Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0634-I/07
Lehrgang für Lebens- und Sozialberater; Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; umfassende Umschulungsmaßnahme, die auf die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes abzielt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0634-I/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Juli 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2005
bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Leiterin eines
Kindergartens und machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2005 und 2006
die Kosten für den Besuch eines Lehrganges für Lebens- und
Sozialberater als Werbungskosten geltend (2005 € 2.607,45.- ; 2006 €
2.832,84.-). Die Vorinstanz versagte den angeführten Aufwendungen
die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten, wobei hinsichtlich der
Begründung auf die beiden Verfahrensparteien bekannte
Berufungsvorentscheidung vom 8.8.2007 (Bl. 26 und 27 des ANV- Aktes) verwiesen
wird.
Die Bw. beantragte die Berücksichtigung der strittigen
Aufwendungen als Werbungskosten und begründete dies wie folgt
(Vorlageantrag vom 31.8.2007):
"Ich bin als Leiterin des Kindergartens in S.
tätig und habe in den Jahren 2005 und 2006 eine Lebens- und
Sozialberaterfortbildung besucht. Natürlich gilt die Fortbildung als
Lebens- und Sozialberaterin (LSB) der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten für meinen ausgeübten Beruf, da ich nicht nur mit
Kindern zu tun habe, sondern auch viele Gespräche mit den Angestellten und
den Eltern der Kinder führe. Es ist natürlich mein oberstes Ziel,
meine Arbeit so gut wie möglich zu machen und in der heutigen Zeit ist es
erforderlich, sich fortzubilden und viel Geld für Kurse auszugeben, um die
geänderten Lebens- und Sozialbedingungen bestmöglich bewältigen
zu können und die Kinder auf ihre Zukunft bestmöglich vorzubereiten
(aktuelles Thema bei jungen Menschen Komatrinken und noch viele andere Probleme
). Wie schon erwähnt sind etliche Gespräche mit Mitarbeitern
durchzuführen, wobei durch meine Fortbildung ebenfalls eine Verbesserung
der Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Mitarbeitern festzustellen
ist. In den Fortbildungskursen habe ich auch sehr viele Dinge gelernt, welche
ich auch in den vielen Gesprächen mit den Eltern anwenden kann - immer mit
dem nachhaltigen Ziel, dass die Kinder für Ihre Zukunft profitieren
können. Sie sehen, dass es sich hierbei um eindeutige
Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG handelt, welche eindeutig
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in meinem ausgeübten
Beruf als Leiterin eines Kindergartens dienen. Die Zeiten haben sich
geändert, um diesen Beruf optimal und wie schon erwähnt
bestmöglich für die Kinder auszuüben. Es sind einfach
Fortbildungen wie diese für die Lebens- und Sozialberatung notwendig
geworden."
Anlässlich der persönlichen Vorsprache vom
7.1.2008 brachte die Bw. ergänzend vor, dass sie aufgrund gesundheitlicher
Probleme (starker Hörverlust) nicht mehr in der Lage sein werde, ihren
derzeitigen Beruf (Kindergartenleiterin) bis zur Pensionierung auszuüben.
Weiters sei sie aufgrund ihrer Schreidung gezwungen, sich eine neue Existenz
aufzubauen. Es liege daher eine umfassende Umschulungsmaßnahme
vor. Am 25.1.2008 überbrachte die Bw. ärztliche Befunde, aus
denen hervorgeht, dass die Bw. an einer symmetrischen, pantonalen
Innenohrschwerhörigkeit leidet, wobei von Seiten des HNO- Facharztes die
Versorgung mit einem Hörgerät und "nach Möglichkeit
Lärmkarenz" empfohlen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Bw. geleisteten Ausgaben
für die Ausbildung zur LSB abzugsfähige Ausbildungs- bzw.
Fortbildungskosten darstellen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann
anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv
die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden
(BFH 28.11.1980, BStBl. 1981 II 368). Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (VwGH vom
30.1.1990, 89/14/0227). Daneben sind seit dem StRefG 2000 auch
Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen
Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B.
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein; siehe
hiezu z.B. Doralt, EStG,[9], § 16, Tz. 203/2ff.). Ausbildung ist
hingegen gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen
Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden
wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend,
wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des
jeweiligen Berufes darstellt. Die Bw. übte in den Streitjahren den
Beruf einer Kindergartenleiterin aus. Lebens- und Sozialberatung ist die
bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes
Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. Der
erfolgreiche Abschluss des Lehrganges im Sinne der Lebensberaterverordnung ist
Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der LSB.
Seitens der Berufungsbehörde wird der fördernde Zusammenhang
der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht
bezweifelt. Der unabhängige Finanzsenat vertritt jedoch die Auffassung,
dass die streitgegenständliche Ausbildung keine berufsspezifische
Fortbildung ist, die konkret auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin
bzw. auf eine verwandte berufliche Tätigkeit abstellt. Die
streitgegenständliche Bildungsmaßnahme zielt auf die Erlangung der
Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung nach der VO
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Lebens- und
Sozialberaterinnen - Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II 221/1998)
ab. Hierfür sprechen schon die Grundlagen der gesetzlich definierten
Lehrgangsinhalte, wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung,
Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in
den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen,
psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen,
Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Rechtsfragen,
Berufsethik und Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen.
Daraus kann ersehen werden, dass die Lebens- und Sozialberatung ein
weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in sich birgt und keinesfalls auf
pädagogische Bereiche begrenzt ist. Dafür dass keine
berufsspezifische Bildungsmaßnahme (Fort- bzw. Ausbildung) vorliegt,
spricht auch die Tatsache, dass derartige Lehrgänge von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann,
dass das in diesen Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist.
Auch die Ausführungen im Vorlageantrag, dass die Bw. aufgrund der
mit der Ausbildung zum LSB erworbenen Fähigkeiten ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten im Umgang mit Mitarbeitern und Eltern verbessert habe,
beweisen, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen und der positive Effekt daraus
nicht nur in dem von der Bw. ausgeübten Beruf (Kindergartenleiterin),
sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Die vermittelten
Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten,
nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Nutzen.
Weite Bereiche des Lehrganges (z.B. Krisenintervention,
Konfliktmanagement, betriebswirtschaftliche Dimension in der Beratung) und die
daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine einwandfreie Erkennbarkeit der
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Die Lehrgangsthemen
sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine
berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Der Besuch des
streitgegenständlichen Lehrganges (Ausbildung zur LSB) ist als
Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und
nicht als solche zu werten, welche der Fortbildung im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit der Bw. als Kindergartenleiterin dient. Die Lebens- und
Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene
Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und
Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung,
Gruppenberatung und -moderation, Gesundheits- und Ernährungsberatung,
Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung,
Coaching, Supervision und Kommunikationstraining) abdeckt. Die
Ausbildung zum LSB sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den
Lehrgang zum LSB nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen
und mündlichen Prüfung vor einer Kommission in erster Linie die
Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor. Das
Nichtvorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung ergibt sich auch aus der
Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (Personen aus den unterschiedlichsten
Sozialberufen und aus Gesundheitseinrichtungen). Die vermittelten Inhalte
könnten in verschiedenen beruflichen Bereichen, wie etwa Industrie- und
Wirtschaftsbereich sowie Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden.
Die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme stellt daher keine
Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von der Bw.
ausgeübten bzw. einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
dar.
Die Kosten für Umschulungsmaßnahmen sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nur dann als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie umfassend sind und auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abstellen. Das heißt, es muss (neben
dem Umfang der absolvierten Ausbildung) die ernsthafte Absicht zur Ausübung
des neuen Berufes zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bestehen (siehe
Doralt, EStG, [9], § 16, Rz 203/4/2). Im Hinblick auf die gesicherte
berufliche Stellung der Bw. als Kindergartenleiterin (angestellt bei der Stadt
Innsbruck, laut eigenen Angaben vom 7.1.2008 unkündbare Stellung, jrl.
Bruttoeinkommen in Höhe von € 40.000.-, Ausübung des Berufes
einer Kindergärtnerin laut eigenen Angaben seit über dreißig
Jahren) und das Alter der Bw. (Geburtsjahrgang 1958) kann nach Auffassung der
Berufungsbehörde nicht davon ausgegangen werden, dass die Bw.
tatsächlich ernstlich die Absicht hat, den Beruf der Kindergartenleiterin
zugunsten der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin aufzugeben.
Auch die Scheidung der Bw. und der dadurch bedingte Geldbedarf weist im
Hinblick auf die vorhin dargestellte gesicherte berufliche Stellung der Bw.
nicht auf einen tatsächlich beabsichtigten Berufswechsel der Bw. hin.
Hinsichtlich des von der Bw. vorgelegten ärztlichen Befundberichtes
vom 22.1.2008 (symmetrische, pantonale Innenohrschwerhörigkeit) ist zu
bemerken, dass dieser Befund keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die
Annahme bietet, dass die Bw. aus gesundheitlichen Gründen zu einem
Berufswechsel gezwungen wäre. Aus dem Gesamtbild der
Verhältnisse lässt sich daher im berufungsgegenständlichen Fall
nicht ableiten, dass die Bw. die Ausübung des Gewerbes einer LSB
tatsächlich ins Auge gefasst hat. Die streitgegenständlichen
Aufwendungen sind daher - wie bereits von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend
ausgeführt - auch nicht als Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten
abzugsfähig. Auf die Bestimmung des § 295 a BAO
(Möglichkeit der Bescheidänderung bei sog. rückwirkenden
Ereignissen) und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in
der BVE vom 8.8.2007 wird abschließend hingewiesen.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 14. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Lehrgang für Lebens- und SozialberaterAus- und Fortbildungsmaßnahmenumfassende Umschulungsmaßnahmedie auf die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes abzielt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0634-I/07
- Stammnummer
- 33093
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF