…beigefügten Datenblatt der Sozialversicherungsanstalt zu entnehmen. Sie sei seit dem 11.09.2001 [vom Bf] geschieden, lebe jedoch seit 01.10.2014 mit ihm in einer aufrechten Partnerschaft im eheähnlichen Haushalt in Heimatadresse-des-Bf. Dem erwähnten Versicherungsauszug ist zu entnehmen, dass die jetzige Lebenspartnerin …
…und wo sie ihren Lebenspartner kennengelernt hat. Ihr Mann arbeitet ebenfalls selbständig in Brno in der Tschechischen Republik. Mit diesem lebt Sie gemeinsam mit ihrer am TT.08.2017 geborenen Tochter am gemeinsamen Familienwohnsitz in der Tschechischen Republik. Dass der Familienwohnsitz außerhalb von Österreich liegt…
…hat der BW ein im Jahr 2003 und ein im Oktober 2005 geborenes Kind. Seine Ehegattin war bis zur Geburt des Kindes am gleichen Posten des Arbeitgeber1 Ort3 wie der BW beschäftigt. Die Ehegattin war bis 2003 in Ort4 gemeldet, ein Familienwohnsitz der beiden Lebenspartner…
…obwohl dies aufgrund der Tätigkeit des Bf anzunehmen wäre. Ferner ist es unbeachtlich, ob die Miete für die Wohnung am Familienwohnsitz der Lebenspartner zur Gänze oder ob die Bf tatsächlich im Veranlagungsjahr einen Beitrag für diese Mietzahlungen geleistet hat, zumal der Bf zweifelsfrei Kosten für…
…hat der BW ein im Jahr 2003 und ein im Oktober 2005 geborenes Kind. Seine Ehegattin war bis zur Geburt des Kindes am gleichen Posten des B wie der BW beschäftigt. Die Ehegattin war bis 2003 in E gemeldet, ein Familienwohnsitz der beiden Lebenspartner bestand…
…in welchem der Gerichtshof keine Bedenken hatte, als Familienwohnsitz der unverheiratet in einer Partnerschaft lebenden Beschwerdeführerin jene Wohnung anzunehmen, deren Miete ausschließlich vom Lebenspartner bezahlt worden war, während ihr finanzieller Beitrag sich auf eine Beteiligung an den Strom- und Gaskosten der gemeinsam benutzten Wohnung beschränkt…
…um Nachweis des Einkommens der Lebenspartnerin. In Beantwortung des Vorhalts wies der Bw. sämtliche Werbungskosten belegmäßig nach und führte hinsichtlich der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung aus, dass die Wohnung am Beschäftigungsort X. ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten werde. Eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Y.…
…4 EStG am Familienwohnsitz bezieht, wobei aus einer Einkunftsquelle Verluste und aus der anderen Einkunftsquelle Gewinne erwirtschaftet werden. Dies trifft sowohl auf das beschwerdegegenständliche Jahr, als auch auf das dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorangegangene Jahr zu. Bereits im nachfolgenden Jahr (2013) erzielte die Lebenspartnerin aus beiden…
…Italien gelegenen Familienwohnsitz auf Seiten der Berufungswerberin. Die von der Behörde unwidersprochen gebliebene Aktenlage bietet ebenfalls keine widersprechenden Anhaltspunkte. Das Vorbringen, wonach die Wohnung in L. zu Anfang des Jahres 2003 hergerichtet wurde, steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eingehen der Lebenspartnerschaft der Berufungswerberin und…
…an den anfallenden Haushaltskosten des Familienwohnsitzes in Wien im Rahmen der Führung einer gemeinsamen Lebenspartnerschaft laufend beteiligt hat. Im Übrigen ist es für das Ausmaß der durch einen beruflich bedingten zweiten Haushalt hervorgerufenen Mehraufwendungen nicht von Relevanz, welche der vielfältigen wirtschaftlichen Lasten einer Lebensgemeinschaft es…
…Ehepartners (oder des Lebenspartners). Berufstätigkeit des Lebenspartners am Hauptwohnsitz der Bwin: Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet…
…Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Bei gemeinsamer Haushaltsführung ist somit der Familienwohnsitz von ausschlaggebender Bedeutung. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann an diesem Ort/in diesem Land liegen, wenn die…
…Einrichtung der Wohnung in Ort 2 unzumutbar , die jahrelang bewohnte Mietwohnung in Wien, Adresse aufzugeben: Weiters auch nämlich deswegen, weil die Lebenspartnerin zumindest zeitweise in Wien berufstätig war, und andererseits auch ,weil sie auch ein Kind zu betreuen hatte, auch wenn dieses fallweise von der…
…Grund der relevanten Einkünfte der Lebenspartnerin sei die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen. Die Tochter von Frau B habe ab Herbst 2003 das Gymnasium besucht. Dieses Gymnasium habe sich durch ein entsprechendes Ausbildungsprogramm und eine besondere humanistische Ausbildung ausgezeichnet. In P bzw. in der…
…§ 186 ABGB eine persönliche Beziehung einschließlich persönlichem Kontakt zu pflegen und gebe es keine Rechtsnorm, wonach der FB-Anspruch von der Ehe der Lebenspartner abhänge. Für Zwecke der Verordnung Nr. 883/2004 werde unter Art. 1 zum Begriff des Familienangehörigen auf das die betreffende Leistung…
…Familienwohnsitz ist aber jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält (Doralt, wie oben §4, RZ 349). Zumal nach dem Ausgeführten ein Familienwohnsitz in Deutschland mit der Lebenspartnerin nicht bestand, kann der Unzumutbarkeitsgrund der Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort…
…alleinstehend. Herr KT Hubert, hat sich erst mit 17. Februar 2020 mit Nebenwohnsitz bei Ihnen angemeldet. Die Hauptvoraussetzung für die Absetzbarkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Herr KT ist lt. Lohnausweis in Deutschland beschäftigt. Eine…
…der einen oder anderen Wohnung, so liegt eine örtliche Zuordenbarkeit im Sinne eines Familienwohnsitzes nicht vor. Jeder von ihnen hat in diesem Fall seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen - trotz Bestehens einer Beziehung - an einem anderen Ort. Da im Streitfall somit ein gemeinsamer Hausstand mit der Lebenspartnerin…
…Beschwerdefall für das Jahr 2013 tatsächlich ein gemeinsamer Familienwohnsitz in Adresse bestanden hat. Außerdem war die Verlegung dieses Wohnsitzes für den Bf. aus dem im Verfahren vorgebrachten Gründen unzumutbar. Ebenso lagen steuerlich relevante Einkünfte seiner Lebenspartnerin vor. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den wesentlichen…
…I .Instanz geht in seiner Bescheidbegründung (vgl. Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.12.2010 ) zum einen davon aus, dass der Familienwohnsitz lt. Meldeamt in F. gelegen sei bzw. für das Jahr 2009 aufgrund der Tatsache, dass die Lebenspartnerin, Frau A.W., ihr Studium (Bachelor in Bildungswissenschaften)…