Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1008-L/07
Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Ärztin in Ausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1008-L/07vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., Adresse, vertreten durch
Schellmann & Partner, Steuerberatungsgesellschaft, 2340 Mödling,
Bahnhofsplatz 1 a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2006
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Einkommen
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25.874,83 €
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Einkommensteuer
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5.988,33 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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- 9.500,28 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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3.501,95 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabengutschrift sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. ist seit 1.September 2005 als Ärztin
(Facharztausbildung zur Kinderheilkunde) am Landeskrankenhaus V.
beschäftigt.
Strittig sind geltend gemachte Kosten der doppelten
Haushaltsführung (Familienheimfahrten bzw. Miet-und Betriebskosten).
Im Rahmen der berichtigten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 wurde unter dem Titel Werbungskosten (Kosten
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) ein Betrag von
5.419,08 € geltend gemacht.
Diese Kosten setzen sich lt. Beilage wie folgt
zusammen:
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Miete und Betriebskosten Wohnung V. Jänner bis
Dezember/2006
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2.829,64 €
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Familienheimfahrten:
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52 Wochen mal 100 Kilometer mal 0,376
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1.955,20 €
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Einrichtung Wohnung
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634,24 €
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Summe
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5.419,08 €
Aus dem lokalen Melderegister scheinen bezogen auf die Bw.
folgende Daten auf (Meldeabfrage vom 15. September 2005):
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Bwin. Wohnsitz
Qualität: Hauptwohnsitz
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Straße: K1
PLZ/Ort: yx Ortsgemeinde: yx. gemeldet seit:
26. Juli 2005
Der Lebenspartner der Bwin.,Herr S.W., weist folgende
Meldedaten auf:
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Hauptwohnsitz
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ebenfalls an angeführter Adresse der Bwin. seit
15. September 2005.
Seitens des Landes OÖ, Abt. Gebäude- und
Beschaffungs-Management, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, wurde am
10. Jänner 2006 eine Wohnung des Personalwohnhauses des
allgemeinen Landeskrankenhauses V. mit Sitz in V. , Wstr.,zugewiesen.
"Das Amt der
oberösterreichischen Landesregierung weist ihnen in Staatgebung ihrer
Wohnungsbewerbung im Personalwohnhaus des allgemeinen Landeskrankenhauses
V. die im 6. Stock gelegene
Garconniere Nr. xxx, bestehend
aus
Wohn-/Schlafraum, Dusche mit
WC,
Küche, Vorraum und
Unterraum, Loggia.
Im
Gesamtausmaß von 32,72 m² rückwirkend mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 2006 zur Nachfolgebenützung zu. Diese Garconniere
wird Ihnen von der Hausverwaltung der
I-Gen. mbH als Eigentümerin der
Wohnanlage übergeben werden, die mit Ihnen einen Nutzungsvertrag
abschließt.
Die
I-Gen- mbH in
Adresse2, erhält eine Ausfertigung
dieser Wohnungszuweisung. Sie nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass die
Wohnungen dieses Personalwohnhauses ausschließlich für
Landesbedienstete zweckgebunden sind und bleiben. Diesbezügliche
Bestimmungen werden in den Nutzungsvertrag aufgenommen. Ein widmungswidriger
Gebrauch sowie die gänzliche oder teilweise Überlassung der
Garconniere sind unzulässig. Die Benützung der Garconniere ist
untrennbar mit ihrer Dienstleistung am allgemeinen österreichischen
Landeskrankenhaus V.
verbunden".
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom
11. Mai 2007 wurden die geltend gemachten Werbungskosten aus dem Titel
der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt. In
der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten
könnten dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der
Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz (jener Ort, an dem ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet)
soweit entfernt sei, dass seine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden könne (einfache Wegstrecke mindestens 120 Kilometer). Da diese
Voraussetzung nicht zutreffe, könnten die beantragten Aufwendungen in der
Höhe von 5.419,08 € nicht anerkannt werden."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid wurde
innerhalb offener Frist Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung
erhoben:
"Die Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung seien deswegen nicht anerkannt worden,
da die Voraussetzungen nicht vorliegen, da die einfache Wegstrecke zwischen
Beschäftigungsort und Familienwohnsitz weniger als 120 Kilometer
betrage. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 341 ff, sehen
für die Begründung eines eigenes Haushaltes am Beschäftigungsort
bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes die berufliche
Veranlassung dann gegeben, wenn
der Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen soweit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr
nicht zugemutet werden könne
und
die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst sei oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden könne. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei
gemäß Rz. 342 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort zu mehr als 120 Kilometer
entfernt sei. In begründeten Einzelfällen könne auch bei einer
kürzen Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Die Nichtanerkennung der
Absetzbarkeit der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung werde wie
ausgeführt lt. Bescheid damit begründet, dass die Entfernung zwischen
Familienwohnsitz und Beschäftigungsort weniger als 120 Kilometer
betrage. Es werde in der Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass
für das Vorliegen von Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an
den Familienwohnsitz die einfache Wegstrecke in jedem Fall 120 Kilometer
betragen müsse. Das sei für das Vorliegen von Unzumutbarkeit nicht
Voraussetzung. Es werde in der Rz. 342 festgelegt, dass bei einer
Wegstrecke von 120 Kilometer jedenfalls Unzumutbarkeit vorliege, es
könne aber auch bei Vorliegen von kürzeren Wegstrecken Unzumutbarkeit
anzunehmen sein. Das Zurücklegen einer Fahrtstrecke von über
120 Kilometer zwischen Wohnsitz und Beschäftigungsort werde
gemäß Lohnsteuerrichtlinien 2002 jedenfalls für alle
Steuerpflichtigen als unzumutbar angesehen, unabhängig von den
tatsächlich vorliegenden Kriterien des Dienstverhältnisses zB
betreffend unbedigtem Pünktlichkeitserfordernis, Dauer der Arbeitszeiten,
Verantwortung für Menschen, Belastung aus der Tätigkeit sowie
unabhängig von der Beschaffenheit und der Besonderheit der
zurückzulegenden Fahrtenstrecke.
Die Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz erkläre sich aus dem
Tätigkeitsprofil des Steuerpflichtigen. Die Bw. sei als Ärztin im
Landeskrankenhaus V. tätig. Sie
befinde sich derzeit in der Facharztausbildung zur Kinderheilkunde, dass
Dienstverhältnis sei mit Dauer der Ausbildung befristet und betrage noch 2
Jahre. Ihr Familienwohnsitz befinde sich in yx.
. Der Lebensgefährte der Bwin. sei in
yx. als praktischer Arzt in PVA
Reha-Zentrum L. in Form eines
unbefristeten Dienstverhältnisses beschäftigt. Aus diesen Gründen
sei die Entscheidung der Klientin gefällt worden, den Familienwohnsitz
für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses nicht nach
V. zu verlegen. Für die Dauer der
Ausbildung sei die Wohnung am Beschäftigungsort angemietet worden, da die
tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz sowie eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden
könne.
Der normale
Arbeitsablauf im Krankenhaus erfordere die unbedingte Pünktlichkeit
gemäß der Einteilung nach Dienstplan. Die Beginnzeiten der
Tätigkeit im Krankenhaus würden strikten Regeln unterliegen,
Pünktlichkeit und unbedingte Anwesenheit zu den festgelegten Zeiten seien
obligatorisch und die Verletzung dieser Dienstnehmerpflicht würde zu
massiven Problemen führen. Da die Dauer der Fahrstrecke
Weg1-4, die Strecke bestehe aus
Bundesstraßen und Ortsdurchfahrten, wegen unvorhersehbarer Vorkommnisse
Wetter-, Baustellen- und Tourismus bedingter Natur nicht kalkulierbar sei,
erstrecke sich die Fahrzeit für die Strecke von rund 52 Kilometern
gegebenenfalls bis zu 2 Stunden. Auch eine Umfahrung über Ausweichrouten zB
G. sei derzeit wegen des Tunnelbaues
nicht zielführend. Die ärztliche Tätigkeit nach 2 Stunden
Fahrzeit aufzunehmen, stelle nach Ansicht der steuerlichen Vertretung eine
erhebliche Härte dar. Der Unsicherheitsfaktor des rechtzeitigen Eintreffens
zum Krankenhaus und die daraus resultierende Hektik sei für die eigentliche
Tätigkeit als Ärztin kontraproduktiv. Das Ende der täglichen
Arbeitszeit könne im Gegensatz zur Beginnzeit nicht strikt eingehalten
werden. Patientenübergaben, Notfälle, Personalmangel würden es
unmöglich machen, zum lt. Dienstplan festgelegten Ende der Arbeitszeit das
Krankenhaus zu verlassen. Lange Arbeitszeiten mit nur sehr unzureichenden oder
gar keinen Pausen sowie Nacht- und Wochenenddienste, mit gleichem
Anforderungsprofil wie "normale" Dienste, mit dem Unterschied einer
durchgehenden Anwesenheit- und Bereitschaftspflicht von bis zu 32 Stunden,
würden schon aus zeitlicher Sicht eine enorme Belastung darstellen. Die
tief greifende und nicht immer gleich merkbare Belastung ergebe sich jedoch aus
den Ereignissen, die sich im Rahmen der Tätigkeit der Bw. ergeben
würden. Die Klientin sei vorwiegend in der Vorsorgung Frühgeborener
und in der Kinder-Intensivstation tätig, Stationen, in denen die
Verantwortung, die Beratung und der Trost für Patienten (Eltern und Kinder)
eine extrem hohe und aufreibende Dynamik entwickeln würde. Die Bw. habe
nicht nur als Ärztin eine Verantwortung für Menschenleben, es
wäre auch völlig verantwortungslos, in übermüdetem und
unkonzentriertem Zustand als Fahrzeuglenkerin sich selbst und andere zu
gefährden. Zahlreiche Unfälle im Straßenverkehr und die daraus
resultierenden Erkenntnisse, dass es an Fahrlässigkeit grenze und als
Zeichen von Verantwortungslosigkeit gelte, ein Fahrzeug nach dem Nachdienst
selbst zu lenken, wurde schon durch Gerichtsurteil unterstrichen und sei somit
zu untersagen.
Da das Landeskrankenhaus
V. Dienstzimmer mit Schlafgelegenheiten
ausschließlich für die diensthabenden Ärzte zur Verfügung
stelle, könne auch vor einer eventuell in Erwägung gezogenen Heimfahrt
keine Pause und nach Ende des Dienstes eingelegt werden, oder gar einer
Übernachtungsmöglichkeit im Krankenhaus gedacht werden. Da die
Tätigkeit im Krankenhaus auch außerhalb des normalen Dienstplans
Bereitschaftsdienste beinhalte, bei denen der Dienstort innerhalb kürzester
Zeit (20 Min.) erreicht werden müsse, sei es unumgänglich, eine
Wohnung anzumieten, von der aus der Dienstort innerhalb des Zeitrahmens zu
Fuß erreicht werden könne. Eine andere als berufliche Veranlassung
der Anmietung sei nicht gegeben. Die Anbindung des Landeskrankenhauses
V. an den Hauptwohnsitz
yx. mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sei äußerst mangelhaft und durch die
unregelmäßigen Dienstzeiten der Bw. völlig unzureichend, sodass
auf diese Beförderungsmöglichkeit nicht zurückgegriffen werden
könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid wie folgt
abzuändern:
Berücksichtigung der
Werbungskosten in Form der Aufwendungen für doppelte
|
Haushaltsführung:
Einkommen
|
5.419,08 €,
25.782,63 €.
Weiters werde eine
mündliche Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO
beantragt."
Mit Vorhalt vom 4. Juli 2007 wurde die Bw.
ersucht zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben die erforderlichen Unterlagen
(Dienstvertrag mit dem Landeskrankenhaus V. ) vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. Juli 2007 wurde
von der Bw. der Dienstvertrag (ab 1. September 2005) sowie der
Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag sowie die Bestätigung des
Krankenhauses V. zu den Sonderbestimmungen gemäß
§ 12 des
Dienstvertrages vorgelegt.
Aus dem Sondervertrag gehen folgende Bestimmungen
hervor:
Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse der
Dienstnehmerin Adresse-Hauptwohnsitz, Wirksamkeitsbeginn des Sondervertrages:
1 September 2005, Bezeichnung des Dienstortes: Landeskrankenhaus V.
.
Dauer des Dienstverhältnisses: Befristet für die
Dauer der durch die Geburt eines Kindes der bedingten Abwesenheit von Frau Dr.
D.S., der erste Monat ist Probezeit. Beschäftigungsort: Turnusärztin
in Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und
Jugendheilkunde, Beschäftigungsausmaß:
vollbeschäftigt, Entlohnung Funktionslaufbahn
LD 13, Gehaltsstufe: 6, Nächste Vorrückung
1. Jänner 2007
Sonderbestimmungen
Die Dienstnehmerin nehme zu Kenntnis, dass sie nach den
bestehenden Vorschriften bei dienstlicher Notwendigkeit vorübergehend zu
einem vertretungsweisen Einsatz bei einer anderen in der Trägerschaft des
Landes OÖ stehenden Krankenanstalt herangezogen werden könne. Weiters
sei die Dienstnehmerin verpflichtet, nach Erfordernis gegen die in derartigen
Fällen vorgesehene Honorierung eine Unterrichtstätigkeit vom Land
OÖ betriebenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu übernehmen.
Vereinbart werde auch die Mitwirkung der Dienstnehmerin bei der
flächenübergreifenden medizinischen Basisversorgung und die damit
verbundene Leistung von verlängerten Diensten.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 wurde vom
Krankenhaus V. , Personalstelle, die Verlängerung des
Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung zur Fachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde mitgeteilt. Dieses Schreiben gelte als
Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag für das Land OÖ.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 wurde seitens der
Krankenhausleitung abermals bestätigt, dass die Mitwirkung der
Dienstnehmerin bei der fächerübergreifenden medizinischen
Basisversorgung und die damit verbundene Leistung von
verlängerten Diensten und
Rufbereitschaften bestehe
(Bestätigung durch den Herrn Prim. des allgemeinen österr.
Landeskrankenhauses der Kinderabteilung in V. ).
Mit Schriftsatz vom 30.8.2007 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kosten
der doppelten Haushaltsführung/Berufungspunkt
Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit e Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen
Angewendet auf den
konkreten Fall bedeutet dies:
Die Berufungswerberin ist seit September 2005
vorübergehend als Ärztin (Facharztausbildung zur Kinderärztin auf
einem Karenzposten) im Landeskrankenhaus V. tätig.
Die Verwaltungspraxis geht bei einer Wegstrecke von ca. 120
Kilometern von der Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt aus.
In begründeten Einzelfällen kann die Wegstrecke
auch kürzer sein.
Es muss jeder Einzelfall und
- nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates- vor allem das jeweilige
Aufgabengebiet -genau geprüft werden.
"Branchenspezifikum"
Arztberuf/Arbeitsablauf
Die Bwin. ist als Ärztin im Krankenhaus V. vorwiegend
in der Versorgung Frühgeborener und in der Kinder-Intensivstation
beschäftigt.
Die Bwin. ist in Stationen eingesetzt, in denen die
Verantwortung, die Beratung und der Trost für Patienten (Eltern und Kinder)
eine extrem hohe und aufreibende Dynamik entwickeln würden. Die Bwin. hat
als Ärztin eine hohe Verantwortung für Menschenleben.
Durchgehende
ärztliche Dienste von bis zu 32 Stunden müssen von der Bwin.
durchgeführt werden.
Es ist für die Bwin. daher unzumutbar, beispielsweise
nach längeren (bis zu 32 Stunden) ärztlichen Diensten die
Rückreise mit dem Pkw nach Bad Ischl anzutreten. Die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel ist auf der angegebenen Strecke (Wegstrecke1-4)
-bedingt durch den unregelmäßigen Dienstplan (wechselnde Dienste)- de
facto nicht möglich.
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates teilt auch
die Auffassung der steuerlichen Vertretung, dass es völlig
verantwortungslos wäre, in übermüdetem und unkonzentriertem
Zustand als Fahrzeuglenkerin sich selbst und andere zu gefährden.
Die
"
berufliche
Veranlassung" (Antritt der befristeten Ausbildungsstelle zur
Fachärztin in V. ) wird auch von der Abgabenbehörde I.Instanz nicht
bestritten.
Allerdings wird aufgrund der geringen Entfernung die
Zumutbarkeit der
täglichen Heimfahrt angenommen. Der
Zeitaufwand für die Wegstrecke (Wege1-4) liege ungefähr bei 45 - 50
Minuten (nach eingeholter telefonischer Auskunft vom 29.8.2007 auf der
Alternativstrecke: etwa 1 Stunde 15 Min.).
Die steuerliche Vertretung bemisst den zeitlichen Aufwand
länger (unter Berücksichtigung von Baustellen etc. gegebenenfalls bis
zu 2 Stunden).
Die Zumutbarkeit der
täglichen Heimfahrt wurde von der Abgabenbehörde I.Instanz
einzig und allein mit der geringen Entfernung (52 Kilometer- vgl. gesonderte
Bescheidbegründung) begründet.
Dies läßt allerdings das
Aufgabengebiet der Bwin.
unberücksichtigt.
Besonderheiten
des Arztberufes
Wie in der Berufung vom 11.6.2007 ausgeführt (und von
der Krankenhausleitung mit Schreiben vom 17.7.2007 bestätigt), musste die
Bwin. neben dem normalen Dienstplan auch Rufbereitschaftsdienste verrichten.
Dabei müsse sie innerhalb von 20 Minuten im
Krankenhaus verfügbar sein.
Da die Tätigkeit auch außerhalb des normalen
Dienstplans Bereitschaftsdienste
beinhaltete, bei denen der Dienstort innerhalb kürzester Zeit erreicht
werden musste, war es unumgänglich,
um den beruflichen Anforderungen entsprechen zu können, eine Wohnung
anzumieten, von der aus der Dienstort auch zu Fuß erreicht werden
konnte.
Ein Dienstzimmer
wurde am örtlichen Krankenhaus nur
diensthabenden
Ärzten
angeboten.
Eine Übernachtungsmöglichkeit im Krankenhaus
bestand nicht.
Zumutbarkeit der Verlegung
des Wohnsitzes von yx. nach
V. ?
Bei Prüfung dieses Kriteriums werden nach der
Rechtsprechung Umstände berücksichtigt, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen liegen, so z.B. auch eine
Erwerbstätigkeit des Ehepartners (oder des Lebenspartners).
Berufstätigkeit
des Lebenspartners am Hauptwohnsitz der Bwin:
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein
unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet
(Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG,
S 665).
Gründe für die Aufrechterhaltung des
Familienwohnsitzes sind feststellbar:
Der Lebenspartner ist praktischer Arzt in der PVA in yx. .
Es ist anzunehmen, dass nach der Beendigung des befristen
Dienstverhältnisses die angemietete Wohnung in V. aufgegeben und wiederum
der ständige Hauptwohnsitz bezogen wird.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach V. ist
daher in diesem Fall gegeben.
Zusammenfassung
Die im konkreten Fall vorliegende
berufliche Veranlassung , die
hohe Verantwortung des Arztberufes im
Interesse der zu behandelnden Patienten (konkret: Frühgeborene) (Vermeidung
einer allzu hektischen bzw. nervenaufreibenden Anreise (frühmorgendliche
Stauzeiten , z.B. vor allem in den Sommermonaten: erhöhtes
Verkehrsaufkommen) bzw. Rückreise (Gefahr von Konzentrationsstörungen
bzw. Erschöpfungszuständen während der Rückreise), die
rasche Verfügbarkeit der Bwin.
aufgrund der Ruf- bzw.
Bereitschaftsdienste, die Unzumutbarkeit
der Verlegung des Wohnsitzes (Lebensgemeinschaft am Hauptwohnsitz in yx.
), stellen - nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
-Tatsachen dar, die die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung
rechtfertigen.
Reisekostenersätze durch den Arbeitgeber des
Bws. wurden nicht gewährt.
Höhe
des großen Pendlerpauschales
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit e EStG 1988 sind
die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
Für das Jahr 2006 ist das große Pendlerpauschale
gesetzlich mit € 1.863,00 begrenzt (siehe
auch Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2005/115, Übergangsbestimmung, §
124 lit b Z 126).
Die beantragten
Fahrtkosten (€ 1.955,20) waren daher nur teilweise
anzuerkennen.
2)
Berufungspunkt Miet- bzw.
Betriebskosten
:
Auffassung der
Abgabenbehörde I.Instanz:
Die Anmietung einer
Wohnung am Beschäftigungsort wird als "vermeidbar" eingestuft und
die diesbezüglich angefallenen Kosten werden als
Kosten der privaten Lebensführung
eingestuft.
Steuerliche
Vertretung
:
Jährliche
Miet- bzw. Betriebskosten wurden im Ausmaß von 2.829,64 €
beantragt.
Ansicht des
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:
Hätte die Bwin. die Personalwohnung vom Arbeitgeber
nicht angemietet, wären im Falle der dadurch bedingten anderweitigen
Nächtigung sogar höhere Kosten angefallen.
Auch nach der Verwaltungspraxis werden - je nach
örtlichen Gegebenheiten - bis max. 2.200,00 €
monatlich toleriert.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind
.
Hingegen
dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen
werden:
Z
1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes können bei einem in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft lebenden Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt
für eine gewisse Übergangszeit
Aufwendungen am Beschäftigungsort und Fahrtkosten zum Aufsuchen des
Haushaltes am Familienwohnsitz- oder Hauptwohnsitz als Werbungskosten anerkannt
werden.
Die Finanzverwaltung anerkennt - gestützt auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter bestimmten Umständen
(berufliche Veranlassung) bei "doppelter
Haushaltsführung" die Kosten eines Zweitwohnsitzes am
Beschäftigungsort.
Ein beruflicher Zusammenhang ist - wie ausgeführt- im
Berufungszeitraum gegeben:
Bei Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist -
durch die Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes von Bad Ischl nach
Vöcklabruck - in einheitlicher
Betrachtungsweise die Anerkennung gegenständlicher Kosten als
Werbungskosten die Folge.
Folgende Kosten werden daher anerkannt:
|
2006
|
€
|
Miet-
bzw. Betriebskosten
|
2.829,64
|
Wohnungseinrichtung
|
634,24
Die
insgesamt anerkannten Kosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung
betragen daher € 5.326,88.
Aus
den angeführten Gründen war daher der Berufung teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1008-L/07
- Stammnummer
- 30343
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF