Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0211-I/08
1) Aufhebung gem. § 299 BAO nur wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit; 2) Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten - Familienwohnsitz wegen Erwerbstätigkeit des Gatten in Italien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-I/08vom 01.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 16. Mai 2007 gegen
den Bescheid vom 10. April 2007 betreffend Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004
vom 12. April 2006 gemäß
§ 299 BAO, über den Vorlageantrag
vom 16. Mai 2007 betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 sowie
über die Berufung vom 26. August 2007 gegen den Bescheid vom 6. Juli 2007
betreffend Aufhebung des Bescheides betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2005 vom 10. August 2006 gemäß
§ 299 BAO und den Bescheid
vom 6. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer 2005, sämtliche Bescheide
erlassen vom Finanzamt Kitzbühel Lienz, entschieden:
Den Berufungen vom 16. Mai 2007
und 26. August 2007 betreffend die Bescheide vom 10. April 2007 und 6. Juli 2007
über die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004
vom 12. April 2006 und des Bescheides betreffend die Einkommensteuer 2005 vom
10. August 2006 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben.
Der Vorlageantrag vom 16. Mai
2007 betreffend die Einkommensteuer 2004 wird gemäß
§ 273 Abs. 1
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als verspätet
zurückgewiesen. Die Berufung vom 26. August 2007 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 6. Juli 2007 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO, BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufungswerberin bezieht nichtselbständige
Einkünfte, welche in den Berufungsjahren € 16.597,46 (2004) und €
24.389,03 (2005) betrugen. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2004
(Bescheid vom 5.1.2006) verwehrte die Abgabenbehörde erster Instanz den
Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten, weil die Wegverlegung des Wohnsitzes vom
Beschäftigungsort aus privaten Gründen erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 7.2.2006 brachte die
Berufungswerberin vor, dass ihr Gatte eine eigene Firma mit Firmensitz in
Italien, Aprilia Marittima/L. habe und hiedurch ein maßgebliches Einkommen
von mehr als € 2.200,-- im Jahr erziele. Seine selbständige
Tätigkeit beziehe sich hauptsächlich auf die Zeit Ende Februar bis
Anfang November eines Jahres. Es sei für ihn nicht zumutbar, seinen
Wohnsitz / ihren Familienwohnsitz nach X.zu verlegen. In der Zwischensaison halte er sich ebenfalls in X. auf, wo
er seit 12/2002 mit 2. Wohnsitz gemeldet sei. Die Berufungswerberin und ihr
Gatte hätten erstmals in Italien/L. einen gemeinsamen Haushalt
gegründet, diese Wohnung sei ihre gemeinsame Wohnung. Die Berufungswerberin
fahre regelmäßig am Freitag nach Arbeitsschluss zu ihrem Mann und
kehre so spät als möglich am Sonntag abends zwecks Arbeitsbeginn
montags wieder nach X.. Jede freie Zeit und jeden Urlaubstag sei sie bei ihrem
Mann, welcher durch seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht in der
Lage sei, zwischenzeitlich nach X. zu kommen. Die tägliche Rückkehr
nach L. sei mit 285 km und einer durchschnittlichen Fahrzeit von 3 ¾
Stunden in einer Richtung absolut nicht zumutbar. Als Indiz dafür, dass es
sich bei der Wohnung in L. um den Familienwohnsitz handle, brachte die
Berufungswerberin vor, dass sie zwar noch keine Kinder hätten, aber ihre in
die Beziehung mitgebrachten beiden Katzen mit ihrem Mann Ende Februar mit nach
Italien kämen und erst mit dessen Arbeitsende wieder nach X.. Der
Lebensmittelpunkt der Berufungswerberin sei bei ihrem Gatten. An
tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten listete die
Berufungswerberin die nachfolgend wiedergegebenen Reisebewegungen von X. nach L.
und zurück auf:
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hin
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retour
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26.3.04
-
|
28.3.04
|
30.3.04
-
|
4.4.04
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8.4.04
-
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12.4.04
|
16.4.04
-
|
18.4.04
|
30.4.04
-
|
2.5.04
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7.5.04
-
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9.5.04
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28.5.04
-
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24.6.04
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28.6.04
-
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20.7.04
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23.7.04
-
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11.8.04
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13.8.04
-
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30.8.04
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10.9.04
-
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12.9.04
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17.9.04
-
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19.9.04
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1.10.04
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3.10.04
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15.10.04
-
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16.10.04
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5.11.04
-
|
7.11.04
Nach Einholung der in Italien eingereichten
Steuererklärung des Gatten zum Nachweis der angeführten
maßgeblichen Einkünfte des Ehegatten aus dessen italienischem
Betrieb, welche in der Erklärung mit € 7.491 ausgewiesen sind,
entsprach die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungsbegehren dem
Grunde nach und brachte in der Berufungsvorentscheidung vom 12.4.2006 die Kosten
für doppelte Haushaltsführung (5 Monatsmieten für die von der
Berufungswerberin gemietete BUWOG-Wohnung in Höhe von € 1.288,71) und
Familienheimfahrten, letztere jedoch begrenzt mit dem höchsten
Pendlerpauschale von monatlich € 201,75, sohin mit € 1.815,75, als
Werbungskosten zum Abzug.
Mit Bescheid vom 10.4.2007 behob die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 vom
12.4.2006. Der Aufhebungsbescheid wurde damit begründet, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als
nicht richtig erweise.
In der am gleichen Tag erlassenen (neuen)
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 wurden die Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zur Gänze
nicht mehr anerkannt. In der Begründung der (neuen)
Berufungsvorentscheidung wurde hierzu ausgeführt:
"Kosten, die sich aus der
Wahl des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort ergeben, insbesondere der Mehraufwand für Fahrten
zwischen Wohnung und Beschäftigungsort, können nicht als absetzbar
angesehen werden, weil eine solche Wahl des Wohnsitzes in der Regel durch
persönliche Gründe bedingt ist und daher zur Sphäre der privaten
Lebensführung gehört. (VwGH 15.12.1994, 93/15/0083).
Für die steuerliche
Absetzbarkeit der Kosten der doppelten Haushaltsführung ist
ausschließlich entscheidend, dass die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Ort
der Tätigkeit ihre Veranlassung in der Berufstätigkeit des
Steuerpflichtigen hat. Im gegenständlichen Fall erfolgt die
(vorübergehende) Wegverlegung des Familienwohnsitzes aufgrund der
Berufstätigkeit des Gatten in Italien und steht daher mit Ihrer
Berufstätigkeit nicht in Zusammenhang. Eine Berücksichtigung der
Kosten für die doppelte Haushaltsführung ist daher nicht
möglich."
Die Berufungswerberin bekämpfte mit Schriftsatz vom
16.5.2007 sowohl den Aufhebungsbescheid vom 10.4.2007 als auch die (neue)
Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2007. Sie verweist zur Begründung auf Rz
347 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach bei erstmaliger Gründung eines
gemeinsamen Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners
Aufwendungen des anderen (Ehe)Partners, welche erwachsen, weil auf Grund der
Beibehaltung der bisherigen Erwerbstätigkeit auch der bisherige Wohnsitz
beibehalten wurde, als Werbungskosten abzugsfähig sind, und auf die dieser
Rechtsansicht folgenden Entscheidung des UFS vom 30.12.2005, RV/1779-W/05. Zum
Sachverhalt führte die Berufungswerberin noch an, dass sie ihren Gatten
seit dem Winter 2002 kenne und bereits 2002 regelmäßig zu ihrem
Freund gependelt sei. Als beide sich ihrer sicher gewesen seien, hätte sie
anfangs 2003 gemeinsam die Wohnung in Italien hergerichtet und es sei kein
Freizeitvergnügen mehr gewesen, zum Freund, inzwischen
Lebensgefährten, zu fahren. Die Berufungswerberin habe dort gewohnt und
beide hätten dort gemeinsam gelebt.
Die Berufungswerberin betonte, dass dies ihr Lebensmittelpunkt sei.
2) Am 18.5.2006 reichte die Berufungswerberin die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 ein, worin sie
Aufwendungen in Höhe von € 4.148,98 für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten beantragte.
Diese setzten sich aus den Mietaufwendungen für 9 Monate in Höhe von
€ 2.333,23 und Fahrtaufwendungen in Höhe des monatlichen
Pendlerpauschales von 201,75 für ebenfalls 9 Monate (€ 1815,75)
zusammen. Die Familienheimfahrten sind nach der beigebrachten Auflistung wie
folgt vorgenommen worden:
|
hin
|
retour
|
25.3.05
-
|
3.4.05
|
22.4.05
-
|
24.4.05
|
5.5.05
-
|
8.5.05
|
13.5.05
-
|
16.5.05
|
27.5.05
-
|
31.5.05
|
3.6.05
-
|
9.6.05
|
17.6.05
-
|
19.6.05
|
24.6.05
-
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26.6.05
|
1.7.05
-
|
3.7.05
|
22.7.05
-
|
24.7.05
|
29.7.05
-
|
31.7.05
|
5.8.05
-
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7.8.05
|
12.8.05
-
|
16.8.05
|
3.9.05
-
|
9.9.05
|
13.9.05
-
|
18.9.05
|
23.9.05
-
|
25.9.05
|
7.10.05
-
|
9.10.05
|
14.10.05
-
|
16.10.05
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25.10.05
-
|
1.11.05
Zum Nachweis der in Italien erzielten Einkünfte des
Ehegatten legte die Berufungswerberin dessen Steuererklärung für das
Jahr 2006 vor. Darin ist das Einkommen des Unternehmers mit € 849,00
ausgewiesen, wozu die Berufungswerberin in einem Beiblatt um Parteiengehör
ersuchte. Die Abgabenbehörde vermerkte auf der Rückseite des
Beiblattes, dass es sich nach den Angaben der Berufungswerberin beim Jahr 2005
um ein schlechtes Wirtschaftsjahr gehandelt habe, da ein Hauptkunde weggefallen
sei, das Unternehmen der "Bootsbetreuung" aber in 2006 besser laufe.
Die Abgabenbehörde erster Instanz berücksichtigte
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 die Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
erklärungsgemäß. Der hierüber ergangene
Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2006 wurde mit Bescheid vom 6.7.2007
gemäß
§ 299 BAO unter gleichzeitiger Erlassung eines neuen
Erstbescheides betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2005, in welchem
diese Kosten nicht mehr zum Abzug kamen, aufgehoben. Die Begründungen der
beiden Bescheide sind gleichlautend wie jene das Jahr 2004 betreffenden
Bescheide vom 10.4.2007. In der Begründung zum Aufhebungsbescheid
führte die Abgabenbehörde zudem aus, dass die Aufhebung unter
Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsinteressen (§
20 BAO) erfolgt sei. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche
Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf
Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht
als geringfügig angesehen werden.
In der gegen beide, nach dem belegten (Eingabe vom
26.5.2008) Vorbringen der Berufungswerberin nach einem 6-wöchigen
Auslandsaufenthalt am 6.8.2007 zugestellten, Bescheide eingelegten Berufung vom
26.8.2007 verwies die Berufungswerberin auf die Ausführungen im
Rechtsmittel vom 16.5.2007 und ergänzte den Sachverhalt um den Umstand,
dass ihr Freund seit 3.9.2005 ihr Gatte sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299
BAO:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr.
124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben,
wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Die Aufhebung setzt die
Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht
nicht (Ritz, BAO³, § 299 Tz 13 mwN). Daraus folgt, dass die Aufhebung
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich die vorhergehende
Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraussetzt (vgl. zu
§ 299 aF zB VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; 22.2.2001, 98/15/0123). Dies gilt
nach der geltenden Rechtslage umso mehr, als nach § 299 Abs. 2 BAO idF
BGBl. I Nr. 124/2003 der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid
gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid zu erlassen ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO ist in
der Begründung des Aufhebungsbescheides darzulegen (VwGH 2.7.1998,
98/16/0105). Die Abgabenbehörde hat demgegenüber - abgesehen von der
vorangeführten Begründung zur Ermessensübung in Bezug auf das
Jahr 2005 - lediglich den Text von § 299 Abs. 1 BAO zitiert. Aus den
Begründungen zu den gleichzeitig mit den bekämpften
Aufhebungsbescheiden erlassenen neuen Sachbescheiden kann entnommen werden, dass
die Abgabenbehörde erster Instanz es (nunmehr) als rechtsrichtig erachte,
dass die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien. Dies deshalb,
weil die Wahl des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort in der Regel durch persönliche Gründe bedingt
ist und daher zur Sphäre der privaten Lebensführung gehöre.
Entscheidend sei, ob die Veranlassung zur Wegverlegung des Wohnsitzes vom Ort
der Tätigkeit ihre Veranlassung in der Berufstätigkeit des
Steuerpflichtigen habe. Im gegenständlichen Fall stehe die Wegverlegung des
Familienwohnsitzes aber mit der Berufstätigkeit des Ehegatten in Italien
und nicht mit der Berufstätigkeit der Berufungswerberin in
Zusammenhang.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
e leg. cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-
(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz ( Familienheimfahrten ), soweit sie
den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die
Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit,
die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst
ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Anders jedoch als
nach der von der Abgabenbehörde erster Instanz vertretenen Rechtsabsicht
ist damit aber nicht von vornherein das Schicksal der durch die doppelte
Haushaltsführung begründeten Aufwendungen als nicht abzugsfähiger
Privataufwand besiegelt. Denn wie das Höchstgericht in ständiger
Rechtsprechung (E vom 27.2.2008, 2005/13/0037, vom 28.11.2007, 2003/14/0104, vom
20.9.2007, 2006/14/0038) weiters vertritt, gelten Aufwendungen für
Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung so lange als durch
die Einkunftserzielung veranlasst und sind damit als Werbungskosten absetzbar,
als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom
Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit
kann dabei ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des
Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners
bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben (vgl. für
viele das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit
ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH v. 26.11.1996,
95/14/0124; v. 15.11.2005, 2005/14/0039), sodass die Voraussetzungen für
die steuerlicher Anerkennung der im Halten eines vom Beschäftigungsort
entfernten (Familien)wohnsitzes begründeten Aufwendungen gegeben sind, wenn
in einem Streitjahr die Verlegung des Wohnsitzes - etwa im Hinblick auf die dort
wohnhafte, berufstätige Ehefrau - unzumutbar ist, auch wenn in einem
früheren Zeitraum diese Voraussetzungen nicht vorgelegen sein sollten (VwGH
v. 21.6.2007, 2005/15/0079; v. 26.7.2007, 2006/15/0047) .
Gerade jener Grund also, den die Abgabenbehörde in
ihren Ausführungen zu den neu erlassenen Sachbescheiden als entscheidend
für die Nichtberücksichtigung der beantragten Aufwendungen ansieht,
nämlich die Erwerbstätigkeit des Ehegatten, wird von der
ständigen Rechtsprechung als Ursache einer auch steuerlich
maßgeblichen Unzumutbarkeit von Maßnahmen zur Vermeidung solcher
durch die unübliche Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort
entstehenden Kosten angesehen. Nur dann, wenn sich aus dem Sachverhalt
ergäbe, dass es sich bei dem in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort bestehenden Wohnsitz gar nicht um den Familienwohnsitz
handelte oder sich die Erwerbstätigkeit des Gatten so gestaltete, dass sie
mangels entsprechender daraus erwirtschafteter Einkünfte und Beiträge
zum Familieneinkommen nicht als gewichtiger objektiver Grund im Sinne der
Rechtsprechung beurteilt werden könnte, erwiese sich der Spruch der
Abgabenbehörde erster Instanz als im Ergebnis dennoch zutreffend.
Zur Frage, welcher der beiden Wohnsitze (X. oder L.) den
Familienwohnsitz darstellte, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz in den Begründungen zu den neuen
Sachbescheiden selbst die Ansicht vertritt, es handle sich bei dem Wohnsitz in
L. um den Familienwohnsitz. Sie bezeichnet diesen ausdrücklich als solchen
und setzt sich mit dem Motiv der Wahl des Wohnsitzes in L. als Familienwohnsitz
auseinander. Der Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
beiden Personen bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 96/15/0006).
Die Abgabenbehörde ging daher implizit auch davon aus, dass beide Partner
ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen am gleichen Ort hatten und sich dieser am
Wohnsitz in L. befand. Solcherart wird das Berufungsvorbringen nicht zuletzt
auch dadurch gestützt, dass die Abgabenbehörde bei den die Streitjahre
betreffenden Veranlagungen des Partners der Berufungswerberin (jene für das
Jahr 2005 erging am 2.4.2007 wenige Tage vor der Erlassung des hier strittigen
Aufhebungsbescheides betreffend die Einkommensteuer 2004) lediglich die in den
Wintermonaten in Österreich erzielten Einkünfte zur Besteuerung
heranzog. Nach Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA des Doppelbesteuerungsabkommens vom
29.6.1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 125/1985 (im
Folgenden: DBA), wäre nämlich andernfalls der Republik Österreich
das Recht eingeräumt gewesen, die in Italien erzielten gewerblichen
Einkünfte unter Anrechnung der in Italien gezahlten Steuer vom Einkommen
der Einkommensteuer zu unterziehen. Ansässig im Sinne des Art. 23. Abs. 3
lit. a DBA ist nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA eine Person, welche aufgrund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes der
Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmales in beiden
Vertragsstaaten steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA) und - wie im
vorliegenden Fall - in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte verfügt, in jenem Vertragsstaat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Da ein Sachverhalt örtlich getrennter Mittelpunkte der
Lebensinteressen von der Abgabenbehörde weder festgestellt noch behauptet
wurde, sondern im Gegenteil hierzu die Begründungen der neuen Sachbescheide
auf das Bestehen des Familienwohnsitzes in L. abstellen, bestätigt die
Behandlung des Partners der Berufungswerberin als in Italien ansässig auch
den in Italien gelegenen Familienwohnsitz auf Seiten der
Berufungswerberin.
Die von der Behörde unwidersprochen gebliebene
Aktenlage bietet ebenfalls keine widersprechenden Anhaltspunkte. Das Vorbringen,
wonach die Wohnung in L. zu Anfang des Jahres 2003 hergerichtet wurde, steht in
zeitlichem Zusammenhang mit dem Eingehen der Lebenspartnerschaft der
Berufungswerberin und spricht dafür, dass der Wohnsitz ausgestaltet wurde
und längerfristig ausgelegt war. Die Berufungswerberin pendelte in den
Streitjahren jeweils von Ende März bis Anfang November nach L. und die
Häufigkeit der Fahrtbewegungen sowie ihre Dauer und zeitliche Lagerung
unter Bedachtnahme auf Fenster- und Feiertage spiegeln die
Berufungsausführungen wieder, wonach sie so weit als möglich die
Freizeit und Urlaubstage bei ihrem Gatten in L. verbracht habe. Der Einwand,
dass der Gatte auf Grund der Art seiner Erwerbstätigkeit seinerseits nicht
nach X. pendeln konnte, ist nachvollziehbar, denn der Gegenstand seiner
Betätigung bestand in der Bootsbetreuung in der Aprilia Marittima, dem
für Urlaubstörns in die Adria idealen, größten nautischen
Komplex Europas mit eigenständigem Sportboothafen (Aktenvermerk der
Abgabenbehörde zur Einkommensteuererklärung 2005,
http://www.apriliamarittima.com/de/n_index.php). Berücksichtigt man
weiters, dass die Erwerbstätigkeit des Partners der Berufungswerberin sich
jeweils über 8 zusammenhängende Monate im Jahr erstreckte, ist die
Behauptung des Entschlusses zur Errichtung des gemeinsamen Familienwohnsitzes an
dem in Italien gelegenen Wohnsitz aus Gründen der Erwerbstätigkeit des
dort tätigen Partners nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Auch die
Übersiedlung der Haustiere der Berufungswerberin nach L. fügt sich
solcherart als stimmiges Sachverhaltselement in das Gesamtbild der
Verhältnisse.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
eine berufliche Veranlassung des Bestehens eines Wohnsitzes außerhalb der
üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort dann angenommen werden, wenn
der Grund in der Erwerbstätigkeit des Partners gelegen ist und dieser
Einkünfte in steuerlich relevanter Höhe erzielt (17.2.99, 95/14/0059).
Das Höchstgericht anerkannte Erwerbseinkünfte des (Ehe)Partners in
Höhe von ATS 20.000 (E vom 24.4.1996, 96/15/0006, vom 8.2.2007,
2004/15/0102, vom 26.7.2006, 2001/14/0157) als solche von steuerlich relevanter
Größe. In valorisierender Anlehnung an diesen Richtwert gehen die
LStRL in Rz 344 von maßgeblichen Einkünften des (Ehe)Partners dann
aus, wenn diese den Betrag von € 2.200 übersteigen. Liegen die
Einkünfte des (Ehe)Partners unter dieser Grenze, ist deren Relevanz nach
der Relation zum Familieneinkommen zu beurteilen (VwGH v. 22.11.2006,
2005/15/0011), wobei sie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu
vernachlässigen sind, wenn sie - bei einer über die unmittelbaren
Streitjahre hinausgehenden Betrachtung der Betätigung des Partners der Art
und regelmäßigen Ertragslage nach - deutlich unter einem Zehntel der
Einkünfte des anderen Partners liegen (VwGH v 20.4.2004, 2003/13/0154).
Den beigebrachten Steuererklärungen zufolge erzielte
der Partner der Berufungswerberin italienische Einkünfte in Höhe von
€ 7.491 in 2004 und € 849 in 2005. Bezogen auf die beiden Streitjahre
überstiegen die vom Lebensgefährten bzw. Ehegatten der
Berufungswerberin erzielten Einkünfte sohin deutlich sowohl die
erwähnte absolute Betragsgrenze (€ 4.400) als auch den als
Mindestrelation zum Einkommen der Berufungswerberin judizierten Richtwert von 10
v.H. der Einkünfte des Steuerpflichtigen (Einkünfte der
Berufungswerberin € 40.986,49, italienische Einkünfte des Partners
€ 8.340; Verhältnis der italienischen Einkünfte des Partners zu
den Einkünften der Berufungswerberin 20,35 v.H.), sodass sich die
Erwerbstätigkeit des Ehegatten als ein die steuerliche
Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen tragender Grund im
Sinne der Rechtsprechung darstellt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde
ergibt sich aus der isolierten Betrachtung der vom Partner der Berufungswerberin
im Jahr 2005 erzielten italienischen Einkünfte für sich allein keine
andere Beurteilung. Die Einkünfte des Partners der Berufungswerberin
stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, welche der Einkunftsart
gemäß in den einzelnen Wirtschaftsjahren durchaus Schwankungen
unterlegen sein können. Die Berufungswerberin begründete des Absinken
des Gewinnes im Jahr 2005 mit dem Wegfall eines Hauptkunden. In
Übereinstimmung damit weisen die italienischen Abgabenerklärungen
(nur) im Jahr 2005 Aquisitionsaufwendungen in Höhe von € 1.878 aus und
lässt sich das Absinken des Gewinnes auf den Entfall von Einnahmen
zurückführen. Diese betrugen im Streitzeitraum trotz des Entfalls des
Hauptkunden € 27.932 und sprechen im Zusammenhalt mit Gegenstand und Sitz
des Unternehmens ebenfalls für das Vorliegen einer steuerlich relevanten
Einkunftsquelle. Gegenteilige Feststellungen hat die Abgabenbehörde auch
nicht getroffen oder behauptet.
Zusammenfassend ersetzte die Abgabenbehörde erster
Instanz sohin bei Erlassung der bekämpften Aufhebungsbescheide die in die
aufgehobenen Bescheide eingeflossene Rechtsauffassung, wonach die
Erwerbstätigkeit des Partners des Steuerpflichtigen die
Abzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung zu begründen vermag, durch die nach Lehre und
Rechtsprechung nicht zutreffende Rechtsmeinung, dass die Verursachung dieser
Kosten wegen der Erwerbstätigkeit des Gatten, weil nicht in der eigenen
Erwerbstätigkeit gelegen, zum Ausschluss der Abzugsfähigkeit der
Kosten führt. Die vom Gesetzgeber in § 299 Abs. 1 BAO als (einzig)
zulässiger Aufhebungsgrund normierte inhaltliche Rechtswidrigkeit der
aufzuhebenden Bescheide lag demnach nicht vor, weshalb die Bescheide
gemäß
§ 299 BAO vom 10.4.2007 betreffend die
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004
und vom 6.7.2007 betreffend Einkommensteuer 2005 aufzuheben waren. Sollte die
Abgabenbehörde erster Instanz jedoch - wofür sich aus der vorliegenden
Aktenlage kein Anhaltspunkt bietet - Zweifel an der Vollständigkeit und
Richtigkeit des aktenkundigen Sachverhaltes gehabt haben und diesen nicht
mittels weiteren Erhebungen nachgegangen sein, weil sie der Meinung war, die
Rechtssache sei bereits dadurch entschieden, dass die Ursache der doppelten
Haushaltsführung in der Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners der
Berufungswerberin gelegen ist, so kann dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis
führen. Wie schon eingangs dargelegt, hat eine Maßnahme nach §
299 BAO nämlich zur weiteren Voraussetzung, dass Gewissheit über das
Bestehen einer Rechtswidrigkeit vorliegt, was nur bei vollständig
geklärtem Sachverhalt möglich ist.
2) Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Bescheid vom 6.7.2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Mit der
Aufhebung des aufhebenden Bescheides scheidet ein mit diesem verbundener, einen
aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die
Berufung vom 26.8.2007 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
vom 6.7.2007 war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der
Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 scheidet die
Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2007 aus dem Rechtsbestand aus und lebt die
Berufungsvorentscheidung vom 12.4.2006 wieder auf. Der Vorlageantrag vom
16.5.2007 erweist sich dadurch als verspätet und war deshalb ebenfalls
zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-I/08
- Stammnummer
- 35027
- Gültig
- 01.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF