Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2159-W/06
Familienheimfahrten eines geschiedenen Steuerpflichtigen zum Wohnsitz der Lebensgefährtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2159-W/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff "Familienwohnsitz" bezieht sich jeweils nur auf die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie (Ehe, Lebensgemeinschaft, Alleinerzieher mit Kind(ern). Einem geschiedenen Steuerpflichtigen stehen nach Begründung eines Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort der Lebensgefährtin bei gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes am Beschäftigungsort die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Oberrätin Mag. Irene Eberl, Karl Studeregger und KR Martin
Preineder im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Gerhard Diechler, Steuerberater,
8850 Murau, Grössingstrasse 6a, vom 28. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch ADir. Josef Hiess
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem Energieversorger,
sowie im Verhältnis nicht weiter ins Gewicht fallende Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.
Im Rahmen seiner Steuererklärung beantragte der
Berufungswerber erstmals die steuerliche Anerkennung seines Wohnsitzes in A. im
Rahmen der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung und die damit
verbundenen Kosten für Familienheimfahrten.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 9. August 2006 lehnte das
Finanzamt dies ab und führte aus:
"Als vorübergehend
wird bei einem verheirateten Steuerpflichtigen oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die
Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
Weitere Ausführungen zum Thema der auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung machte das Finanzamt
nicht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 richtet sich der
Berufungswerber mit form- und fristgerechter Berufung vom 28. August 2006 und
führt begründend aus, dass die Aufwendungen für
Familienheimfahrten unter der Begründung des Zeitraumes von zwei Jahren
nicht anerkannt worden seien, was dem Steuerhandbuch 2005 des BMF, Seite 35
widerspreche, wo ebendiese Werbungskosten ausdrücklich als auf Dauer
absetzbar angeführt würden, wenn beide Partner am jeweiligen Wohnort
steuerlich relevante Einkünfte zu verzeichnen hätten. Da diese
Voraussetzungen, die das Steuerbuch 2005 nenne, auch auf seine
Lebensgemeinschaft zutreffen würden, ersuche er um Anerkennung der
Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 2.421,- €, in
seiner Steuererklärung habe er irrtümlich 2.100,- € genannt und
bitte um Korrektur.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2006 wies das
Finanzamt die oa Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw seinen Familienwohnsitz frühestens 1994,
spätestens aber 1998 von C. (Beschäftigungsort) nach A. verlegt habe.
Die Gründe für die Verlegunglägen (unter Verweis auf den Einkommensteuerbescheid 1999) im
Privatbereich des Berufungswerbers, namentlich seiner Scheidung im Jahre 1994
und dem Wohnsitz seiner neuen Lebensgefährtin in A..
Die Bemühungen des Bw am neuen Familienwohnsitz eine
adäquate Beschäftigung zu finden seien gescheitert. Seine
Lebensgefährtin könne den Wohnsitz nicht verlassen, da sie ihre Mutter
pflegen müsse - das würde sich aus den Ausführungen des Bw
in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29. September 2000
ergeben.
Entscheidend für die Frage, ob die Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort Werbungskosten darstellten sei
ausschließlich davon abhängig, ob die Wegverlegung des
Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort ihre Veranlassung in der Erwerbstätigkeit des
Berufungswerbers habe (VwGH vom 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH vom 22.2.2000,
96/14/0018; VwGH vom 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216).
Die Begründung eines weiteren
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes bei
gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) sei nur dann beruflich veranlasst, wenn die Gründung
eines neuen Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst sei.
Eine derartige Veranlassung sei vom Bw aber nicht einmal
behauptet worden.
Mit Datum vom 8. September 2006 beantragte der steuerliche
Vertreter des Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und erklärte, die Lebensgefährtin
des Bw; Frau B., stünde in einem besonderen Dienstverhältnis zum Land
Steiermark. Sie sei Lehrerin an einer Hauptschule mit einer pragmatisierten,
schulfesten Stelle, sodass ein Ortswechsel von A. nach C. nicht erfolgen
könne. Auch sei die Einzigartigkeit des Berufes des Berufungswerbers als
technischem Angestellten bei einem Energieversorger derart, dass er seine
Tätigkeit nur in C. ausüben könne.
Des weiteren beruft sich der Steuerberater des Bw auf die
Grundsätze von Treu und Glauben, da der Bw sich auf die schriftliche
Aussage des Bundesministeriums für Finanzen (Steuerbuch 2005, Seite 35)
verlassen hätte.
Jedenfalls habe der Bw auch auf
Gleichbehandlungsgründe mit anderen Steuerpflichtigen, die sein berufliches
Schicksal dahingehend teilen, dass sie aufgrund ihrer sehr speziellen Ausbildung
nur an wenigen Orten eingesetzt werden können, hingewiesen.
Das Finanzamt legte die Berufung am 22. September 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz legte der Bw - über Vorhalt vom 11. Oktober 2006 (betreffend
Nachweis der Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz bzw
Häufigkeit der Fahrten) - nachstehendes Schreiben vor:
Häufigkeit der Fahrten zum
Familienwohnsitz:
2005 seien neununddreißig Fahrten von C. zum
Familienwohnsitz in A. durchgeführt worden.
Nachweis über Kosten für
Familienheimfahrten:
Übersicht Service und Kilometerstand PKW
|
Datum
|
km-Stand
|
Service
|
14.02.2002
|
0
|
Erstzulassung
|
27.02.2002
|
1.034
|
Garantieservice bei
1000km
|
04.03.2003
|
50.700
|
Inspektionsservice
|
08.06.2004
|
106.454
|
Inspektionsservice
|
31.10.2005
|
155.845
|
Inspektionsservice
|
17.07.2006
|
180.300
|
Inspektionsservice u. Austausch
Zahnriemen
|
31.10.2006
|
191.750
|
Weiters legte der Bw Kopien aus dem Serviceheft
bei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der PKW mit heutigem
Datum einen Kilometerstand von 191.750 km aufweise.
Seit der Erstzulassung würde sich folgende
Kilometeraufteilung ergeben:
Familienheimfahrten 119.160 km, das würde 62% der
Gesamtkilometer entsprechen. Privatfahrten 23.269 km
Dienstfahrten mit Kilometergeldverrechnung 49.321
km.
Ab November 2004 sei dem Bw ausschließlich für
Dienstfahrten ein Firmenfahrzeug ohne Klimaanlage zugeteilt worden,
Dienstfahrten mit dem Privat-PKW seien 2005 nur mehr bei extrem heißen
Wetter durchgeführt worden. Seit Ende Dezember 2005 würde ihm für
Dienstfahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe; seitdem seien keine
Dienstfahrten mit dem Privat-PKW vorgenommen worden, da das Firmenfahrzeug mit
einer Klimaanlage ausgestattet sei.
Weiters legte der Bw eine Auflistung der Dienstfahrten mit
dem Privat-PKW und die monatlichen Kilometergeldabrechnungen für Februar
2002, November 2004, Juni, August und September 2005 vor.
Aus der vom Bw vorgelegten Übersicht über die
Familienheimfahrten ist ersichtlich, dass der Bw im streitgegenständlichen
Jahr von Jänner bis Dezember 39 Familienheimfahrten (Einzelfahrt 662 km)
somit Jahreskilometer 25.818 km zurückgelegt hat.
Das oa Schreiben (sowie die Beilagen) wurden dem Finanzamt
als Amtspartei mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 zur Kenntnisnahme
übermittelt.
Mit e-mail vom 2. Jänner 2007 nahm der Vertreter des
Finanzamtes dazu wie folgt Stellung:
"... Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 15.12.1994, 93/15/0083;
28.3.2000, 96/14/0177) ist die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort niemals beruflich veranlasst.
Der in der
Literatur an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik (zB RdW
2000/537) hat das BMF insofern Rechnung getragen, als die Rz 347 LStR
dahingehend geändert wurde (Wartungserlass vom 28.11.2003), dass die
Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort dann als
beruflich veranlasst anzusehen ist, wenn erstmals ein gemeinsamer
Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des anderen (Ehe)Partners
gegründet wird.
Im vorliegenden
Fall ist unstrittig, dass sich der erste gemeinsame Familienwohnsitz des Bw in
C. befand. Die Begründung eines
weiteren gemeinsamen Familienwohnsitzes nach der Scheidung, entspricht aber
nicht der aufgrund des Wartungserlasses vom 28.11.2003 in der Verwaltungspraxis
bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung der Wegverlegung des
Familienwohnsitzes zu berücksichtigenden
Ausnahmesituation."
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 stellte die
Referentin gemäß
§ 282 Abs 1 Z 2 BAO den Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Senatsverhandlung. Begründet wurde dieser Antrag
damit, dass die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Wegverlegung des
"Familienwohnsitzes" eines geschiedenen Steuerpflichtigen von seinem Arbeitsort
zum Beschäftigungsort seiner Lebensgefährtin, welcher mehr als 120 km
von seinem Arbeitsort entfernt ist, zu einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung führt, noch nicht vom Unabhängigen Finanzsenat
entschieden worden ist.
In der am 14. Februar 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung verweist der steuerliche Vertreter darauf, dass die
Familienverhältnisse des Bw in den 90-iger Jahren ganz andere als im
Streitzeitraum gewesen seien. Nunmehr sei die Begründung des gemeinsamen
Familienwohnsitzes durch den Beruf der jetzigen Lebenspartnerin bedingt
gewesen.
Der Vertreter des Finanzamtes
verweist darauf, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strenger als
die Verwaltungspraxis sei und die Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom
Beschäftigungsort überhaupt als privat veranlasst anzusehen sei. Die
Verwaltungspraxis lasse hier bei der erstmaligen Wegverlegung die
Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung zu. Strittig sei nun,
wann von einer derartigen erstmaligen Wegverlegung gesprochen werden bzw. wie
viele "erste Male" es geben könne.
Der Berufungswerber
erläutert, dass er 1975 in D. gewohnt und damals mit seiner Familie dort
einen Wohnsitz gegründet habe. Der Familienwohnsitz sei dann 1977
gleichzeitig mit dem Arbeitgeber gewechselt worden. Die Wohnung in C. sei eine
Dienstwohnung gewesen und würde sich in der Nähe des nunmehrigen
Arbeitsplatzes befinden.
Der steuerliche Vertreter
ergänzt, dass am 16. September 2005 dem Bw. von Frau B. ein Wohnrecht
notariell eingeräumt worden sei, da der Bw. auch Aufwendungen in
Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus in A. getätigt hätte. Der
gemeinsame Wohnsitz mit Frau B. hätte jedoch schon während des
gesamten Jahres 2005 bestanden.
Das Vorliegen des
Familienwohnsitzes und Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz
würden seitens des Vertreters des Finanzamtes außer Streit stehen.
Aus Sicht des Finanzamtes sei eben fraglich, ob eine berufliche Veranlassung der
Begründung des Familienwohnsitzes in A. bestanden hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall geht der Senat von folgender Sachlage
aus:
Der Bw ist seit 1994 geschieden. Laut Zentralem
Melderegister hat der Bw einen Nebenwohnsitz an seinem Arbeitsort; seit 1998 hat
er am Wohnsitz der Lebensgefährtin einen Hauptwohnsitz.
Der Bw begründet seinen Antrag auf Anerkennung
für Doppelte Haushaltsführung und /oder Familienheimfahrten als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Wesentlichen damit, dass er
berufsbedingt von seiner Lebensgefährtin getrennt leben müsse, die
mehr als 120 km entfernt von seinem Arbeitsort wohne.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 erster Satz
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a
leg.cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Ausgaben für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz
zur Familie (die sog. "Familienheimfahrten") sind Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 16 Abs 1 EStG 1988, wenn eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt ist, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Es ist Sache des
Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst
geltend macht, der Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach
dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (s. VwGH 3. August
2004, Zlen. 2000/13/0083 und 2001/13/0216).
Nach herrschender Lehre ist die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
privat nicht veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann (vgl. Rz 341 LStR
2002).
"Doppelte
Haushaltsführung" bedeutet: es müssen zwei, örtlich
voneinander getrennte Haushalte geführt werden.
"Zwei örtlich
voneinander getrennte Haushalte" bedeutet: es müssen zwei,
örtlich voneinander getrennte Wohnsitze vorhanden sein.
Der als Zielort der Familienheimfahrten angegebene Wohnsitz
muss ein "Familienwohnsitz"
sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dieser Person bildet.
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich
veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen
objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche
Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer
seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch
der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen
zweiten Hausstand führt (BFH 2.12.1981, BStBl 1982 II, 297 und 323; VwGH
28.3.2000, 96/14/0177).
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu
Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht
zumutbar gewesen ist.
Der Vertreter des Finanzamtes vertritt im Schreiben vom 2.
Jänner 2007 die Meinung, dass zwar in Anlehnung an die Rz 347 LStR
2002, die Kosten der doppelten Haushaltsführung dann als Werbungskosten
abzugsfähig sind, wenn erstmalig ein gemeinsamer Familienwohnsitz am
Beschäftigungsort des einen (Ehe-)Partners begründet wird und der
andere (Ehe-)Partner, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit
beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz am Beschäftigungsort
beibehalten muss. Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich jedoch nicht um
den ersten gemeinsamen Familienwohnsitz, sondern um einen weiteren gemeinsamen
Wohnsitz des Bw nach der Scheidung und somit sei die Wegverlegung des
Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des Bw "privat
veranlasst".
Nach der Meinung des Senates ist jedoch der Bw nach seiner
Scheidung wiederum wie ein lediger Steuerpflichtiger zu behandeln und es handelt
sich somit im vorliegenden Fall um das erstmalige Begründen eines
Familienwohnsitzes mit der neuen Lebensgefährtin des Bw.
Der Begriff "Familienwohnsitz" kann sich jeweils nur auf
die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie (Ehe,
Lebensgemeinschaft, Alleinerzieher mit Kind(ern)) beziehen.
Somit stellt die "erstmalige" Verlegung des
Familienwohnsitzes im Jahr 1977 von D. nach C. keinen Hindernisgrund für
die steuerliche Anerkennung der nunmehrigen Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort der nunmehrigen Lebensgefährtin dar. Dass A. den
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw bildet wird, auch durch den am 16.
September 2005 mit der Lebensgefährtin abgeschlossenen Vertrages betreffend
Einräumung eines notariellen Wohnrechts für den Bw
deutlich.
Die Ansicht des Finanzamtes, mit der erstmaligen
Begründung einer Familie sei die steuerlich relevante Bildung eines
Familienwohnsitzes konsumiert und könne nach Beendigung dieser
Partnerschaft und Gründung einer neuen kein neuerlicher Familienwohnsitz
mit dieser neuen Familie begründet werden, lässt sich dem Gesetz nicht
entnehmen.
Es ist richtig, dass sowohl der Bw, als auch seine
Lebensgefährtin aufgrund Ihrer Berufstätigkeit und Ausbildung an die
jeweiligen Beschäftigungsorte gebunden sind.
Richtig ist ebenso, dass im Steuerhandbuch 2005 auf Seite
35 steht, dass eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung für Partner
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft möglich sei, wenn beide Partner
an den Arbeitsorten steuerlich relevante Einkünfte erzielen.
Sowohl der Bw, als auch seine Lebensgefährtin erzielen
an den jeweiligen Beschäftigungsorten steuerlich relevante Einkünfte
und dem Bw kann schon aufgrund der Entfernung C. - A. von 331 km laut
Michelin-Routenplaner eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden.
Der Hinweis des Finanzamtes auf das Erkenntnis des VwGH vom
15.12.1994, 93/15/0083, geht schon deswegen ins Leere, da in dem vom VwGH
entschiedenen Fall ein Ehepaar den Hauptswohnsitz - unter gleichzeitiger
Anmietung einer weiteren Wohnung in Wien - von Wien deshalb wegverlegt hat, weil
für die Ehegattin eine Wohnung in Höhenlage aus gesundheitlichen
Gründen klimatisch günstiger sei, wobei beide Ehegatten weiterhin
beruflich in Wien tätig waren. Dieser Fall lässt sich mit dem
vorliegenden in keiner Weise vergleichen.
Gleiches gilt auch für das Erkenntnis 14.9.1993,
92/15/0054, wo der bereits bestanden habende Familienwohnsitz wegen "Heimweh"
und die Neuaufnahme einer Beschäftigung der Ehegattin verlegt wurde, und
das Erkenntnis 28.3.2000, 96/14/0177, wo ein bereits bestanden habender
Familienwohnsitz zunächst aus rein privaten Motiven - Bezug eines
Hauses - verkauft wurde.
Im Gegensatz dazu wird hier kein Familienwohnsitz
wegverlegt, sondern ein solcher vom Bw mit seiner jetzigen Lebensgefährtin
erstmals begründet.
Nach Ansicht des Senates sind die Voraussetzungen für
eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung daher
gegeben.
Mit Vorhalt vom 11. Oktober 2006 wurde der Berufungswerber
aufgefordert seine Familienheimfahrten in geeigneter Weise nachzuweisen, was er
mit Schriftsatz vom 01. November 2006 erledigte. Demnach fährt der
Berufungswerber die 331 km von C. nach A. einmal in der Woche, was als
üblich anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.1.1984, Zl 81/13/0171;
Doralt
EStG7, Tz
359).
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind
die Kosten für Familienheimfahrten allerdings der Höhe nach auf den
Betrag des höchsten Pendlerpauschales begrenzt.
Daher sind dem Bw Aufwendungen für Familienheimfahrten
in Höhe von maximal € 2.421,00 als Werbungskosten im Rahmen der
dauerhaften doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an
Finanzamt
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2159-W/06
- Stammnummer
- 26851
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF