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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105223/2017

Schätzung von Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (kein Familienwohnsitz in Tschechien nachgewiesen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105223/2017vom 07.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Reisekosten Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges können dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG berücksichtigt werden, wenn Nachweise vorliegen, die eine Kontrolle dieser Fahrten erlauben. Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen über Datum, Beginn und Ende, Ziel und Zweck der Reise, die genaue Fahrtroute, Kilometerstand und Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer zu führen. Als Nachweis für die geltend gemachten Fahrtkosten hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Aufstellung mit Datum und Zweck der Reisen und den gefahrenen Kilometern vorgelegt. Außerdem wurden nur die Reiseorte angegeben und keine genauen Adressen. Es wurde weder ein Kilometerstand, Beginn und Ende, noch die genaue Fahrtroute angeführt. Laut Vorbringen hat die Beschwerdeführerin für die Fahrten das Kfz Ford Galaxy mit dem behördlichen Kennzeichen 1***B**** genützt. Dieses Fahrzeug habe sie sich von ihrer Mutter (Pkw der Firma ihrer Mutter) ausgeliehen. Sie trage die Kosten für diesen PKW. Diesbezüglich wurde allerdings (abgesehen von der österreichischen Kfz-Steuer 2014 und der NoVA) kein Nachweis erbracht. Das Finanzamt hat nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin jeweils die in ihren Reisekostenaufstellungen angeführten Orte aufgesucht hat. ("Es bleibt unbestritten, dass [die Beschwerdeführerin] zu den jeweiligen Zeitpunkten an den Reiseorten aufgehalten hat, es stellt sich nur die Frage, wie sie dorthin gekommen ist." [Tz 4 des Prüfungsberichtes, dritter Absatz]). Die genaue Entfernung könne jedoch nicht geprüft werden, da es sich bei den gefahrenen Kilometern offensichtlich um von der Beschwerdeführerin gerundete Beträge handle. Die Beschwerdeführerin hat allerdings weder ein Fahrtenbuch noch andere Nachweise für die Ermittlung der Fahrtkosten vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Kilometergeld von € 0,42 angesetzt. Mit dem Kilometergeld sind folgende Aufwendungen abgegolten: .) Absetzung für Abnutzung, .) Treibstoff (fossiler Kraftstoff, Strom usw), Öl, .) Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (zB Motor- oder Kupplungsschaden, vgl VwGH 30.05.1989, 88/14/0119, betr "Kolbenreiber"), .) Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgerät usw), .) Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette (vgl VwGH 11.08.1994, 94/12/0115), .) Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), .) Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs (zB ÖAMTC, ARBÖ), .) Finanzierungskosten (LStR 2002 Rz 372). Da die Beschwerdeführerin jeweils unstrittig die in ihren Aufstellungen angeführten Reiseorte aufgesucht hat und Nachweise für die mit der An- und Abreise verbundenen Kosten nicht vorliegen, sind die Reisekosten zu schätzen. Für diese Schätzung ist allerdings nach vorläufiger Ansicht des Gerichtes nicht das amtliche Kilometergeld heranzuziehen, da dieses wie oben ausgeführt zahlreiche Kosten abdeckt, deren Tragung durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde und sich der Pkw laut Beschwerdevorbringen überwiegend bei der Mutter der Beschwerdeführerin befand und die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nur gelegentlich ausborgte. Die Schätzung erfolgt daher lediglich anhand des vermutlichen Treibstoffverbrauches (gefahrene Kilometer, rund 10 Liter/100 km, rund € 1,50 €/Liter (Diesel), ergibt rund € 0,15/km). Daraus leiten sich für die einzelnen Streitjahre folgende Werte ab (Reisekosten lt Erkl / 0,42 = km): | | Reisekosten lt Erkl | ist in km | neuer Wert/km | Reisekosten lt BFG | 2012 | | | | | CZ | 1.829,52 | 4.356,00 | 0,15 | 653,40 | Österreich | 1.638,84 | 3.902,00 | 0,15 | 585,30 | | | | | | 2013 | | | | | CZ | 2.226,00 | 5.300,00 | 0,15 | 795,00 | Österreich | 1.428,84 | 3.402,00 | 0,15 | 510,30 | | | | | | 2014 | | | | | CZ | 1.806,00 | 4.300,00 | 0,15 | 645,00 | Österreich | 2.224,32 | 5.296,00 | 0,15 | 794,40 3. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag für die Einkünfte als Notärztin ist entsprechend anzupassen: | | Kz | 2012 | 2012 | 2012 | | | lt Erklärung | lt BP | lt BFG | Erlöse ohne § 109a | 9040 | 16.359,32 | 16.359,32 | 16.359,32 | AfA Anlagevermögen | 9130 | -862,79 | -862,79 | -862,79 | Reise- und Fahrtspesen | 9160 | -2.612,48 | -973,64 | -1.558,94 | übrige Aufw./BA | 9230 | -2.784,38 | -2.784,38 | -2.784,38 | Zwischensumme | | 10.099,67 | 11.738,51 | 11.153,21 | 13% GFB | 9221 | -1.312,95 | -1.312,95 | -1.449,92 | Gewinn | 320 | 8.786,72 | 10.425,56 | 9.703,29 | | | | | | | Kz | 2013 | 2013 | 2013 | | | lt Erklärung | lt BP | lt BFG | Erlöse ohne § 109a | 9040 | 7.129,54 | 7.129,54 | 7.129,54 | AfA Anlagevermögen | 9130 | -814,93 | -814,93 | -814,93 | Reise- und Fahrtspesen | 9160 | -2.110,24 | -681,40 | -1.191,70 | übrige Aufw./BA | 9230 | -2.570,72 | -2.570,72 | -2.570,72 | Zwischensumme | | 1.633,65 | 3.062,49 | 2.552,19 | 13% GFB | 9221 | -212,37 | -212,37 | -331,78 | Gewinn | 320 | 1.421,28 | 2.850,12 | 2.220,41 | | | | | | | Kz | 2014 | 2014 | 2014 | | | lt Erklärung | lt BP | lt BFG | Erlöse ohne § 109a | 9040 | 4.419,25 | 7.048,71 | 7.048,71 | AfA Anlagevermögen | 9130 | -605,22 | -605,22 | -605,22 | Reise- und Fahrtspesen | 9160 | -3.549,11 | -1.324,79 | -2.119,19 | übrige Aufw./BA | 9230 | -1.908,53 | -1.908,53 | -1.908,53 | Zwischensumme | | -1.643,61 | 3.210,17 | 2.415,77 | 13% GFB | 9221 | 0,00 | 0,00 | -314,05 | Gewinn | 320 | -1.643,61 | 3.210,17 | 2.101,72 4. Einkünfte als Notärztin | | 2012 | 2013 | 2014 | Vor BP | 8.786,72 | 1.421,28 | -1.643,61 | Tz. 2 nicht erklärte Sonderklassehonorare | | | 2.629,46 | Tz. 4 Reisekosten | 1.638,84 | 1.428,84 | 2.224,32 | Nach Bp | 10.425,56 | 2.850,12 | 3.210,17 | Minus anerkannte Reisekosten lt BFG | -585,30 | -510,30 | -794,40 | | 9.840,26 | 2.339,82 | 2.415,77 | Zusätzlicher Gewinnfreibetrag | -136,96 | -119,41 | -314,05 | Einkünfte laut BFG | 9.703,29 | 2.220,41 | 2.101,72 5. Ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt | | 2012 | 2013 | 2014 | Vor BP | 1.625,01 | 1.726,16 | 812,62 | Tz 1 nicht erkl. Ausl. EK mit ProgVorbehalt | 338,01 | | | Tz 4 Reisekosten | 1.829,52 | 2.226,00 | 1.806,00 | Nach BP | 3.792,54 | 3.952,16 | 2.618,62 | Reisekosten lt BFG | -653,40 | -795,00 | -645,00 | Wert lt BFG | 3.139,14 | 3.157,16 | 1.973,62 Die Prüferin hat für das Jahr 2012 in Tz 1 ihres Berichtes bisher nicht erklärte Einkünfte von € 338,01 aus einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Flugrettung in A**** in Tschechien festgestellt und dieser Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Besteuerung miteinbezogen. Bereits im Rahmen der Erstbescheide für die Jahre 2012 und 2013 waren ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erfasst worden bzw hatte die Beschwerdeführerin für sämtliche Streitjahre ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt. In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, die Beschwerdeführerin sei in den Streitjahren im Sinne des DBA in Tschechien ansässig gewesen. "Damit [sei] Tschechien der Ansässigkeitsstaat und Österreich [stehe] als Quellenstaat auf die tschechischen Einkünfte kein Progressionsvorbehalt zu. Der Progressionsvorbehalt auf die tschechischen Einkünfte [sei] daher in den Jahren 2012 bis 2014 Null." Die Beschwerdeführerin bestreitet somit ihre Ansässigkeit in Österreich iSd des DBA Tschechien. Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Enthält ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Aussage zur Frage, ob (auch) der Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt - sofern dieser im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist - geltend machen kann, liegt insofern auch keine Beschränkung vor, welche einer solchen Vorgehensweisen entgegenstehen würde. Aus der unbeschränkten Steuerpflicht folgt, dass das Welteinkommen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermitteln ist. Sofern ein innerstaatlich vorgesehener Besteuerungsanspruch nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingeschränkt wird, ist auch der im innerstaatlichen Recht vorgesehene Progressionsvorbehalt anzuwenden; selbst dann, wenn die Ansässigkeit iSd DBA im Ausland gelegen ist (Knechtl, Progressionsvorbehalt auch ohne Ansässigkeit, taxlex 2022/74, 339 ff; VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067). Das DBA Tschechien enthält keine Einschränkung in diesem Sinne, die tschechischen Einkünfte wären daher nach vorläufiger Ansicht des Gerichtes unabhängig von der behaupteten Ansässigkeit der Beschwerdeführerin in Tschechien in die Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes einzubeziehen. Ob die Beschwerdeführerin daher iSd DBA in Österreich oder in Tschechien ansässig war könnte somit dahinstehen. Beilage: 3 Berechnungsblätter (2012 bis 2014)" Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Vorhalt durch ihren steuerlichen Vertreter folgende Stellungnahme ab: "Bezugnehmend auf den Beschluss des BFG [...] vom 29.04.2024 (eingelangt am 03.05.2024) nehmen wir im Namen und Auftrag unserer o.a. Klientin innerhalb offener Frist wie folgt Stellung: Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Wie bereits sehr ausführlich in unserer Beschwerde vom 19.04.2017 gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 (alle datiert mit 15.03.2017) dargelegt, verfügt unsere Klienten in der Tschechischen Republik über einen Wohnsitz, welcher seitens unserer Klientin im Rahmen der Betriebsprüfung durch Vorlage von Haus- und Grundstücksplänen belegt wurde. Die Behauptung der Behörde der Wohnsitz in Tschechien ist nur eine "abstrakte Wohnmöglichkeit" ist eine sich aus keinen Unterlagen ergebende unbegründete Behauptung der Behörde die dem Gesamtlebensbild von Frau Dr. C**** diametral widerspricht. Es leben und arbeiten ihre Eltern in der Tschechischen Republik, wo Sie auch ihre Tiere hält und pflegt, wo Sie ihren Freundeskreis und Verwandte hat und wo sie ihren Lebenspartner kennengelernt hat. Ihr Mann arbeitet ebenfalls selbständig in Brno in der Tschechischen Republik. Mit diesem lebt Sie gemeinsam mit ihrer am TT.08.2017 geborenen Tochter am gemeinsamen Familienwohnsitz in der Tschechischen Republik. Dass der Familienwohnsitz außerhalb von Österreich liegt, spiegelt sich auch darin wider, dass unsere Klientin für ihre Tochter Familienleistungen in der Tschechischen Republik bezieht und in Österreich lediglich eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zu den tschechischen Familienleistungen erhält. Es ist also mehr als unverständlich, dass ein und dieselbe Behörde hier zu unterschiedlichen Würdigungen hinsichtlich der engeren persönlichen Beziehungen kommt, zumal ihr die österreichische Familienbeihilfe auch nicht zuerkannt wurde, und der Lebensmittelpunkt sicher nicht jährlich zwischen Tschechien und Österreich wechselt, so wie es für die Behörde zum billigsten Ergebnis führt. Der einzige Anknüpfungspunkt nach Österreich ist ihre nichtselbständige Tätigkeit in Wien. Es ist somit davon auszugehen, dass unsere Klientin im Prüfungszeitraum ihre engeren persönlichen Beziehungen in der Tschechischen Republik hatte, und somit dort ihren Lebensmittelpunkt nie aufgegeben hat und alles von Anfang an auch darauf ausgelegt war in Tschechien zu bleiben. Die damaligen prekären Mietverhältnisse in Österreich und die fehlende Intention sich in Österreich ein Eigenheim zu suchen sowie ihr im Eigentum stehendes Haus in Tschechien sind hier sicherlich auch ein Indiz, dass sich ihr Lebensmittelpunkt zum damaligen Zeitpunkt nicht nach Österreich verschoben hat. Die Zeit bis zur Geburt Ihrer Tochter hat sie mit ihrem Mann zur Sanierung und Ausbau ihres in ihrem Eigentum stehenden Hauses in der Tschechischen Republik genutzt. Die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung sind aufgrund dieser Tatsachen jedenfalls gegeben, da auch die Ansässigkeit im Sinne des DBA's sich nicht nach Österreich verschoben hat   Reisekosten: Wie die Finanzbehörde bereits in ihrem Prüfbericht festgestellt hat, gibt es keinen Zweifel daran, dass sich unsere Klientin zu besagten Zeitpunkten an den angegebenen Orten aufgehalten hat. Wie bereits angeführt hat unsere Klientin die wirtschaftlichen Kosten des KFZ Ford Galaxy mit dem beh. tschechischen Kennzeichen "1***B****", welches im Eigentum ihrer Mutter steht, zur Gänze getragen. Auch hat sie für dieses KFZ in Österreich die quartalsmäßig KFZ-Steuer entrichtet. Bei der Dokumentation der betrieblichen Fahrten wurde sowohl das Datum, der Zweck der Reise und die gefahrenen Kilometer dargelegt. Aus diesen Informationen kann glaubhaft und eindeutig ermittelt werden, wie hoch die betrieblich zurückgelegten Kilometer sich zusammensetzen. Ebenso sind sie im Nachhinein auch überprüfbar, auch wenn unsere Klientin die Wegstrecken auf ganze Kilometer auf- bzw. abgerundet hat. Da es unstrittig ist, dass unsere Klientin diese Reisen auch tatsächlich getätigt und die betrieblichen Fahrten mit dem KFZ dorthin auch dokumentiert hat, wird wohl davon auszugehen sein, dass unsere Klientin dieses Fahrzeug für die erklärten Fahrten benutzt hat, zumal die angegebenen Orte mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer bis kaum zu erreichen sind. Es widerspricht jedweder Lebenserfahrung Kosten für ein KFZ zu tragen (KFZ-Steuer in Österreich), die der/die Steuerpflichtige am Meldestandort des KFZ nicht zu erbringen hätte. Da die betrieblichen Fahrten weniger als 50% der gesamten jährlichen Kilometerleistung betrugen, wurde das amtliche Kilometergeld in Höhe von EUR 0,42 - wie von der Behörde vorgesehen - angesetzt. Eine Schätzung trotz der ausreichend vorliegenden Informationen zur Ermittlung des Kilometergeldes entbehrt jedweder rechtlichen Grundlage und führt zu unrichtigen und willkürlichen Ergebnissen. Auch kann die wirtschaftliche Kostentragung hier nicht am rechtlichen Eigentümer des KFZ festgemacht werden. Wiederaufnahme: Sowohl im Rahmen der Betriebsprüfung als auch in den Ausführungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel für die Veranlagungsjahre 2012 sowie 2013 hervorgekommen, vielmehr finden unsere Ausführungen und Erklärungen weder Würdigung noch wird im nunmehrigen Beschluss des Finanzgerichtes dazu Stellung genommen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur möglich, wenn neue Tatsachen hervorkommen. Es wurden in umfangreichen Vorhalten im Rahmen der Erlassung der Bescheide sämtliche Umstände von Frau Dr. C**** detailliert erläutert und bekannt gegeben. Die Bescheide sind erklärungsgemäß ergangen. Im Zuge der Betriebsprüfung hat die Behörde ihre Meinung willkürlich und nur mit höchst fadenscheinigen und nicht fundierten Begründungen ihre Meinung einfach geändert ohne dass der Behörde irgendwelche neue Tatsachen bekannt wurden. Wir beantragen daher die Bescheide entsprechend den ursprünglichen Erklärungen zu erlassen. Gerne stehen wir für einen Erläuterungstermin zur Verfügung." Das Finanzamt erklärte in seiner Stellungnahme, es teile die Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Beschluss vom 29.4.2024 in sämtlichen Punkten (doppelte Haushalsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten, Gewinnfreibetrag, Einkünfte als Notärztin sowie ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt) vollinhaltlich. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Arbeitsbogen der Prüferin sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin lebte seit dem Jahr 2010 in Österreich. Ab Oktober 2010 hatte sie ihrem Wohnsitz an der Adresse R***-Ort, X****-gasse 15, von September 2012 bis Februar 2016 in S****-Ort, Y****-Straße 3 (ZMR). Diesbezüglich wurde der Mietvertrag über ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von etwa 185 m2 vorgelegt. Der Mietvertrag wurde mit Wirksamkeit ab dem 1.9.2012 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit Kaufvertrag vom 19.11.2015 erwarb die Beschwerdeführerin ein Einfamilienhaus in Z***-gasse, C****-Ort und verlegte ihren Wohnsitz im Februar 2016 auch dorthin. Die Beschwerdeführerin ist seit September 2010 in Wien in verschiedenen Spitälern als Ärztin nichtselbständig beschäftigt. 1.9.2010 bis 30.9.2012 - SMZ Ost 1.10.2012 bis 31.7.2014 - MedUni Wien 1.8.2014 bis laufend - MedUni Wien Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Hauses in der Tschechischen Republik. Für dieses Haus wurde im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ein vollständiger, detaillierter Plan vorgelegt. Dieses Haus ist neu saniert und hat alle Nebenräume und eine moderne Ausstattung. Die Beschwerdeführerin hatte aber nicht in diesem Haus, welches in ihrem Eigentum steht den Hauptwohnsitz, sondern am Wohnort ihrer Eltern in der Tschechischen Republik. Dort gestaltete sich die Situation wie folgt: Es handelt sich um zwei Häuser nebeneinander, welche einen gemeinsamen großen Garten haben. Ein Haus steht im Eigentum der Mutter, dieses hat drei große Zimmer und alle Nebenräume und das andere Haus steht im Eigentum des Vaters. Das Haus des Vaters hat fünf große Zimmer und ebenfalls alle Nebenräume. Beide Häuser sind zeitgemäß ausgestattet. Im gemeinsamen Garten der beiden Häuser hält die Beschwerdeführerin ihre Pferde und ihre großen Hunde (Beschwerde). Weder im Haus ihrer Mutter noch im Haus ihres Vaters standen der Beschwerdeführerin ein eigenes Bad, eine eigene Küche und ein eigenes WC zur Verfügung. Eine Kostenbeteiligung für den Wohnsitz bei den Eltern durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an ihrem Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht an den Kosten für die Haushaltsführung. Der Lebenspartner und nunmehrige Vater des im Jahr 2017 geborenen Kindes der Beschwerdeführerin war in Brno selbständig tätig. Die Beschwerdeführer nutzte für ihre beruflichen Fahrten den Firmen-Pkw ihrer Mutter, einen KFZ Ford Galaxy mit dem behördlichen Kennzeichen 1***B****. Dieser Pkw wurde von der Beschwerdeführerin gelegentlich ausgeborgt und befand sich überwiegend in der Tschechischen Republik bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Die laufenden mit dem KFZ Ford Galaxy verbundenen Kosten (abgesehen von der österreichischen KFZ-Steuer 2014 und der NoVA) wurden von der Beschwerdeführerin nicht getragen. Die Beschwerdeführerin konnte kein Fahrtenbuch betreffend die Nutzung diese KFZ vorlegen. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Reisekostenabrechnungen angegebenen Fahrten fanden wie angegeben statt. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellung über den gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin ua in ihrer Beschwerde sowie in der Niederschrift vom 20.1.2015 beim Finanzamt betreffend Fahren eines PKW mit ausländische Kennzeichen in Österreich ("Ich habe auch in Tschechien einen Hauptwohnsitz [Adresse der Eltern]"). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am Wohnort ihrer Eltern über kein eigenes Bad, keine eigene Küche und kein eigenes WC (somit über keinen eigenen Hausstand) verfügte gründet sich darauf, dass ein solcher Hausstand von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgewiesen wurde. Insbesondere wurde weder die während der abgabenbehördlichen Prüfung angekündigte Fotodokumentation noch die Hausskizze vorgelegt. Auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.5.2024 erfolgte kein diesbezüglicher Nachweis. Eine Kostenbeteiligung am gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern wurde von der Beschwerdeführerin trotz Vorhalt ua in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausreichend nachgewiesen. Die Feststellungen über die Nutzung des Pkw gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Einspruch vom 28.10.2014 gegen die Strafverfügung der BH Gänserndorf und ihrer Mutter in der schriftlichen Bestätigung vom 27.10.2014. Die Feststellung über die (abgesehen von der österreichischen Kfz-Steuer 2014 und der NoVA) nicht erfolgte laufende Kostentragung für den KFZ Ford Galaxy gründet sich darauf, dass eine Kostentragung nicht nachgewiesen wurde. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig. Rechtlich folgt daraus: Reisekosten (Tz 4 des Prüfungsberichtes) Betriebliche Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Die Aufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld kann allerdings in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führen (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0040). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Fehlen eines exakten Kostennachweises, wenn also die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen hat, die Schätzung hinsichtlich eines im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 Kilometer pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig ist (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0196). Fahrtaufwendungen sind grundsätzlich in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen (zB anteilige AfA des Autos, Betriebskosten etc). Es ist auch die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld zulässig, allerdings nur bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr. Die Rechtsprechung erachtet die Schätzung der durch die Nutzung des Pkw verursachten Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld als grundsätzlich schlüssig und daher zulässig. Wenn auch nach der Verwaltungspraxis der Ansatz des Kilometergeldes für die Kosten der beruflichen Fahrten üblich und in den LStR 2002 unter Rz 371 f ausdrücklich vorgesehen ist, muss festgestellt werden, dass das Gesetz dem Steuerpflichtigen das Recht auf Ansatz des Kilometergeldes (an Stelle der tatsächlichen Kosten) nicht einräumt, sodass das Finanzamt stets eine genauere Schätzung der tatsächlichen Fahrtkosten vornehmen kann (Zorn in Doralt/Kichchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Tz 200/7). Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die betrieblichen Kfz-Kosten führt, sind diese der Höhe nach zu schätzen. Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz (überwiegende betriebliche Nutzung) ist die Schätzung nicht auf Basis des Kilometergeldes durchzuführen, weil die AfA von den tatsächlichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die übrigen Kfz-Kosten (Versicherung, Öl, Benzin, Service, Reparaturen, Steuern, Autobahnvignette, Kreditzinsen) werden, soweit sie nicht nachgewiesen werden können, zu schätzen sein (EStR 2000 Rz 1615). Mit den Kilometergeldern sind folgende Aufwendungen abgegolten: .) Absetzung für Abnutzung, .) Treibstoff (fossiler Kraftstoff, Strom usw.), Öl, .) Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (zB Motor- oder Kupplungsschaden), .) Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgerät usw), .) Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, .) Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), .) Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs (zB ÖAMTC, ARBÖ), .) Finanzierungskosten. Das Finanzamt hat nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin jeweils die die in ihren Reisekostenaufstellungen angeführten Orte aufgesucht hat. ("Es bleibt unbestritten, dass [die Beschwerdeführerin] zu den jeweiligen Zeitpunkten an den Reiseorten aufgehalten hat, es stellt sich nur die Frage, wie sie dorthin gekommen ist."; Tz 4, dritter Absatz des Prüfungsberichtes). Die genaue Entfernung könne jedoch nicht geprüft werden, da es sich bei den gefahrenen Kilometern offensichtlich um von der Beschwerdeführerin gerundete Beträge handle. Die Beschwerdeführerin hat allerdings weder ein Fahrtenbuch noch andere Nachweise für die Ermittlung der Fahrtkosten vorgelegt. Sie bringt vor, sie habe die mit diesen Reisekosten im Zusammenhang stehenden Fahrten jeweils mit dem Pkw ihrer Mutter bzw von deren Firma unternommen. Die Beschwerdeführer hat allerdings keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie (abgesehen von der österreichischen Kfz-Steuer 2014 und der NoVA) Kosten iZm diesem Pkw getragen hat. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest die bei den gegenständlichen Fahrten angefallenen Fahrtkosten selbst getragen hat. Da die Beschwerdeführerin jeweils die in den Aufstellungen angeführten Orte aufgesucht hat und Nachweise für die mit der An- und Abreise verbundenen Kosten nicht vorliegen, sind diese Kosten daher zu schätzen. Für diese Schätzung ist jedoch nicht das amtliche Kilometergeld heranzuziehen, da dieses wie oben ausgeführt zahlreiche Kosten abdeckt, deren Tragung durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde und sich der Pkw laut Beschwerdevorbringen überwiegend bei der Mutter der Beschwerdeführerin befand und die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nur gelegentlich ausborgte. Die Schätzung erfolgt daher lediglich anhand des vermutlichen Treibstoffverbrauches: Gefahrene Kilometer, 10 Liter/100 km, € 1,50 €/Liter (Diesel), ergibt € 0,15/km. Daraus ergeben sich für die einzelnen Streitjahre (Reisekosten lt Erkl : 0,42 = km) folgende Werte: | | Reisekosten lt Erkl | ist in km | neuer Wert/km | Reisekosten lt BFG | 2012 | | | | | CZ | 1.829,52 | 4.356,00 | 0,15 | 653,40 | Österreich | 1.638,84 | 3.902,00 | 0,15 | 585,30 | | | | | | 2013 | | | | | CZ | 2.226,00 | 5.300,00 | 0,15 | 795,00 | Österreich | 1.428,84 | 3.402,00 | 0,15 | 510,30 | | | | | | 2014 | | | | | CZ | 1.806,00 | 4.300,00 | 0,15 | 645,00 | Österreich | 2.224,32 | 5.296,00 | 0,15 | 794,40 Ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (Tz 1 des Prüfungsberichtes) Die Prüferin hat für das Jahr 2012 in Tz 1 ihres Berichtes bisher nicht erklärte Einkünfte von € 338,01 aus einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Flugrettung in A**** in Tschechien festgestellt und dieser Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Besteuerung miteinbezogen. Bereits im Rahmen der Erstbescheide für die Jahre 2012 und 2013 waren ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erfasst worden bzw hatte die Beschwerdeführerin für sämtliche Streitjahre ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt. In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, die Beschwerdeführerin sei in den Streitjahren im Sinne des DBA Tschechien in der Tschechischen Republik ansässig gewesen. "Damit [sei] Tschechien der Ansässigkeitsstaat und Österreich [stehe] als Quellenstaat auf die tschechischen Einkünfte kein Progressionsvorbehalt zu. Der Progressionsvorbehalt auf die tschechischen Einkünfte [sei] daher in den Jahren 2012 bis 2014 Null." Die Beschwerdeführerin bestreitet somit ihre Ansässigkeit in Österreich iSd des DBA Tschechien. Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Enthält ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Aussage zur Frage, ob (auch) der Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt - sofern dieser im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist - geltend machen kann, liegt insofern auch keine Beschränkung vor, welche einer solchen Vorgehensweisen entgegenstehen würde. Aus der unbeschränkten Steuerpflicht folgt, dass das Welteinkommen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermitteln ist. Sofern ein innerstaatlich vorgesehener Besteuerungsanspruch nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingeschränkt wird, ist auch der im innerstaatlichen Recht vorgesehene Progressionsvorbehalt anzuwenden; selbst dann, wenn die Ansässigkeit iSd DBA im Ausland gelegen ist (Knechtl, Progressionsvorbehalt auch ohne Ansässigkeit, taxlex 2022/74, 339 ff; VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067). Das DBA Tschechien enthält keine Einschränkung in diesem Sinne, die tschechischen Einkünfte sind daher unabhängig von der behaupteten Ansässigkeit der Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik in die Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes einzubeziehen. Ob die Beschwerdeführerin daher iSd DBA Tschechien in Österreich oder in der Tschechischen Republik ansässig war kann folglich dahinstehen. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung (Tz 3 des Prüfungsberichtes) Die Prüferin hat in Tz 3 ihres Berichtes die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für den Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2014 nicht anerkannt, für den Zeitraum Jänner bis September 2012 hingegen anerkannt. In der Beschwerde bzw dem Vorlageantrag wird in diesem Zusammenhang zusammengefasst eingewendet, der Familienwohnsitz der Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2012 bis 2014 zweifelsfrei in der Tschechischen Republik gelegen. Der lange Zeitraum der doppelten Haushaltsführung von fünf Jahren von Mitte 2010 bis 1/2015 sei auch durch den Sprach- und Staatenwechsel ähnlich den Verhältnissen eines Expatriates bedingt, für den auch als Übergangszeit fünf Jahre angenommen würden; sie verwies dazu auf LStR 2022 Rz 1038a ff. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten ist das Vorliegen eines weiteren Hausstandes, in Beschwerdefall eines Hausstandes in Tschechien. Die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind. Eine steuerlich anzuerkennende, beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt neben der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort weiters voraus, dass überhaupt ein eigener Wohnsitz bzw ein Familienwohnsitz an einem anderen Ort als dem Beschäftigungsort vorliegt. Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo .) ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder .) ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt. Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. In diesen Fällen stehen ab der Wohnsitzbegründung bzw Wohnsitzverlegung keine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu. Voraussetzung ist somit, dass der alleinstehende Steuerpflichtige am Heimatort über einen Wohnsitz verfügt (zB auch im Haus der Eltern); der bloße Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten. Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen; der Wohnsitz der Eltern, an dem der Steuerpflichtige ein Zimmer bewohnt, kann mangels eigenen Hausstandes nicht Familienwohnsitz sein. Räumlichkeiten, die innerhalb eines Wohnungsverbandes mitbewohnt werden, stellen keinen eigenen Hausstand dar und können daher auch kein Familienwohnsitz sein; für den Hausstand ist insbesondere die ausschließliche Nutzung von Bad, Küche und WC von Bedeutung (LStR 2002 Rz 343, 343a; Jakom/Ebner, EStG 2022, §16 Tz 56 ABC der Werbungskosten Stichwort Doppelte Haushaltsführung; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG58 § 16 Abs 1 Z 6 Tz 73; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 25; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Tz 201/69). Die Beschwerdeführerin verfügte an ihrem Wohnsitz bei ihren Eltern in Tschechien über keinen eigenen Hausstand, da ihr dort nach den Feststellungen kein eigenes Bad, keine eigene Küche und kein eigenes WC zur Verfügung standen. Selbst eine allfällige Beteiligung an den Kosten des Haushaltes - welche im Beschwerdefall nicht vorlag - ändert insoweit nichts. Ob die Beschwerdeführerin in den Streitjahren Eigentümerin eines weiteren Hauses war, welches sie jedoch nicht selbst bewohnte, spielt für die Streitfrage keine Rolle. Die Beschwerdeführerin verfügt(e) daher über keinen eigenen Hausstand und demnach über keinen Familienwohnsitz in Tschechien. Der eigene Wohnsitz bzw Familienwohnsitz der Beschwerdeführerin befand sich vielmehr in Österreich. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind daher bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen jedoch aus noch einem weiteren Grund nicht vor: Bei einem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle (zB Monteur, Bauarbeiter, Leiharbeiter) ist die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar; die abstrakte Möglichkeit der Abberufung reicht allerdings nicht aus, ebenso nicht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nur aufgrund von Jahresverträgen beschäftigt wird (Zorn in Doralt/Kichchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Tz 202/5). Einem ledigen Steuerpflichtigen ist es in aller Regel zumutbar, den Wohnsitz innerhalb von sechs Monaten zu verlegen. Nach den Prüfungsfeststellungen war die Beschwerdeführerin seit 1.9.2010 in Wien als Ärztin tätig. Der sechsmonatige Zeitraum zur Wohnsitzverlegung war daher im Jahr 2012 bereits abgelaufen. Dass die Dienstverträge der Beschwerdeführerin lediglich befristet abgeschlossen worden waren spielt nach dem oben Gesagten keine Rolle. Anders als im Prüfungsbericht ausgeführt war die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zudem auch im Jahr 2013 durchgehend in Wien als Ärztin beschäftigt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind daher auch aus diesem Grund nicht erfüllt. Als Expatriates gelten gemäß LStR 2002 Rz 1038a Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Die diesbezügliche Beschäftigung in Österreich darf nicht länger als fünf Jahre dauern und der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten. Ist von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen, liegt keine vorübergehende Beschäftigung in diesem Sinne vor. Eine längere Beschäftigungsdauer ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschäftigten im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt wird, das Beschäftigungsverhältnis über fünf Jahre hinaus zu verlängern. Sofern der Beschäftigte seinen ständigen Wohnsitz im Ausland aufgibt und nach Österreich verlegt, sind spätestens ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Regelungen nicht mehr anwendbar. Da dieser Sachverhalt auf die Beschwerdeführerin unbestritten nicht zutrifft, vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Vorliegen eines Sprach- und Staatenwechsels liegt bei aus nicht deutschsprachigen Ländern stammenden Arbeitnehmern regelmäßig vor, für solche Arbeitnehmer kommen jedoch die oben beschriebenen allgemeinen Regelungen über doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zur Anwendung. Aus beiden genannten Gründen (kein eigener Hausstand in Tschechien, Befristung der Dienstverträge irrelevant) können daher die Kosten für doppelte Haushaltsführung und damit auch die Kosten für Familienheimfahrten im gesamten Streitzeitraum nicht berücksichtigt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist daher zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern, für das gesamte Jahr 2012 sind Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten nicht zu berücksichtigen. Zur Berechnung siehe die rechnerische Darstellung im Beschluss vom 29.4.2024. Gewinnfreibetrag Gemäß § 13 EStG in den in den Streitjahren maßgeblichen Fassungen kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes nach Maßgabe näherer Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000, höchstens daher mit € 3.900, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag). Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden den Gewinnfreibetrag nicht an den jeweils geänderten Gewinn angepasst. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als berechtigt. Zur Berechnung siehe die rechnerische Darstellung im Beschluss vom 29.4.2024. Wiederaufnahme der Verfahren Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 BAO von Amts wegen ua wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Finanzamt hat in den Wiederaufnahmebescheiden auf den Prüfungsbericht verwiesen. In diesem Prüfungsbericht wird zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Feststellungen Tz 1 (nicht erklärte ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt - 2012), Tz 2 (nicht erklärte Sonderklassehonorare 2014 - es erfolgte für dieses Jahr allerdings keine Wiederaufnahme, sondern eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) und Tz 4 (Reisekosten - 2012 bis 2014) verwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der Veranlagungsverfahren zur Erlassung der ursprünglichen, durch die Wiederaufnahme beseitigten Bescheide nicht offengelegt, dass die im Rahmen der Reisekosten gegenständlichen Fahrten jeweils mit einem von ihrer Mutter ausgeborgten Fahrzeug erfolgt waren sowie, dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von der österreichischen Kfz-Steuer 2014 und der NoVA) keine mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten (abgesehen vom Treibstoff) getragen hatte. Auch aus der Niederschrift vom 20.1.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges, da die Beschwerdeführerin lediglich angegeben hat, sie verwende das Fahrzeug seit Dezember 2013 in Österreich, die Wiederaufnahme betrifft jedoch das Jahr 2012 und das gesamte Jahr 2013. Diese Tatsachen sind erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung hervorgekommen und waren im Rahmen der Erlassung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 dem Finanzamt nicht bekannt. Die Tatsache der nicht erklärten ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt im Jahr 2012 ist unbestritten neu hervorgekommen. Die Kenntnis dieser Umstände allein bzw in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens ist geeignet, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien und das Ermessen begründet. Die Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe sind mit jeweils mehreren hundert Euro pro Jahr nicht geringfügig. Unter Bedachtnahme auf die nicht geringfügige Gesamtauswirkung ist bei der im Sinne des § 20 BAO vorzunehmenden Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Die Wiederaufnahme der Verfahren erweist sich damit insgesamt als berechtigt und damit die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet. Berechnungen Zu den Berechnungen siehe im Einzelnen die rechnerischen Darstellungen im Beschluss vom 29.4.2024. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Gemäß § 279 BAO ist daher die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abzuweisen; der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und sind die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Beilage: 3 Berechnungsblätter (2012 - 2014) Wien, am 7. Juni 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105223/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105223.2017
Stammnummer
145048
Gültig
07.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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