Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0782-W/09
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0782-W/09vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Die Verlegung des Familienwohnsitzes fünf Jahre vor Antritt einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer ist nicht zumutbar (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
2. Während des Bezuges von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld sind Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht abzugsfähig (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und
KomzlR. KR Oswald Heimhilcher über die Berufung des Bw., W.,W-Gasse,
vertreten durch Mag. Wolfgang Hornik, Steuerberater, 1220 Wien, Leonard
Bernstein Straße 4-6/2/5, vom 18. August 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 bis 2007 nach der am 11. Mai 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung
1. gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 und 2007 wird teilweise und
2. gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2006 zur Gänze Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger,
der in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielte. Er beantragte in seinen Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2007, Aufwendungen für
Familienheimfahrten nach Polen in Höhe des höchsten Pendlerpauschales
zu berücksichtigen.
Mit Bescheiden vom 8. Juli 2008 wurden die Veranlagungen
ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für die Familienheimfahrten
durchgeführt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führte
der Bw. aus, seine Ehefrau sei polnische Staatsbürgerin und es wären
bis zum EU-Beitritt Polens am 1. Mai 2004 sämtliche fremdenrechtliche
Genehmigungen im Falle eines Familiennachzuges erforderlich gewesen. Da seine
Frau nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfüge, wären die
Verdienstchancen selbst im Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sehr
gering gewesen.
Er selbst habe in Untermiete gewohnt und es wären
daher auf Grund der Notwendigkeit, eine größere Unterkunft in der
Nähe des Arbeitsplatzes anzumieten, erhebliche Mehrkosten
entstanden.
Auch habe im Jahr 2003 noch ein erheblicher
Kaufkraftunterschied zwischen Österreich und Polen bestanden, sodass auch
aus diesem Grund die Kosten für die Familienheimfahrten im Jahr 2003
anzuerkennen seien.
Nach dem EU-Beitritt Polens am 1. Mai 2004 wäre ein
Zuzug seiner Ehefrau aus fremdenrechtlicher Sicht zwar unproblematisch gewesen,
hätte aber erhebliche Mehrkosten der Lebenshaltung nach sich
gezogen.
Darüber hinaus habe seine Frau im Jahr 2004 eine
Altersrente in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr erhalten. Es lägen daher
ab dem Jahr 2004 steuerlich relevante Einkünfte der Ehefrau vor, weshalb
die Kosten der Familienheimfahrten auch in den Jahren 2004 bis 2007 anzuerkennen
seien.
Er selbst sei im Jahr 2008 in Pension gegangen und lebe nun
in Polen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. ist polnischer Staatsbürger und war bis
einschließlich 31. Mai 2008 in Österreich nichtselbständig
erwerbstätig. Ab 1. Juni 2008 erhält er eine gesetzliche Alterspension
wegen langer Versicherungsdauer.
Im Jahr 2003 bezog der Bw. für 9 ganze Monate und im
Jahr 2007 für 3 ganze Monate Arbeitslosengeld.
Der Familienwohnsitz des Bw.
befindet sich in Polen. Seine Frau wohnt am Familienwohnsitz und bezieht seit
2004 eine Alterspension.
In den Jahren 2003 bis 2007 fuhr er 11-mal pro Jahr nach
Polen. Die Fahrtstrecke beträgt 480 km.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen und das Vorbringen des Bw..
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkunftsarten nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg.
cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) soweit sie den
auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c leg. cit. angeführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen werden.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 sind in den
Streitjahren folgende Beträge als berücksichtigungsfähige
Höchstbeträge normiert:
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2.100,00 Euro
|
2.421,00 Euro
|
2.421,00 Euro
|
2.664,00 Euro
|
2.664,00 Euro
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 5 lit a EStG 1988 ist das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von
der Einkommensteuer befreit.
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen, Kapitalerträgen im Sinne des § 97
oder mit Kapitalerträgen, die gemäß
§ 37 Abs. 8 mit einem
besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen.
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; VwGH
15.11.2005,2005/14/0039).
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht
des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (Vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047;
VwGH 21.6.2007, 2005/15/0079). Es kommt daher nicht darauf an, ob in einem
früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung am
neuen Beschäftigungsort, die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben
war.
Der Bw. begründet die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung bis zum EU-Beitritt Polens am 1. Mai 2004 mit den
erforderlichen fremdenrechtlichen Genehmigungen.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes ist auf das damals in Geltung gestandene Fremdengesetz 1997
(BGBl I, Nr. 75/1997) Bedacht zu nehmen. Die tatsächliche Erteilung der
Niederlassungsbewilligung setzte das Vorhandensein und die Zuteilung
entsprechender Quotenplätze voraus. Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006,
2005/14/0127, brachte der Verwaltungsgerichtshof zu Ausdruck, dass die in Bezug
auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen
jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz, BGBl I, Nr. 100/2005) - erst mit dem "Fremdenrechtspaket
2005" wurde die Richtlinie 2003/86/EG des Rates der EG vom 22. September 2003
betreffend das Recht auf Familienzusammenführung umgesetzt - eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.
Das Finanzamt hat daher zu Unrecht die Verlegung des
Wohnsitzes für die Zeit bis zum EU-Beitritt Polens am 1. Mai 2004 als
zumutbar erachtet.
Für die Zeit nach dem EU-Beitritt Polens ist die
Verlegung des Familienwohnsitzes aus den folgenden Überlegungen
unzumutbar:
Im Erkenntnis 88/14/0081 sprach der Gerichtshof aus, die
Verlegung des Familienwohnsitzes sei auch dann nicht zumutbar, wenn von
vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige
Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Diese Aussage
präzisierte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.1996,
95/14/0124, dahingehend, als davon auszugehen sei, dass einem Arbeitnehmer nach
Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den
Tätigkeitsort nicht zumutbar sei, wenn von vorneherein feststehe, dass er
die Berufstätigkeit spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres
einstellen werde.
Im zu beurteilenden Fall trat der Bw. laut
Versicherungsdatenauszug seine vorzeitige Alterspension wegen langer
Versicherungsdauer nachweislich am 1. Juni 2008 an. Da der Bw. davon ausgehen
konnte, mit 1. Juni 2008 in Pension gehen zu können, ist ihm eine
Wohnsitzverlegung innerhalb von fünf Jahren vor der angestrebten
Pensionierung nicht mehr zumutbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Aufgabe des ausländischen Familienwohnsitzes und die Verlegung an den
inländischen Beschäftigungsort dem Bw. auch nach dem EU-Beitritt
Polens nicht mehr zumutbar waren.
Wie im Sachverhalt angeführt, bezog der Bw.
Arbeitslosengeld für März bis Dezember 2003 und für Jänner
bis März 2007 (Monate, in denen nur teilweise Arbeitslosengeld bezogen
wurde, blieben außer Betracht). Das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld ist von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5
lit a EStG 1988 erfasst, weshalb die in diesem Zeitraum angefallenen
Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH
19.10.2006, 2005/14/0127).
Der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der jeweils
für die Streitjahre geltenden Fassung vorgesehene Pauschbetrag ist daher in
den Jahren 2003 und 2007 zu aliquotieren und damit in folgender Höhe
einkünftemindernd zu berücksichtigen:
|
2003 (für 2
Monate)
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007 (für 9
Monate)
|
350,00 Euro
|
2.421,00 Euro
|
2.421,00 Euro
|
2.664,00 Euro
|
1.989,00 Euro
Auf die Frage, ob die geringen Deutschkenntnisse der
Gattin, die mit erheblichen Mehrkosten verbundene Notwendigkeit, eine
größere Unterkunft in Wien anzumieten und der Kaufkraftunterschied
zwischen Österreich und Polen sowie die ab 2004 geflossenen
Pensionseinkünfte der Ehegattin allenfalls eine Verlegung des
Familienwohnsitzes unzumutbar gemacht hätten, brauchte daher nicht weiter
eingegangen zu werden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0782-W/09
- Stammnummer
- 40992
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF