Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0724-L/05
Büroeinrichtung des in der Schule befindlichen Direktorenzimmers einer Schulleiterin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-L/05vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn sich eine Schuldirektorin entscheidet, die Einrichtung ihres Büros im Schulgebäude aus privaten Mitteln und nicht aus dem Schulbudget zu bezahlen, handelt es sich bei diesen Ausgaben um Werbungskosten. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber ebenfalls bereit wäre, die Kosten der Arbeitsmittel des nichtselbständigen Arbeitnehmers tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben des Finanzamtes_ als
Abgabenbehörde erster Instanz vom 17. September 2004 wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, sämtliche Belege und Rechnungen ihrer
beantragten Aufwendungen und die
"erhaltenen
Ersätze" in Hinblick auf die
Einkommensteuererklärung 2003 nachzureichen, da ihre Abgabenerklärung
auf Grund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle
ausgewählt worden wäre.
Dieser
Aufforderung folgte die Berufungswerberin am 1. Oktober 2004 mit dem Schreiben
ihres steuerlichen Vertreters datiert vom 28. September 2004. Aus der bei dieser
Gelegenheit vorgelegten Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 ist
ersichtlich, dass die Berufungswerberin am 4. Juli 2003 € 14.708,47
für die Anschaffung der Büroeinrichtung des
"Direktorenzimmer
D" ausgegeben hat. Bei einer von der Berufungswerberin angesetzten
Nutzungsdauer von fünf Jahren ergibt sich die von der Berufungswerberin
geltend gemachte Halbjahres-AfA von € 1470,85.
Im
Einkommensteuerbescheid 2003 datiert vom 6. Oktober 2004 wurden neben anderen
die eben erwähnten Ausgaben für die Anschaffung des Direktorenzimmers
nicht als Werbungskosten berücksichtigt und in der Begründung dieses
Bescheides hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der
Abgabenerklärung auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Werbungskosten seien beruflich veranlasst Aufwendungen. Eine berufliche
Veranlassung liege vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die Berufung. 14. Oktober 2004, in welcher
beantragt wird die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung in Höhe
von € 1.470,85 als zusätzliche Werbungskosten bei der Ermittlung
des Einkommens in Abzug zu bringen. Die vom Finanzamt verwendete
Standardbegründung treffe bei der Berufungswerberin nicht zu. Das Finanzamt
habe verabsäumt eine ordentliche Sachverhaltserhebung durchzuführen.
Die Berufungswerberin sei Leiterin der D_ A und benötigte daher ein
Direktorenzimmer, in welchem sie selbst arbeiten und eine kleine Anzahl von
Besuchern empfangenen und Platz nehmen lassen könne. Die Schulbehörde
sei aus budgetären Gründen nicht in der Lage gewesen, ein derartiges
Arbeitszimmer schaffen. Es seien nicht irgendwelche
"Luxusanimositäten"
sondern die Einrichtung eines Direktorenzimmers zur Rede gestanden.
Selbstverständlich könne man auch auf einer
"möglicherweise
billigeren" Einrichtung dieselbe Tätigkeit
verrichten. Die Höhe der Werbungskosten sei vom Finanzamt nicht beanstandet
worden. Eine D -Direktorin, die keine Möbel in ihrem Zimmer habe,
könne ihre Arbeit
"naturgemäß"
nicht ordnungsgemäß verrichten und gefährde damit
"natürlich"
ihre Anstellung.
Im
Ersuchen um Ergänzung vom 21. Dezember 2004 vertrat die Abgabenbehörde
erster Instanz die Ansicht, dass freiwillige Aufwendungen für ein
außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer keine
Werbungskosten darstellen würden. Es wurde ersucht, den Sachverhalt
für die Berufungserledigung ausführlich darzustellen
("Begründung
des Arbeitgebers über die Nichtzurverfügungstellung notwendiger
Einrichtungsgegenstände beziehungsweise Bekanntgabe von Kostenersätzen
sofern
beantragt.").
Weiter wurde gefragt, ob von vornherein eine Privatanschaffung
(Aushängeschild, Repräsentation zur Pfändung oder zwingend
beruflich veranlasst) ins Auge gefasst worden wäre.
Im
Schreiben der Berufungswerberin vom 13. Januar 2005 führte die
Berufungswerberin antwortend aus, dass Bundesschulen ein Gesamtjahresbudget
erhalten würden, aus welchem alle Aufwendungen und Investitionen, wie etwa
Heizung, Büro fand, Telefon, Computer Ausstattung, Einrichtung,
Weiterbildung und Reisekosten der Lehrkräfte, abzudecken seien. Im Fall der
von der Berufungswerberin geleiteten Schule wären dies etwa €
170.000,00 im Jahr. Wie der Schulleiter mit diesem Gesamtbudget umgehe, bleibe
ihm selbst überlassen. Hätte die Berufungswerberin die
Büroeinrichtung des Direktorenzimmers über das Schulbudget bezahlt,
"wäre
dies mein Problem
gewesen".
Die Berufungswerberin habe die Leitung der Schule in einer Sanierungsphase
übernommen. Durch Wassereinbrüche auf Grund heftigen Regens in den
Sommermonaten und nicht ordnungsgemäßen Umgang der Bauarbeiter mit
der bestehenden Einrichtung sei vieles beschädigt worden und hätte
erneuert werden müssen. Im Büro der Berufungswerberin, welches zuletzt
vor 20 Jahren eingerichtet worden wäre, seien die Schränke und der
Schreibtisch entsprechend desolat geworden. Der Landesschulrat als
zuständige Stelle für die Verteilung von außerordentlichen
Mitteln habe nur zwei Kästen und ein Waschbecken erneuert. In der
finanziell sehr angespannten Zeit sei es nicht leicht gewesen, für die
Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gute
Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Aus diesem Grund habe sich die
Berufungswerberin entschlossen, ihre Büroeinrichtung selbst zu finanzieren.
Ansonsten wäre das dafür benötigte Geld für dringend
notwendige Investitionen in der Schule abgegangen. Auf budgetär bessere
Zeiten habe sie nicht warten wollen, da sie Besuchern, Partnern und Sponsoren
der Schule entsprechende Räumlichkeiten für Gespräche bieten habe
wollen. Es sei ihr bewusst, dass dieser Vorgangsweise ungewöhnlich sei,
aber die Schulen, speziell die höheren Schulen, seien zu Unternehmen
geworden, welche einem hohen Konkurrenzdruck unterliegen würden. Der
Berufungswerberin sei es wichtig dass ihre Schule ein positives Image
transportiere. Dazu gehöre ein entsprechendes Erscheinungsbild.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus den Aussagen der Berufungswerberin und ihres
steuerlichen Vertreter hervorgeht, hatte das Direktorenzimmer der D/HAS A bei
Dienstantritt der Berufungswerberin eine 20 Jahre alte Einrichtung, welche die
Berufungswerberin aus ihren privaten Mitteln um ein Domo Rundbecken 18/10, 6
Stück Lloyd Loom Stühle, ein Walter Knoll Sofa dreisitzig Modell
Jason, einen Wiesner Hager Drehstuhl Thesis mit Kunststoff tapeziert, einem
Wandverbau über Ecke angeordnet in Buche gebeizt gearbeitet, einem
Schreibtisch in Sonderform mit Chromfüßen, zwei Stück Container
in Lack schwarz und 1,3 Laufmeter Elgin sowie 3,5 Laufmeter Elgin Stein, ersetzt
beziehungsweise ergänzt hat. Die Gesamtkosten dieser
Einrichtungsgegenstände betrugen laut Rechnung der Tischlerei B vom
4. Juli 2003 € 14.701,20 und wurden von der Berufungswerberin aus
ihren privaten Mitteln bezahlt. Weitere € 778,20 waren für einen
Bosch Unterbaukühlautomat KUF 14420 und einen Bosch Kompaktspüler SKT
5002 ausgegeben, jedoch aus dem Schulbudget beglichen worden. € 7,27
hatte die Tischlerei B für
"Entsorgung" verrechnet.
Als Motivation für diese Handlungsweise ergibt sich
aus dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie das Schulbudget mit den
€ 14.701,20 in Zeiten der notwendigen Sanierung von Wasser- und
Bauschäden nicht mit den Kosten der Einrichtung des Direktorenzimmers habe
belasten wollen, auch oder gerade weil sie über die Verwendung des
Schulbudgets von etwa € 170.000,00 als Schulleiterin entscheiden
konnte.
Wie schon das Finanzamt angeführt hat, sind nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines
Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet
werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen. Ob man diese Bestimmung nun im
Sinne des kausalen oder finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl keine
Auswirkung darauf, ob man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher
Aufwendungen und Ausgaben im § 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv
begreift. Jedenfalls sieht § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 im Sinne einer
Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das
berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden
können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen nämlich bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt
insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen
privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein
Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass
solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind
bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung in einen
abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten
(Computer, Telefon,...).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wendet man diese Gedanken auf den gegenständlichen
oben beschriebenen Sachverhalt an, ist weiter noch zu berücksichtigen, dass
es sich bei der Berufungswerberin um eine Beamtin handelt. Nach § 43
Abs. 1 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979) ist der
Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der
geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Schwabl-Chilf
(Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten²,
Fußnote 13 zu § 43, 6f) bedeutet die Wendung
"mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln", dass der Beamte alle ihm zur Verfügung stehenden
materiellen Hilfsmittel auszunützen hat, die ihm dienstlich zur
Verfügung gestellt werden. Er kann die Nichterfüllung von
Dienstpflichten nicht damit entschuldigen, dass ihm nicht alle optimalen
Hilfsmittel zur Verfügung stehen, auch wenn diesen nicht den Vorstellungen
des Beamten oder dem letzten Stand der Technik entsprechen. Diese Bestimmung ist
auch im Sinn einer Schutznorm zu verstehen. Der Beamte soll nicht direkt oder
indirekt gezwungen werden, seine Arbeitsmittel selbst anzuschaffen.
Als erstes ist daher zu klären, ob ein objektiver
Zusammenhang zwischen den von der Berufungswerberin angeschafften
Büromöbeln und ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als
Direktorin einer öffentlichen Schule besteht.
Diese Möbel sind nachweislich in der Schule im
Direktorenzimmer aufgestellt und werden von der Berufungswerberin für die
tägliche Arbeit benutzt. Dass die Berufungswerberin der Ansicht ist, dass
sie diese Möbel benötigt, um ihren beruflichen Aufgaben, nämlich
um Gäste, Eltern und Sponsoren zu empfangen, steht außer Zweifel.
Dieser Ansicht würde wohl jeder Schuldirektor zustimmen. Dass in einer
Schule im Direktorenzimmer aufgestellte Möbel, wie ein Schreibtisch,
Drehsessel, sechs weitere Sessel, ein Dreiersofa und ein Wandverbau
grundsätzlich eher der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, kann
wohl kaum angenommen werden. Als einziges Argument in dieser Richtung wäre
der oben erwähnte § 43 Abs. 1 BDG anzuführen. Dieser
lässt nämlich an der Notwendigkeit der Anschaffung zweifeln. So
hätte die Berufungswerberin auch mit ihren alten zwanzig Jahre alten
desolaten Büromöbeln vorlieb nehmen können, ohne dadurch ihre
Dienstpflichten zu verletzen.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon am
22. März 1991 (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074) festgehalten, dass es nicht
von Bedeutung ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt werden: "Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist aber dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt. Dies gilt grundsätzlich sowohl
für Betriebsausgaben als auch für Werbungskosten. So hat der
Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1980, Zl. 2001/79,
betont, dass Werbungskosten (bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit) 'weder unvermeidbar noch ..... im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers gelegen sein' müssen. Wesentlich ist, dass 'die Aufwendungen
eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der
jeweiligen Einnahmen stehen'. Im Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zl.
84/14/0037, hat der Gerichtshof diesen Grundsatz ausdrücklich wiederholt.
... Die belangte Behörde hat aber auch nicht schlüssig begründet,
warum sie die Anschaffungskosten von drei Aktenordnern im Gesamtbetrag von S
155,70 nicht als Werbungskosten anerkannt hat. Sie hat nämlich keine
Zweifel daran geäußert, dass die Aktenordner für berufliche
Zwecke des Beschwerdeführers Verwendung fanden, sondern lediglich darauf
hingewiesen, 'dass Aktenordner in völlig ausreichendem Umfang vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden'. Diese Überlegung
berechtigte die belangte Behörde jedoch nicht, einem eindeutig beruflich
veranlassten Aufwand die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten zu versagen.
Ebenso wie es möglich ist, dass einem Arbeitnehmer Werbungskosten
erwachsen, die ihm von seinem Arbeitgeber nicht ersetzt werden, ist es auch
möglich, dass ein Arbeitnehmer einen beruflich veranlassten Aufwand aus
eigenem trägt, obwohl sein Arbeitgeber bereit wäre, diesen Aufwand
abzudecken." Im dort behandelten Fall war neben den zitierten
Aktenordnern die Abzugsfähigkeit der Anschaffung von Fachliteratur eines
Finanzbeamten zu beurteilen, die ihm auch in der Amtsbibliothek zur
Verfügung gestanden wäre.
Folgt man diesen Überlegungen auch im Fall der
Berufungswerberin, nämlich, dass der Arbeitgeber auch Möbel zur
Verfügung gestellt hätte, deren Benutzung für die
Berufungswerberin (wohl aber vielleicht für das Ansehen der Schule) kein
(beruflicher) Nachteil gewesen wäre, so kann aufgrund der konkreten
ausschließlich beruflichen Nutzung der angeschafften Wirtschaftsgüter
den objektiven Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der
Berufungswerberin nicht verneinen. Zwischen Ausgaben des Finanzbeamten für
Fachliteratur beziehungsweise Aktenordner und den Aufwendungen der
Berufungswerberin für die Büroeinrichtung ihres Direktorenzimmers
besteht nämlich kein qualitativer Unterschied, allenfalls einer in der
Höhe des ausgegebenen Betrages.
Stehen damit objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit
der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als
Schuldirektorin und die subjektive Absicht, ihren Beruf über den Umweg das
Ansehen der von ihr geleiteten Schule zu fördern, fest, sind auch die
Ausgaben für den Erwerb der Büroeinrichtung des Direktorenzimmers der
Berufungswerberin als Werbungskosten anzuerkennen und ist der Berufung statt zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-L/05
- Stammnummer
- 22893
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF