Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0248-L/11
Keine doppelte Haushaltsführung mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-L/11vom 29.05.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen dem zu beurteilenden Sachverhalt ungewöhnliche, den privaten Bereich betreffende Verhältnisse, welche sich naturgemäß der Überprüfung durch die Behörde entziehen, zu Grunde und stehen die Behauptungen der Berufungswerberin mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, trifft sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es ist daher ihre Aufgabe, von sich aus Vorsorge für die Beschaffung geeigneter Beweismittel zu treffen. Andernfalls muss die Behörde auf Grund der (wegen der mangelnden Mitwirkung mitunter auch lückenhaften) Ergebnisse des Verfahrens in freier Beweiswürdigung von dem Sachverhalt ausgehen, der nach den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit aufweist.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung können nur so lange geltend gemacht werden, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wird.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Berufungsfalles hatte die Berufungswerberin mit ihrem nunmehr geschiedenen Gatten im Berufungszeitraum keinen gemeinsamen Familienwohnsitz inne und war auch keine gemeinsame Haushaltsführung mehr gegeben. Zumindest ab dem Berufungszeitraum hatte sie den Familienwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen an ihren Beschäftigungsort verlegt. Zwar behauptete sie die Aufrechterhaltung ihres vormaligen Familienwohnsitzes am Wohnsitz des (geschiedenen) Gatten auch im Berufungszeitraum, legte aber trotz erhöhter Mitwirkungspflicht weder entsprechende geeignete Beweismittel vor, noch war sie in der Lage, ihre Behauptungen glaubhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. K. D. , xxxx1 I., Adresse, vertreten durch Mag.A., vom 24. November 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 27. Oktober 2010 betreffend Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor dem Finanzamt
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte in den berufungsgegenständlichen Jahren 2006 bis 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Erklärung zur Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 beantragte die Bw. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und die damit verbundenen Kosten für Familienheimfahrten wie folgt:
Darstellung der Werbungskosten
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Werbungskosten 2006
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a)
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Familienheimfahrten
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Pendlerpauschale
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€
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2.664,00
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b)
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Kosten der doppelten Haushaltsführung
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Betriebskosten:
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Haushaltsversicherung
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€
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268,72
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Strom 2006
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€
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612,11
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Betriebskosten 2006
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€
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5.280,00
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ORF 2006
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€
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206,16
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Kabelfernsehen 2006
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€
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135,60
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Diverse Instandhaltung
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€
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139,00
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Abschreibung lt. AVZ
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€
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1.255,94
|
€
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7.897,53
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€
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10.561,53
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Werbungskosten 2007
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a)
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Familienheimfahrten
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Pendlerpauschale
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€
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2.797,50
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b)
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Kosten der doppelten Haushaltsführung
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Betriebskosten:
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Haushaltsversicherung 2007
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€
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278,93
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Strom 2007
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€
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665,16
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Betriebskosten 2007
|
€
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5.331,00
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ORF 2007
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€
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209,59
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Kabelfernsehen 2007
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€
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135,60
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Diverse Instandhaltung
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€
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986,81
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Abschreibung lt. AVZ
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€
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1.202,86
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€
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8.809,95
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€
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11.607,45
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Werbungskosten 2008
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a)
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Familienheimfahrten
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Pendlerpauschale 1 - 6/2008
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€
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1.465,50
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Pendlerpauschale 7 - 12/2008
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€
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1.686,00
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€
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3.151,50
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b)
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Kosten der doppelten Haushaltsführung
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Betriebskosten:
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Haushaltsversicherung 2008
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€
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289,49
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Strom 2008
|
€
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569,63
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Betriebskosten 2008
|
€
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5.488,44
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ORF 2008
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€
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217,60
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Kabelfernsehen 2008
|
€
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135,60
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Diverse Instandhaltung
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€
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0,00
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Abschreibung lt. AVZ
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€
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1.202,86
|
€
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7.903,62
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|
€
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11.055,12
Als Begründung führte die Bw. jeweils an:
"Da mein Ehegatte in xxxxB., Adresse1 als selbständiger Rechtsanwalt seine Kanzlei betreibt sind aufgrund seiner steuerlich relevanten Einkünfte gemäß Lohnsteuerrichtlinien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten gegeben.
Die Wohnung xxxx1Adresse2 wurde ab 1. Juli 2002 vermietet. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Wohnung xxxx1Adresse3 bezogen."
Die Veranlagung dieser Jahre erfolgte zunächst erklärungsgemäß.
Im Jahr 2010 wurde eine - die Jahre 2004 bis 2008 umfassende - Außenprüfung durchgeführt.
Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2010 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 (Bescheid vom 5. Juli 2007), 2007 (Bescheid vom 10. Dezember 2008) und 2008 (Bescheid vom 16. Dezember 2009) gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen. Als Begründung führte das Finanzamt jeweils aus:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Mit neuen Sachbescheiden, jeweils vom 27. Oktober 2010, betreffend Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008 erkannte das Finanzamt die Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung nicht an.
Im Steuerakt befinden sich Unterlagen und Belege betreffend die geltend gemachten Werbungskosten (wie z.B.: Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Jahre 2006 bis 2008, Überweisungsbelege betreffend Zahlung der Haushaltsversicherung, der Stromrechnungen, des Schulschikurses, der Betriebskosten, der Rundfunkgebühren und des Kabelfernsehens, Aufstellung der Instandhaltungskosten für das Jahr 2005 inkl. Rechnungen).
Berufung vom 24. November 2010 gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008
Mit Schreiben vom 24. November 2010 wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007 und 2008 Berufung erhoben und die Vorlage zur Entscheidung durch die zweite Instanz sowie die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO beantragt. Als Begründung führte die Bw. aus:
"Gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006, 2007 und 2008 vom 27. Oktober 2010 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, alle bei mir eingelangt am 29. Oktober 2010 wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Aussetzung der Einhebung des gesamten Betrages von 13.930,68 € (inkl. Anspruchszinsen) gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung beantragt.
Die Nachzahlung resultiert aus der im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Ausgehend vom richtigen dargestellten Sachverhalt des Prüfers wurde der Familienwohnsitz aus folgenden Gründen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht mehr anerkannt:
1) Die Wohnsitzmeldung bereits im Jahr 2003 in B. durch die spätere (= nunmehrige) Ehefrau von Dr. D. und die Nichtanmeldung des Wohnsitzes von Mag. D. K. an dieser Wohnungsanschrift.
2) Die Tatsache, dass von Dr. D. Unterhaltsleistungen an die mittlerweile geschiedene Ehegattin für den gemeinsamen Sohn E. monatlich überwiesen wurden.
3) Die Tatsache, dass Dr. D. in seinen Einkommensteuererklärungen bekannt gibt, dass der gemeinsame Sohn E. nicht bei ihm haushaltszugehörig ist.
Weiters wird beantragt, die eingebrachte Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Einleitung
Laut Doralt § 4 TZ 347 EStG ist der Doppelwohnsitz beruflich bedingt, wenn
a) der Steuerpflichtige an beiden Orten beruflich tätig ist ODER
b) beide Ehegatten an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar ist (vgl. E 16.03.1988, 85/13/0154, 1988, 405; E 06.03.1974, 1513/73, 1974, 188; E 09.10.1991, 88/13/0121, 1992, 244).
In diesem Fall spricht man auch von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.
Nach meiner Verehelichung mit Dr. D. 03/1997 (Standesamt F., 2 km von B/F.) übersiedelte ich 05/1997 mit meinem gesamten Haushalt (1 LKW Spedition J.: rd. 30 Karton, 5 Kleiderboxen, div. Möbel, Bilder, Teppiche, Vorhänge und Groß- und Kleinelektrogeräte für Haushalt und Entertainment) von I. nach B/F. und bezog dort gemeinsam mit Dr. D. eine Mietwohnung in der G.Gasse. An dieser Adresse waren wir beide nicht gemeldet.
12/1997 übersiedelten wir dann in das Haus von Dr. D. in B/F. "Adresse4", nachdem es von der früheren Lebensgefährtin des Dr. D. geräumt war. Außer Einbaumöbel in der Küche, zT im Wohn-/Schlaf- und Badezimmer war das Haus komplett leer. Den gesamten Hausrat neben erwähnten E-Geräten brachte ich neben meinen persönlichen Fahrnissen in unseren gemeinsamen Haushalt "Adresse4" ein.
Nach der Geburt unseres Sohnes 07/1997 in Ax meldete ich mich Ende 1997 vorzeitig vom Karenzurlaub ab und nahm wieder mein Dienstverhältnis in H. auf, welches seit ca. 1992 durchgehend bestand und nach dem Mutterschutz karenziert war. Auch meine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater in H., die ich nach wie vor ausübe, nahm ich ab 01/1998 in H. wieder auf, nachdem ich diese während der Karenzierung ruhend gemeldet habe. Nachdem 01/1998 unser Sohn erst knappe 6 Monate alt war, war er wegen der Stillzeit von Anfang an immer bei mir.
Bereits zum Zeitpunkt der Verehelichung betrieb Dr. D. als selbständiger Rechtsanwalt seit ca. 1994/1995 seine Kanzlei in B..
Sowohl Dr. D. als auch ich erzielten in all diesen Jahren (ab 1997) Einkünfte in steuerlich relevanter Höhe (mehr als die geforderten 2.200,00 € jährlich), wobei Dr. D. am Familienwohnsitz B. all die Jahre hindurch mit ca. 70.000,00 € bis 80.000,00 € den Hauptanteil am Familieneinkommen erzielte.
Ende 2008 wurde die Ehe vor dem BG F. (2 km entfernt von B.) einvernehmlich geschieden. Auch aus der Gerichtszuständigkeit ergibt sich der Anknüpfungspunkt zum Familienwohnsitz.
1997 wurde unser gemeinsamer Familienwohnsitz in B/F. begründet und lagen somit spätestens ab 1998 sämtliche Voraussetzungen für eine beruflich bedingte auf Dauer angelegte steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor (VwGH Zl. 98/13/0122 vom 27. Februar 2002 vor).
Weder die Begründung dieses Familienwohnsitzes noch die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung, noch die Kosten der doppelten Haushaltsführung, noch die Anzahl und Kosten für die Familienheimfahrten werden vom Prüfer in Abrede gestellt.
Zu Punkt 1
Warum unser Sohn und ich nie in B. gemeldet waren kann ich heute nicht mehr sagen. Es war eine sehr stressige Zeit (2 große Übersiedlungen und 1 Geburt in einem Jahr) - vermutlich haben wir einfach nicht daran gedacht.
Wie der Prüfer richtig erkennt, ist die polizeiliche Meldung lediglich ein Indiz für die "Gewichtung" eines Wohnsitzes. Obwohl weder ich noch unser Sohn jemals in B. gemeldet waren, zieht der Prüfer den Schluss, dass eine fehlende Meldung am behaupteten Familienwohnsitz ab dem Jahr 2006 doch eher gegen das Vorliegen eines solchen in B. spricht.
Dabei übersieht der Prüfer, dass der Familienwohnsitz in B., an dem sich Dr. D. ständig während der Woche und unserer Abwesenheit aufhielt und von dem aus er täglich seiner Arbeit nachging, komplett mit meinem Hausrat und persönlichen Fahrnissen sowie jener unseres Sohnes ausgestattet war, während in H. die Ausstattung der Wohnung lediglich den einfachsten Bedürfnissen entsprach und nicht einmal sämtliche persönliche Fahrnisse von mir oder unserem Sohn beinhaltete (diese wurden immer wieder von B. nach I. oder umgekehrt verbracht: z.B. Bücher, CDs, DVDs, Spielzeug, Sportausrüstungen, Fotos, Kleidung nur für 1 - 2 Wochen, etc).
Standen z.B. in B. stets mehrere Speise- und Kaffeeservice für 9 - 12 Personen samt zugehörigen verschiedenen Besteck- und Gläsergarnituren, eine große Anzahl von Kochgeschirr, Hand-/Badetücher sowie Bettwäschegarnituren für zumindest 12 Personen dauernd in Gebrauch, beschränkte sich die Anzahl dieser Gegenstände in H./I. auf wenige Stücke, die zur Bestreitung des Alltags erforderlich waren. Bilder, Teppiche, Spiegel, Antiquitäten befanden sich in B., während in I. lediglich Poster an den Wänden hingen. Wie erwähnt entstammte dies alles aus dem von mir allein eingebrachten Hausrat.
In all den Jahren war es mir immer möglich, den gemeinsamen Familienwohnsitz jederzeit zu betreten und zu nutzen, da ich ja selbstverständlich ab 12/1997 einen Schlüssel zum Haus "Adresse4" hatte. Ich hatte nie den Eindruck, am Familienwohnsitz von meinem damaligen Ehepartner nicht geduldet zu sein.
Den Schlüssel habe ich erst 01/2009 nach Räumung des Hauses "Adresse4" an Dr. D. retourniert - eine entsprechende Bestätigung darüber habe ich den Prüfer vorgelegt.
Verweisen möchte ich auf VwGH 18.01.1996, 93/15/0145 ... dass es zur Begründung eines Wohnsitzes iS der Abgabenvorschriften nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen genutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten, bedarf.
Über einen derartigen Wohnsitz verfügte ich bis zur Schlüsselrückgabe im Haus des Dr. D. in B.. Wie dargestellt entsprach die Wohnung in I. im Vergleich zu B. vor allem hinsichtlich der Ausstattung nicht dem Kriterium "ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim".
Zum Nachweis der Menge des Übersiedlungsgutes 01/2009 von B. zurück nach H./I. wurde im Zuge der BP auch eine Rechnung der Fa. J. unter Angabe der Anzahl der Kartons, Möbel etc. vorgelegt. Der Teamleiter der BP kommentierte diese Rechnung mit "das war nicht gerade wenig".
Interessant in diesem Zusammenhang ist die E 11.12.1990, 90/14/0183, 1991, 532; E 31.03.1992, 92/14/0040, 1992, 687, wonach selbst der geschiedene Ehegatte den Wohnsitz in der vormals ehelichen Wohnung behält, wenn er einen Schlüssel zur Wohnung behält, sich dort auch tatsächlich aufhält und einen anderen behaupteten Wohnsitz nicht nachweist.
Im Zuge der BP erfuhr ich vom Prüfer 2010 erstmals, dass seit Ende 2003 die nunmehrige Ehefrau von Dr. D. in seinem Haus "Adresse4" gemeldet war.
Vor allem diese Tatsache spricht laut Prüfer gegen einen Familienwohnsitz in B..
Dabei übersieht der Prüfer, dass es bei einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nur auf die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender stärkeren Bindungen zu einem anderen Ort etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen ankommt. Demzufolge ist es unerheblich, wer am Familienwohnsitz gemeldet ist.
Wenn Dr. D. und ich bis zur einvernehmlichen Scheidung eine Lebensgestaltung führten, die im äußeren Erscheinungsbild einer Lebensgestaltung wie bei Ehegatten unter vergleichbaren Bedingungen entsprach (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0176), kann der Prüfer daraus nicht folgern, dass ich alleine aufgrund der Meldung der nunmehrigen Ehefrau des Dr. D., die mir nachträglich erst 2010 bekannt wurde, auf einmal im Nachhinein ohne Gemeinschaft mit einem Ehepartner gelebt hätte und daher im berufungsgegenständlichen Zeitraum keinen gemeinsamen Familienwohnsitz mehr mit Dr. D. gehabt hätte.
Selbst wenn ich von dieser Dreiecksbeziehung gewusst hätte oder dieser zugestimmt oder sie zumindest zur Kenntnis genommen hätte, würde sich am gemeinsamen Familienwohnsitz in B. doch solange nichts ändern, solange Dr. D. und ich eine Lebensgestaltung beibehielten, die im äußeren Erscheinungsbild jener wie bei Ehegatten unter vergleichbaren Bedingungen entsprach. Und dass diese Lebensgestaltung nicht geändert wurde lag im Nachhinein betrachtet im ureigensten Interesse des Dr. D..
Weiters ist zu bedenken, dass der Familienwohnsitz wohl nur aus Sicht desjenigen beurteilt werden kann, der davon räumlich entfernt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auf sich nimmt. So kann doch ehewidriges Verhalten des Partners am Familienwohnsitz, wie in diesem Fall, ohne den anderen Ehepartner davon in Kenntnis zu setzen, zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führen, als im Regelfall bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen üblich ist. Selbst bei einem Wohnsitz der Ehepartner, der idR auch der Familienwohnsitz ist, verliert man durch Untreue/Betrug eines Partners weder den Alleinverdienerabsetzbetrag noch andere steuerliche Begünstigungen, die an den Familienstand der Ehe knüpfen, und zwar unabhängig davon wie diese Ehe tatsächlich gelebt wird.
Folgt man der Argumentation des Prüfers, dann führt auch eine reine Vermietung eines Zimmers mit eigenem Bad und gemeinsamer Küchenbenutzung im Haus des Dr. D., was aufgrund der Räumlichkeiten im Haus durchaus möglich gewesen wäre, an eine weibliche/männliche Person mit/ohne Kenntnis und/oder zutun automatisch zum Verlust meines gemeinsamen Familienwohnsitzes mit Dr. D.. Die Frage einer gemeinsamen Haushaltsführung wäre dabei völlig irrelevant.
In all den Jahren haben Dr. D. und ich den steuerlich relevanten Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung verwirklicht und gelebt. Wir pendelten zwischen H./I. und B., verbrachten die Wochenenden gemeinsam und kamen unseren finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung nach.
Wenn sich nun nachträglich herausstellt, dass am gemeinsamen Familienwohnsitz die nunmehrige Ehefrau des Dr. D. seit Ende 2003 gemeldet war, kann das doch nicht dazu führen, mit dem Wissen von heute einen gelebten Sachverhalt von früher anders darzustellen, als im Zeitpunkt der Verwirklichung. Lediglich die Beurteilung eines Sachverhaltes kann sich durch nachträglich hervorgekommenen Tatsachen ändern, nicht jedoch die Verwirklichung des Sachverhaltes selbst.
Wie der Prüfer richtig erkennt, ist die polizeiliche Meldung lediglich ein Indiz, der tatsächliche Aufenthalt einer Person muss mit dieser Meldung nicht übereinstimmen.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, dann ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) (vgl. Doralt EStG (1.7.1999), § 30 EStG, TZ 77).
Der Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (vgl. VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037 und 24.04.1996, 1996/15/0006 oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand 1.6.2007, Anm. 25 zu § 16, Seite 23). Entsprechend dieser Definition ist der Familienwohnsitz nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten (VwGH 20.06.1990, 90/19/0032). Bei getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Gesamtumstände des einzelnen Falles an.
So wird bei verheirateten Personen der Mittelpunkt der Lebensinteressen regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie oder des Ehepartners sein. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort wie etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Dabei geht man aufgrund der Lebenserfahrung davon aus, dass die Ehefrau die stärksten persönlichen Beziehungen zum Ehemann hat. Diesen "stärksten persönlichen Beziehungen" kommt Rechtserheblichkeit zu, da sie die gesamte private Lebensführung einer Person umfassen.
Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Gesamtumstände des einzelnen Falles an. Wesentlich dabei sind die Umstände der Lebensführung, wie etwa eigene gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen, aber auch Beziehungen zu einer Sache oder Sachgesamtheit (Privatsammlung, Reitstall), die Mitgliedschaft bei einem Verein oder die Ausübung eines Hobbies gehören (vgl. VwGH 20.06.1990, 90/16/0032), aber auch der Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem (VwGH 28.05.2008, 2007/15/0279).
So verlangt der Prüfer von mir den Nachweis der finanziellen Beteiligung am Familienwohnsitz B. in einem Umfang, der auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen lässt. Dies impliziert, dass der Prüfer bereits davon ausgeht, dass ich als verheiratete Person die engsten persönlichen Beziehungen zu meinem Ehemann und somit zum Familienwohnsitz in B. habe.
Nach wie vor bin ich der Meinung, diesen Nachweis nicht erbringen zu müssen, da meine Verpflichtung für die Bestreitung der Kosten "Küche" und "Kind" neben jener für die doppelte Haushaltsführung im Zuge der vereinbarten gemeinsamen Haushaltsregelung enthalten war. Bereits in dieser Vereinbarung liegt die gemeinsame Haushaltsführung.
Dennoch wies ich die Erfüllung meines Beitrages zur gemeinsamen Haushaltsführung mittels Bankomatbehebungen und Bankomatzahlungen (für Lebensmitteleinkäufe, die ich nach B. mitgenommen habe) nach, die kurz vor oder am Tag der Abreise nach B. in H./I. tätigte. Weiters wies ich nach, dass ich entweder kurz vor dem Wochenende oder gleich nach dem Wochenende das Auto wieder voll betrankt habe. Ein darüber hinausgehender Nachweis ist weder erbringbar noch zumutbar.
Mit der Begründung, dass der Prüfer persönlich in seinem Heimatort Bankomatbehebungen tätigt und nicht am Arbeitsort, wertete er meine Nachweise als unzureichend, da ich keine Bankomatbehebungen bzw. -zahlungen in B. nachweisen konnte. Er vertritt die Meinung, dass es unüblich sei, am Heimatort keine Bankomatbehebungen zu tätigen.
Mein Argument, dass ich an meinem Arbeitsort auch ein Kind versorgen musste und somit am Arbeitsort einen erhöhten Einkaufsbedarf habe, dass ich nachgewiesener Maßen nie ohne Bargeld nach B. fuhr und dass ich zeitweise Lebensmittel (sowohl gekaufte als auch solche, die ich bereits in I. hatte und die verarbeitet werden mussten) zu meinem Familienwohnsitz mitnahm, ging ins Leere. Auch mein Argument, dass ich die überwiegende Zeit am Arbeitsort verbrachte und nur wenige Tage im Monat am Familienwohnsitz fand seitens des Prüfers keine Beachtung.
Dass ich in B. keine zusätzlichen Bankomatbehebungen tätigte ist damit begründet, dass Dr. D., wie unten dargestellt, in B. ebenfalls Einkäufe bezahlte. War ich in B. einkaufen, so zahlte ich diese Rechnungen bar, ich hatte ja Geld mit. Zum Aufheben der Belege von Billa, Adeg, Fleischerei, etc, gab es ja nun wirklich keinen Grund. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Dr. D. mit seinem Jahreseinkommen zwischen 70.000 €/80.000 € den Hauptteil des Familieneinkommens erzielte. Daher beschränkte sich die Höhe meines finanziellen Beitrages zur gemeinsamen Haushaltsführung auf die Bereiche "Küche" und "Kind" neben der doppelten Haushaltsführung.
Vielmehr zeigt sich doch gerade in der relativ offenen Art, wie wir die Bestreitung von finanziellen Aufwendungen im Rahmen des täglichen Lebens eben nicht bis ins kleinste Detail und striktest regelten, das Wesen einer gemeinsamen Haushaltsführung.
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort stellt die jüngere Rechtsprechung des VwGH primär auf das Verhältnis der Einkünfte am Familienwohnsitz zu den Einkünften am auswärtigen Beschäftigungsort ab. Demnach müssen die Einkünfte am Familienwohnsitz ein Zehntel der Einkünfte am Beschäftigungsort betragen und die Mindesthöhe von 2.200 € erreichen, damit ihnen erhebliches objektives Gewicht zukommt. Diese Relation wird in meinem Fall wie dargestellt doch ganz wesentlich überschritten.
Zu Punkt 2.
Grundsätzlich war ich neben Bestreitung der Kosten für den doppelten Haushalt für die Bestreitung der Kosten "Küche" und "Kind" zuständig. In Folge längerer Zeiten von Krankheit, sank mein Einkommen dramatisch. Die laufenden Ausbildungskosten für unseren Sohn belasteten mich enorm. Um Ausbildungsnachteile unseres Sohnes zu vermeiden überwies Dr. D. ca. Mitte 2003 einen monatlichen Beitrag zur Abdeckung der Kosten für Privatschule, Schwimm-/Musik-/Ski- und Englischkurse, Musikinstrumente, Sportausstattungen, etc.
Der Unterhaltspflicht gegenüber unserem Sohn kamen wir somit in Form von Naturalunterhalt nach.
Zusätzlich bezahlte Dr. D. von 2000/2001 bis 08/2008 die Krankenversicherungsbeiträge für unseren Sohn in seiner privaten Krankenversicherung (bis 08/2008).
Ich bezahlte alle Einkäufe "Küche" und "Kind". Einkäufe in B. bezahlte zum Teil auch Dr. D., sofern er vor unserer Ankunft Zeit/Lust dazu hatte. Teilweise war ich bereits in H. oder I. einkaufen und brachte die Lebensmittel nach B. mit, andernfalls kaufte ich sie in B. und zahlte bar.
Dabei erfolgte weder eine strikte Trennung, Ab-/Auf- oder Gegenrechnung, sondern wurden Bedarfseinkäufe jedweder Art des täglichen Lebens unabhängig vom Ort wie auch bisher einfach von demjenigen bezahlt, der es kaufte/wollte/brauchte oder mochte (wie in einer Ehe eben üblich).
Dies wurde dem Prüfer so dargelegt, was mit der Frage des Prüfers endete, ob es aus meiner "persönlichen subjektiven Ansicht" normal sei, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Unterhaltsleistungen für das gemeinsame Kind an den Ehegatten überwiesen werden. Dabei übersieht der Prüfer, dass es doch zwischen Ehegatten eben auf Grund der gemeinsamen Haushaltsführung üblich und notwendig ist, grundsätzlich zu vereinbaren, wer welche gemeinsamen Ausgaben aus unserem Einkommen bestreitet, zumal es wie im Fall von Dr. D. und mir nie ein gemeinsames Konto gab. Und eben weil es kein gemeinsames Konto gab, wurden aus praktischen Gründen und finanzieller Notwendigkeit monatliche Überweisungen von Dr. D. durchgeführt.
Zu Punkt 3
Dass Dr. D. in seinen Steuererklärungen, erstellt von seinem Steuerberater Unterhaltsabsetzbeträge für unseren Sohn geltend gemacht hat, habe ich ebenfalls erst im Zuge der BP vom Prüfer erfahren.
Aus dieser Tatsache zieht der Prüfer den Schluss, dass Dr. D. erklärt, dass unser gemeinsamer Sohn 2006, 2007 und 2008 nicht bei ihm haushaltszugehörig sei.
Dabei würdigt der Prüfer aber nicht die anderen Fehler, die dem Steuerberater im Zuge der Erstellung der EStE des Dr. D. im Laufe der Jahre passiert sind.
- Für seinen 2004 außerehelich geborenen Sohn, der laut Angabe des Prüfers bei ihm gemeldet war, beantragt Dr. D. 2004 ebenfalls den Unterhaltsabsetzbetrag.
- Bis EStE 2006 gibt Dr. D. an, verheiratet zu sein.
- Ab EStE 2007 gibt Dr. D. an, geschieden zu sein, obwohl die Scheidung erst Ende 2008 erfolgte.
Dies verdeutlicht, dass der Prüfer nur jene Punkte einer freien Beweiswürdigung unterzieht, die in seine Argumentationskette passen, nicht aber, dass laufend Fehler bei der Erstellung der EStE des Dr. D. passiert sind und somit Willenserklärungen des Dr. D. daraus nicht ohne kritische Würdigung direkt ableitbar sind. Meinen Einwand hingegen, dass Dr. D. aber in seinen EStE NIE angab, "getrennt lebend" zu sein, ignorierte der Prüfer.
Unverständlich ist, dass trotz Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung unter Beibehaltung der ehelichen Lebensgewohnheiten eine Haushaltszugehörigkeit unseres gemeinsamen ehelichen Sohnes nicht mehr gegeben sein soll.
Diese Argumentation ist auch widersprüchlich zur Aussage UFS 18.01.2010, RV/1579-W/09, demnach eine doppelte Haushaltsführung das Vorliegen zweier eigenständiger Haushalte erfordert. Damit kann unser Sohn, der sich dauernd bei mir in H./I. aufhielt, doch insgesamt nur innerhalb, unserer bestehenden Ehegemeinschaft haushaltszugehörig sein, auch wenn er sich mit mir überwiegend im beruflich veranlassten/doppelten Haushalt aufhielt. Da die berufliche Veranlassung des zweiten Haushaltes in H./I. seitens des Prüfers nie bezweifelt wurde, kann unser Sohn somit nur haushaltszugehörig sein.
Schlussfolgerungen
Das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen:
- Gründe, warum die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes unzumutbar ist
- Nachweis der nachhaltigen Einkünfte des Ehepartners am Familienwohnsitz
- Angabe der unterhaltsberechtigten Kinder am Familienwohnsitz
- Nachweis der erstandenen Kosten für die Familienheimfahrten
- Nachweis der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort
All diese Nachweise habe ich bis inkl. dem Jahr 2008 erbracht. Einzige Ausnahme dabei ist, dass unser unterhaltsberechtigter Sohn von Anfang an bei mir am Arbeitsort lebte.
Wenn nun der Prüfer feststellt, dass ab 2006 kein gemeinsamer Familienwohnsitz mehr vorlag, wurde von ihm nicht schlüssig begründet, warum ab 2006 die Verlegung des Familienwohnsitzes auf einmal zumutbar wurde, ohne dass sich die übrigen Verhältnisse wie oben aufgezählt, verändert hätten.
Weder beanstandete der Prüfer die Anzahl und dabei entstandenen Kosten der Familienheimfahrten noch den Nachweis der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort, noch die Höhe des nachhaltigen Einkommens des Ehepartners am Familienwohnsitz.
Auch die Tatsache, dass ich von der Geburt des außerehelichen Kindes von Dr. D. im Jahr 2004 nichts wusste, kann seitens des Prüfers nicht dahin gehend interpretiert werden, dass B. nicht der gemeinsame Familienwohnsitz gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Angaben in Dr. D.s Einkommensteuererklärung kann der Prüfer nicht mit Gewissheit behaupten, dass dieser Sohn nun bei ihm gelebt hat oder nicht. Und selbst wenn er bei ihm gelebt hätte, wäre er auch ohne mein Wissen unserem gemeinsamen Haushalt zugehörig gewesen.
Der Prüfer hält es für denkunmöglich, dass mir innerhalb von 5 Jahren nicht aufgefallen ist, dass an meinem Familienwohnsitz eine weitere Person und ein Kleinkind wohnten. Zugegebenermaßen ist es schwer vorstellbar, vom Ehegatten über einen so langen Zeitraum im eigenen Haus betrogen worden zu sein. Wenn der Prüfer möglicherweise damit meint, dass ich nicht regelmäßig zu meinem Familienwohnsitz zurückgekehrt sei, ist dies unerheblich. Sofern die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, sind Besuche des anderen Ehegatten ebenfalls als Familienheimfahrten im Zuge der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kam Dr. D. ca. zwei Mal im Monat nach I..
Aber selbst wenn ich nur ein Mal pro Jahr an den Familienwohnsitz zurückgekehrt wäre, wäre auch dies unerheblich: auch im Falle von "Gastarbeitern", die ihre Familie oft nur einmal jährlich besuchen, spricht dieses Kriterium nicht gegen einen Familienwohnsitz oder doppelte Haushaltsführung.
Auch wenn es sich in diesem Fall um eine außergewöhnliche Konstellation handelt, haben außersteuerliche Wertungen für die Frage des Anwendungsbereiches der Steuergesetze grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. Tanzer, Die verbotene Ausfuhr im Umsatzsteuerrecht, ÖStZ 1976, 215, 220).
Wenn der Prüfer den Familienwohnsitz unbegründet ab 2006 nicht mehr anerkannt, übersieht er, dass ich ab 2006 eine getrennte Haushaltsführung haben muss. Ich habe einen Wohnsitz in B. (siehe VwGH 18.1.1996, 93/15/0145) und einen am Arbeitsort in I..
Da mein gesamter Hausrat das Haus in B. zu einem, meinen persönlichen Verhältnissen entsprechenden Heim machte, während die Wohnung am Arbeitsort bescheidenen und zweckmäßigen Bedürfnissen entsprach, war ich genötigt, regelmäßig von B. jene Fahrnisse zu holen, die am Arbeitsort benötigt wurden.
Wenn VwGH 19.03.2002, 98/14/0026 ausführt, dass im Zweifel der Gestaltung des Familienlebens eine vorrangige Bedeutung zukommt, müssen mir zumindest unter dem Titel der getrennten Haushaltsführung die beantragten Absetzungen zustehen.
Es wird daher beantragt, die Berufung entweder erklärungsgemäß zu erledigen oder die beantragten Ausgaben als Kosten der von der Familie getrennten Haushaltsführung im Sinne des VwGH-Erkenntnisses anzuerkennen".
Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 19. Jänner 2010 zur Berufung vom 24. November 2010
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2011 wurde der steuerlichen Vertretung der Bw. die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung der Bw. vom 24. November 2011, mit dem Ersuchen bis 14. Februar 2011 eine Gegenäußerung einzubringen, übermittelt. In seiner Stellungnahme zur Berufung der Bw. führte der Betriebsprüfer aus:
"Zur Berufung von Mag. D. gegen die Bescheide 2006 bis 2008 kann nur zusammenfassend Stellung genommen werden und nicht auf jede Polemik bzw. "Beweismittelumdrehung" eingegangen werden, so ist lt. Ansicht des Prüfers es auch nicht entscheidend ob in der Wohnung "I." oder in "B." Poster hingen.
Die Betriebsprüfung hat aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes festgestellt, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in B. für Frau Mag. D. kein Familienwohnsitz im Prüfungszeitraum besteht.
Von der Betriebsprüfung wird der Familienwohnsitz nach § 2 Abs 8 FLAG definiert, also jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Wie auch in der Berufung ausgeführt, wurde von der BP festgestellt, dass die polizeiliche Meldung lediglich ein Indiz für die Beurteilung des Familienwohnsitzes sein kann. Es stellt jedoch erstens die "Nichtanmeldung" lt. Meldegesetz von Frau Mag. K.D. am "Familienwohnsitz" ein Indiz dar, welches gegen einen "Familienwohnsitz" spricht.
Die "Nichtanmeldung" vom gemeinsamen Sohnes E. am "gemeinsamen Familienwohnsitz" ist ein weiteres Indiz welches gegen einen gemeinsamen Familienwohnsitz spricht.
Ein weiteres Indiz gegen einen gemeinsamen Familienwohnsitz spricht die Anmeldung an dieser Adresse von Frau "L.D." im Jahr 2003 (siehe auch Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung).
Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes M.N. von L. und Dr. M.D. wurde auch dieser an dem "gemeinsamen Familienwohnsitz" von Frau Mag. K.D. und Dr. M.D. polizeilich gemeldet, also als ordentlichen Wohnsitz bekanntgegeben. Auch diese Wohnsitzanmeldung stellt ein weiteres Indiz dar, dass ein Familienwohnsitz in der "Adresse4 " in B. nicht, oder nicht mehr besteht.
Aufgrund der Tatsache, dass an dem "gemeinsamen Familienwohnsitz" nicht die vom Prüfer vermuteten Personen polizeilich gemeldet waren, und jene Personen, welche diesen Ort zum Mittelpunkt der Lebensinteressen machen wollen, dort nie gemeldet waren, veranlasste den Prüfer Hr. Dr. M.D.
über diese ungewöhnliche Umstände zu befragen.
Hr. Dr. M.D. hat unter Hinweis auf § 25 BAO (Angehöriger) die Aussage verweigert, jedoch hat dieser zugestimmt, dass das Finanzamt seine Einkommensteuererklärungsdaten sowie Meldedaten im Prüfungsverfahren "Mag. D." verwerten kann.
Zu Aussagen von Fr. Mag. K.D., dass ESt-Erklärungen von Hr. Dr. D. falsch ausgefüllt wurden, wird nicht kommentiert und kann auch nicht Gegenstand des Betriebsprüfungsverfahrens von Fr. Mag. D. sein. Mit ausdrücklicher Zustimmung von Hr. Dr. M.D. wurde von der BP in der Niederschrift angeführt, dass dieser ab Juni 2003 den Unterhaltsabsetzbetrag für E. geltend machte. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht lt. Gesetz nur zu, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Obwohl zu den Ausführungen von Fr. Mag. K.D., dass die Einkommensteuererklärungen von Hr. Dr. M.D. nicht richtig ausgefüllt worden sind nicht Stellung genommen wird, sei trotzdem erwähnt, dass lt. internen Aufzeichnungen im Jahr 2004! das zuständige Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag für E.
überprüft und sowohl für dieses Jahr als auch für die folgenden Jahre anerkannt hat. Für die Betriebsprüfung ist dies noch ein weiteres Indiz, dass der Familienwohnsitz von Frau Mag. K.D. nicht in B. war.
Weiters ist für die BP ungewöhnlich, dass Unterhaltszahlungen zwischen Ehepartnern, welche einen gemeinsamen Haushalt führen, nicht nur der Höhe nach dem Regelbedarfsatz bemessen wurde, sondern diese auch exakt in dieser Höhe von 638 €
überwiesen wurden. Dies stellt auch nur ein weiteres Indiz dar, dass sich ab diesem Zeitraum (2004) der Familienwohnsitz nicht mehr in B. befindet, bzw. sich der Sachverhalt für einen Außenstehenden so darstellt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in B. schwindet.
Da in der Berufungsschrift von Frau Mag. D. ausgeführt wird, dass Bankomatbehebungen den Familienwohnsitz beweisen sollten, kann dazu nur ausgeführt werden, dass dieser Beweis oder Nachweis vom Prüfer im Besprechungsprogramm nicht verwendet wurde, da dem Prüfer nur der Nachweis gelang, dass Frau Mag. D. ca. zur Hälfte der Wochenenden im Jahr 2007 nicht in B. gewesen sein kann (Bankomatzahlungen in H., Tankrechnungen in AB, etc ...).
Jedoch bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass Fr. Mag. D. an den verbleibenden Wochenenden in B. war.
Für den Prüfer war und ist der Umstand ungewöhnlich, dass es Frau Mag. D. die Jahre hindurch nicht aufgefallen ist, dass an ihrem behaupteten Familienwohnsitz eine fremde Frau und ein Baby bzw. Kleinkind wohnte. Viel mehr drängte sich für den Prüfer der Verdacht auf, dass seit dieser Zeit kein Familienwohnsitz mehr für Frau Mag. D. in B. vorliegt und möglicherweise geltend gemachte Besuchsrechte betr. den gemeinsamen Sohn mit einem bestehenden Familienwohnsitz verwechselt wurden. Gemeint ist lt. Literaturmeinung bei einem Familienwohnsitz im Zusammenhang mit Familienheimfahrten immer jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Um die oben angeführten Indizien, welche gegen einen Familienwohnsitz in B. sprechen, zu untermauern wurde beim Bezirksgericht O. um Akteneinsicht betr. der "Pflegschaftssache E." ersucht. In diesem Verfahren wurden die Jahre 2006 bis 2008 abgewickelt (ist auch Prüfungszeitraum v. Mag. K.D.).
Dem Bezirksgericht O. wurde mitgeteilt, dass keinerlei Auskünfte betr. den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen verlangt werden, sondern vielmehr Schriftstücke, Aussagen etc. welche einen Mehrfachwohnsitz verneinen oder untermauern (siehe Beilage)!!!
Lt. Beilage sind die Beweggründe für die Akteneinsicht ersichtlich: ..., welche einen Mehrfachwohnsitz verneinen bzw. bestärken, dies auch für die Jahre vor 2007.
Dieses Schreiben des Prüfers ist für den Sachverhalt nicht von Bedeutung, soll jedoch nur widerlegen, dass nicht nur jene Punkte einer freien Beweiswürdigung unterzogen wurden, die in die Argumentationskette des Prüfers passen, wie von Fr. Mag. K.D. behauptet wird, sondern in jede "Richtung" zu ermitteln versucht wurde.
Lt. Beschluss des BG O. wurde der Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, dass der Minderjährige, vertreten durch die Mutter sich gegen eine Gewährung der Akteneinsicht aussprach.
Zum Vorwurf, dass unbegründet ab 2006 der Familienwohnsitz "B." nicht mehr anerkannt wird, kann nur angeführt werden, dass dieser lt. Sachverhaltsermittlung durch die Betriebsprüfung augenscheinlich ab Mitte 2003! nicht mehr zusteht, jedoch aufgrund der Argumentation von Fr. Mag. D. und deren Auftreten während des Prüfungsverfahrens es ihr zugebilligt wurde, dass ihr die Änderungen in ihrem Familienumfeld nicht sofort! aufgefallen sind. Daher wurde in den Jahren 2004 und 2005 (Erweiterung Prüfungszeitraum) die dop. Haushaltsführung nicht gestrichen.
Da es für die BP jedoch nicht nachvollziehbar war bzw. mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen war bzw. ist, dass es jemanden die Jahre hindurch nicht auffällt, dass an dem eigenen Familienwohnsitz Familienfremde einen Wohnsitz begründen! wurde der Familienwohnsitz ab dem Jahr 2006 nicht mehr anerkannt.
Aufgrund der vorliegenden Indizienkette wurde im Rahmen der Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung das Vorliegen des Familienwohnsitzes im Jahr 2006 bis 2008 verneint.
Im Zuge der Stellungnahme zur Berufung wurde aufgrund einer Internetrecherche ein Artikel über die nunmehrige Ehefrau von Dr. M.D. in den "B.-er-Gemeindenachrichten September 2008" gefunden. In diesem Artikel wird die "Operettendiva L.P." vorgestellt, welche seit Jahren an der Seite ihres Lebenspartners Dr. M.D. lebt. Weiters wird auch über die beiden Kinder (am behaupteten Familienwohnsitz von Mag. K.D. offiziell gemeldet!!!) berichtet.
Der Artikel ist als Anlage beigefügt!
Falls jedoch aufgrund der vorliegenden Ausführungen in der Berufung klar werden soll, dass obiger Sachverhalt Fr. Mag. K.D. schon früher bekannt war, kann nach Ansicht der BP für die Vorjahre (2004 und 2005) anderweitig abgesprochen werden."
Anschließend befindet sich im Akt eine Kopie des Artikels über Frau L. P. in der Gemeindezeitung von B. vom September 2008. Daraus geht hervor, dass Frau L. P. seit Jahren in B. bei Dr. M. D. wohnhaft ist. Ebenso werden die beiden gemeinsamen Kinder von Frau L. P. und Dr. M. D. erwähnt.
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 10. Februar 2011
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 übermittelte die Bw. die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers vom 20. Jänner 2011 zur Berufung vom 24. November gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008, und führte folgendes aus:
"Die Stellungnahme des Prüfers besteht großteils in Wiederholungen aus dem Prüfungsverfahren, erstmals wird Frau Mag. D. mit folgenden Aussagen konfrontiert:
dass 2004 der Unterhaltsabsetzbetrag betr. E. intern überprüft wurde,
dass Mag. D. an den Wochenenden, an denen sie nicht in I./H. war, nicht in B. gewesen sein muss,
und der Artikel aus dem B.-er Gemeindeblatt September 2008.
Auf die in der Berufung angeführten Mängel im Zuge der freien Beweiswürdigung (nach umfangreicher Sachverhaltsermittlung) geht der Prüfer auch diesmal nicht ein. Vielmehr wird in Aussicht gestellt, dass nach Ansicht der BP für die Jahre 2004 bis 2005 anders als bisher abgesprochen werden kann.
1) Sowohl Mag. D. als auch deren in Ax geborener Sohn waren seit 1997 niemals in B. gemeldet. Dennoch lagen seit spätestens 1998 alle Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor.
2) Bei aufrechter Ehe und Beibehalten der bisherigen Lebensführung kann die doppelte Haushaltsführung nicht durch Meldung weiterer Personen am Familienwohnsitz von Mag. D. und ohne deren Zutun beendet werden - noch dazu, da ihr die polizeiliche Meldung erst durch den Prüfer im Jahr 2010 (also nach deren Scheidung) erstmals bekannt wurde.
3) Die in der Einkommensteuererklärung des Dr. D. der Beweiswürdigung des Prüfers widersprechenden Angaben (z.B. Familienstandangabe verheiratet und nicht getrennt lebend) will der Prüfer nicht kommentieren und werden nach wie vor bei der freien Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Zu den Widersprüchlichkeiten siehe auch Punkt 10.
4) Erstmals las Mag. D., dass lt. internen Aufzeichnungen im Jahr 2004 das zuständige Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag für E.
überprüft hat und sowohl für dieses Jahr als auch die folgenden Jahre anerkannt hat.
Nachdem nicht dargelegt wurde, in welcher Form diese Überprüfung stattgefunden hat und wer dazu welche Aussagen getätigt hat bzw. welche Fragen an wen gestellt wurden, kann dazu nicht Stellung genommen werden.
5) Dass exakt 638 €
überwiesen wurden, mag zwar dem Prüfer im Rahmen seiner Lebenserfahrung ungewöhnlich erscheinen. Tatsächlich obliegt die finanzielle Gestaltung im Rahmen einer aufrechten Ehe jedoch bei den Ehepartnern, unabhängig davon, ob dies dem Prüfer gewöhnlich oder ungewöhnlich erscheinen mag.
Der Prüfer übersieht, dass die Art der Gestaltung der finanziellen Gebarung innerhalb ihrer Familie in diesem Fall keinesfalls Gegenstand eines steuerlich relevanten Sachverhaltes und somit einer steuerlichen Beurteilung sein kann. Hier werden außersteuerliche Sachverhalte zur Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten herangezogen, was die Grenzen der freien Beweiswürdigung jedenfalls überschreitet.
Weiters ist die Art und Weise wie die Ehegatten D. ihre finanziellen Angelegenheiten regelten generell für die Beurteilung des Vorliegens eines Familienwohnsitzes unerheblich, ergibt sich jedoch aus der gemeinsamen Haushaltsführung.
6) Wenn Mag. D. zur Hälfte der Wochenenden 2007 laut Prüfer nicht in B. gewesen sein kann, entspricht dies der Tatsache. Da Mag. D. beruflich verhindert war, hielt sich Dr. D. in I. auf.
Die betragliche Höhe der Familienheimfahrten ist mit dem großen Pendlerpauschale nach oben hin begrenzt. Dies entspricht ein bis zwei Familienheimfahrten bzw. Besuche des Ehegatten in Folge beruflicher Verhinderung pro Monat.
Familienheimfahrten wurden lediglich im Rahmen des Pauschales geltend gemacht.
Weil Mag. D. weder Bankomatbehebungen noch andere Zahlungen in B. nachweisen kann, schließt der Prüfer nunmehr erstmals daraus, dass sie auch nicht in B. gewesen sein muss. Dies wurde so im Betriebsprüfungsverfahren nie argumentiert.
Auf Verlangen des Teamleiters wurden Bankomatbehebungen und Betankungen des Autos vor/nach den Wochenenden vorgelegt. Obwohl es sich dabei um Privataufwendungen handelt, die keiner Aufbewahrungspflicht unterliegen, konnten diese nachgewiesen werden. Dabei stieß Mag. D. an die Grenzen der Zumutbarkeit. Es ergeben sich daraus über den gesamten Prüfungszeitraum Regelmäßigkeiten im "Wochenendverhalten", an denen Mag. D. keine darüber hinausgehenden Bankomatbehebungen in B. tätigte. Wiederholt hat Mag. D. auch während der BP darauf hingewiesen, dass Dr. D. und sie im prüfungsrelevanten Zeitraum die Wochenenden regelmäßig gemeinsam verbracht haben.
7) Wie im Zuge der Betriebsprüfung ebenfalls wiederholt dargestellt, waren sämtliche Baby- und Kindersachen von E. in B. noch vorhanden (Kinderwagen, Kindersitz, Gitterbett mit Bettzeug und vielfach Bettwäschegarnituren, Babybadetücher, Wickelauflage, Wickelkommode, Gehschule, Sicherungsgitter bei Treppen, Kinderhochsitz, Kleidung, Spielsachen für Babys, Kleinkinder und Kinder, Bücher und CD's, Küchenutensilien wie Vaporisator, Kinderkochbücher, Kinderbesteck, Kinderlätzchen, Flascherl samt Verschlüssen, Pflegeutensilien, etc).
Diese waren nicht irgendwo im Keller weggesperrt, sondern frei zugänglich in E.`s Zimmer, in der Küche und im Bad in eigenen Kastenabteilungen aufbewahrt. Es war somit alles vorhanden und jederzeit griffbereit, dh diese Gegenstände waren alle in unserem Haushalt leicht zugänglich integriert.
8) Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht möchte Mag. D. korrigieren, dass auch Dr. D. deren Erfordernis nicht einsieht. Wenn sich mj. E., vertreten durch seine Mutter, gegen eine Gewährung der Akteneinsicht aussprach, erfolgte dies über einen in seinem Namen beauftragten Rechtsanwalt, zum Schutz der Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Die Ablehnung der Akteneinsicht wurde Mag. D. im Rahmen der Schlussbesprechung vorgehalten. Sie erwiderte dem Prüfer und seinem Teamleiter, dass sie die Unterlagen jederzeit dem Prüfer vorgelegt hätte - aber aufgrund der eingeschlagenen Vorgangsweise seitens des Prüfers sowie der Entscheidung des BG O. sich dazu nicht mehr veranlasst sehe.
9) Mit der Thematik, dass am Familienwohnsitz von Mag. D. theoretisch eine beliebige Anzahl von Personen einen Wohnsitz haben können, setzt sich der Prüfer ebenso wenig auseinander wie mit der Tatsache, dass die Meldung von Personen in Hinblick auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung unwesentlich ist. Diesbezüglich wird auf die Berufung verwiesen.
Alleiniger Eigentümer des Hauses war Dr. D., so konnte er anmelden, wen er wollte - dies hat aber nicht automatisch die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsplatz von Mag. D. zur Folge.
10) Beigefügten Artikel der B.-er Gemeindenachrichten September 2008, den Mag. D. erstmals sah, belegt
a) dass sie von Dr. D. jahrelang betrogen wurde
b) dass der 4,5-jährige XY., für den Dr. D. 2004 den Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht hat, in diesem Jahr scheint's doch bei ihm gelebt hat.
Unter Berücksichtigung der Angaben in Dr. D.s Einkommensteuererklärung kann der Prüfer nach wie vor nicht mit Gewissheit behaupten, ob dieser Sohn nun bei ihm gelebt hat oder nicht. Ebenso wenig kann der Prüfer aber mit Bestimmtheit davon ausgehen, dass E. nicht mehr zum Familienhaushalt gehört hat. Weiters hat Dr. D. in seiner EStE niemals angegeben "getrennt lebend" zu sein. Mit diesen Argumenten setzt sich der Prüfer auch diesmal nicht auseinander.
Hingewiesen wird, dass im Oktober 2008 Dr. D. die Mitversicherung von E. in seiner privaten Krankenversicherung gekündigt hat und die Ehe im November 2008 einvernehmlich geschieden wurde.
Wiederholungen der Prüferargumentation führen zu keiner Qualitätsverbesserung der Sachverhaltsbeurteilung.
Im Gegenteil sind die Wortwahl "Beweismittelumdrehung" und "Polemik", das Breittreten bereits bekannter Tatsachen sowie das erstmalige Vorbringen für mich neuer Aussagen bzw. Beweismittel des Prüfers der Objektivität der Sachverhaltsbeurteilung nicht förderlich. Dieser Eindruck wird durch Androhung einer möglichen anderweitigen Beurteilung der Jahre 2004 und 2005 zusätzlich verstärkt.
Nach wie vor setzt sich der Prüfer nicht mit der Begründung auseinander, warum Mag. D. infolge der polizeilichen Meldung der nunmehrigen Ehefrau von Dr. D., von der sie erst im Zuge der BP (2010) erfuhr, eine Verlegung ihres Familienwohnsitzes nach I. zumutbar gewesen sein soll, obgleich sich weder an ihren persönlichen Lebensumständen mit Dr. D. noch an ihrer beruflichen Tätigkeit etwas geändert hat.
Wenn Dr. D. ein Doppelleben führte, mit Mag. D. aber nach wie vor in einem dem äußeren Anschein nach dem Wesen einer Ehe entsprechend lebte, ist das für die rechtliche Beurteilung ihrer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung unerheblich.
Frau Mag. D. ist es leid, in derart unwürdiger Art ihr Privatleben darzulegen, zumal diese Tatsachen zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalts rechtsunerheblich sind.
Daher ersucht Frau Mag. D. um rasche Vorlage an die II. Instanz mit der Hoffnung, dass sich diese auf das Wesentliche dieses Sachverhaltes beschränkt und einer objektiven rechtlichen Beurteilung unterzieht."
Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2011
Mit Berufsvorentscheidung vom 15. Februar 2011 wurde die Berufung vom 24. November 2010 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007 und 2008 vom 27. Oktober 2010 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt aus:
"Der Zinsenbescheid ist zwar an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindungswirkung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der "Stammgaben"-Bescheid sei rechtswidrig (Ritz, § 205 Rz 33f). Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide 2006, 2007 und 2008 war daher abzuweisen."
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
a. Prüfungsauftrag vom 9. Dezember 2009
Mit Prüfungsauftrag vom 9. Dezember 2009 wurde eine Außenprüfung gemäß
Normen und Schlagworte
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Abs. 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-L/11
- Stammnummer
- 59478
- Gültig
- 29.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF