Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0253-L/12
Kosten der doppelten Haushaltsführung sind vorübergehend (hier: Jänner bis September 2007) anzuerkennen, wenn der Grund für den zweiten Haushalt ausschließlich beruflich bedingt war (Personalabbau und damit einhergehender unfreiwilliger Berufswechsel).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-L/12vom 05.03.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vertreten durch Aschauer & Rachbauer OG, Steuerberatungskanzlei, 4060 Leonding, Hochstr.1, vom 3. Mai 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck , vertreten durch Amtspartei betreffend
Einkommensteuer
(
Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung wird
teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift betragen
Tabelle
(Bemessungsgrundlage und Abgabengutschrift)
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw. genannt) begehrte in
der Arbeitnehmerveranlagungserklärung
für den
Zeitraum 2007
1) Fahrtkosten aus dem Titel
Familienheimfahrten
(Ort2 - Ort1) in Höhe von € 2.931
2)
Miet- bzw. Betriebskosten
bzw. anteilige Afa für Wohnungseinrichtung für eine angemietete Wohnung am Beschäftigungsort (
Zweithaushalt in Ort 2
infolge unfreiwillig erfolgtem Arbeitgeberwechsel) im Ausmaß von € 7.200 (vgl.AS 2/2007)
als Werbungskosten.
Im Einkommensteuerbescheid 2007
vom 08.März 2011 wurden die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Als Begründung wurde ausgeführt:
Frau H. hätte ihren Wohnsitz vom 26.03. -25.09.2007 in Ort 2. Anschließend sei sie bei ihren Eltern gemeldet gewesen. Der Bw. hätte keinen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau H. . Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung seien nicht gegeben. Der Besuch der Kinder sei der privaten Lebensführung zuzurechnen und könne nicht zu Familienheimfahrten führen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen
Berufung
wurde sinngemäß ausgeführt, dass der unfreiwillige Arbeitgeberwechsel (im Juli 2006) die Ursache der geänderten Wohnungssituation gewesen sei (Begründung eines zweiten Haushaltes in Ort 2 ab Dezember 2006). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.10.2011
wurde die Berufung vom 03.05.2011 gegen den Bescheid vom 08.03.2011 als unbegründet abgewiesen.
"Aufgrund der Eingaben vom 27.9. und 28.9.2011, jedoch unter Berücksichtigung auch des Telefonats mit der Ehefrau des Berufungswerbers (BW) am 16.8.2011 geht die Behörde von folgendem Sachverhalt aus: Die Ehefrau fuhr regelmäßig am Wochenanfang mit ihrem Kind zu den Eltern nach W., um es in deren Obsorge zu belassen. Sodann ging sie in Wien für jeweils einen Tag ihrer Arbeit nach, sah auch in der Zweitwohnung in Wien nach dem Rechten und trat am selben Tag noch über W. wieder die Rückreise nach Ort 2 an, wo sich demnach auch der Familienwohnsitz befindet, zumal der BW im selben Ort ganzjährig bei der Fa. S. beschäftigt ist. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind somit nicht abzugsfähig".
Im rechtzeitigen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde die Berufung auf die doppelte Haushaltsführung sowie die Familienheimfahrten eingeschränkt und näher ausgeführt (wörtliche Übernahme):
"FrauH. und ich führen in Wien einen gemeinsamen Haushalt, der im berufungsrelevanten Zeitraum eindeutig auch der Familienwohnsitz war (wir haben beide dort gewohnt und bei der Firma B-I. gearbeitet, sowie zahlreiche gemeinsame Bekannte - es lag unzweifelhaft der gemeinsame Lebensmittelpunkt in Wien).Ich musste rein berufsbedingt, aufgrund meines neuen Arbeitgebers S. in Ort 2 einen doppelten Haushalt führen, da die tägliche Rückkehr nach Wien unzumutbar war. Im Jahre 2006 wurde mir dafür in der Firma ein kleiner Schlafraum (bis zum 31.12.2006) zur Verfügung gestellt. Ab 1.1.2007 zog ich von der Schlafstelle in der Firma S. , in den Ort 2 um. Bis März 2007 war diese Wohnung noch nicht einmal voll eingerichtet, dennoch habe ich bereits dort genächtigt, und bin jeweils an den Wochenenden wieder nach Wien in meine dortige Wohnung und zu meiner Familie nach Hause gefahren. Bis März müsste die doppelte Haushaltsführung also eindeutig zustehen. Ebenso aber auch von März bis Oktober, da Frau H. in dieser Zeit in Wien bei Ihrem Arbeitgeber weiterhin beschäftigt, und die Aufgabe der Wohnung in Wien insofern für uns unzumutbar war (bereits zahlreich ausjudiziert, ebenso geregelt in den LStR RZ 341-352).Das Finanzamt V. hat in der Begründung zur Abweisung der Berufung die Sachlage insoweit verkannt, als dass meine wöchentlichen Heimfahrten nach Wien nicht Ausfluss der privaten Lebensführung waren, sondern vielmehr umgekehrt, gelegentliche Fahrten von Frau H. zu mir nach Ort 2 (welche aber nicht berufungsrelevant sind).Dies ändert nichts an der Tatsache, dass ich in diesem Zeitraum berufsbedingt gezwungen war, 2 Haushalte zu führen, und es aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war, die Wohnung in Wien aufzugeben. Erst während der Karenzzeit des 2. Kindes ab Oktober 2007, ist Frau H. zu mir nach Ort 2 gezogen, es stand jedoch von vornherein fest, dass sie nach der Karenzzeit wieder in Wien bei der Firma B-I. zu arbeiten beginnt, dadurch konnte die Wohnung auch weiterhin nicht aufgegeben werden. Die Kosten für die Familienheimfahrten nach Wien übersteigen den Betrag des höchsten Pendlerpauschales bei Weitem, insofern steht das Pauschale zu, entsprechend der Entscheidung über die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung".
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
d
er Einnahmen grundsätzlich Werbungskosten dar.
Dazu gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen
.
Die Begründung
eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort
ist
beruflich
veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
- von seinem Beschäftigungsort
so weit entfernt ist
, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann
und
entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist
oder
- die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
kann.
In den Fällen der
doppelten Haushaltsführung
stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Kosten für den Zweitwohnsitz sowie Familienheimfahrten
zu (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 ESTG 1988) zu.
Nach der Verwaltungspraxis können Kosten der doppelten Haushaltsführung für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft maximal 24 Monate lang -ab dem Beginn der Tätigkeit am neuen Arbeitsort gerechnet- gewährt werden.
Ob jemand einen
Wohnsitz im steuerlichen Sinn
hat, wird nach der Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis wie folgt beantwortet:
Der Wohnsitzbegriff i.S. d. § 26 BAO stelle auf den objektiven Umstand des Innehabens einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen werde, ab.
Entscheidungswesentlich sind tatsächliche Verfügungsmöglichkeiten über eine Wohnung. Melderechtlichen Umständen kommen bestenfalls Indizwirkung zu (im Falle der Aufgabe eines Wohnsitzes - VwGH vom 20.6.1990, 89/16/0020 und vom 26.11.1991,91/14/0041).
Für Huemer in " Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, in Lang, zum Internationalen Steuerrecht,Band 2 35 und 41 wird die polizeiliche Meldung als völlig bedeutungslos eingestuft.
Ob die Innehabung rechtmäßig (also zB aufgrund von Eigentum, Wohnungseigentum oder eines Mietvertrages, eines Wohnungsrechtes im Sinne des § 521 ABGB, aufgrund eines familienrechtlichen Anspruchs wie § 97 ABGB oder aber zu Unrecht vorliegt, hat für das Steuerrecht keine Bedeutung (VwGH vom 16.9.1992,90/13/0299). Ein "eigener Rechtstitel" für die Benützung der Wohnung ist daher nicht erforderlich.
Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs. 1 BAO verlangt nicht, dass die Wohnung dem sozialen Standard, den repräsentativen Bedürfnissen und den Vermögensverhältnissen der betreffenden Person entsprechen muss (so Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar (1994) § 26, TZ 2;).
Der Referent vertritt zu gegenständlichem Fall folgende Rechtsansicht:
Es liegt ein
Fall einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung
(
Jänner 2007 bis einschließlich September 2007
) vor:
Die
Gründung des zweiten Haushaltes
in Ort 2 war
ausschließlich beruflich bedingt
(Personalabbau beim Arbeitgeber 1 in Wien , unfreiwilliger Berufswechsel im Juli 2006 zur Fa. S. (= neuer zweiter Arbeitgeber ) nach Ort 2 und dadurch ausgelöste Familienheimfahrten aufgrund langer Entfernung (Wegstrecke ca. 240 Kilometer, jedenfalls über 120 Kilometer).
Der
Ort der gemeinsamen Lebensinteressen
war daher -
bis zur tatsächlichen und endgültigen Übersiedlung im Oktober 2007
nach Ort 2
-
der Ort in Wien
, Adresse.
Es mag auch zutreffen, dass
im gegenständlichen Fall formal auch verschiedene Wohnsitze der Lebenspartnerin
vorlagen(auf die durchgeführten Abfragen des Finanzamtes aus dem Zentralen Melderegister AS 3-6/2007) wird hingewiesen.
Die Tatsache, dass die Lebenspartnerin schon früher an dieser Adresse gemeldet war, schadet nicht. Der polizeilichen Meldung kommt bloß Indizwirkung zu.
Das Faktum des Pendelns
(
und damit jenes von Familienheimfahrten
) des Bws. an fast
jedem Wochenende
von Ort 2 nach Wien (im Zeitraum Jänner 2007 bis einschließlich September 2007) steht zwischen den Parteien
außer Streit
.
Ob ein weiterer Wohnsitz des Bws vorgelegen ist, von dem aus die Wiener Wohnung angefahren wurde (und vom Bw. damit allenfalls eine geringere Wegstrecke zurückgelegt wurde), wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht festgestellt.
Von
Dezember 2006
(Miete des neuen Wohnsitzes am Beschäftigungsort) bis
Oktober 2007
war es daher dem Bw. bzw. insbesondere seiner Lebenspartnerin und deren gemeinsamen ersten Kind
nicht nur wegen der noch unzulänglichen Einrichtung der Wohnung
in Ort 2
unzumutbar
, die jahrelang bewohnte
Mietwohnung in Wien, Adresse aufzugeben:
Weiters auch nämlich
deswegen, weil die Lebenspartnerin zumindest zeitweise in Wien berufstätig war,
und andererseits
auch ,weil sie auch ein Kind zu betreuen hatte, auch wenn dieses fallweise von der Großmutter in NÖ, W-, beaufsichtigt werden konnte. Der Wert der Kinderbetreuung durch die Großeltern stellt gerade für Teilzeitbeschäftigte eine nicht zu vernachlässigende Größe dar, ohne dass damit gleichzeitig der Verlust einer steuerrechtlichen Begünstigung hinsichtlich Familienheimfahrten beim Bw. die Folge wäre.
Erst
ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen "Zuzuges"
der Partnerin des Bws. nach Ort 2 wird
frühestens ab Oktober 2007
die Aufgabe der Wiener Miet-Wohnung als
zumutbar
erachtet.
Die
vorübergehend anzuerkennenden Kosten der doppelten Haushaltsführung finden damit ab diesem Zeitpunkt keine steuerrechtliche Anerkennung mehr.
Die vorübergehende Anerkennung wäre auch nicht von einer unbefristeten oder auch befristeten Regelung im neuen Dienstvertrag bei der Fa. S. abhängig (was letztlich im Verfahren offen blieb, aber nicht entscheidungswesentlich war). Denn dies hängt ausschließlich mit der Tatsache zusammen, dass
sich der zweite Haushalt in Ort 2 ab Oktober 2007
zu einem "endgültigen" Familienwohnsitz entwickelte (zweites Kind geb. am 00.00.0000, spätere Eheschließung auch im Jahre 2008).
Der Fall ist übrigens auch
nicht vergleichbar
mit jenem, in dem
eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes nur für gelegentliche Besuche, Wochenendaufenthalte oder Ferienaufenthalte beibehalten wird. Denn nur bei derartigen Fällen verliert diese Wohnung steuerlich den Status eines ständigen Haushaltes und bildet ohne Vorliegen von objektiv bedeutsamen Gründen nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Besuch des Kindes und der Lebenspartnerin in Wien - "Privater Besuch" (und daher keine Familienheimfahrten (lt. Begründung des Finanzamtes im Erstbescheid vom 08.03.2011:
Mit dieser Ansicht des Finanzamtes negiert es den
ausschließlichen beruflichen Grund der Begründung eines Wohnsitzes des Bws. am Beschäftigungsort Ort 2
(
Stichwort
Personalabbau). Dies war das auslösende Moment für die Familienheimfahrten, denn ansonsten hätte der Bw. die Möglichkeit gehabt, bei seiner Lebenspartnerin und seinem (damals erstem) Kind zu bleiben.
Adäquate Unterkunft
Im Erkenntnis des VwGH v.23.11.2011, 2010/13/0148-7 (unter Hinweis auf das Vorerkenntnis des VwGH v. 26.05.2010,2007/13/0095) ,hatte dieser die Frage einer zweckentsprechenden Wohnung am Beschäftigungsort zu beurteilen (die belangte Behörde ging dabei von einer Wohnungsgröße von rund 60 m² zwecks Berechnung der angemessenen fiktiven Mietkosten (monatliche Wohnungskosten von € 800 -"Mittelwert")aus.
Die beantragten Mietkosten (inclusive Betriebskosten sowie Afa für Wohnungseinrichtung) wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz zwar nicht geprüft (dies deswegen, weil sie keine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach anerkannte).
Die vom Bw. geltend gemachten ganzjährigen Wohnungskosten wurden im konkreten Fall nunmehr aliquotiert (€ 5.400 im Zeitraum 1-9/2007). Diese Mietkosten entsprechen übrigens auch dem regionalen Immobilienpreisspiegel (€ 600 pro Monat incl. Betriebskosten bei der gegebenen Größe).
Bedenkt man, dass nach der Verwaltungspraxis sogar monatliche Hotelkosten bis € 2.200 als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können, sind die beantragten Kosten jedenfalls adäquat.
Was i
n Zukunft mit der Wiener Miet-Wohnung geschehen
wird (weiterhin Miete mit anschließendem Erwerb und späterem Verkauf oder doch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sich
"gastfreundschaftlich
" zu betätigen, hat daher
für die Frage der Werbungskosten des Bws.
nichts mehr zu tun.
Es sind
demnach folgende Kosten
anzuerkennen:
|
Familienheimfahrten
|
€
|
Lt. Finanzamt
|
0,00
|
lt. UFS
|
2.065 *
|
Miete/Betriebskosten
|
Lt FA:
0,00
|
Lt. UFS
5.400
aliquot für 9 Monate
(7.200 /12 x 9)
|
Summe
|
0,00
|
7.465
Anmerkung Pendlerpauschale:
Berechnung:
|
1-6/2007
|
€ 2.664/12 x 6 = 1.332,-
|
7-9/2007
|
€ 2.931/12 x 3 = 732,75
|
Summe:
|
€ 2.064,75
|
ger.
|
€ 2.065,-
Die Aliquotierung der Kosten wurde dem Finanzamt am 29.02.2012 mitgeteilt.
Abschließend wird bemerkt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, weil der Bw. bzw. dessen steuerliche Vertretung diesen Berufungspunkt zurücknahm (Berufungseinschränkung).
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 5. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenKosten der doppelten HaushaltsführungPersonalabbauunfreiwilliger Arbeitgeberwechselnotwendige Gründung eines zweiten Haushaltes (der sich später zum einzigen Haushalt entwickelte) aufgrund langer Entfernungvorübergehende Anerkennung (Familienheimfahrten und Wohnungskosten)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-L/12
- Stammnummer
- 58170
- Gültig
- 05.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF