbH. und weiters
ganzjährige Pensionsbezüge in Höhe von € 17.557,70
(Bruttobezüge) bezogen hat.
Evident
ist auch, dass die Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens die ihr aus dem Titel
Familienheimfahrten erwachsenen Kosten für das Kalenderjahr 2003 im Betrag
von € 926,10 und für das Kalenderjahr 2004 im Betrag von
€ 1.071,90 dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft darzulegen
vermochte.
Unstrittig
ist, dass der Bw. eine tägliche Hin- und Rückfahrt vom
Beschäftigungsort in Innsbruck zum Familienwohnsitz in Wien jedenfalls in
beiden Streitjahren nicht zumutbar gewesen war.
Aus dem unwiderlegten
Vorbringen der Bw. und dem Ergebnis des zweitinstanzlich abgeführten
Ermittlungsverfahrens ergibt sich laut Sach- und Aktenlage, dass der Mittelpunkt
der Lebensinteressen der Bw. in den Streitjahren 2003 und 2004 zweifelsohne
weiterhin in der Wohnung ihres Lebensgefährten bzw. am gemeinsamen Wohnsitz
in Wien gelegen war. Ein wesentliches Indiz, welches für die Richtigkeit
dieses Vorbringens der Bw. spricht ist darin zu erblicken, dass von der Bw. am
Beschäftigungsort lediglich ein 16 m² großes
Untermietzimmer als Unterkunft im Rahmen einer "Wohngemeinschaft" bewohnt und
genutzt worden war. Auch die von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegte Unterkunftsskizze der Wohnung am Beschäftigungsort spricht nach
Größe und Ausstattung dagegen, dass diese Wohnung am
Beschäftigungsort als der Haupthausstand bzw. Lebensmittelpunkt der Bw. zu
werten ist. Dazu kommt, dass die Bw. wiederholt darauf hinwies, dass ein
dauerhafter Wohnungswechsel nach Innsbruck von ihr und ihrem
Lebensgefährten nie in Aussicht genommen worden wäre. Dabei ist
weiters von wesentlicher Bedeutung, dass das nachgewiesene Bestreben der Bw. an
einer Arbeitsaufnahme im Raum Wien gegen ein beabsichtigtes Verlegen des
Mittelpunktes der Lebensinteressen spricht. Bei dieser Sachlage kann daher nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gegenständlich auch keinesfalls
von einer bereits durchgeführten bzw. erfolgten Wohnsitzverlegung nach
Innsbruck gesprochen werden. Auch ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für die Beurteilung der angesprochen Sachverhaltsfrage der
Umstand, dass die Bw. das Mietverhältnis für die Einzimmermietwohnung
in Innsbruck bereits mit 1. September 2001 eingegangen war, gänzlich
unmaßgeblich. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die
Gründe, welche zur vorzeitigen Aufnahme des Mietverhältnisses in
Innsbruck geführt haben, von der Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens
ausführlich und glaubhaft erläutert worden waren.
Für den
Unabhängigen Finanzsenat ist der unmittelbare berufliche Anlass des
Aufsplittens des Wohnens auf zwei Haushalte gegenständlich in der
vertraglich befristeten Tätigkeitsaufnahme (Karenzvertretung) der Bw. an
der Universitätsklinik Innsbruck am 25.11.2002 zu erblicken. Daraus
abgeleitet ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat auch die
Schlussfolgerung, dass für die Bw. eine Kostentragung für eine
doppelte Haushaltsführung für die Streitjahre 2003 und 2004 bereits
dem Grunde nach zu bejahen ist, da diese für das Untermietzimmer am
Beschäftigungsort in Innsbruck nachweislich laufend Mietezahlungen
geleistet hat und sie sich den eigenen Angaben nach, die vom Finanzamt im
Berufungsverfahren nicht bezweifelt wurden, an den anfallenden Haushaltskosten
des Familienwohnsitzes in Wien im Rahmen der Führung einer gemeinsamen
Lebenspartnerschaft laufend beteiligt hat. Im Übrigen ist es für das
Ausmaß der durch einen beruflich bedingten zweiten Haushalt
hervorgerufenen Mehraufwendungen nicht von Relevanz, welche der
vielfältigen wirtschaftlichen Lasten einer Lebensgemeinschaft es sind, die
- regelmäßig oder nicht regelmäßig - von jenem Partner der
Lebensgemeinschaft finanziert werden, den zufolge Entfernung seines
Beschäftigungsortes vom Ort des Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft
(Familienwohnsitz) die Erforderlichkeit einer doppelten Haushaltsführung
trifft (vgl. VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162).
Auch kann die Frage, ob bzw. ab wann einem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes zumutbar ist, nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes
abhängig gemacht werden. Vielmehr sind auch dabei die Verhältnisse des
jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird man einem verheirateten bzw. in
Lebensgemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen jedenfalls einen Zeitraum von zwei
Jahren zur Beschaffung eines neuen Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes zubilligen müssen (vgl. dazu
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 16
Werbungskosten-ABC, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines",
Anm. 25). In Anbetracht der vorstehend dargelegten Tatbestandselemente
kommt der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass der im
Allgemeinen angenommene bzw. auch verwaltungsüblich angewandte
Übergangszeitraum von zwei Jahren (vgl. LStR 2002, Rz. 346) sehr wohl
auch auf den gegenständlichen Streitfall anzuwenden ist. Resultierend aus
diesem Umstand ergibt sich, dass für die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebende Bw. eine Familienwohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort Innsbruck in den Streitjahren 2003 und 2004 jedenfalls
zeitraumbezogen nicht zuzumuten war.
Von der Bw. wurden in den
gegenständlichen Berufungsverfahren des Weiteren wiederholend zwei
Beweggründe eingewandt, die aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes (Ort des Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft) an
den Beschäftigungsort Innsbruck sprachen. Als erstes Argument führte
die Bw. die zeitliche Befristung ihres vertraglichen Dienstverhältnisses
zur Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (Land Tirol) ins Treffen und als zweites
Motiv gab die Bw. bekannt, dass ihr Lebensgefährte am Familienwohnsitz, wo
sich ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde, steuerlich relevante
Einkünfte als R. bezogen habe.
Die
Ermittlungsergebnisse bezüglich der von der Bw. eingewandten "Befristung
ihres Dienstverhältnisses" zeigen aktenkundig auf, dass die
maßgeblichen Eckpunkte des Dienstvertrages zwischen der Bw. und der TILAK
vom 28. November 2002 und die zwei aktenkundigen Nachträge zu diesem
Dienstvertrag (datiert: 18.6.2004 und 21.7.2004) unter Beachtung der
Rechtsregelungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Land Tirol)
abgeschlossen worden waren. Im Dienstvertrag vom 28.11.2002 war unter
Pkt. 7 rechtswirksam festgehalten worden, dass die Bw. als
Vertragsbedienstete ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Beendigung:
25.6.2004) zur Vertretung einer in Karenzurlaub befindenden Person eingegangen
war. Ebenso war aus den zwei Nachträgen zu diesem Dienstvertrag die
abgeänderte Befristung des in Rede stehenden vertraglichen
Dienstverhältnisses - mit Ablauf 25.9.2004 und 25.9.2008 - klar entnehmbar.
Der von der Bw. betonte befristete Aspekt des vertraglichen
Dienstverhältnisses zur TILAK ist somit stichhältig und zeigt
unzweifelhaft auf, dass die Bw. in den Streitjahren 2003 und 2004 konkret mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls mit Ablauf bis zum
25.9.2004 hätte rechnen können. Für den Zeitraum nach dem
25.9.2004 wäre der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
allerdings sehr wohl auch eine gewisse Übergangsfrist (ab Eintritt der
Zumutbarkeit) zur Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens einzuräumen.
Nach dem von
der VwGH-Judikatur geprägten Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung ist im jeweiligen Einzelfall auch
darauf abzustellen, ob nicht eine Fallkonstellation vorliegt, bei welcher der am
(Familien-)Wohnsitz verbleibende (Ehe-)Partner für das Familieneinkommen
relevante Einkünfte erzielt.
Demzufolge ist
auch das zweite Berufungsargument der Bw., nämlich das Einkommen ihres
Lebensgefährten sei in den Streitjahren von wirtschaftlicher Bedeutung
für das Familieneinkommen gewesen, als entscheidungsrelevantes Element
für die gegenständliche Entscheidung in Betracht zu ziehen.
Diesbezüglich wurde von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens mittels
Eingabe vom 12.3.2007 der Nachweis geführt, dass ihr Lebensgefährte im
Kalenderjahr 2003 vom 1.1. - 30.11. ua. aus dem Titel "Notstandshilfe" einen
Betrag in Höhe von € 8.891,08 bezog und im Kalenderjahr 2004
neben Pensionseinkünften (€ 17.557,70) auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Sch. in Höhe von € 2.728,98
(Netto) bezogen hatte. Stellt man die Einkünfte des Lebensgefährten
der Bw. (2003: € 10.136,33 und 2004: € 17.176,62) jenen der
Bw. (2003: € 10.519,38 und 2004: € 18.305,56) in den
Streitjahren gegenüber, so kann man die Höhe der Bezüge des
Lebensgefährten der Bw. in Bezug auf das gesamte Einkommen dieser
Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Betrachtung keinesfalls als nicht von
Relevanz oder als ein solches von untergeordnetem Ausmaß abtun. Die von
der Bw. ins Treffen geführte Einkünfteerzielung ihres
Lebensgefährten und die gemeinsame wirtschaftliche Lebensführung in
Wien lässt daher zumindest aus der Sicht der Streitjahre 2003 und 2004
klare Indizien erkennen, die gegen eine zumutbare Wohnsitzverlegung sprechen.
Darüber hinaus verkennt der Unabhängige Finanzsenat dabei auch nicht,
dass das Arbeitsverhältnis des Lebensgefährten der Bw. im Berufszweig
eines S. sehr wohl auch von Verträgen mit i.d.R. kurzer Laufzeit als auch
häufigen Arbeitgeberwechseln und Arbeitslosigkeit geprägt sein
könne. Zweifelsohne stand der Lebenspartner der Bw. dem Arbeitsmarktservice
während seines Notstandshilfe - Leistungsbezugszeitraumes vom 1.1. -
30.11.2003 auch laufend zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl.
§ 33 Abs. 2 AlVG 1977). Im Rahmen der Betreuung durch das
Arbeitsmarktservice hätte der Lebensgefährte der Bw. daher zumindest
bis zum 30.11.2003 ständig mit einer entsprechenden Arbeitsvermittlung im
Einzugsbereich seines Wohnortes rechnen müssen. Liegt eine Arbeitslosigkeit
eines (Ehe-)Partners mit Leistungsanspruch nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz, wie im Gegenstandsfalle, vor, so erblickt der
Unabhängige Finanzsenat in einem derartigen Umstand vielmehr eine konkrete
Ausnahmesituation, die gegen eine Zumutbarkeit der Aufgabe des
Familienwohnsitzes (Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft) spricht.
Gestützt
auf die angeführten Sachverhaltsfeststellungen vertritt der
Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung die Auffassung, dass
die von der Bw. im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die Verlegung
ihres Familienwohnsitzes (Ort des Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft) von Wien
zum Beschäftigungsort nach Innsbruck sei in den Kalenderjahren 2003 und
2004 unzumutbar gewesen, zutreffend sind.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Finanzamt im
gegenständlichen Streitpunkt zu Unrecht die von der Bw. aus dem Titel
doppelter Haushaltsführung beantragten Aufwendungen für die
Kalenderjahre 2003 und 2004 je in Höhe von € 1.656,00 als
Werbungskosten versagt.
II.
Kosten für Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur dann im
Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Wie im vorgenannten Streitpunkt erkannt wurde, lagen bei
der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Bw. entsprechend der
Beweislage in den Streitjahren 2003 und 2004 die Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung sehr wohl vor. Daraus ergibt sich, dass auch die von Bw.
geltend gemachten Kosten für Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz am
Beschäftigungsort in Innsbruck und ihrem Familienwohnsitz (Ort des
Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft) in Wien (Kj. 2003: € 926,10 und
2004: € 1.071,90) als Werbungskosten in den Streitjahren zu
berücksichtigen sind.
Dem Berufungsbegehren der Bw. war daher folglich auch in
diesem Streitpunkte stattzugeben.
Auf Grund der vorliegenden Berufungsentscheidung sind bei
der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte der Bw. für das
Kalenderjahr 2003 Werbungskosten in Höhe von € 2.583,06 (Kosten
doppelter Haushaltsführung € 1.656,96, Kosten für
Familienheimfahrten € 926,10) und für das Kalenderjahr 2004
Werbungskosten in Höhe von € 2.728,86 (Kosten doppelter
Haushaltsführung € 1.656,96, Kosten für Familienheimfahrten
€ 1.071,90) zu berücksichtigen. Die Gesamtergebnisse der
Neuberechnungen der Veranlagungen 2003 und 2004 sind den beiliegenden
Berechungsblättern zu entnehmen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 1. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostendoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenBefristung des DienstverhältnissesLebensgemeinschaftEinkünfte des LebensgefährtenNotstandshilfeMittelpunkt der LebensinteressenUnzumutbarkeitsgründeFamilienwohnsitzverlegungÜbergangszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-K/05
- Stammnummer
- 32727
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF