Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2577-W/07
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2577-W/07vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für einen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nach einer mehr als zweijährigen Dauer der Beschäftigung am Beschäftigungsort zumutbar. Die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen studierte im streitgegenständlichen Jahr am Familienwohnsitz, erzielte jedoch keine steuerlich relevanten Einkünfte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 13. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A.,vom 29. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 ersuchte das Finanzamt neben
unstrittigen Werbungskosten um Nachweis der berufsbedingten Notwendigkeit der
vorübergehenden oder dauernden doppelten Haushaltsführung (doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
€ 8.144,87); um Vorlage des Dienstvertrages; um Nachweis des
Zweitwohnsitzes; um Nachweis ob und seit wann eine Lebensgemeinschaft bestehe;
um Nachweis des Einkommens der Lebenspartnerin.
In Beantwortung des Vorhalts wies der Bw. sämtliche
Werbungskosten belegmäßig nach und führte hinsichtlich der
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung aus, dass die Wohnung am
Beschäftigungsort X. ausschließlich aus beruflichen Gründen
gehalten werde. Eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz in Y.,
Tschechien sei ihm nicht zumutbar, da die Entfernung zwischen Familienwohnsitz
und Beschäftigungsort ca. 150 Kilometer betrage. Seit mehr als zwei
Jahren lebe er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin.
Seine Lebensgefährtin sei Studentin und habe im
berufungsgegenständlichen Jahr keine Einkünfte erzielt. Der Ort Y. sei
auf Grund der eheähnlichen, kinderlosen Lebensgemeinschaft der Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen und durch die Mitgliedschaft zu einem Sport- und
Bürgerverein begründet.
Ungeachtet der Tatsache, dass seine Partnerin nicht
berufstätig sei, sei eine Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen,
wie Y. , in ein Ballungszentrum, wie X. , mit erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden und demnach nicht zumutbar, sodass dauerhaft ein
Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung möglich
sei (Lohnsteuerprotokoll 2003).
Überdies wohne der Bw. seit September 2006 in
einer Mietwohnung mit ca. 35 m² Nutzfläche (davor in einem
Studentenheim) und sei diese Wohnung komplett unmöbliert gewesen, sodass er
die notwendigsten Einrichtungsgegenstände angeschafft habe und im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend mache. Die
Aufwendungen für Wohnung und Einrichtung würden im Jahr 2006
somit insgesamt € 5.480,87 betragen.
Auf Grund der Tatsache, dass der Bw. fast jedes Wochenende
zu seinem Familienwohnsitz nach Y. fahre, würden die Kosten dafür
monatlich € 456,00 betragen. Diese Fahrtkosten seien jedoch
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 begrenzt, sodass lediglich ein Betrag in Höhe von
€ 2.664,00 zu berücksichtigen sei.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 und berücksichtigte die Aufwendungen betreffend die
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht, da die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
nicht vorlägen. Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
liege nicht vor, da die Lebensgefährtin über keine Einkünfte
verfüge.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Berufungswerber
(Bw.) aus, dass er sämtliche Aufwendungen der doppelten
Haushaltsführung in Höhe von € 5.480,87 und der
Familienheimfahrten in Höhe von € 2.664,00 nachgewiesen habe. Die
Ausgaben jedoch nicht berücksichtigt worden seien, da seine
Lebensgefährtin über keine Einkünfte verfüge.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
sei eine Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum
mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar.
Ungeachtet der Tatsache, dass seine Lebenspartnerin nicht berufstätig sei,
sei ein Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung somit
möglich (siehe beiliegendes Lohnsteuerprotokoll betreffend das
Jahr 2003).
Seine Lebenspartnerin betreibe am Familienwohnsitz ein
ordentliches Studium und sei daher der Familienwohnsitz keinesfalls privat
veranlasst.
In der Arbeitnehmerveranlagung seien Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von € 1.521,78 nicht
berücksichtigt worden, wobei diese Kosten ursprünglich von seinem
Arbeitgeber übernommen worden seien und beim Austritt im Jänner 2006
wieder abgezogen worden seien. Um zur Steuerberaterprüfung antreten zu
können, müsse der Bw. ein in Österreich abgeschlossenes Studium
absolvieren und habe er zu diesem Zweck an der Wirtschaftsuniversität X.
inskribiert und den Studienbeitrag bezahlt. Es handle sich um eine
einschlägige fachliche Ausbildung und die berufliche Notwendigkeit im
Hinblick auf seine Anstellung als Berufsanwärter sei eindeutig
gegeben.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde dem
Berufungsbegehren teilweise stattgegeben und begründend ausgeführt,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen, da die Lebensgefährtin
des Bw. keine Erwerbseinkünfte erziele. Daraus resultierend seien
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nur
vorübergehend als Werbungskosten anzuerkennen, wobei als vorübergehend
bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren
anzusehen sei. Die diesbezüglichen Aufwendungen seien bereits in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 steuermindernd
berücksichtigt worden, sodass die Aufwendungen im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 steuerlich nicht mehr
anzuerkennen seien.
Die Kreditrückzahlungen betreffend die
Ausbildungskosten seien deshalb nicht gewährt worden, da sie (die
Kreditrückzahlungen) in dem Jahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet
worden seien.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw. aus,
dass laut Protokoll der Bundeslohnsteuertagung für das Jahr 2003 die
Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum mit
erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar
sei.
Ein Werbungskostenabzug aufgrund der doppelten
Haushaltsführung sei daher für die Dauer des Vorliegens der
Voraussetzungen möglich.
Sein Familienwohnsitz liege in einer äußerst
strukturschwachen ländlichen Region mit über 15% Arbeitslosigkeit,
sodass die Voraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen gelten bei
ausländischem Familienwohnsitz die gleichen Kriterien wie bei einem
inländischen Wohnsitz (LStR, RZ 345).
Hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten brachte der
Bw. vor, dass diese Aufwendungen keine Kreditkosten seien. Sie seien
ursprünglich im Jahre 2005 von seinem damaligen Arbeitgeber bezahlt und
beim Austritt (Jänner 2006) in Rechnung gestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach
§ 16 Abs. 1 erster Satz Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
1. Ausbildungs- und Fortbildungskosten
Gemäß
§ 16 Abs. 2 erster Satz EStG 1988
zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von
Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch
der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde.
Das Finanzamt hat die Aus- und Fortbildungskosten lediglich
in Höhe von € 423,72 berücksichtigt, da es davon ausgegangen
ist, dass diesen Aufwendungen in Höhe von € 1.098,06
Kreditrückzahlungen zu Grunde lägen. Im Zuge des Vorlageantrags legte
der Bw. jedoch Unterlagen vor, die die Rückzahlung der diesbezüglichen
Kosten im Jänner 2006 nachweisen. Demnach sind die Ausbildungskosten
in einer Gesamthöhe von € 1.521,78 im Jahr 2006 anzuerkennen
und war in diesem Punkt der Berufung stattzugeben.
2. Doppelte Haushaltsführung
Nach § 20
Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit. auch
für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
Berufstätigkeit bezogenen höchstens in
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten
Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Im Allgemeinen ist die Begründung eines eigenen
Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes dann beruflich veranlasst,
wenn
der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und
entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
kann.
Im vorliegenden Fall liegt ohne Zweifel der
Beschäftigungsort des Bw. von seinem Familienwohnsitz so weit entfernt,
nämlich nach Angaben des Bw. beträgt die Entfernung vom
Beschäftigungsort X. zum Familienwohnsitz in Y. /Tschechien ca.
150 Kilometer, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung vom
Familienwohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit,
sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom
27. Mai 2003, Zl. 2001/14/0121; VwGH-Erkenntnis vom
22. Februar 2000, Zl. 96/14/0018). Solche Ursachen müssen
aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind
(VwGH-Erkenntnis vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0083).
Eine Berufstätigkeit des Ehepartners bzw.
Lebensgefährten am Ort des Familienwohnsitzes hat der
Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer
Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, wenn der Ehepartner des
Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte
nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe die bei
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt,
EStG, 7. Aufl., § 4 Tz 351). Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum
Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der
Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar
(VwGH-Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154).
Hinsichtlich der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
Tschechien bringt der Bw. vor, dass diese nicht privat veranlasst sei, weil
seine Lebenspartnerin am Familienwohnsitz ein ordentliches Studium betreibe.
Dieser Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen. Das Betreiben eines
Studiums der Lebensgefährtin des Bw. hat ohne Zweifel ihre Ursache in der
privaten Lebensführung und ist damit eine berufliche Veranlassung
betreffend die Beibehaltung des Familienwohnsitzes des Bw. in Tschechien nicht
gegeben.
Soweit der Bw. auf die Rz 345 der
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 verweist, die eine Wohnsitzverlegung
von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum als nicht zumutbar
ansehen, da diese Wohnsitzverlegung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden sei, ist darauf hinzuweisen, dass zum Einen Erlässe der
Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen
und die zitierten Richtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine
für den UFS beachtliche Rechtsquelle darstellt, zum Anderen der
Sachverhalt, der dieser Randzahl zu Grunde liegt, nicht mit dem Sachverhalt des
vorliegenden Falles vergleichbar ist. Während im vorliegenden Fall die
Lebensgefährtin des Bw. am tschechischen Wohnsitz keine Einkünfte
erzielt, sondern einem ordentlichen Studium nachgeht, erzielt im Sachverhalt der
Rz 345 die (Ehe)Partnerin am Familienwohnsitz auch keine Einkünfte,
widmet sich jedoch der Kindererziehung, da die gemeinsamen Kinder an diesem
Familienwohnsitz die Schule besuchen. Dass diese beiden Sachverhalte
ähnlich, aber nicht vergleichbar sind, liegt somit auf der Hand.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag ausführt, ein
Werbungskostenabzug sei für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen
möglich, so trifft dieses Vorbringen grundsätzlich zu. Sowohl die
Amtspartei als auch der UFS sind jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im
Veranlagungsjahr 2006 nicht mehr vorliegen. Seit
1. September 2003 ist der Bw. in X. beschäftigt und fanden die
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung betreffend die Jahre 2004
und 2005 in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ihre
Berücksichtigung. Damit stellt sich der berufungsgegenständliche
Sachverhalt als Fall einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung
dar und ist dem Bw. eine Wohnsitzverlegung von Tschechien nach X. nach mehr als
zwei Jahren durchaus zumutbar.
Auch das Vorbringen des Bw., der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen sei durch die Mitgliedschaft zu einem Sport- und
Bürgerverein in Y. begründet, ändert nichts daran. Der Bw. hat
nach mehr als zwei Jahren Beschäftigung in X. seinen Familienwohnsitz nicht
in die übliche Nähe des Beschäftigungsortes verlegt, obwohl seine
Lebensgefährtin im streitgegenständlichen Jahr keine Einkünfte
erzielt hat. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes ist somit auf Gründe zurückzuführen, die
privat veranlasst sind und liegen demnach im vorliegenden Fall
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung vor.
Ermittlung der Werbungskosten
|
Arbeitsmittel
|
681,11
|
Reisekosten
|
495,00
|
Aus-/Fortbildungskosten neu
|
1.521,78
|
Werbungskosten neu
|
2.697,89
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungZumutbarkeitDauer der vorübergehenden doppelten HaushaltsführungVerlegung des Wohnsitzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2577-W/07
- Stammnummer
- 31830
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF