RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0239-S/11

Liegt der Familienwohnsitz im Nahbereich des Beschäftigungsortes, können die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht abgesetzt werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-S/11vom 03.04.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI, vom 2. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M, vom 12. Jänner 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2005 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe A) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz Der Berufungswerber reichte mit 24. November 2010 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 beim Finanzamt S ein und beantragte unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Absetzung folgender Werbungskosten, die von der Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt anerkannt wurden: [Grafik] Die geltend gemachten Aufwendungen wurden teilweise anerkannt und unter anderem ausgeführt, dass die Aufwendungen für den Ö 1 Hörerclub und die englische Literatur den Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen seien. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege lt. Aktenlage eindeutig in Salzburg (Beschäftigung in Salzburg, Meldung im Zentralen Melderegister nur in Salzburg, Partnerin mit Kind ebenfalls in Salzburg). Die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen in E seien daher den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem Folgendes ausgeführt: "Das Finanzamt S hat mit dem Bescheid vom 12.1.2011 (Begründung vom 12.1.2011) die AN-Veranlagung 2005 vorgenommen und Einkommenssteuer 2005 (mit o.a. Einkommensteuerbescheid vom 12.1.2011) festgesetzt. In offener Rechtsmittel-Frist erhebe ich gegen den mir am 16.1.2011 zugestellten Einkommensteuerbescheid 2005 (datiert mit 12.1.2011 und begründet mit 12.1.2011) Berufung und beantrage hiermit, den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2005 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der Familienheimfahrten. Begründung: Entsprechend meiner Ausführungen in den Beilagen zu den Anträgen für die AN- Veranlagungen 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 habe ich meinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) seit meiner Geburt in E.. Eine polizeiliche Meldung in Salzburg hat daran nichts geändert. Ich wohne und lebe seit meiner Geburt in E im Kreise meiner Familie, gemeinsam mit meinem Vater OR und meinen beiden Brüdern H und K. Mein Hauptwohnsitz in E ist und bleibt mein Haupt- und Familienwohnsitz und Mittelpunkt meines Lebensinteresses, er ist mein Eigentum. Ich bin im gegenständlichen Jahr der Veranlagung - 2005 - beruflich im vierzehnten Jahr als Technischer Angestellter im Baukonzern T tätig. Im Auftrag meiner Geschäftsführung erfülle ich meine beruflichen Aufgaben an verschiedenen Bauprojekten im In- und Ausland. Ich bin seit meiner Einstellung (noch bei I...) im Jahr 1991 bei der GK versichert und meine steuerliche Veranlagung erfolgt bis zum Jahr 2000 in P, meinem Heimatbezirk. Von Salzburg aus, wo ich mit der unternehmerischen Leitung eines eigenen Bereiches und mehrerer Großprojekte befasst bin, kann eine tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort E nicht zugemutet werden. Die Gründung meines Doppelwohnsitzes in Salzburg im Herbst 1998 ist nicht privat veranlasst und die Verlegung meines Familienwohnsitzes nach Salzburg kann nicht zugemutet werden. Aus der Größe der Wohnung - es sind dies lediglich 66 m 2 - kann auch keinesfalls abgeleitet werden, dass diese meinen Wohnbedürfnissen an meinem Familienwohnsitz in E gleichkommt. Gleichzeitig mit der Abwicklung von Großprojekten im Bundesland Salzburg bin ich intensiv mit der Modernisierung der Seilbahngesellschaft GBB in P (sie steht auch im Eigentum der T) betraut. Der Dienstgeber setzt dabei seit dem Jahr 2000 auch die entgeltfreie Nutzung meiner heimatlichen Ressourcen (Wohnraum, Unterbringung) in E voraus. Um für meinen Doppelwohnsitz in Salzburg einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vermieter R zu errichten, war vom Vermieter die polizeiliche Meldung in Salzburg gefordert. Die Auskunft der Behörden (Amtsleiter des Gemeindeamtes E und Bundespolizeidirektion in Salzburg) besagten, dass nach dem damals geltendem Melderecht nur eine polizeiliche Meldung innerhalb Österreichs zulässig ist. Die polizeiliche Meldung für die Errichtung des Mietvertrages erfolgte darauf in Salzburg. Auch daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nach Salzburg erfolgt ist. Hinsichtlich einer rechtswidrigen Einschränkung der Beweismittel für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes verweise ich hier ergänzend und der Ordnung halber auf den letzten Absatz der ihnen mehrfach vorliegenden Anlage 1 meiner ggst. Anträge - Auszug aus RdW aktuell, Heft 3/2001 - Artikel 2001/152. Dass E mein Haupt- und Familienwohnsitz ist, begründet weiters die Tatsache, dass ich dort ein Eigenheim besitze, welches ich ständig nutze. Dieses habe ich 1998 - etliche Zeit vor der, mir damals nicht bekannten, zuteil gewordenen Betriebsentsendung nach Salzburg - aus dem Eigentum meines Bruders H. erworben. Der Erwerb meines Eigenheimes war getragen von dem steten Bestreben und der sittlichen Verpflichtung, mir und meiner Familie eine geordnete Lebensführung in unserem Elternhaus am Haupt- und Familienwohnsitz E zu sichern. Der Erwerb meines Eigenheimes steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung meines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes in Salzburg. Er erfolgte wesentlich früher. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde im Unternehmen T keine berufliche Entsendung meiner Person nach Salzburg erwogen. Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in E ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Festzustellen ist, dass meine Brüder H und K, da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können (2001 - 2005). Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat - Außenstelle Kt - in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom 9.3.2004 der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in E vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Kt.) bestätigt. Entgegen der Bescheidbegründung liegt gemäß meinen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 eine doppelte Haushaltsführung an einem beruflich bedingten anderen Ort (nämlich Salzburg) vor, zusätzlich zu der an meinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitzes und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) in E. Nach dem Ableben meines Vaters zum 21.7.2006 wird sich der hier dargestellte, vom Unabhängigen Finanzsenat bereits geprüfte, Sachverhalt zu meiner Lebenssituation der Jahre 1998 - 2006 absehbar ändern." Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt und der Berufungswerber von der Vorlage verständigt. B) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz An den Berufungswerber erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten der Rechtsmittelbehörde zu dem dieser wie folgt Stellung nahm: "1) Beweisaufnahmen Hinsichtlich der aufgenommenen Beweise, wird auf Punkt 1) des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. 2) Bedenkenvorhalt 2.1 Mehrere Wohnsitze - Gewöhnlicher Aufenthalt - Hauptwohnsitz In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.1 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Ist die Annahme des Referenten, dass Sie auch im Jahr 2005 die in Salzburg, P.Str. gemietete Wohnung dauernd innehatten, zutreffend? Da für das Jahr 2005 keine Tätigkeitsberichte, wie für das Jahr 2001 vorliegen, geht der Referent hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die T davon aus, dass Sie sich auch im Jahr 2005 überwiegend in Salzburg aufgehalten haben. Ist dies zutreffend? Sollten Sie sich doch überwiegend - mehr als 180 Tage - in E aufgehalten haben, werden Sie ersucht entsprechende Nachweise sowie ihre Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Jahres 2005 vollständig vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: "Zu 2.1) Mehrere Wohnsitze Diese liegen ohne Zweifel vor. Sind begründen sich durch die historische Entwicklung meiner Familie und ihres Umfeldes und durch meinen beruflichen Werdegang. Die starke Bindung am Familienwohnsitz E wird schon sehr früh gestärkt und ausgebaut durch meine integrale Rolle in unserer Familie, welche mir nach dem Ableben unserer Mutter im August 1993 als ältester und belastbarster Sohn zusätzlich zuteilwird. Die Entwicklungen in unserer Ursprungsfamilie - insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006 - sind stark geprägt von der innigen und glaubwürdigen Begleitung unseres pflegebedürftigen Vaters und Witwers OR, in der mir aus geschilderter Historie wieder eine maßgebliche Rolle zufällt. Sozialer und materieller Erhalt unserer Familie sowie die zukünftige Gestaltung unseres Elternhauses, mit dem zugehörigem Garten und der verbundenen Liegenschaftsteile sind für mich erfüllende Aufgaben und wesentlicher Bestandteil dieser Rolle. Sie stellen für mich einen wesentlichen Ausgleich zu meinem Berufsleben dar. Mein zweiter Wohnsitz in Salzburg entwickelt sich aus einem beruflich bedingten Stützpunkt, einzig aus der Motivation gegründet, mein Einkommen in der Baubranche ab 1998 ff nachhaltig abzusichern. Meine beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 1995 bis 2006 finden an immer wieder wechselnden Projektorten und in laufend geänderten Organisationen des T.- Konzerns statt. Dies ist der besonderen Dynamik dieses Unternehmens zuzuschreiben. Vorerst liegen meine Aufgaben und Projekte in den Landesflächen Österreich und Kroatien. Später erstreckt sich meine Tätigkeit auch auf Projekte und in Organisationseinheiten in Bayern, in der Schweiz und in anderen Staaten der Europäischen Union. Nachhaltig nachgewiesen, dokumentiert und dargestellt findet sich dieses beruflich sich stetig verändernde Umfeld auf wechselnden Projekten und in sich schnell verändernden Organisationseinheiten, in verschiedenen Europäischen Staaten, durch die Vorlage meiner Tätigkeitsberichte 1998 - 2005, welche ich an meinen Dienstgeber übermittelte. Meine berufliche Flexibilität war notwendig um mein Einkommen im T. Konzern nachhaltig abzusichern und meinem beruflichen Fortkommen eine Entwicklung zu geben. Der Dienstort G ist zum Gutteil aus einer wesentlichen Konzernphilosphie begründet. Die dort aufstrebende Bauorganisation Salzburg sollte durch mein Mitwirken mit bereits in der Stammorganisation erfahrenen Mitarbeitern aus Kärnten unterstützt werden. Dies stand nicht im wirklichen Einklang mit den Interessen meiner Person, welche auch heute noch eindeutig in E, an unserem Familienwohnsitz liegen. Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des oben dargestellten Sachverhalts - nahezu zynisch, da weder dort noch da die von der Abgabenbehörde in den Raum gestellte Frist verbracht werden konnte. Dies alleine aus dem Sachverhalt der vom Dienstgeber T verlangten, überdurchschnittlich hohen beruflichen Flexibilität. Weiters sind 180 Verweiltage dort oder da kein Maß für den gesollten Aufenthalt, da ausgedehnte Dienstreisen in der Arbeitswoche naturgemäß die Rückkehr zu einem Stützpunkt bedingen, von welchem aus ich als Dienstnehmer nachthaltig und ausgeruht meiner weiteren Arbeit nachgehen kann. Der gesollte, arithmetisch exakte und hier behördlich eingeforderte Aufenthalt kommt weder in E noch in Salzburg zustande. Dies aufgrund der regelmäßig angeordneten und bedingten Dienstreisen in verschiedene Teile Österreichs und Europas. Es ist davon kein sich privat 180 Tage aufhalten wollend abzuleiten. Wesentliche Aufenthalte an unserem Familienwohnsitz in E sind im Zeitraum von 2001 bis 2006 stark bedingt durch die familiäre Ausnahmesituation, unseres Vaters OR, der durch einen Unfall am 17. 10. 2000 im Alter von 82 Jahren zum Pflegefall wird, innig und glaubwürdig zu begleiten. Auf die mir einen wesentlichen Ausgleich schaffende Pflege von Elternhaus samt Garten und Liegenschaft bin ich bereits im Obigen eingegangen." 2.2 Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.2 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Für das gegenständliche Berufungsverfahren - und entgegen ihrer Meinung - bedeutet dies, dass die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung jährlich und damit auch für das streitgegenständliche Jahr 2005 von den Behörden (Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz) zu prüfen ist. Stellungnahme des Berufungswerbers: "Zu 2.2) Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung Hier unterliegt die Abgabenbehörde einer falschen Beurteilung. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann sich aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Neuere Erkenntnisse des VHG zeigen eindeutig und klar, dass private Lebensumstände wesentlich und in Erkenntnisse mit einzubeziehen sind (siehe dazu Erkenntnis des VGH 20. 9. 07, 2006/14/0038). Wie oben mit Sachverhalten belegt, ist es für mich unzumutbar, den Wohnsitz in den Jahren 2001 bis 2006 zu verlegen. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Gründe in Überdenkung. 2.3 Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Haben Sie und Frau D im streitgegenständlichen Jahr (2005) in der gemieteten Wohnung gemeinsam gewohnt? Bestand zwischen Frau D und Ihnen im Streitjahr 2005 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft? Stellungnahme des Berufungswerbers: "Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum sind zutreffend. Wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt. Frau D hat sich über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert. Sie hat auch wesentlich an den Reisen zum Familienwohnsitz und an den Aufgaben dort, an der Obsorge meines Vaters, an der Gestaltung und Pflege von Haus, Garten und der zugehörigen Liegenschaftsteile teilgehabt. 2.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen 2.4.1 Nach Judikatur und Literatur In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.4.1 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. 2.4.2 Familienwohnsitz - Gestaltung des Familienlebens (eheähnliche Gemeinschaft) In diesem Zusammenhang wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Punkt 2.4.2 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Um Stellungnahme zur Ansicht des Referenten hinsichtlich des Familienwohnsitzes in Salzburg im Jahr 2005 sowie zur Annahme des Referenten dass zwischen Ihnen und Frau D eine dem typischen Erscheinungsbild des eheähnlichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft sowie eine gemeinsame Haushaltsführung im Jahr 2003 bestanden hat, wird gebeten. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ihren Ausführungen im Jahr 2003 (Datum) ihre gemeinsame Tochter L geboren wurde. Für die Streitjahre 2003, 2004 und 2005 beantragen Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag. Ist die Annahme des Referenten zutreffend, dass Sie mit Frau D und ihrer Tochter L in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in einem gemeinsamen Haushalt lebten? Stellungnahme des Berufungswerbers: "Wie bereits ausgeführt, hat einen wesentlichen Teil meines Privatlebens und des Privatlebens unserer Familie von 2001 bis 2006 die innige und glaubwürdige Begleitung meines Vaters während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü eingenommen. Die Entrichtung des Kirchenbeitrags an die eg Religionsgemeinschaft war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg. Gottesdienste wurden von uns einige Male, gemeinsam mit unserem Vater, im Altenwohnheim Ü gefeiert. Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert. Meine Konzertbesuche in Salzburg in den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich bedingt. Die in ihrem Akt vorzufindende Bezeichnung "Hauptwohnsitz" für meinen Wohnraum in Salzburg ist begründet durch die Bedingung des Salzburger Vermieters, dort den nach geltendem Melderecht einzigen "Hauptwohnsitz" zu melden. Diese Bezeichnung ist daher unzutreffend und ändert nichts an unserem Familienwohnsitz in E. 2.4.3 Beruf 2.4.3.1 Dienstgeber (Dienstvertrag) Der Homepage ihres Dienstgebers (Unternehmensgeschichte) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 die Marken "I." und "U" aufgeben wurden und die beiden Unternehmen auf die neue "T " verschmolzen wurden, wie im Übrigen auch dem Firmenbuch (FN Nr.) zu entnehmen ist. Sie werden ersucht, eine Kopie ihres im Jahr 2005 gültigen Arbeitsvertrages vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.1.) Dienstgeber: "Der im Jahr 2001 geltende Arbeitsvertrag ist die dem Finanzamt vorliegende Urkunde "Dienstzettel" vom 17. 12. 1991. Diese legt eindeutig den ersten Dienstort mit P fest. Mein Dienstzettel bestimmt darunter anschließend: "Herr Bw erklärt sich bereit, Änderungen des Tätigkeitsbereiches und des Dienstortes (Arbeitseinsätzen außerhalb des Bundeslandes Kärnten und im Ausland) zuzustimmen." Der heute weiters vorgelegte, nächst folgende Dienstvertrag (dat. 18. 12. 2002) ist ein Managementvertrag mit Tantiemen Berechtigung. Dieser bestimmt ebenfalls den ersten Arbeitsort mit P, somit das gleiche Erfordernis in der persönlichen Flexibilität. Entsprechend diesem Erfordernis unterhielt ich meinen dienstlichen Stützpunkt in Salzburg. 2.4.3.2 Dienstfahrzeug Ausgehend von ihren im Zusammenhang mit ihren für das Jahr 2001 vorgelegten Tätigkeitsberichten sowie den Reiskostenabrechnungen und der Lenkeranfrage des Dr. an die T.., werden Sie gebeten anzugeben, ob Ihnen von ihrem Dienstgeber (T) im Jahr 2005 ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Wenn Ihnen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, hat für diesen PKW der Dienstgeber auch im Jahr 2005 sämtliche Aufwendungen getragen? Wenn Ihnen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, war es Ihnen von ihrem Dienstgeber gestattet diesen PKW auch privat zu nutzen? Wenn ja, welche Vereinbarung bestand hinsichtlich der privaten Nutzung des von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs? Um Vorlage dieser Vereinbarung wird gebeten. Wurde für die private Nutzung z.B.: ein Sachbezug der Besteuerung unterzogen? Haben Sie diesen PKW privat verwendet? Wenn ja, haben Sie diesen PKW für Fahrten nach E genutzt? Stand Ihnen auch ein privater PKW im Jahr 2005 jederzeit zur Verfügung? Wenn ja, waren Sie Eigentümer dieses PKW? Wenn nein, wer war Eigentümer/Nutzungsberechtigter dieses PKWs? Um Vorlage zweckdienlicher Unterlagen bzw. um Stellungnahme wird gebeten. Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.2) Dienstfahrzeug: "Alle vom Referenten angefragten Sachverhalte zum Dienstfahrzeug beantwortet die heute als neue Anlage angefügte Urkunde, Vereinbarung zu meinem Firmenfahrzeug Kennz., Stand 11. 8. 2000 (2 Seiten). 2.4.3.3 Standort Thalgau 2.4.3.3.1 Homepage des Unternehmens Der Homepage ihres Dienstgebers (Standorte) ist zu entnehmen, dass die T... im Bundesland Salzburg unter anderem in G. über einen Standort verfügt. Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg zutreffend, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T... im Jahr 2005 am Standort dieses Unternehmens in G ausgeübt haben. Um Stellungnahme wird ersucht. Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.3.1) Homepage des Unternehmens "Ich bezog im April 2001 einen Büroplatz in G. Diesen unter Aufgabe meines damaligen Salzburger Büroplatzes am Projekt Ec (Ke am Bv Projekt Adresse: S-Str.). Ebenfalls belegte ich 2001 ff einen Büroplatz in P. Am Standort G beginne ich 4/2001 mit meiner Arbeit zur Entwicklung einzelner Bürostandorte und Teams der T im Bundesland Salzburg - Pinzgau, Pongau, Flachgau. Daraus folgt beispielsweise 2003 die Übertragung der Geschäftsführung für unsere Konzerntochter Fa. Ws in Bf an meine Person. Diese Geschäftsführung werde ich vollumfänglich verantwortlich bis Ende 2006 ausüben." (Dem Firmenbuchauszug der Konzerntochter ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber vom 17. Oktober 2003 bis 10. Februar 2007 Geschäftsführer war.) "Siehe weiters aus meinen Tätigkeitsberichten der Jahre 2001 bis 2005. Ich habe meine Tätigkeiten im Jahr 2001 von den Standorten P und G aus ausgeübt. Ich war also nur teilweise - zur Unterstützung der Entwicklung unserer T. Organisation im Bundesland Salzburg (Kostenträger 0) - am Standort G tätig. 2.4.3.3.2 Tätigkeitsberichte Diese wurden bisher nicht vorgelegt und auch von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht angefordert. Sollten Sie sich doch im Jahr 2005 nicht überwiegend - mehr als 180 Tage - in G bzw. Salzburg aufgehalten haben, werden Sie ersucht ihre Tätigkeitsberichte des Jahres 2005 vollständig vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.3.2) Tätigkeitsberichte "In meinen Tätigkeitsberichten für das Jahr 2001 finden sie meine Gehalts- und Reisekosten in den ersten 6 Monaten dem Kostenträger 0 zugeordnet (siehe 1. Berichtsblatt jedes Monats). Ab dem 7. Monat ist mein Sammelkostenträger eine eigens geführte Gruppenregie mit Code 1. Von diesen beiden Kostenträgern aus werden 2001 die Aufwendungen auf den einzelnen Projekte mit einem kalkulatorischen Stundensatz monatlich um belastet (3. Berichtsblatt jedes Monats). Das 2. Berichtsblatt zeigt meine monatliche Reisekostenabrechnung. Das 3. Berichtsblatt dokumentiert den Schlüssel an Stunden, welche monatlich mittels o. a. interner Belastungen (Internrechnungen) den jeweiligen operativ tätigen Kostenträgern zugeordnet werden. Beispiel der internen, monatlichen KORE am Monat 7/2001: Projekt St, SBG 67HR Gruppenregie Bw. 75 HR (1. Berichtsbogen) davon auf Projekte: z.B.: GbG 40 HR (Firmencode 8) 2.4.3.3.3 Reisekostenabrechnungen Diese wurden bisher nicht vorgelegt und auch von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht angefordert. Sollten Sie sich doch im Jahr 2005 nicht überwiegend - mehr als 180 Tage - in G bzw. Salzburg aufgehalten haben, werden Sie ersucht ihre Reisekostenabrechnungen des Jahres 2005 vollständig vorzulegen. Haben Sie diese Dienstreisen von ihrer Wohnung aus in der P-Str. angetreten und endeten diese auch wieder in der P-Str.? Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.3.3) Reisekostenabrechnungen "Ich habe Dienstreisen sowohl von E aus als auch von Salzburg angetreten. Nach geltendem KV Bau habe ich gemäß Dienstvertrag jene Dienstreisen zur Vergütung meiner Ansprüche hinsichtlich Dienstreisen aufgezeichnet, welche ich von Salzburg aus unternommen habe. Ebenfalls auch alle weiteren, welche ich unter der Woche von und zu meinen Büroplätzen P und G unternommen habe. Die von mir im Bundesland Kärnten absolvierten Reisen - vom Wohnort E zu meinem Bürostandort P und wechselweise - sind in den Reisekostenabrechungen nicht aufgezeichnet. 2.4.4 Religion Den Anlagen zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 ist zu entnehmen, dass Sie an die Religionsgemeinschaft "Evg" Beiträge entrichtet haben. In dieser Glaubensgemeinschaft gibt es unter anderem einen sehr regen und aktiven Kreis an ehrenamtlichen Mitarbeitern, die innerhalb der Glaubensgemeinschaft tätigt sind. Waren Sie im Jahr 2005 für diese Glaubensgemeinschaft tätig? Wenn ja, in welcher Funktion? Gehörte Frau D im Jahr 2005 auch dieser Glaubensgemeinschaft an? Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.4.4) Religion "Frau D. (Herkunft F, D) und ich (Herkunft E, A) stammen aus Ursprungsfamilien, welche schon seit jeher Eg Glaubensgemeinschaften angehören. Die Entrichtung meines Kirchenbeitrags an die eg Religionsgemeinschaft war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg. Gottesdienste wurden von uns einige Male, gemeinsam mit unserem Vater, im Altenwohnheim Ü gefeiert. 2.4.5 Kultur In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.4.5 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Haben Sie das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2005 genutzt oder nutzen Sie es? Haben Sie und Frau D das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2005 genutzt oder nutzen Sie es? Stellungnahme des Berufungswerbers: "Meine Konzertbesuche in Salzburg den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich bedingt. 2.4.6 Andere Tätigkeiten Da auch andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen wie zB Politik, Vereine, Hobbys, Sport, Kunstsammlungen und dgl., Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sein kann, werden Sie gebeten dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahme des Berufungswerbers: "Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert. 2.5 Familienheimfahrten 2.5.1 Nachweis Als Aufwendungen für Familienheimfahrten werden € 2.421,00 geltend gemacht, ohne dass Sie einen Nachweis über tatsächlich durchgeführten Fahrten erbracht haben. Sie werden ersucht, die Berechnung des geltend gemachten Aufwandes vorzulegen. Haben Sie diese Fahrten mit den Ihnen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW unternommen? Wenn nein, mit welchem Verkehrsmittel haben Sie diese Fahrten unternommen? Haben Sie Nachweise über die von Ihnen unternommenen Fahrten nach E ? Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.5.1) Familienheimfahrten, Nachweis "Ich nehme diesen Titel im maximalen Ausmaß (höchstes Pendlerpauschale, gemäß § 16 (1, lit. c) EStG) in Anspruch. Ich habe bei meinen Familienheimfahrten auch den PKW, welcher mir von meinem Dienstgeber beigestellt wird, benutzt. 2.5.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters In ihrer Berufung und im Vorlageantrag führen Sie unter anderem aus: "Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in E ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Dies bis zu seinem Tod im Jahr 2006. Festzustellen ist, dass meine Brüder H und K, da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können." Aus ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass ihr Vater pflegebedürftig war und ihre beiden Brüder, die Pflege ihres Vaters während der Woche nicht wahrnehmen bzw. ausreichend wahrnehmen konnten. Unter der Annahme, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T... am Standort dieses Unternehmens in G ausgeübt haben und daher vor Ort tätig waren und es daher nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nur möglich war an den Wochenenden nach E zu fahren, war es Ihnen nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche zu betreuen bzw. innig und glaubwürdig zu begleiten. Da weder Sie noch nach ihren Angaben ihre Brüder ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche betreuen bzw. innig und glaubwürdig begleiten konnten, werden Sie gebeten anzugeben, wer ihren pflegebedürftigen Vater im Jahr 2005 während der Woche betreut und begleitet hat? Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.5.2) Pflegebedürftigkeit des Vaters "Mein Vater OR wurde nach einem Unfall am 17. 10. 2000 ins Krankenhaus P gebracht. Ihm blieb eine vollständige Rekonvaleszenz versagt und er konnte im Anschluss seines Krankenhausaufenthaltes - im Dezember 2000 - im Altenwohnheim IV Ü in Kärnten (geleitet vom Sozialhilfeverband P) eine gute Aufnahme finden. Rückfragen bei dortigen Bezugspersonen (z. B. Frau Rb, Frau Ml) sind möglich. OR war bis zu seinem 80. Lebensjahr außergewöhnlich vital und lebendig - sowohl als Unternehmer (45 Jahre selbstständig) und auch in verschiedenen Kärntner Gremien - gestaltend tätig. Er war unserer Familie ein guter und vorbildlicher Vater. Seine körperliche Pflegebedürftigkeit als alleinstehender, verwitweter Mann verlangte von ihm als Person von 2001 bis zu seinem Ableben ein hohes Maß an Beherrschung und von uns als Familie eine gemeinsame Zeit der intensiven Betreuung und Begleitung. Diese Umstände finden sich im Akt bereits mehrfach geschildert. Um ihm ein menschenwürdiges Auskommen zu gestalten, haben wir von 2001 bis 2006 ein hohes Maß unserer verfügbaren Freizeit sowie unserer verfügbaren Randzeiten genutzt, um mit ihm (an den Rollstuhl gebunden) kleinere Ausflüge zu unserem Wohnhaus, in die Stadt Ü und die nähere Umgebung zu unternehmen. Ebenfalls hatte ich die Aufgabe, meinem Vater in den mir möglichen Randzeiten und in komplizierten, langwierigen Gesprächen zusätzliche Betreuungen nahezulegen (zusätzliche, neuerliche Krankenhausaufenthalte, spezielle Medikamentierungen, Physiotherapeutische Anwendungen, Familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern). Dies als sein ältester Sohn, als die Hauptperson seines Vertrauens. Die in meinen Tätigkeitsberichten verzeichneten Dienstreisen zum Projekt GbG sowie zu den in Kärnten und Kroatien liegenden Projekten Gy (Klagenfurt), Ba (Zagreb), Kinozentrum Wx sind Dienstreisen nach Kärnten, zumeist an den Ausgangspunkt der GbG in der Stadt P.. Die dabei möglichen Randzeiten bei der Durchreise durch Ü morgens und nachmittags habe ich sehr oft an der Seite meines Vaters verbracht. Überdies war es mir als Leitender Angestellter jederzeit möglich, ihn in dringenden Situationen auch untertags zu besuchen. Die vom Referenten dazu vertretene Meinung, eine innige und glaubwürdige Begleitung meines Vaters durch mich als Sohn wäre hier nur am Wochenende möglich gewesen, ist unzutreffend und zudem anmaßend. Die Meinung des Referenten ignoriert hier weiters den Sachverhalt der in den vorliegenden Berichten dokumentierten häufigen Reisetätigkeit nach Kärnten und der dabei genutzten Zeitfenster für die o. a. Besuche. 2.6 Prüfung des Bescheides 2.6.1. Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (siehe Ritz, BAO 4 , § 279, Rz 5). 2.6.2 Alleinverdienerabsetzbetrag Der vorliegenden Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 ist zu entnehmen, dass Sie den Alleinverdienerabetzbetrag beantragt haben, welcher Ihnen nicht gewährt wurde. Eine Begründung für die Versagung des beantragten Absetzbetrages ist dem von Ihnen angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2005 nicht zu entnehmen. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe) Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) beim mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielt (§ 33 Abs. 4, Z 1, 3. und 4. Satz EStG 1988). Dem als Beweis aufgenommenen Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass Frau D im Jahr 2005 Einkünfte von mehr als € 6.000,00 erzielt hat. Die Höhe der Einkünfte wird von Ihnen mit € 8.181,18 angegeben, sodass die Versagung des Absetzbetrages zu Recht erfolgte. Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.7) Dienstverhältnis Frau D. "Frau D. war 2001 vollzeitbeschäftigt. Im Oktober 2002 trat sie Karenz an. Der vom Referenten unter 2.7 genannte Wohnsitz ist 2001 ff nicht mein Hauptwohnsitz bzw. mein Familienwohnsitz, im Sinn des oben von mir Dargelegten und im Sinn meiner Lebensinteressen. 2.6.3 Werbungskosten (ohne Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung) Für das Jahr 2005 wurden von Ihnen folgende Werbungskosten beantragt, die von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Gänze bzw. teilweise anerkannt wurden: [Grafik] [Grafik] [Grafik] 2.6.3.1 Bücherschrank Die Abschreibung ihres im Jahr 2000 angeschafften privaten Bücherschrankes wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Gänze ohne Nachweis anerkannt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.6.2.2 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Sie werden daher gebeten, den Nachweis zu erbringen, dass diese Aufwendung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betrifft. Sollte kein Nachweis über die ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung von Ihnen erbracht werden, kommt unter Beachtung des Aufteilungsverbots ein Abzug dieses Aufwandes (jährlicher Betrag der Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten nicht in Betracht. Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.6.2.1) Bücherschrank "Auch mein Bücherschrank ist Ausstattungsgegenstand meines home - office. Dieses betreibe ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle. Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Bücherschrank bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt. 2.6.3.2 ISDN Abschluss Die Aufwendungen des privaten ISDN-Anschlusses wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz zu 50% ohne Nachweis anerkannt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.6.2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 betreffend ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 verwiesen. Hatten Sie im Jahr 2005 am Standort G in ihrem Büro einen Internetzugang? Stellungnahme des Berufungswerbers zu 2.6.2.3) ISDN Anschluss "Die Berechnungen meiner Werbungskosten beinhalten die Gebühren für das Vorhalten eines ISDN Anschlusses. Sende- und Empfangsgebühren sind nicht aufgeführt und nicht als Werbungskosten beantragt. Die Verfügbarkeit dieses Arbeitsmittels ist notwendig für die Bewältigung meiner o. a. beruflich bedingten Vor- und Nachbereitungen bzw. meiner beruflich notwendigen schriftlichen Konzeptionen, von meinem home - office aus. Ein Festnetzanschluss an meinem Büroplatz G ist 2001 ff vorhanden. Eine zusätzliche, 36 km lange Fahrt nach G und zurück, um in den mir zur Verfügung stehenden Randzeiten - unter der Woche, nach einer Dienstreise, meist spät abends - noch elektronischen Schriftverkehr für meine beruflichen Vor- und Nachbereitungen bzw. für meine beruflichen Konzeptionen zu tätigen, mute ich mir in den Jahren 2001 - 2006 nicht zu. ISDN-Karten sind im T. Konzern für Projektleiter und mittleres Management seit Anfang 2006 eingeführt und werden seither genutzt und erprobt. Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem ISDN Anschluss bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt. Meine Berufungen betreffend Einkommensteuer 2002 - 2005, Beweisaufnahmen und Bedenkenvorhalt: Ich beantworte hiermit Ihre Anfragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2001 (vom Referenten zum 16. 7. 2012 ausgefertigt) und gleichzeitig die wesentlichen Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 bis 2005 (vom Referenten 19. 7. 2012 ausgefertigt). II) Bedenkenvorhalt vom 1. Oktober 2012 "An den Berufungswerber erging das Streitjahr 2005 betreffend folgender weiterer Bedenkenvorhalt zu dem er wie folgt Stellung nahm: A) Bedenkenvorhalt In der vorliegenden Kopie des Mietvertrages vom 2. November 1998 betreffend Anmietung der Wohnung in der P-Str.., 5020 Salzburg wird als Wohnadresse von Ihnen und Frau D E.. angeführt. Bestand zwischen Ihnen und Frau D auch bereits in E.. eine Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft, wie sie in der P-Str.., 5020 Salzburg bestanden hat? In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 12. Juli 2012 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 verwiesen." Stellungnahme des Berufungswerbers: "Zu A) Bedenkenvorhalt Die Gründung meines Salzburger Wohnsitzes aus beruflichen Gründen durch mich in Salzburg - im Herbst 1998 - ist ausführlich belegt. Zwischen mir und Frau D bestand eine Beziehung, wobei Frau D keinen festen Wohnsitz in E hatte. Der Mietvertrag für die Wohnung in der P-Str.., 5020 Salzburg kam 1998 sowohl für die Person D. als auch für die Person Bw.. zustande. Zu) Gesamtbild der Beruflichen Situation Um das Gesamtbild meiner beruflichen Situation im sich sehr dynamisch entwickelnden Unternehmen T besser beurteilen zu können, werden folgende Lebensumstände zusätzlich dargestellt. Um meine berufliche Tätigkeit für die T ergibt sich bereits zum Jahreswechsel 2005/2006 erneut eine ähnliche Situation zu meinem dienstlichen Wohnsitz Salzburg, wie sie derzeit von mir der Abgabenbehörde für den Zeitraum 2001 bis 2005 erläutert und präzisiert wird. Zum Aufbau und zur Stärkung einer ganzheitlich auszulegenden betrieblichen Organisation für die Region Westösterreich (Vorarlberg - Tirol- Salzburg) tritt der Konzern T zum Jahreswechsel 2005/2006 mit mir in Diskussion, meinen Dienstort schnellstmöglich nach Innsbruck zu verlegen. Ausführlich dargestellt finden sich die dazu führenden Gründe in Anlage 1 - einem Konzept zur Organisation des Geschäftsfeldes Hochbau für die Bundesländer S - T - V (5 Seiten) -, welches zu dieser Diskussion von mir für den T. Vorstand erstellt wurde. Die Entscheidung für diesen neuen Dienstort im Konzern - Innsbruck - kann ich 2006 letztlich nur durch den Umstand abwenden, dass mein Vater in seinen letzten Lebensmonaten umso mehr der innigen und glaubwürdigen Begleitung durch seine Familie bedarf. Auch ist in den Jahren 2005/2006 ein weiterer, ernster Krankheitsfall in der Familie zu bewältigen. Meine o. a. Lebensumstände führen jedoch keinesfalls zu einem organisatorischen Stillstand in den mir von T zugesprochenen, beruflichen Aufgaben. Ende 2006 steht mir mit dem Aufbau einer Ingenieurbaueinheit in den Österreichischen Bundesländern eine neue berufliche Aufgabe bevor. Auch diese bedingt einen Neustart - etwa zusätzliche berufliche Aktivitäten in den Bundesländern Steiermark/Kärnten/Tirol und Vorarlberg, eine Geschäftsführung der Z GMBH in Österreich sowie die integrale Aufgabe der Bearbeitung spartenübergreifender Infrastruktur - Großprojekte auf diesen Geschäftsflächen im Konzern. Für meine künftigen Tätigkeiten ist der Dienstort in Salzburg nicht gesichert. Der Vorstand der T erwägt kurzfristig und ernsthaft meine Entsendung nach Graz. Meine Ausführungen - belegt mit den Anlagen 1 und 2 - sollen der Abgabenbehörde glaubhaft und authentisch darstellen, dass die berufliche Entwicklung meiner Person und die meiner leitenden Kolleginnen im T. - Konzern sich im regelmäßigen Rhythmus von etwa 2 Jahren evaluiert und sich letztlich stark auf die Lebensumstände von leitenden Mitarbeitern auswirkt. Durch das Annehmen einer zusätzlichen, neuen Aufgabe der Leitung der Ingenieurbauaktivitäten der T in der Schweiz gelingt es mir erst mit Oktober 2008, meinen Dienstort Salzburg für mehrere folgende Jahre abzusichern. Bis dahin war eine konzernbedingte Verlegung meines beruflich bedingten Wohnsitzes Salzburg in eine andere Region in Österreich oder der Schweiz absolut möglich. B) Beweisaufnahmen Da Sie zu den Punkten 2.6.2 Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages die Jahre 2003, 2004 und 2005 betreffend keine Stellungnahme abgegeben haben und daher weder die Art noch die Höhe der Einkünfte von Frau D in diesen Jahren bekannt waren, wurden diese durch Einsichtnahme des Referenten in das Abgabeninformationssystem des Bundes erhoben. Ebenfalls durch Einsichtnahme des Referenten in das Abgabeninformationssystem des Bundes (Beihilfenverfahren) wurde erhoben, wer die Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für ihre gemeinsame Tochter L bezieht." Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen: Anlage 1 - Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V Anlage 2 - Präsentation ITB West - Ingenieurtiefbau Österreich West mit einer Auflistung der Projekte im Bereich EE/Bw. (Hochbau Salzburg), wie nachstehend dargestellt: | Hochbau Salzburg | Zeitraum | Auftragswert | | | Mill Euro | | | | Projekt1 | 2003 - 2006 | Betrag1 | Projekt2 | 2004 - 2005 | Betrag2 | Projekt3 | 2004 - 2005 | Betrag3 | | | | Projekt4 | 2005 | Betrag4 | Projekt5 | 2005 | Betrag5 | Projekt6 | 2005 | Betrag6 | Projekt7 | 2005 | Betrag7 | Projekt8 | 2005 | Betrag8 | Projekt9 | 2005 | Betrag9 | Projekt10 | 2005 | Betrag10 | Projekt11 | 2005 | Betrag11 | Projekt12 | 2005 | Betrag12 | Projekt13 | 2005 | Betrag13 | Projekt14 | 2005 | Betrag14 | Projekt15 | 2005 | Betrag15 | | | Betrag19 | | | | Projekt16 | 2005 - 2006 | Betrag16 | Projekt17 | 2005 - 2006 | Betrag17 | | | Betrag20 | | | | Projekt18 | 205 - 2008 | Betrag18 | | | | Hochbau Salzburg | 2005 | Betrag19 | Hochbau Salzburg | 2004 - 2005 | Betrag21 | Hochbau Salzburg | 2003 - 2006 | Betrag1 | Hochbau Salzburg | 2005 - 2006 | Betrag20 | Hochbau Salzburg | 2005 - 2008 | Betrag18 Über die Berufung wurde erwogen: 1) Festgestellter Sachverhalt Der Berufungswerber ist Eigentümer eines Eigenheimes in E..., welches er im Frühjahr 1998 aus der Konkursmasse seines Bruders H. erwarb. Er hat sich auf Grund der damaligen Notsituation seiner Familie entschlossen diese Liegenschaft zu erwerben, um sich und seinen Angehörigen - seinen beiden Brüdern, H und O sowie seinen damals 80- jährigen Vater OR - den angestammten Wohnraum in dem zur ehemaligen Betriebsliegenschaft gehörenden Wohnhaus Bw. (Liegenschaft Ez) - zu sichern und zu erhalten. Der Berufungswerber wurde von seinem Dienstgeber (T) mit Sitz in P im Frühjahr 1995 nach Salzburg zur Leitung und Errichtung eines Großbauvorhabens entsandt. Dieses Bauvorhaben war im Jahr 1997 beendet, bedurfte aber im Jahr 1998 noch umfangreicher Nacharbeiten. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg wurde er im Jahr 1998 wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut und hat sich daher entschlossen ab Herbst 1998 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin D. einen Wohnsitz in Salzburg zu gründen. Im streitgegenständlichen Jahr 2005 verfügte der Berufungswerber am Standort seines Arbeitgebers in G und nach seinen Angaben auch in P über einen Büroarbeitsplatz. Von diesen Standorten (Arbeitsplätzen) aus betreute er nach seinen Angaben sowohl regionale als auch überregionale Projekte. Im April 2001 hat der Berufungswerber mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers in den Gauen des Bundeslandes Salzburg (Pinzgau, Pongau und Tennengau) begonnen. Mit 17. Oktober 2003 wurde der Berufungswerber Geschäftsführer der Konzerntochter Ws in Bf (Pongau). Die vom Berufungswerber verursachten Aufwendungen (Gehalt und Reisekosten) wurden nach den von ihm erstellten Tätigkeitsberichten auf einem Kostenträger erfasst und anschließend einzelne Projekte mit einem (kalkulatorischen) Stundensatz belastet. Im Jahr 2005 wurden in den vorliegenden Tätigkeitsberichten insgesamt 2.439,00 Stunden (kalkulatorisch) erfasst. Auf die Gruppenregie Bw. entfielen 2.431 Stunden (99,67%), sowie acht Stunden (0,33%) auf Weiterbildung. Eine Zuordnung der (kalkulatorisch) erfassten Stunden der Gruppenregie Bw. auf die vom Berufungswerber betreuten Objekte ist nicht möglich, weil das 3. Berichtsblatt, in welchem bis einschließlich 2001 eine Zuordnung auf die einzelnen vom Berufungswerber betreuten regionalen und überregionalen Projekte vorgenommen wurde, offenbar ab dem Jahr 2002 nicht mehr geführt worden ist, bzw. wenn es im Jahr 2005 doch geführt wurden musste, wurden diese Aufzeichnungen der Rechtsmittelbehörde nicht vorgelegt. Aus der vorlegten Aufstellung der Projektliste des Jahres 2005 geht hervor, dass Projekte in der Stadt Salzburg, wie insbesondere die Großbauvorhaben Projekt18 (Auftragswert Betrag18.), das Projekt17 (Auftragswert Betrag17.), das Projekt2 (Auftragswert Betrag2.) und weitere Großbauvorhaben in der Nähe von Salzburg in Hallein (Projekt12; Auftragswert Betrag12. und die Projekt13; Auftragswert Betrag13.) sowie Bauvorhaben im Bundesland Salzburg (Auftragswert Betrag22) von der T... errichtet wurden bzw. mit der Errichtung begonnen wurde. Insgesamt wurden im Jahr 2005 von der Bereichsregie Bw. als Teil des T. Konzerns im Jahr 2005 Bauten im Gesamtwert von Betrag19. im Bundesland Salzburg errichtet, darunter Projekte im Flachgau, Tennengau, Pongau und Pinzgau, sowie mehrjährige Bauvorhaben (2003 bis 2006; Auftragswert Betrag1., 2004 bis 2005; Auftragswert Betrag21. 2005 bis 2006; Auftragswert 3Betrag20. und 2005 bis 2008; Auftragswert Betrag18.). Den vorliegenden Reisekostenabrechnungen des Jahres 2005 - die Reisekostenabrechnung für April 2005 wurde nicht vorgelegt aber im Tätigkeitsbericht 11 Belege dem Dienstgeber verrechnet - ist zu entnehmen, dass sowohl Reisen in andere Orte als auch vom Berufungswerber getragene Aufwendungen, wie z.B.: Parkgebühren, Autopflege sowie Bewirtungen über die Reisekostenabrechnungen dem Dienstgeber verrechnet wurden. Die auf die elf Monate des Jahres 2005 verrechneten 86 Dienstreisen in andere Orte waren alle eintägig. Bei 74 Dienstreisen (über 86% der vorliegenden Abrechnungen der Dienstreisen) war G, bei sieben Dienstreisen Salzburg, sowie Wien dreimal und je einmal Linz und Graz Ausgangspunkt der Dienstreise. 81 Dienstreisen wurden in den vorliegenden elf Monaten entweder vom Betriebsort G oder von Salzburg und damit über 94% seiner Dienstreisen von diesen beiden Orten aus angetreten. Von den 86 Dienstreisen der elf Monate des Jahres 2005 war Salzburg bei 55 Dienstreisen (ca. 64%) wieder Zielpunkt der Dienstreise. Weitere Zielpunkte der Dienstreisen waren Wien (6x), Linz (5x), G und Bischofshofen (je 3x), Bad Hofgastein, Eugendorf, Graz, St. Johann im Pongau (je 2x), und Neuhofen, Hallein, Abtenau, Werfen, Zell am See und Saalfelden (je 1x). Bei den vorliegenden 86 Dienstreisen des Jahres 2005 war bei mehr als 83% der Dienstreise der Zielpunkt der Dienstreise im Bundesland Salzburg. Der Arbeitsort des Berufungswerbers war nach den vorliegenden elf Reisekostenabrechnungen des Jahres 2005 G. Im November 1998 mieteten der Berufungswerber und D. eine Wohnung in Salzburg. Der Berufungswerber ist seit 14. November 1998 und Frau D seit 31. Oktober 1998 durchgehend in Salzburg gemeldet (Hauptwohnsitz). Zwischen D. und dem Berufungswerber bestand bereits am weiteren Wohnsitz des Berufungswerbers in E"eine Beziehung, wobei Frau D über keinen festen Wohnsitz in E verfügte". D. und der Berufungswerber sowie deren Tochter L (geboren am Datum..) haben in der gemieteten Wohnung in der P-Str.., Salzburg im Jahr 2005 gemeinsam gelebt. Frau D war ab November 2002 in Mutterschutz. Am Datum.. wurde die gemeinsame Tochter L geboren. D. bezog im Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt € 12.951,75 (Bruttobezüge und sonstige Bezüge). Der Berufungswerber ist weder politisch noch in Vereinen aktiv und auch nicht im Mannschaftssport engagiert. Die Konzertbesuche in Salzburg waren durchwegs beruflich bedingt. Gottesdienste wurden in Salzburg weder von ihm noch von Frau D besucht, sondern einige Male gemeinsam mit seinem Vater im Altenwohnheim Ü gefeiert. Der Vater des Berufungswerbers (OR) wurde nach einem Unfall (17. 10. 2000) in das Krankenhaus P eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim IV in Ü (Kärnten), welches vom Sozialhilfeverband P geleitet wird, aufgenommen. Auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit wurde er bis zu seinem Tod im Jahr 2006 in diesem Heim betreut. In den Jahren 2001 bis 2006 hat der Berufungswerber in der verfügbaren Freizeit sowie nach seinen Angaben die verfügbaren Randzeiten anlässlich seiner Dienstreisen nach Kärnten genutzt, um mit seinen an den Rollstuhl gebundenen Vater unter anderem Gespräche zu führen und kleinere Ausflüge zum Wohnhaus in E sowie in die Stadt Ü und in die nähere Umgebung zu unternehmen. Als ältester Sohn und Hauptvertrauensperson seines Vaters hat der Berufungswerber die Aufgabe übernommen seinen Vater zusätzliche Betreuungen, wie physiotherapeutische Anwendungen, spezielle Medikamente und neuerliche Krankenhausaufenthalte sowie familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern nahezulegen. Diese Gespräche wurden nach seinen Angaben unter anderem in den ihm möglichen Randzeiten (morgens und abends aber auch untertags) anlässlich seiner Dienstreisen nach Kärnten und zurück geführt. Der Berufungswerber hat diese Aufgabe auch deshalb übernommen, weil seine beiden Brüder auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtungen Wochenpendler sind und daher während der Arbeitswoche nicht in E und damit in der Nähe ihres Vaters leben.

Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

FamilienwohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenBeschäftigungsortdoppelte Haushaltsführungeheähnliche Gemeinschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0239-S/11
Stammnummer
64630
Gültig
03.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF