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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0239-S/11

Liegt der Familienwohnsitz im Nahbereich des Beschäftigungsortes, können die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht abgesetzt werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-S/11vom 03.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Leitender Technischer Angestellter und Projektleiter der T werden vom Berufungswerber berufliche Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie elektronischer Schriftverkehr in den täglichen Randzeiten, zumeist auch noch spät abends, nach der Rückkehr von seinen Dienstreisen und auch am Wochenende in seiner Wohnung in Salzburg erledigt. Die (vom Referenten) aus den Tätigkeitsberichten für das Jahr 2005 ermittelte Jahresarbeitszeit von "2.431,00 HR" beinhaltet die durch Dienstreisen, Ortswechsel und andere räumliche Transfers verlorene Arbeitszeit nicht. Diese wird vom Berufungswerber in den Randzeiten und am Wochenende in seiner Wohnung in Salzburg eingebracht. Um die beruflichen Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie den elektronischen Schriftverkehr erledigen zu können, hat er sich in seiner Wohnung in Salzburg ein home - office eingerichtet, in dem er diese Arbeiten durchführt. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz bisher geschätzten beruflichen Anteile von 50% für den beruflich verwendeten ISDN Anschluss treffen zu. Der Bücherschrank ist Teil seines home - office. 2) Beweisaufnahmen Schriftsatz vom 23. Juli 2003 betreffend Vorlage von Beweismittel und Unterlagen zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 und 1999 Erklärung vom 16. 10. 2000 zum Verkauf von Liegenschaftsteilen in E (Ez) Dienstzettel vom 17. 12. 1991 betreffend das Dienstverhältnis zur I... Arbeitsvertrag vom 18 12. 2002 Stellungnahme T vom 24. 11. 2003 zur beruflichen Entsendung des Berufungswerbers nach Salzburg Liegenschaftsplan der Ez Nutzung des Wohnhauses in E Mietvertrag vom 2. 11. 1998 über die Anmietung einer Wohnung durch den Berufungswerber und Frau D. in 5020 Salzburg, P-Str.., Niederschrift vom 9. März 2004 Praxiszeugnis I... vom 15. Juli 1997 Versicherungsdatenauszug für Frau D. Höhe der Einkünfte von Frau D in den Jahren 2003, 2004 und 2005 durch Einsichtnahme des Referenten in das Abgabeninformationssystem des Bundes, Höhe der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) an D. durch Einsichtnahme des Referenten in das Abgabeninformationssystem des Bundes (Beihilfenverfahren), Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges vom 11. 08. 2000 Unfallmeldung an Kärntner Gebietskrankenkasse vom 23. 10. 2000 betreffend OR Anforderung Unfallerhebung OR , GKK, 23. 10. 2000 Ausfertigung Unfallerhebung OR , GKK, Stand 29. 10. 2000 Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V (Oktober 2012) - Anlage 1 Präsentation Hochbau Salzburg (Projekte EE/Bw. - Jänner 2010) - Anlage 2 3) Beweiswürdigung 3.1 Allgemein Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 08. 09. 2005, 2001/17/0141). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe VwGH vom 06. 07. 2006, 2006/15/0183 und vom 24. 10. 2005, 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31. 10. 1991, 90/16/0176) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22. 02. 2007, 2006/14/0040). Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungswerbers und damit sein Wohnsitz im Jahr 2005 in Salzburg waren, als erwiesen an. Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungswerbers und damit sein Wohnsitz in E.... war, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich. Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte. 3.2 Gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) in Salzburg Ein Abgabepflichtiger kann zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren einen Wohnsitz in Salzburg und einen in E - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften in E, ist bei einem dauernden gemeinsamen leben (wohnen) des Berufungswerbers mit seiner Lebenspartnerin D. und ab Jänner 2003 mit deren gemeinsamer Tochter L in der von den Lebenspartnern gemeinsam gemieteten Wohnung in 5020 Salzburg, P-Str.. und nicht in E sowie das Einbringen der auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home - office in der Wohnung in Salzburg, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende in der von den Lebenspartnern gemeinsam gemieteten Wohnung in 5020 Salzburg, P-Str.. und nicht in E, und wenn im Jahr 2005 mit dem Bau des Großbauvorhaben Projekt18 (Auftragswert Betrag18.; Zeitraum 2005 bis 2008) begonnen wurde, das Projekt17 (Auftragswert Betrag17.), das Projekt2 (Auftragswert Betrag2.) fertiggestellt wurde sowie weitere Großbauvorhaben in der Nähe von Salzburg in Hallein (Projekt12; Auftragswert Betrag12. und die Projekt13 (Auftragswert Betrag13.) sowie Bauvorhaben im Bundesland Salzburg (Auftragswert Betrag22) von der T errichtet wurden, und im Jahr 2005 von der Bereichsregie Bw. als Teil des T. Konzerns im Jahr 2005 insgesamt Bauten im Gesamtwert von Betrag19. im Bundesland Salzburg errichtet, darunter Projekte im Flachgau, Tennengau, Pongau und Pinzgau, sowie mehrjährige Bauvorhaben 2003 bis 2006 (Auftragswert Betrag1.), 2004 bis 2005 (Auftragswert Betrag21.), 2003 bis 2006 (Auftragswert Betrag1.), 2005 bis 2006 (Auftragswert Betrag20..) und 2005 bis 2008 (Auftragswert Betrag18.) zu verwirklichen waren, ist davon auszugehen, dass die Betreuung dieser Projekte am Standort seines Arbeitgebers in G sowie vor Ort in Salzburg erfolgte und nicht von seinen Büroarbeitsplatz am Standort seines Arbeitgebers in P, wie dies auch durch seine Dienstreisen nach Salzburg (ca. 64% aller Dienstreisen) bewiesen wird, sowie auch die anderen zu betreuenden Projekte, die in der näheren Umgebung von Salzburg im Flachgau sowie in den Gauen des Bundeslandes Salzburg (Pongau, Pinzgau und Tennengau), sodass der überwiegende Teil sämtlicher vom Berufungswerber zu betreuenden Projekte am Standort seines Arbeitgebers in G erfolgte und nicht am Standort seines Arbeitgebers in P, denn im Jahr 2005 war P bzw. Klagenfurt nie Zielpunkt einer Dienstreise, und daher auch die Betreuung überregionaler Projekte - sofern solche zu betreuen waren - , weil keinerlei Nachweise, wie die behauptete Führung eines 3. Berichtsblattes über die tatsächlich betreuten Projekte vorliegen, weitaus überwiegend nur vom Standort seines Arbeitgebers in G aus erfolgen konnte, die Geschäftsführertätigkeit bei der Konzerntochter in Bf wahrzunehmen war, berufliche Verpflichtungen, wie Konzertbesuche in Salzburg nachgekommen wurde, aus den vorgelegten elf Reisekostenabrechnungen des Jahres 2005 hervorgeht, dass von insgesamt 86 Dienstreisen 74 Dienstreisen von G und sieben Dienstreisen von Salzburg und damit über 94% aller Dienstreisen von diesen beiden Orten (G als Standort seines Arbeitgebers und Salzburg als sein Wohnort) aus angetreten wurden und bei 55 Dienstreisen (ca. 64%) wieder Salzburg Zielpunkt der Dienstreisen war, sowie der Zielpunkt von je drei Dienstreisen G und Bischofshofen, sowie Bad Hofgastein, Eugendorf, St. Johann im Pongau (je 2x) und Hallein, Abtenau, Werfen, Zell am See und Saalfelden (je 1x). Bei den vorliegenden 86 Dienstreisen des Jahres 2005 war bei mehr als 83% der Dienstreisen der Zielpunkt der Dienstreise im Bundesland Salzburg, der Arbeitsort des Berufungswerbers nach den vorliegenden elf Reisekostenabrechnungen des Jahres 2005 G war, daher ausgeschlossen und bedingt den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungswerbers in Salzburg bzw. G und schließt den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungswerbers in E an 180 Tagen bzw. mehr als 180 Tagen im Jahr 2005, mit Gewissheit aus. Der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2005 ist daher in Salzburg und nicht in E. Auszuschließen auch deshalb, weil der Berufungswerber für seine Behauptung, dass E sein "Hauptwohnsitz" sei und er dort im Kreise seiner "Ursprungs"- Familie (Vater und die beiden Brüder) und D. im Jahr 2005 (und wohl auch mit der gemeinsamen Tochter L) an mehr als 180 Tagen gelebt hat aber dann doch weder in Salzburg noch in E keine 180 "Abwohntage" verbracht haben will, keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht hat und wohl auch nicht erbringen konnte, wenn er mit seiner Lebenspartnerin D. und der gemeinsamen Tochter L in der Wohnung in Salzburg lebt (wohnt), und nicht in E, der Berufungswerber seinen beruflichen Verpflichtungen in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg nachkommt, und daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung am Ende seines Arbeitstages wieder in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg zurückkehrt um dort gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter L zu leben (wohnen) und nicht in E, der Berufungswerber von seinen Dienstreisen in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg und damit nach Salzburg zu seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter L und nicht nach E zurückkehrt und seine auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home - office in der Wohnung in Salzburg und nicht in E, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende, wieder einbringt, sein pflegebedürftiger Vater nicht im Haus des Berufungswerbers in E, sondern im Altenwohnheim IV in Ü (Kärnten) von Dezember 2000 bis zu seinem Tod im Juli 2006 betreut wird, und seine beiden Brüder Wochenpendler sind und daher während der Arbeitswoche nicht in E leben (wohnen) und daher den Vater nicht betreuen können. Ein "dauerndes leben im Kreise der "Ursprungsfamilie" (Vater und Brüder) sowie gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter in E ist nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung daher ausgeschlossen. Die Aufforderung zweckdienliche Nachweise für seine Behauptung - "Hauptwohnsitz" bzw. Wohnsitz nach den Abgabenvorschriften oder der gewöhnliche Aufenthalt in E " um dort im Kreise seiner "Ursprungs" - Familie und D. (und wohl auch mit der gemeinsamen Tochter) zu leben" - zu erbringen, war auf Grund der Verpflichtung der Abgabenbehörden geboten und nicht zynisch. Die Abgabenbehörden sind - und ohne dass deren örtliche Unzuständigkeit, wie im gegenständlichen Verfahren vom Berufungswerber eingewendet wird, und die Rückverlegung des Aktes an die seiner Ansicht nach zuständige Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt P) gefordert wird - verpflichtet, Ermittlungen unter Einbeziehung des Inhaltes der Verwaltungsakte und der vorliegenden Beweise vorzunehmen um zu klären, ob sie örtlich zuständig oder unzuständig sind. Der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden steht die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Die Verpflichtung des Berufungswerbers an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, besteht insbesondere immer dann, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren, entgegen den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommenen und vorgelegten Beweise, Behauptungen vorgebracht werden, die mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehen. Wer ungewöhnliches, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechendes behauptet, wie die Behauptungen des Berufungswerbers zum "gemeinsamen Leben (wohnen) im Kreise seiner (Ursprungs-)Familie mit D. in E bzw. zu seinem Hauptwohnsitz in E", den trifft die Nachweispflicht für seine Behauptungen. Es ist mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Berufungswerber behauptet mit seiner Lebenspartnerin (und wohl auch mit seiner Tochter) im Kreise seiner "Ursprungs-"Familie (Vater und Brüder) in E zu leben (zu wohnen) und daher auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit seinen Wohnsitz in E zu haben, wenn der Berufungswerber gleichzeitig mit seiner Lebenspartnerin D. seit über sieben Jahren und ab Jänner 2003 mit der gemeinsamen Tochter L gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebt (wohnt) und daher in Salzburg und nicht in E mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter lebt (wohnt), der Berufungswerber von seinen Dienstreisen nach Salzburg in die gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin D. gemietete Wohnung in Salzburg zurückkehrt, und nicht nach E, seine auf Grund der Dienstreisen verlorene Arbeitszeit in seinem in der Wohnung in Salzburg gelegenen home - office in den Randzeiten und auch noch meist spätabends oder an den Wochenenden einbringt um nicht 36 km an seinen Arbeitsplatz in G zu fahren und anschließend wieder nach Salzburg zurückzukehren, der Berufungswerber auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg wiederrum ab 1998 mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut wird, wie insbesondere der Beginn des Großbauvorhaben Projekt18 (Auftragswert Betrag18.; Zeitraum 2005 bis 2008), die Errichtung des Projekt17 (Auftragswert Betrag17.), die Fertigstellung des Projekt2 (Auftragswert Betrag2.) und weitere Großbauvorhaben in der Nähe von Salzburg in Hallein (Projekt12; Auftragswert Betrag12. und die Projekt13 (Auftragswert Betrag13.) sowie Bauvorhaben im Bundesland Salzburg (Auftragswert Betrag22) von der T errichtet wurden und daher vom Berufungswerber zu betreuen waren, mehrjährige Bauvorhaben in Salzburg bzw. in den Gauen des Bundeslandes Salzburg mit einem Auftragswert von Betrag23 zu betreuen waren, und damit der Berufungswerber bereits über sieben Jahre durchgehend in Salzburg tätig ist, der Berufungswerber seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg nachkommt, der Berufungswerber in G und damit in der Nähe von Salzburg sowohl regionale als auch überregionale Projekte von G aus betreut, sowie 99,67% seiner verrechneten Stunden auf die Gruppenregie Bw. entfällt und ab dem Jahr 2002 offenbar kein 3. Berichtsblatt mehr geführt werden musste bzw. wenn es zu führen war, wurde es vom Berufungswerber der Rechtsmittelbehörde nicht vorgelegt, um die erfassten Stunden der Gruppenregie Bw. den regionalen und überregionalen Projekten zuordnen zu können, sodass er entgegen seiner Behauptung er habe "nachhaltig nachgewiesen, dokumentiert und dargestellt findet sich dieses beruflich sich stetig verändernde Umfeld auf wechselnden Projekten und in sich schnell verändernden Organisationseinheiten, in verschiedenen Europäischen Staaten, durch die Vorlage meiner Tätigkeitsberichte 1998 - 2005, welche ich an meinen Dienstgeber übermittelte", nicht nachhaltig nachgewiesen und auch nicht dokumentiert hat, dass er in verschiedenen Europäischen Staaten tätig gewesen sein soll, wenn die Tätigkeitsberichte ab dem Jahr 2002 und damit auch im Jahr 2005 keinen Hinweis enthalten und daher auch kein Beweis vorgelegt wurde, durch die seine Angaben auch überprüfbar wären, wie die Behauptung des Berufungswerbers insbesondere zur intensiven Beschäftigung mit der Modernisierung der Seilbahngesellschaft GBB in P, nicht nachvollziehbar ist, weil trotz der jahrelangen (15 Jahre) und intensiven Bemühungen des Eigentümers erst nach der Unterfertigung der entsprechenden Förderverträge im Jahr 2008 mit dem Ausbau und der Modernisierung begonnen werden konnte, wie den Medien zu entnehmen ist (siehe VWP vom 6. 11. 2008), und auch seinen Tätigkeitsberichten ab dem Jahr 2002 und damit auch im Jahr 2005 nicht zu entnehmen ist, ob er tatsächlich für die Seilbahngesellschaft GBB in P tätig war oder nicht, nachvollziehbar ist aber, dass der Hochbau Salzburg im Jahr 2005 Projekte im Bereich EE/Bw. Salzburg mit einem Auftragswert Betrag19. verwirklicht hat, mehrjährige Bauvorhaben im Bundesland Salzburg mit einem Auftragswert von Betrag24 zu betreuen waren, sich der Berufungswerber daher in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg sowie im Bundesland Salzburg aufhält um diese Projekte zu betreuen, die Tätigkeit des Geschäftsführers der Konzerntochter (Ws in Bf) ausübt hat, berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrgenommen wurden, sowie über 94% seiner in andere Orte führenden Dienstreisen von seinem Arbeitsort in G bzw. von Salzburg und damit beinahe sämtliche Dienstreisen von diesen beiden Orten aus antritt, G seit September 2004 auch sein Arbeitsort ist, die behaupteten "ausgedehnten Dienstreisen" im Jahr 2005 nur Tagesreisen waren, 67% aller Dienstreisen den Nahbereich (Salzburg bzw. G) betreffen und sich seine verrechneten Dienstreisen nur auf Österreich beschränkten, wie den vorliegenden Reisekostenabrechnungen zu entnehmen ist. Daher sind mit größter Wahrscheinlichkeit der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Berufungswerbers in Salzburg und nicht in E. Würde man der erstmals in Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 vertretenen Ansicht des Berufungswerbers - und entgegen seiner bisher vertretenen Ansicht, dass sein "Hauptwohnsitz in E " sei (siehe Ausführungen in der Berufung vom 22. Jänner 2011) folgen, dass er entgegen seiner bisher vertretenen Ansicht an keinen der beiden Orte "180 Abwohntage bzw. gesollte Verweiltage" verbracht habe, und er damit zwar in Salzburg und in E einen Wohnsitz hatte, aber sich weder in Salzburg noch in E" gewöhnlich aufgehalten" hätte, wäre keine der beiden Abgabenbehörden, weder das vom Berufungswerber als zuständig erachtete Finanzamt P noch das von ihm als unzuständig erachtete Finanzamt S für die Arbeitnehmerveranlagung und damit für das Berufungsverfahren weder die Außenstelle Klagenfurt noch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen Finanzsenates, zuständig. 3.3 Familienwohnsitz in Salzburg Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2005 in 5020 Salzburg, P-Str.. gelegen ist, als erwiesen an. Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers in E. ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich. Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte. Der Berufungswerber und D. sowie die gemeinsame Tochter L (geboren am Datum) haben im Jahr 2005 in 5020 Salzburg, P-Str.. gemeinsam gelebt (gemeinsam gewohnt). Es hat nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft (Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) bestanden. Ob eine gemeinsame Wirtschafts- oder Haushaltsführung bzw. eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat bzw. ob für die Gewährung des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages eine Partnerschaft zwischen D. und dem Berufungswerber im Jahr 2005 bestanden hat, dazu wurde vom Berufungswerber nicht Stellung genommen. Aus seiner Aufstellung der Wohnungskosten für die von ihm und D. gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg geht jedoch hervor, dass die Kosten für die Miete der gemeinsamen Wohnung von ihm und D. gemeinsam getragen wurden, sodass dies für eine "gemeinsame Wirtschaftsführung" der Partner der Lebensgemeinschaft spricht. Der Anteil von Frau D betrug ca. 29% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2005 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E, weil der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter L (geboren am Datum) gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebte (wohnte) und nicht in E, die Lebenspartner die Kosten für das "gemeinsame Wohnen" auch gemeinsam getragen haben und damit eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Berufungswerber und D. in Salzburg und nicht in E bestanden hat, und auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat (Geburt der gemeinsamen Tochter L im Jänner 2003). Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Aufenthalte an seinem weiteren Wohnsitz in E um das aus sittlichen Gründen erworbene Haus sowie den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin D. zu gestalten, zu pflegen oder sich in E zu erholen, noch die gemeinsame Obsorge des (pflegebedürftigen) Vaters, der von Dezember 2000 bis zu seinem Tod im Juli 2006 im Altenwohnheim IV in Ü (Kärnten), welches vom Sozialhilfeverband P geleitet wird, betreut wird, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten, etwas zu ändern. Der Berufungswerber ist der Aufforderung des Referenten vom 16. Juli 2012 zur Annahme, dass zwischen ihm und D. eine dem typischen Erscheinungsbild eines eheähnlichen Zusammenlebens sowie einer gemeinsamen Haushaltsführung im Jahr 2005 bzw. ob eine Partnerschaft bestanden hat Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Er hat lediglich ausgeführt, dass "Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum zutreffend sind" und "wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt". In E habe zwischen ihm und D. "eine Beziehung" bestanden, allerdings habe Frau D "in E über keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht) verfügt bzw. sie habe sich "über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert". Außerdem beantworte er nur die "die für ihn wesentlichen Fragen des Bedenkenvorhaltes". Es war für den Berufungswerber - obwohl er den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragte - offenbar nicht wesentlich zum Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Partnerschaft bzw. einer Lebensgemeinschaft sowie einer gemeinsamen Haushaltsführung zwischen ihm und Frau D Stellung zu nehmen, sondern nur auszuführen, dass "Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum zutreffend sind und wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt und in E habe auch bereits eine Beziehung bestanden", wodurch er seiner gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat. 3.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im Jahr 2005 in 5020 Salzburg, P-Str.. gelegen ist, als erwiesen an. Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im Jahr 2005 in E. ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich. Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte. Es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Berufungswerber behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in E zu haben um dort im Kreise seiner "Ursprungsfamilie" - Vater und Brüder - sowie mit seiner Lebenspartnerin D. und wohl auch seiner Tochter L zu leben, wenn er gleichzeitig mit D. seit November 1998 gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebt, mit D. und der gemeinsamen im Jahr 2003 geborenen Tochter L im Jahr 2005 in einer Wohnung in Salzburg und nicht in E lebt, eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und D. besteht, nachdem auch bereits in E und damit vor der gemeinsamen Übersiedlung nach Salzburg "eine Beziehung" zwischen D. und ihm bestanden hat, der Berufungswerber für das Jahr 2005 den Alleinverdienerabsetzbetrag betragt, dessen Gewährung unter anderem ein "gemeinsames miteinander leben über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Jahr" voraussetzt, sodass nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung eine stärkere persönliche Bindung des Berufungswerbers zu seiner Lebenspartnerin D. und zu seiner Tochter L als zu seiner "Ursprungsfamilie" (Vater und seine beiden Brüder) besteht, wenn seine Lebenspartnerin D. mit der bereits an seinem Wohnsitz in E "eine Beziehung bestand" und mit der er seit November 1998 in Salzburg gemeinsam lebt (gemeinsam gewohnt), und die ab Jänner 2005 (wieder) bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmen (B) und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der P-Str.. bis November 2005 beschäftigt war und daher auch die Lebenspartnerin des Berufungswerbers eine ausschließliche berufliche Bindung zu B bei Salzburg und damit auch in Salzburg ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen am gemeinsamen Wohnsitz in Salzburg hat, weil sie ohnehin in E über "keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht) verfügte um mit dem Berufungswerber dort zu leben, seine Brüder, die auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtung Wochenpendler sind und daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin während der Arbeitswoche nicht im Eigenheim ihres Bruders wohnen, und wenn sein Vater, welcher auf Grund seines Unfalles im Oktober 2000 pflegebedürftig ist und bis zu seinem Tod im Juli 2006 im Altenwohnheim Ü betreut wird und daher - wie behauptet - ein gemeinsames Zusammenleben der "Ursprungsfamilie" (Vater und Brüder) mit seiner Lebenspartnerin D. und wohl auch seiner Tochter L in seinem Eigenheim in E während der Arbeitswoche auf Grund der beruflichen Verpflichtungen des Berufungswerbers unter anderem in Salzburg, sowie seiner beiden Brüder (Wochenpendler) und seinem Vater der ab Oktober 2000 pflegebedürftig ist und bis zu seinem Tod im Juli 2006 im Altenwohnheim Ü betreut wird, nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Besuche und Gespräche mit dem Vater als dessen Vertrauensperson an Wochenenden oder vereinzelte Ausflüge mit dem pflegebedürftigen Vater nach E oder in die nähere Umgebung sowie die mit der Erhaltung des aus sittlichen Gründen erworbenen Eigenheimes in E verbundenen Verpflichtungen etwas zu ändern. Neben den stärkeren persönlichen Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin D. und seiner Tochter L mit der er in Salzburg gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt), ergibt sich auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu Salzburg bzw. G als zu P. Der Berufungswerber war auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg erstmals im Jahr 1995 und ab 1998 von seinem Arbeitgeber wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut, wie dies durch die Projekte im Bereich EE/Bw. (Hochbau Salzburg) bewiesen wird, im streitgegenständlichen Jahr war sein Arbeitsort in G und damit in der näheren Umgebung von Salzburg, er ist seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber weitaus überwiegend in Salzburg bzw. in G und damit in der näheren Umgebung von Salzburg nachgekommen, er hat überregionale Projekte - sofern solche zu betreuen waren, da ein Nachweis vom Berufungswerber nicht erbracht wurde - von seinem Arbeitsort G aus betreut, war Geschäftsführer der Konzerntochter Ws in Bf und hat berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrgenommen. Der Berufungswerber hat sich daher - nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung - in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg aufgehalten um diese Projekte zu betreuen, und war daher in Salzburg bzw. G tätig. Es besteht daher auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu Salzburg bzw. G als zu P als Firmensitz seines Arbeitgebers und damit auch zu seinem Wohnsitz in Salzburg als zu seinem weiteren Wohnsitz in E. Die aus beruflichen Gründen stärkere Bindung zu G als zu P als Firmensitz seines Arbeitgebers und zu Salzburg als seinen Wohnsitz als zu E als seinen weiteren Wohnsitz, wird einerseits durch die Tatsache, dass G ab September 2004 auch nach seinen Reisekostenabrechnungen sein Arbeitsort ist und andererseits durch folgende Ausführungen des Berufungswerbers in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes bewiesen, wenn er ausführt, dass er "die verlorene Arbeitszeit... in den o. a. Randzeiten meist auch spätabends und am Wochenende nachholen" musste und er dafür "auch in Salzburg ein home - office eingerichtet" hat "und von dort aus erledige ich in meinen Randzeiten zumeist meine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie meine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr." Da er die durch seine Dienstreisen verlorene Arbeitszeit sowie seine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie seine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr nach seiner Rückkehr von seinen Dienstreisen in seinem home office in Salzburg eingebracht hat, spricht auch dies für seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit für seinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit seinen Wohnsitz in Salzburg und nicht in E. Hinzu kommt, dass auch seine Lebenspartnerin D. ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Salzburg hat, um mit dem Berufungswerber und der gemeinsamen Tochter L zu leben, weil sie ohnehin in E über "keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht) verfügte um mit dem Berufungswerber und der gemeinsamen Tochter dort zu leben (wohnen) und im Einzugsbereich von Salzburg in Bergheim beschäftigt gewesen ist. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in E. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zum Wohnsitz in E um dort das aus sittlichen Gründen erworbene Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin zu gestalten und in standzuhalten oder sich zu erholen, noch Reisen zu seinem Vater um diesen im Altenwohnheim Ü zu besuchen und mit ihm Gespräche zu führen oder Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, etwas zu ändern, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten und dies einen wesentlichen Ausgleich zu seinem Berufsleben darstellte. Ein Nachweis - außerhalb der vorgelegten und seinem Dienstgeber verrechneten Dienstreisen - der tatsächlichen Fahrten nach E und zurück bzw. zu seinem Vater wurde (trotz Aufforderung), durch die seine Behauptung, dass er "einmal pro Woche nach E gefahren sei" um seinen Vater während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü beizustehen und dies einen wesentlichen Teil seines Privatlebens und des Privatlebens seiner Familie einnahm und daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen von 2001 bis 2006 in E gewesen sei, nicht erbracht. Es wurde das Pendlerpauschale im maximalen Ausmaß beansprucht. Es wäre am Berufungswerber gelegen nicht nur zu behaupten, dass er "einmal pro Woche nach E gefahren" sei, sondern entsprechende Nachweise für seine Behauptungen, wie der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei im Jahr 2005 in E gewesen, zu erbringen, wenn die aufgenommenen und vorgelegten Beweise und der Inhalt der Verwaltungsakte zu einem gegenteiligen Schluss führt und dieser sowohl mit den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebensverfahrung im Einklang steht. Außerdem beantwortete er nur die "die für ihn wesentlichen Fragen des Bedenkenvorhaltes". Es war für den Berufungswerber offenbar nicht wesentlich seine tatsächlichen Fahrten nach E sowie das quantitative Kriterium für den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in E" nachzuweisen bzw. zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer Partnerschaft Stellung zu nehmen um seiner ihm obliegenden Nachweisverpflichtung nachzukommen. 4) Rechtliche Würdigung 4.1 Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt 4.1.1 Gewöhnliche Aufenthalt Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 26 Abs. 1BAO). Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO, Satz 1). Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält (§ 55 BAO). Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) idF BGBl. I Nr. 9/2010 ab 1. 07. 2010). Eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnungsbedarf benützen zu können. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) ist nicht entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Ein Abgabepflichtiger kann daher zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber einen Wohnsitz in Salzburg und einen in E - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein "Hauptwohnsitz" in E, ist bei einem dauernden Innehabens einer Wohnung in Salzburg und des gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, wie sich dies aus der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu Punkt 3.2 wird verwiesen - den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommenen und vorgelegten Beweise ergibt, ausgeschlossen. Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2005 in Salzburg und nicht in E. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen Finanzsenates für das Rechtsmittelverfahren. 4.2 Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung 4.2.1 Gründe für die Unzumutbarkeit und Beurteilung der Wohnsitzverlegung nach der Rechtsprechung Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann(vgl. für viele das Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0119 sowie vom 27. 06. 2012, 2008/13/0156). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände, wie auch die Pflege der Mutter, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebte und von seiner nicht berufstätigen Ehefrau betreut wurde (Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121), veranlaßt, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres - und damit im gegenständlichen Verfahren für das Streitjahr 2005 - zu beurteilen (Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079). 4.2.1.1 Familienwohnsitz in Salzburg Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 24. 4.1996, 96/15/0006 und vom 27. 2. 2008, 2005/13/0037) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665). Ausgehend von der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu den Punkten 3.3 und 3.4 wird verwiesen -, hat zwischen dem Berufungswerber und D. als seine Lebenspartnerin im Jahr 2005 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft, sowie eine gemeinsame Haushaltsführung bzw. eine Partnerschaft mit Kind in der von ihm und D. gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg, bestanden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers und D. war ebenfalls in Salzburg und nicht in E, weil es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, wenn jemand behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in E zu haben um dort im Kreise seiner "Ursprungsfamilie" - Vater und Brüder - sowie mit seiner Lebenspartnerin D. und wohl auch mit seiner am Datum geborenen Tochter L zu leben, wenn er gleichzeitig mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter in Salzburg in einer Wohnung gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt). In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.4 verwiesen. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zu seinem weiteren Wohnsitz in E um dort das Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam zu gestalten und in standzuhalten oder sich dort zu erholen, noch Besuche seines pflegebedürftigen Vaters im Altenwohnheim Ü um mit ihm Gespräche zu führen oder mit ihm vereinzelte Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen oder im Altenwohnheim Gottesdienste zu feiern, etwas zu ändern. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers lag somit im Jahr 2005 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (G), sondern im Bereich seines Beschäftigungsortes in Salzburg, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Fahrten nach E, die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. 4.2.1.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters Der von der Rechtsprechung (siehe unter anderem VwGH vom 9. 10. 1991, 88/13/0121 und vom 20. 09. 2007, 2006/14/0038) anerkannte Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, weil im gemeinsamen Haushalt ein naher Angehöriger - im gegenständlichen Verfahren der Vater des Berufungswerbers - von einer Vertrauensperson betreut wird, liegt ebenfalls nicht vor. Der Vater des Berufungswerbers (OR) wurde nach einem Unfall (17. 10. 2000) in das Krankenhaus P eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim IV in Ü (Kärnten), welches vom Sozialhilfeverband P geleitet wird, aufgenommen und auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit bis zu seinem Tod im Juli 2006 in diesem Heim und nicht im Kreise seiner Familie im Haus des Berufungswerbers in E betreut. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten auch nicht Besuche und Gespräche mit seinem Vater sowie vereinzelte Ausflüge mit seinem Vater in die nähere Umgebung seines weiteren Wohnsitzes in E oder im Altenwohnheim Gottesdienste mit ihm zu feiern, etwas zu ändern auch wenn das Verhalten des Berufungswerbers auf Grund seiner Nahebeziehung zu seinem Vater menschlich verständlich und anerkennenswert ist. 4.3 Wandschrank - Teil des home office des Berufungswerbers Bei den einzelnen Einkünften dürfen unter anderem die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig (siehe § 20 Abs. 1 Z 1 lit d, EStG 1988). Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 der Ziffer 2 die lit d angefügt. Diese Regelung normiert ein Abzugsverbot der Aufwendungen (Ausgaben) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Zu den Einrichtungsgegenständen eines Arbeitszimmers zählen Schreibtisch, Bücherregal, Schrankwand, Stühle etc. Nicht zu den Einrichtungsgegenständen zählen Gegenstände, die nach der Verkehrsausfassung nicht der Bewohnbarkeit von Räumen dienen; dazu gehören Arbeitsmittel, wie zum Beispiel ein Computer. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d normiert zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungkosten führen können. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Abzugsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wenn die betriebliche/berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird (siehe Zorn in Hofstätter/Reichl, EStG Kommentar, § 20 Tz 6.1). Im gegenständlichen Verfahren wird dem Berufungswerber von seinem Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz in G und nach seinen Angaben auch in P zur Verfügung gestellt. Die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers wird fast ausschließlich außerhalb seines in der Wohnung in Salzburg gelegenen home office ausgeübt, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für den Wandschrank in Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) von 168,24 € nicht abzugsfähig sind, weil sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 fallen. 4.4 Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe) Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielt (§ 33 Abs. 4, Z 1, 3. und 4. Satz EStG 1988). Weiters ist für die Anerkennung als Alleinverdiener wesentlich, dass die (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt leben. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden (Ehe-) Partner oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushaltes ab. Voraussetzung ist vielmehr, dass derjenige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft bzw. bei Partnerschaften mit Kind tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem (Ehe- Partner) lebt (siehe Fellner in Hofstätter/Reichl, EStG Kommentar, § 33 Tz 13 und die dort zitierte Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes). Ausgehend von der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu den Punkten 3.3 und 3.4 wird verwiesen -, hat zwischen dem Berufungswerber und seiner Lebenspartnerin D., eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft bestanden, und sie haben gemeinsam mit ihrer am Datum geborenen Tochter L im Jahr 2005 in der von D. und ihm gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Jahr 2005 gelebt. Frau D. war im Jahr 2005 nichtselbständig tätig und erzielte folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: [Grafik] Da die Höhe der Einkünfte den Grenzbetrag von € 6.000,00 übersteigt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494,00 Euro im Jahr 2005 nicht zu. 5 Rechtsfolgen Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2005 war abzuweisen, weil der Familienwohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2005 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (G), sondern im Bereich seines Beschäftigungsortes in Salzburg lag, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung in Salzburg sowie die Kosten für Fahrten nach E, die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. Der angefochtene Bescheid war abzuändern, weil die Aufwendungen in Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) von 168,24 € für den Wandschrank nicht abzugsfähig sind, da diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 fallen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Salzburg, am 3. April 2013

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Normen und Schlagworte

FamilienwohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenBeschäftigungsortdoppelte Haushaltsführungeheähnliche Gemeinschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0239-S/11
Stammnummer
64630
Gültig
03.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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