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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0248-L/11

Keine doppelte Haushaltsführung mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-L/11vom 29.05.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114 mwN). Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebenso wenig für die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird oder nicht. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes ist demnach auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form abgestellt, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Es kommt auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung an (VwGH 18.01.1996, 93/15/0145). Ein gemeinsamer Hausstand ist nur dann anzunehmen bzw. anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich auch finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (UFS GZ RV/1270-W/07). c. Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (oder Lebensgefährte) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 € jährlich erzielt (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; VwGH 17.02.1999) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). d. Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen ist. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist unter anderem in folgenden Fällen unzumutbar: - Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte. - Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist oder der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung) höhere Einkünfte (über 2.200 € jährlich) bezieht (vgl. VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). - Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung eines im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Angehörigen. - Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedelung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. UFS GZ RV/1270-W/07). Sowohl die Bw, als auch ihr (nunmehr geschiedener) Ehegatte erzielten an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten steuerlich relevante Einkünfte von über 2.200 € jährlich. Der Bw. konnte aufgrund der Entfernung H. - B. (etwa 200 km laut Google-Routenplaner) eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden. e. Abzugsfähige Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.05.2000, 95/14/0096). Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Unterkunft für sich allein aufwenden muss. Darüber hinausgehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen insbesondere in Betracht: - Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten) einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. - Kosten für Familienheimfahrten. f. Familienheimfahrten Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familiensitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Dienstnehmer sind nach der Judikatur bei Geltendmachung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16 Rz 56; VwGH 11.1.1984, 81/13/0171). Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten, Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 begrenzt. Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers für Tage der Familienheimfahrten (z.B. Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) kürzen den abzugsfähigen Betrag. 2.2.2. Schlussfolgerungen Die Bw. begründete im Jahr 1997 mit ihrem damaligen Ehegatten Dr. D. einen gemeinsamen Familienwohnsitz in B.. Um ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, hielt sich die Bw. während der Woche in ihrer Wohnung in H. (I.) auf. Dieser zweite Haushalt war damit beruflich veranlasst. Der Bw. konnte aufgrund der Entfernung H. - B. (ca. 200 km) eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort der Bw. war ebenso nicht zumutbar, da der Ehegatte der Bw. am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte von mehr als 2.200 € jährlich erzielte. Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung waren damit für die Vorjahre zunächst erfüllt, da die Bw. mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in B. unterhielt, der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildete. Der Unabhängige Finanzsenat hat aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes jedoch festgestellt, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für die Bw. jedenfalls in den gegenständlichen Berufungsjahren 2006 bis 2008 in B. weder der Familienwohnsitz noch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gelegen ist. Wie bereits oben ausgeführt, kann die polizeiliche Meldung lediglich ein Indiz für die Beurteilung des Familienwohnsitzes sein. Die Bw. hat laut ZMR ihren Hauptwohnsitz seit 1996 in I.. Ihr Sohn E. hat seit seiner Geburt im Jahr 1997 den Hauptwohnsitz ebenfalls in I.. Nach den Daten des ZMR waren weder die Bw. noch ihr Sohn E. jemals mit Wohnsitz in xxxx B., Adresse4 17, gemeldet; auch ein Nebenwohnsitz wurde dort nicht begründet. Die Bw. begründet die Nichtmeldung für sich selbst und ihren Sohn in B. damit, dass es "eine sehr stressige Zeit war (zwei große Übersiedlungen und eine Geburt in einem Jahr)". Diese Erklärung mag allenfalls noch für das Jahr 1997 ausreichen; nicht jedoch für die Folgejahre. Warum die Bw. den Hauptwohnsitz für sich selbst in I. belassen und für den Sohn E. per 20. August 1997 I. als Hauptwohnsitz zwar angemeldet hat, in B. jedoch ihrer Meldepflicht nachhaltig nicht nachgekommen ist, vermochte die Bw. nicht darzulegen. Unkenntnis der Rechtslage soll der Bw. auf Grund ihrer beruflichen Praxis als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin jedenfalls nicht unterstellt werden. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme des Familienwohnsitzes der Bw. und ihres Sohnes in den Jahren 2006 bis 2008 in B.. Dr. D., der vormalige Ehemann der Bw., hat ab Juni 2003 den Unterhaltsabsetzbetrag für den gemeinsamen Sohn E. geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte den Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr 2003 für sechs Monate und für die Folgejahre zur Gänze. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vom 25. Jänner 2010 konnte bzw. wollte die Bw. die Frage, warum während aufrechter Ehe und gemeinsamer Haushaltsführung Unterhalt für das gemeinsame Kind überwiesen wurde, und die Frage nach der Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages durch ihren Ehegatten, nicht beantworten. Zudem gab die Bw. an, sie habe erst im Zuge der Betriebsprüfung erfahren, dass Dr. D. Unterhaltsabsetzbeträge für den gemeinsamen Sohn geltend gemacht habe. Der Prüfer habe dies und andere Fehler, die im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Dr. D. im Laufe der Jahre passiert seien, nicht gewürdigt. Dazu ist auszuführen, dass die Bw. Beweismittel zu diesem Thema nicht beigeschafft hat. Nach den Daten des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung (AIS) hat Dr. D. im Jahr 2003 den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei nicht haushaltszugehörige Kinder (geboren 1990 für 12 Monate und geboren am 27.7.1997 [also für den Sohn E.] für Juni bis Dezember) geltend gemacht. Auch in den Folgejahren, insbesondere in den Berufungsjahren hat Dr. D. für diese beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht. Das FA anerkannte diese Unterhaltsabsetzbeträge. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988 nur dann zu, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, welches nicht seinem Haushalt zugehört und für das ihm keine Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Demnach war der gemeinsame Sohn E. ab Juni 2003 und somit auch in den gegenständlichen Berufungsjahren nicht mehr bei Dr. D. haushaltszugehörig. Das Argument der Bw., dem steuerlichen Vertreter ihres damaligen Gatten seien im Zug der Einkommensteuerklärungen im Lauf der Jahre auch andere Fehler unterlaufen, vermag die Berufung nicht zu stützen. Einerseits hat sie keinerlei Beweise beigebracht für die Behauptung, der Unterhaltsabsetzbetrag sei durch ihren Gatten fälschlicher Weise geltend gemacht worden, andererseits hat sie die "anderen Fehler" in den Einkommensteuererklärungen ihres Gatten lediglich behauptet, ohne entsprechende Beweismittel anzubieten. Außerdem ist für die Beweiswürdigung nicht nur dieses eine Sachverhaltselement, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse von Bedeutung. Die Bw. begründete die monatlichen Unterhaltsleistungen damit, dass ihr Einkommen infolge längerer Krankheit dramatisch sank und die laufenden Ausbildungskosten für den gemeinsamen Sohn sie enorm belasteten. Diese Begründung erscheint auf den ersten Blick schlüssig, erklärte doch die Bw. laut Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung tatsächlich im Jahr 2003 lediglich einen Gesamtbetrag der Einkünfte iHv. 11.810,00 €, wogegen sie in den Jahren zuvor und danach (beispielsweise 2001, 2002; 2004 bis 2006) jeweils über 30.000,00 € erklärt hat. Diese Tatsache lässt aber die Frage unbeantwortet, warum bei aufrechter Ehe und gemeinsamer Haushaltsführung diese Zahlungen bereits im Jahr 2002 einsetzten und nach Wegfall des nur im Jahr 2003 bestehenden finanziellen Engpasses ab dem Jahr 2004 nicht wieder eingestellt wurden. Als ungewöhnlich stellt sich insbesondere die Tatsache dar, dass bei aufrechter Ehe und gemeinsamer Haushaltsführung Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn nach dem Regelbedarfssatz bemessen und ab September 2003 auch exakt in dieser Höhe (638 €; zuvor iHv. 495 €) überwiesen wurden. Hinzu kommt, dass etwa ab diesem Zeitpunkt, nämlich ab Juni 2003, der damalige Gatte der Bw. in seinen Steuererklärungen den Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht hat. Auch der bereits erwähnte Artikel über die nunmehrige Ehefrau des Dr. D. in den B.-er Gemeindenachrichten vom September 2008, wonach diese " seit Jahren(Hervorhebung durch den Referenten; Anm.) in B. an der Seite ihres Lebenspartners Rechtsanwalt Dr. M.D., der auch ihr Manager ist, lebt", spricht für diese Beurteilung. Weiters wird auch über die beiden gemeinsamen Kinder von L. P. und Dr. D., M. N. (geb. 12. Februar 2004) und U. V. (geb. 1. September 2008) berichtet. Dieser Umstand indiziert ebenso, dass der Familienwohnsitz der Bw. und deren Sohnes im berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in B. gewesen sein kann. Im Zuge weiterer Erhebungen stellte sich heraus, dass laut ZMR die nunmehrige Ehefrau des Dr. D., L. P., seit Ende 2003 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse4 17, xxxx B. angemeldet hat. Auch die beiden gemeinsamen Kinder sind seit ihrer Geburt (im Jahr 2004 bzw. 2008) an dieser Wohnanschrift (ebenfalls mit Hauptwohnsitz) gemeldet. Ungewöhnlich und unglaubwürdig ist der Umstand, dass es der Bw. jahrelang nicht aufgefallen sein will, dass ihr Ehemann an ihrem behaupteten Familienwohnsitz mit einer anderen Frau und dem gemeinsamen Kind wohnte. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht nachvollziehbar, dass es der Bw. während dieser Jahre nicht aufgefallen ist, dass an "ihrem Familienwohnsitz" andere Personen einen Hauptwohnsitz begründet haben. Vielmehr scheidet aufgrund der privaten Umstände der mittlerweile geschiedenen Ehegatten eine jederzeitige Benutzung der Wohnung in B. in den berufsgegenständlichen Jahren durch die Bw. aus. Die Bw. behauptet zwar, es habe sich durch die Scheidung nichts geändert und der Familienwohnsitz habe sich auch im Jahr 2008 (also im Jahr der Scheidung) noch in B. befunden, begründet aber nicht, warum ihr trotz gegenteiligen Anscheins Glauben geschenkt werden sollte. Die Bw. war zu diesem Zeitpunkt (wie schon seit vielen Jahren davor) als Steuerberaterin in H. tätig. Seit November 2007 hatte sie in S. ein Dienstverhältnis begonnen und pendelte seither nach ihren eigenen Angaben von H. nach S.. Aus welchem Grund sie sich angesichts der (zumindest seit 2008) unheilbar zerrütteten Ehe an Wochenenden noch zu ihrem Ehegatten im 200 Kilometer entfernten B. begeben sollte, hat sie nicht erläutert und ist objektiv auch nicht nachvollziehbar. Zum Nachweis ihrer Familienheimfahrten legte die Bw. eine Kostenaufstellung für das Jahr 2007 vor. Daraus sind Zahlungen mittels Bankomatkarte und Geldbehebungen ersichtlich, die in H. bzw. I. getätigt wurden. Allerdings gibt es keine Nachweise über Ausgaben bzw. Geldbehebungen am behaupteten Familienwohnsitz in B.. Diese Kostenaufstellung lässt vermuten, dass die Bw. mindestens 23 Wochenenden im Jahr 2007 nicht in B. verbracht hat, da in dieser Zeit unter anderem Bankomathebungen in H. und Tankrechnungen in AB getätigt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Bw. an den verbleibenden 29 Wochenenden im Jahr 2007 in B. oder anderswo aufgehalten hat. Beweise für ihre Anwesenheit in B. hat die Bw. nicht vorgelegt. Der Argumentation der Bw., sie habe teilweise vor der Abfahrt nach B. Lebensmittel in H. eingekauft und in ihrem Kraftfahrzeug mitgenommen, kann schon allein wegen der begrenzten Haltbarkeit von Lebensmitteln bei Unterbrechung der Kühlkette nicht gefolgt werden. Außerdem erscheint es völlig unüblich, Lebensmittel über hunderte Kilometer zu transportieren, wenn andererseits am Zielort ausreichende Möglichkeiten für Einkäufe bestehen. Es ist auch nicht glaubwürdig und widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Bw. nicht ein einziges Mal eine Bankbehebung bzw. Bankomatzahlung in B. (bzw. Umgebung) vorgenommen hätte. Derartige Beweismittel hat die Bw. jedenfalls nicht vorgelegt. Auch diese Umstände sprechen gegen einen Familienwohnsitz in B. . Nach eigenen Angaben kehrte die Bw. etwa ein bis zwei Mal pro Monat an den Familienwohnsitz in B. zurück. Auch aus diesem Gesichtspunkt erscheint es unglaubwürdig, dass der Bw. nicht aufgefallen ist, dass an "ihrem" Familienwohnsitz familienfremde Personen wohnen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass die nunmehrige Ehefrau des Dr. D. seit Oktober 2003 und deren Kind seit Februar 2004 an dieser Adresse ihren Hauptwohnsitz begründet haben. Die Bw. behauptet auch, Dr. D. sei etwa zwei Mal im Monat nach I. gekommen, weshalb auch diese "Familienheimfahrten" steuerlich zu berücksichtigen seien. Auch diese Behauptung wurde weder glaubhaft gemacht, noch wurden Beweismittel vorgelegt. Außerdem wären diese Aufwendungen nicht von der Bw. zu tragen gewesen. Sollte die Bw. tatsächlich keine Kenntnis von den Lebensverhältnissen ihres damaligen Ehegatten gehabt haben, dann nur aufgrund des Umstandes, dass sie (nach den Gesamtumständen des Falles am wahrscheinlichsten ab etwa Mitte 2003) ihren Familienwohnsitz an ihren Beschäftigungsort nach H./I. verlegt hat und nicht mehr zu ihrem vorherigen Familienwohnsitz in B. zurückgekehrt ist. Die Bw. behauptet, dass es ihr in all den Jahren bis zur Scheidung im Jahr 2008 bzw. bis zur Rückgabe des Hausschlüssels im Jänner 2009 jederzeit möglich war, den gemeinsamen Familienwohnsitz zu nutzen und zu betreten. Dies ist zwar technisch nicht ausgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen scheint diese Behauptung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens aber wohl nicht vereinbar zu sein, zumal Dr. D. im Berufungszeitraum bereits längst mit seiner nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind dort wohnte. Die Bw. verweist in der Berufung auf die Entscheidung des VwGH vom 18. Jänner 1996, 93/15/0145, in der es heißt: "... dass es zur Begründung eines Wohnsitzes iS der Abgabenvorschriften nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen genutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten, bedarf". Die Bw. gibt an, sie habe über einen derartigen Wohnsitz im Haus des Dr. D. in B. bis zur Rückgabe des Hausschlüssels im Jänner 2009 verfügt. Zudem verweist sie auf die Entscheidungen 11.12.1990, 90/14/0183, 1991, 532; 31.03.1992, 92/14/0040, 1992, 687, wonach selbst der geschiedene Ehegatte den Wohnsitz in der vormals ehelichen Wohnung behält, wenn er einen Schlüssel zur Wohnung behält, sich dort auch tatsächlich aufhält und einen anderen behaupteten Wohnsitz nicht nachweist. Wenn die Bw. versucht, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1996, 93/15/0145 ihre Argumentation zu stützen, übersieht sie, dass diesem Erkenntnis ein mit dem Berufungsfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Beim genannten Erkenntnis ging es unter anderem darum, dass die Beschwerdeführerin nicht über BESTIMMTE Räumlichkeiten zum Wohnen verfügte, sondern ihr - von der Vermietungspraxis des Hauseigentümers abhängig - gerade freie Zimmer zur Benutzung zur Verfügung standen und daher ein "Wohnsitz" (in Form von Räumlichkeiten in Stuhlfelden, Österreich) nicht vorläge. Abgesehen davon kam es im Erkenntnisfall hierauf nicht an, sondern stellte der Gerichtshof fest, dass dieser "Wohnsitz" nicht auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin darstellte. Die nachfolgende Begründung des VwGH, warum der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin nicht in Österreich gelegen sei, spricht aber gerade gegen die Ansicht der Bw. (sowohl im Erkenntnisfall, als auch im Berufungsfall bestanden auf Grund beruflicher und gesellschaftlicher Verpflichtungen - im gegenständlichen Fall durch berufliche Verpflichtungen sowie durch Verpflichtungen aus dem Titel der Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung - stärkere Bindungen zu einem anderen Ort). Auch aus den weiteren, von der Bw. genannten Erkenntnissen des VwGH vom 11.12.1990, 90/14/0183, und vom 31.03.1992, 92/14/0040, lässt sich für die Berufung nichts gewinnen. Beide Erkenntnisse handeln von Personen, die das Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes bestreiten, um der Besteuerung im Inland zu entgehen. In beiden Fällen konnten keine Nachweise für einen Wohnsitz im Ausland erbracht werden. Im Berufungsfall hingegen lagen zunächst unbestritten zwei Wohnsitze vor und ist lediglich strittig, ob bzw. seit wann die Bw. ihren Familienwohnsitz in B. aufgegeben und den Lebensmittelpunkt an den Ort ihres Hauptwohnsitzes verlagert hat. Nach dem als am wahrscheinlichsten anzunehmenden Sachverhalt (siehe oben) hat die Bw. seit etwa Mitte 2003 - bedingt durch berufliche Verpflichtungen, die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes und die Entwicklung der familiären Umstände - den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse an ihren Beschäftigungsort und bisher unverändert gebliebenen Hauptwohnsitz nach H. (I.) verlegt und kann seither ihren Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr in B. gehabt haben. Wie oben ausgeführt, wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Genau diese Ausnahme ist jedoch im vorliegenden Fall gegeben: Die Bw. verbrachte aus beruflichen Gründen die Zeit überwiegend in I.. Der Sohn der Bw. besuchte dort auch den Kindergarten und war im Jahr 2003 bereits sechs Jahre alt. Kinder schließen üblicher Weise bereits im Kindergartenalter Freundschaften mit anderen Kindern und haben verschiedene soziale Kontakte an ihrem Wohnort, die sich mit Eintritt in die Schule meist verstärken. Gegenteiliges hat die Bw. weder glaubhaft gemacht, noch Beweismittel vorgelegt. Ob sie über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus noch über einen Hausschlüssel für die Wohnung in B. verfügt hat, ist unter diesen Umständen ohne Belang. Die Ehe der Bw. wurde am 7. Oktober 2008 einvernehmlich geschieden. Gemäß § 55a Abs 1 EheG ist eine Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Dem entsprechend wurde auch in der Begründung des Beschlusses über die einvernehmliche Scheidung ausgeführt, dass "die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben" ist. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass zumindest seit April 2008 keine doppelte Haushaltsführung im einkommensteuerlichen Sinn mehr bestanden hat. Wenn dies auch von der Bw. bestritten wird, ist sie jedoch nicht in der Lage, ihre Ansicht glaubhaft zu machen oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Das Bemühen der Bw., ihre Privatsphäre zu schützen ist zweifellos legitim und allgemein verständlich. Sie hat aber auf Grund doppelter Haushaltsführung entstandene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht und hierbei - in Anbetracht des gesamten, von ihr bekannt gegebenen Sachverhalts - das Vorliegen ungewöhnlicher, mit der Lebenserfahrung nicht ein Einklang stehender, von der Behörde auf Grund deren privaten Charakters nicht überprüfbaren Umstände behauptet. Sie hat weiters die im Rahmen des Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahrens ausreichend vorhandenen Gelegenheiten trotz wiederholter gezielter Fragestellungen nicht genützt, ihre Behauptungen mittels geeigneter Unterlagen und Beweismittel (wie z.B. Kalenderaufzeichnungen, Eintrittskarten, Kassabons, Bankomatbehebungen, Zahlungen mittels Bankomatkarte, Tankbelegen, Unterlagen über allfällige Arztbesuche [die vor allem mit Kindern auch gelegentlich an Wochenenden anfallen können] etc.) wenigstens glaubhaft zu machen. Obwohl es an ihr gelegen gewesen wäre, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie sich darauf beschränkt, zu versuchen, die Sachverhaltsfeststellungen des Prüfers mittels ausführlicher verbaler Gegendarstellungen zu entkräften. Aufgrund der Gesamtheit der vorliegenden Umstände geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass B. als gemeinsamer Familienwohnsitz der Bw. für die berufsgegenständlichen Jahre ausscheidet, und die Bw. bereits Mitte des Jahres 2003, jedenfalls aber noch vor dem Berufungszeitraum (2006 bis 2008) ihren "Familienwohnsitz" bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen von B. nach H. (I.) verlegt hat. Angesichts des Gesamtbildes der Verhältnisse des Berufungsfalles gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass die Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum mit Dr. D. keinen gemeinsamen Familienwohnsitz und keine gemeinsame Haushaltsführung in B. unterhalten hat und sie zumindest ab dem Berufungszeitraum ihren Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen an ihren Beschäftigungsort in H. verlegt hat. Die Bw. behauptete zwar die Aufrechterhaltung ihres Familienwohnsitzes in B. auch im Berufungszeitraum, legte aber trotz erhöhter Mitwirkungspflicht weder entsprechende geeignete Beweismittel vor, noch war sie in der Lage, ihre Behauptungen glaubhaft zu machen. Da jedoch Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nur so lange geltend gemacht werden können, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wird, ist eine Anerkennung dieser Kosten für den Berufungszeitraum nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 29. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0248-L/11
Stammnummer
59478
Gültig
29.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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