…den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Z 2 a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen…
…In der Erklärungsbeilage wird zu dieser doppelten Haushaltsführung Folgendes ausgeführt: "Während des Bestehens eines weiteren Berufswohnsitzes (selbständige Arbeit) werden die iVm dem Dienstverhältnis in Sch angefallenen Kosten für Unterkunft nicht geltend gemacht." Nach einer Abfrage im ZMR war die Bw in der Zeit vom 20…
…für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen…
…ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl…
…dürften von den Einkünften keine Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung seines Berufes erfolge. Wenn sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen…
…die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, grundsätzlich als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG absetzbar sind. "Aufgrund des im § 20 Abs. 1 Z 2 EStG normierten Aufteilungsverbotes sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen…
…an ein Kind übertragen und diesem aufgetragen, den Anspruch eines anderen Kindes in der Weise zu befriedigen, dass es die Forderung des abzufindenden Kindes in der Bilanz als Darlehen ausweist, so handelt es sich bei dem Darlehen um keine Betriebsschuld. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen (Zinsen…
…a EStG 1988 nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind, obwohl sie nicht mit einer zur ausgeübten Tätigkeit verwandten Tätigkeit…
…sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." Liegt der Familienwohnsitz eines Arbeitnehmers außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort, können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie für die Wohnung am Arbeitsort und für Familienheimfahrten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann…
…Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich zumutbar ist: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des…
…Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen. Sie sind nach der…
…1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Um eine berufliche Fortbildung handelt es…
…gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit…
…anderen Berufes abzielen, Werbungskosten. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes…
…UFS 7. April 2004, RV/0013/-W/04). Ist eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nämlich nicht (bloß) zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a (VwGH 21.12.1994, 93…
…sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-…
…einer Standardbegründung ausgeführt, dass gemäß § 20 EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die Aufwendungen für Weine, Schirennen für Kunden, Werbegeschenke Fa. Leatherman, Exquisite Werbegeschenke…
…den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen…
…oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen nämlich bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und…
…oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen nämlich bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und…