Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2225-W/02
Besuch des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf keine Fortbildung für einen Winzer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2225-W/02vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwischen dem Berufsbild eines Winzers und dem eines Marketing- und Werbefachmannes besteht nach der Verkehrsauffassung keinerlei Verwandtschaft. Die mit der Absolvierung des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf der Wirtschaftsuniversität Wien verbundenen Aufwendungen stellen Ausbildungskosten und nicht Fortbildungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 22. Juli 2003 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Günter Benesch, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Krems an der Donau, vertreten durch Oberrat Dr. Gottfried Pitnik und
Amtsdirektorin Eva Undesser, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
nach in Krems an der Donau durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
seit dem Jahr 1991 Arbeitnehmer (landwirtschaftlicher Facharbeiter) im
Weinbaubetrieb seines Vaters und Absolvent der Fachschule für Weinbau und
Kellereiwirtschaft in Krems. Er erzielt ferner Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte er Werbungskosten in
Höhe von 105.941 S bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend, da ihm Aufwendungen in dieser Höhe durch den Besuch des
Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf erwachsen seien. Als
Berufsbezeichnung wurde "Ldw.
Facharbeiter" angegeben, die steuerpflichtigen Bezüge aus
dieser Tätigkeit betragen 174.480 S.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 22. Februar 2001 anerkannte das Finanzamt Krems an
der Donau als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag in Höhe von
1.800 S und führte begründend aus:
"Die
geltend gemachten Aufwendungen betreffend des Universitätslehrganges
für Werbung und Verkauf sind als Ausbildungskosten anzusehen und daher als
Werbungskosten nicht abzugsfähig."
Mit Schreiben vom 1. März
2001 erhob der Bw. Berufung gegen diesen Bescheid mit dem Antrag, die Kosten des
Universitätslehrganges als Fortbildungskosten steuerlich
anzuerkennen.
An der von 1987 bis 1991
besuchten landwirtschaftlichen Fachschule sei ihm auch Wissen über
Kellerei, Weinbau und Vermarktung vermittelt worden. Im Betrieb seines Vaters
seien diese theoretisch erworbenen Fähigkeiten erweitert
worden.
"Ich
sah, dass der Weinabsatz stagnierte, das Lager sich immer mehr füllte und
Altweine nicht mehr ,in' waren.
Unter
meinem Mitwirken wurde der Kundenkreis meines Vaters auf das Ausland
(Deutschland, Skandinavien) ausgeweitet. Von mir angebotene Weine erhielten
internationale Auszeichnungen. Dies deshalb, weil ich die schulmäßig
angelernten und in der Praxis erweiterten Kenntnisse des Marketings verwerten
konnte.
Ich
sah die große Absatzchance im Binnenmarkt und erweiterte daher meine
Kenntnisse durch Fortbildung durch Besuch eines viersemestrigen
Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf. Das dort erworbene
Wissen ist sehr praxisbezogen und für mich im beruflichen Alltag jederzeit
anwendbar.
Gemäß
Rz 358 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 dienen Fortbildungskosten - anders
als Ausbildungskosten - dazu, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH
18.3.1986, 85/14/0156)..."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. April 2001 hat das Finanzamt Krems an der Donau die Berufung als
unbegründet abgewiesen und sich mit der Argumentation des Bw. wie folgt
auseinandergesetzt:
"Gemäß
RZ 358 der LStRL 1999 in der für 1999 geltenden Fassung (vor Änderung
durch das StRefG 2000) dienen Fortbildungskosten - anders als
Ausbildungskosten - dazu, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Abzugsfähige Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen,
sei es auch in einer qualifizierten (besseren) Stellung. Fortbildungskosten
umfassen somit jene Aufwendungen, die eine sinnvolle Karriereentwicklung
innerhalb der gleichen oder einer verwandten Berufssparte ermöglichen.
Nicht abzugsfähige Berufsausbildung liegt vor, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen.
Für
die Klärung der damit wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das
Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des
Leistungsprofils des jeweiligen Berufs
darstellt
(VwGH 19.3.1997, 95/13/0238).
Auf
Grund der Ausbildung und der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit (=ldw.
Facharbeiter) zeigt sich aber, dass das vom Bw. bisher ausgeübte Berufsbild
mit dem Berufsbild eines Absolventen des Universitätslehrganges für
Werbung und Verkauf absolut nicht ident ist.
Entscheidend
für die Wertung eines Universitätsstudiums bzw.
Universitätslehrganges als Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder
der Berufsausübung ist, ob ein derartiges Studium für die bloße
Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse weit hinausgeht
und durch den Abschluss des Studiums eine neue Grundlage für die sodann auf
dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des
Lehrgangsteilnehmers beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird.
Die durch ein derartiges Studium erweiterten Lebenschancen dürfen also
nicht außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle liegen, deren
Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll (VwGH 21. 3. 1996, 93/15/0201).
Laut
den Unterlagen der WU-Wien ist Aufgabe des Universitätslehrganges für
Werbung und Verkauf
die
Weiterbildung des Marketing- und
Werbenachwuchses
. Absolventen sind
berechtigt die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Werbekaufmann" zu
tragen. Inhalt dieses Lehrganges sind laut Studienplan neben Werbelehre und
Marketing und ähnlichen u.a. auch Statistik, Volkswirtschaftslehre,
Psychologie, Allgem. Betriebswirtschaftslehre und Medienkunde.
Auch
daraus ist ersichtlich, dass die durch den Besuch dieses Lehrganges erworbenen
Kenntnisse weit über die Kenntnisse hinausgehen, die der Bw. als Absolvent
der Fachschule für Weinbau und Kellereiwirtschaft bzw. in seiner
Berufstätigkeit als ldw. Facharbeiter erworben hat , mögen auch
gewisse Aspekte der Weinvermarktung Inhalt der Fachschule bzw. seiner
beruflichen Tätigkeit gewesen sein, bzw. überhaupt nicht ident sind.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass der Besuch des Universitätslehrganges für
Werbung und Verkauf für den Bw., der in einem Weinbaubetrieb tätigt
ist, Ausbildungscharakter hat und keine Fortbildungsmaßnahme
darstellt..."
Mit Schreiben vom 21. Mai
2001 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung.
Ergänzend zur Berufung
werde auf Rz 360 LStR 1999 verwiesen, wonach
"Universitätslehrgänge, die kein ordentliches Studium darstellen
und berufsbegleitend auf die Vermittlung vorwiegend praktischer Kenntnis
ausgerichtet sind", unter Hinweis auf VwGH 18.3.1986, 85/14/0156;
VwGH 21.3.1996, 93/15/0201 Fortbildungsmaßnahmen
darstellen.
Auch die vom Finanzamt Krems an
der Donau angesprochenen "VwGH-Urteile" (VwGH 19.3.1997,
95/13/0238: "Ein am WIFI absolvierter
Lehrgang unter der Bezeichnung Fachakademie Handel stellt eine Fortbildung
dar"; VwGH 21.3.1996, 93/15/0201:
"... es kann aber ein- und dieselbe
Bildungsmaßnahme, die für einen Beruf erst anstrebend eine
Berufsausbildung ist, für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung
sein.") seien für das Begehren des Bw.
"von positiver
Bedeutung".
Der Bw. habe bewusst kein
Volluniversitätsstudium angestrebt und lege auch keinen Wert auf Titel,
verwahre sich aber dagegen, "ein
Absolvent der Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft bzw. ldw.
Facharbeiter habe sein Fachwissen mit seiner ursprünglichen Ausbildung
bewenden zu lassen. Tatsache ist, dass ich nach positiven Abschluss des
Universitätslehrganges meinen Beruf nicht gewechselt habe, weil ich
anstrebe, das väterliche Weingut elitär auszubauen. Gerade in der
Weinwirtschaft ist es erforderlich, den Markt europaweit zu öffnen. Die
Lager sind voll, die Preise am Boden.
So
habe ich auf der Berliner Messe Kontakte zu Großhändlern in Berlin,
Hamburg und Heidelberg geknüpft. Weinverkäufe in die BRD sind die
Folge. Die Erreichung des amerikanischen Marktes strebe ich in Kürze an.
Auf Grund gezielter Werbemaßnahmen weitet sich der Umsatz des von mir
geleiteten Betriebes aus. Mein Riesling 1999 erhielt den Weltpreis, der Riesling
2000 wird im Spätsommer zur Prämierung bei der Weinbauschule
Geisenheim eingereicht..."
Mit Bericht vom 25. Mai
2001 legte das Finanzamt Krems an der Donau die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
damals zuständige Abgabenbehörde II. Instanz vor.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1. Jänner 2003 auf
den unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 BAO
idF AbgRmRefG).
Über Auftrag des
unabhängigen Finanzsenates berichtete das Finanzamt Krems an der Donau am
26. Juni 2003, dass es sich bei dem gegenständlichen Weinbaubetrieb um
einen Familienbetrieb handle, welcher rund 15 ha Weingärten
bewirtschafte. Die Umsätze hätten in den Jahren 1999 bis 2001 zwischen
rund 2 und 2,5 Millionen S betragen. Nach der Aktenlage sei in den Jahren 1998
bis 2002 laufend ein Arbeiter, nämlich der Bw., und eine Angestellte (die
Mutter des Bw.) im Betrieb beschäftigt gewesen; zusätzlich seien in
einzelnen Jahren noch ein bis zwei Arbeiter vorübergehend beschäftigt
gewesen.
Dem Finanzamt Krems an der
Donau seien keine Betriebe vergleichbarer Größe bekannt, die einen
"akademisch geprüften Werbekaufmann" beschäftigen.
Normalerweise werde bei Betrieben dieser Größenordnung der Verkauf
bzw. das Marketing durch den Unternehmer selbst oder von seinen
Familienangehörigen wahrgenommen.
Ein Fragenvorhalt an den Bw.
wurde vom Vater des Bw., der dessen Arbeitgeber ist, mit Schreiben vom
9. Juli 2003 wie folgt beantwortet:
"Worin
besteht die konkrete berufliche Tätigkeit des [Bw.] im
Betrieb?
Bei
unserem Weinbaubetrieb handelt es sich um einen Weinbaubetrieb, welcher nur im
Familienverband bewirtschaftet wird. Daher ist mein Sohn in allen Bereichen des
Betriebes eingesetzt. Das sind alle Arbeiten im Weingarten, Kellerei, Heuriger,
Verwaltung und Vermarktung unserer Weine dabei.
Wie wurde [der Bw.]
gemäß Kollektivvertrag eingestuft?
Mein
Sohn ist als zukünftiger Betriebsnachfolger in unserem Weingut als
Landwirtschaftlicher Facharbeiter angemeldet (dies ist die berufliche
Bezeichnung). Aus diesen Grund ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern mitversichert. Sein Lohn richtet sich nach meinem Einheitswert Bescheid.
Aber nicht nach dem Kollektivvertrag für Landarbeiter. Eine Kopie einer
Beitragsvorschreibung lege ich Ihnen bei. Seit mein Sohn im Sommer 1991 ganz im
Elterlichen Betrieb eingetreten ist, hat sich bis heute nichts
geändert.
Gab es seit Arbeitsbeginn
Änderungen der beruflichen Tätigkeit, wenn ja: welche?
Als
mein Sohn 1991 im Betrieb zu arbeiten begann leistete er die ersten Jahre
hauptsächlich einfachere Arbeiten. Erst nach einiger Zeit begann er in das
Weingut "hineinzuwachsen". Ab 1994 begannen wir unseren Betrieb schrittweise zu
modernisieren und den neuen Marktbedürfnissen ganz den bevorstehendem
EU-Beitritt anzupassen. 1995 begannen wir das erste Mal Wein in die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu
verkaufen. Ich begann meinen Sohn schrittweise einige Aufgaben zu
übertragen.
1994
- Erstmals macht er die Traubenverarbeitung im Keller
selbst.
1995
- Nach EU Beitritt schließt er im August sein erstes
"Exportgeschäft" ab. Seit diesen Zeitpunkt ist mein Sohn für alle
Geschäftsbeziehungen zu Kunden außerhalb Österreichs
zuständig und verantwortlich. Dieses Geschäftsfeld bearbeitet mein
Sohn bis heute alleine.
1998
- Mein Sohn übernimmt die Betreuung von einigen Großabnehmern
in Österreich.
1998
- 2000 Mein Sohn entschloss sich unter großen privaten Entbehrungen
neben seinen beruflichen Pflichten den Besuch dieses Uni Lehrganges, welchen er
auch erfolgreich beendet hat, damit er noch besser werden kann und den
Herausforderungen als zukünftiger Weingutsbesitzer gerecht zu
werden.
Seit
diesem Zeitpunkt ist er entscheidend in allen betrieblichen Abläufen
involviert.
Wie ist das derzeitige
Anforderungsprofil des [Bw.] gestaltet (bitte um detaillierte
Darstellung)?
Genaue Bezeichnung
des Arbeitsplatzes
Eine
genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes gibt es meiner Meinung nach nicht, weil es
sich um meinen Sohn und Nachfolger handelt.
Innerorganisatorische
Stellung des Arbeitsplatzes
Wie
Anfangs schon erwähnt handelt es sich um ein Familienunternehmen. Wir alle
im Betrieb tätigen Familienmitglieder machen auch alle anfallenden
Arbeiten.
Wen vertritt der
Arbeitsplatzinhaber im Verhinderungsfall
Mittlerweile
ist mein Sohn so gut in das Unternehmen involviert, das er alle Personen und
Tätigkeiten vertreten kann und auch betriebliche Entscheidungen treffen
kann. Ausnahme sind stark betriebsrelevante Entscheidungen (die werden
gemeinschaftlich diskutiert und entschieden).
Durch wen wird der
Arbeitsplatzinhaber im Verhinderungsfall vertreten?
Bei
den täglichen Arbeiten (im Weingarten oder Keller) wird mein Sohn von mir
oder meiner Frau vertreten. Export oder wichtige Arbeiten im Keller muss er sich
so organisieren, das er dem Betrieb fernbleiben kann.
Welchen Arbeitsplätzen ist
der beschriebene Arbeitsplatz übergeordnet bzw. untergeordnet?
Eigentümer
des Weingutes bin nach wie vor ich daher habe ich das letzte Wort, wenn es um
bedeutende betriebliche Entscheidungen geht. Bei Arbeiten ist in unserer Familie
niemand irgendwie über- oder untergeordnet, sondern jeder muss eine
Tätigkeit übernehmen können und sie zu Ende
bringen.
Was sind die Aufgaben des
Arbeitsplatzes (detailliert)?
Mein
Sohn wirkt in allen Betriebsbereichen mit. Er muss genauso den Keller putzen wie
auch alle produktionstechnischen Aufgaben durchführen. Im Weingarten
manuelle Tätigkeiten ausführen wie auch Traktorfahren und diesen auch
warten. Im Büro Werbung, Marketing, Kalkulation und Kellerbuch machen. Den
Verkauf von Wein an Wiederverkäufer betreuen und Kundenbesuche machen.
Messen und Verkostungen zu organisieren und durchzuführen. Weiters hat mein
Sohn den gesamten Einkauf von Betriebsmittel (Flaschen, Korke, etc.) über.
Kurzum mein Sohn muss in allen Betriebsabläufen mitarbeiten wie dies in
einem Familienunternehmen auch üblich ist.
Bitte erstellen Sie einen
Gesamtkatalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des
Arbeitsplatzes notwendig sind, Verbunden mit einer Quantifizierung des für
diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum
Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100%).
Büroarbeiten:
Kellerbuch machen (Rechnungen schreiben usw.), Anfragen von Kunden bearbeiten,
Sondereindrucke in Etiketten machen, EDV warten, Kalkulation, Kundentelefonate,
Abwicklung des Betriebsmitteleinkaufs, Kundenzeitung gestalten, Statistik,
diverser Briefkontakt mit Behörden. Aufwand ca 20% der
Gesamtbetätigung.
Weingarten:
vorwiegend von April - Mitte August, alle Traktorarbeiten insbesondere
Pflanzenschutz, Unterstockpflege, Spezialmaschinen. Wartung der Traktoren
(Öl kontrollieren, schmieren, kleine Instandsetzungsarbeiten),
Instandsetzung der Rahmenkultur im Frühjahr, Auspflanzung von
Junganlagen;
Kellerei:
vorwiegend von September - März, Reinigung, Wartung und
Instandhaltung aller Technischen Einrichtungen, die gesamte Traubenverarbeitung,
die gesamte Jungweinpflege und Behandlung, Organisation, Planung und
Durchführung der Abfüllungen. Aufwand ca. 40% der
Gesamtbetätigung.
Verkauf:
Durchführung von Kundenbesuchen in Österreich und Deutschland,
Auslieferung von Wein in Nieder-, Oberösterreich und Wien, Messen und
Verkostungen abhalten. Gesamtaufwand ca 30% der
Gesamtbetätigung.
Diverse
Arbeiten: Mithilfe beim Heurigen, Diverse Besorgungsfahrten, kleine Umbauten im
Betrieb, Pflege der Außenanlagen (Obstbau, Rasenmähen, etc.),
Weiterbildung. Gesamtaufwand ca 10% der
Gesamtbetätigung.
Welche fachlichen Anforderungen
sind für den Arbeitsplatz [des Bw.] erforderlich?
Unbedingt
erforderlich ist eine Perfekte ökologische Ausbildung, weiters sind
Kenntnisse im Weinbau erforderlich und selbstverständlich
betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Marketing, Werbung.
Ist der Besuch des
Universitätslehrganges aus der Sicht des Arbeitgebers erforderlich
gewesen?
Mein
Sohn hat eine Ausbildung zum Landwirtschaftlichem Facharbeiter in der
Landwirtschaftlichen Fachschule in Krems in einer Zeit besucht, wo noch
Lehrpläne aus vergangenen Zeiten unterrichtet wurden. Marketing, Werbung
und Verkauf ist zu der Zeit nicht unterrichtet worden. Er hat eingesehen, dass
auf diesen Sektor ein erheblicher Lernbedarf besteht und ist eben auf der Suche
zu diesen Universitätslehrgang gekommen. Da eine Ausbildung und auch
Weiterbildung, um auf dem Markt bestehen zu können, heute von großer
Wichtigkeit ist um einen Betrieb marktorientiert zu führen. Weil es sich um
meinen Nachfolger handelt war der Lehrgang eine wichtige Weiterbildung um
Zeitgerecht auf die Marktbedürfnisse der Zukunft eingehen zu
können.
Wurden Aufwendungen für
den Besuch des Universitätslehrganges vom Arbeitgeber getragen, wenn ja,
welche, wenn nein, warum nicht?
Mein
Sohn hat für den Besuch des Lehrganges sehr große private
Entbehrungen auf sich genommen und einen Ehrgeiz über die Wichtigkeit der
Ausbildung an den Tag gelegt wie sich es kaum einer vorstellen kann.
Aufwendungen in finanzieller Hinsicht hat er nicht bekommen jedoch hat er jeden
Vorlesungstag um 16 Uhr frei bekommen und wann immer er es für den
Besuch des Lehrganges brauchte. Lohnkürzungen durch die verminderte
Arbeitszeit hat es nicht gegeben. Was die Kursbeiträge und die Fahrtkosten
anbelangen, hat er sich diese selbst bezahlt und
zusammengespart."
Ergänzend wurden vom
Referenten noch folgende Sachverhaltsermittlungen vorgenommen:
Ziel
der (heutigen) Wein- und Obstbauschule Krems ist es, junge WinzerInnen zum
FacharbeiterIn und in weiterer Folge zum Weinbau- und KellermeisterIn bzw. zum
ObstbaumeisterIn heranzubilden. Die Ausbildung umfasst derzeit in erster Linie
Fachwissen in Wein- und Obstbau, Kellerwirtschaft und Marketing. Im praktischen
Unterricht wird besonderer Wert auf eigenverantwortliche Arbeiten an
Werkstücken und Verarbeitung von Produkten gelegt .
"Die
Fachschule Krems bietet eine qualitätsorientierte Ausbildung im Weinbau,
Obstbau und in der Kellerwirtschaft.
O
Wein-
und Obstbau, Kellerwirtschaft und Landtechnik
...
eine fundierte Ausbildung ist Voraussetzung für den "Meister"
im Wein- und Obstbau.
O
Fremdsprachen:
...
der Winzer des 21. Jahrhunderts wird sich einer oder mehrerer Fremdsprachen
bedienen müssen.
O
Informationstechnik:
...
in allen Wirtschaftssparten ist der Computer unerlässlich
geworden.
O
Marketing,
Unternehmensführung, betriebliches Rechnungswesen:
...
zu lernen, den Weinmarkt rechnerisch und psychologisch zu
beherrschen.
O
Weinpräsentation/Weinsensorik:
...
ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung.
O
Verkaufspsychologie:
...
Vorteil im Verkaufsgespräch zu schaffen."
Der Universitätslehrgangs
für Werbung und Verkauf der Wirtschaftsuniversität Wien bietet
berufstätigen Nachwuchskräften im Werbe- und Marketingbereich eine
fundierte zweijährige Weiterbildung mit Qualitätskontrolle in allen
Bereichen des Marketings.
Bewerber ohne Reifeprüfung
müssen eine Führungsposition oder Position mit Verantwortung in der
Marketing-, Werbe- oder Verkaufspraxis innehaben.
Die angebotenen Lehrinhalte
sind dem Ende der Entscheidungsgründe (Anhang) zu entnehmen.
"Berufschancen:
Der
Universitätslehrgang für Werbung und Verkauf ist für viele
Teilnehmer ein
Schritt in eine bessere
berufliche Zukunft. Unsere Absolventen der Jahrgänge
1997-2000 zeichnen sich durch folgende
Merkmale aus:
Geringe
Abbrecherquote. Jedes Jahr beginnen rund 140 Nachwuchskräfte
mit der Ausbildung. Über 70 Prozent
unserer Teilnehmer schließen den Lehrgang erfolgreich ab.
Werbe-
und Marketing-Nachwuchs. 38 Prozent der Absolventen sind ein bis vier Jahre nach
Absolvierung des Lehrgangs im Bereich Werbung und PR tätig.
Im Marketing arbeiten rund 41 Prozent,
den Sprung ins Management schaffen 15 Prozent der ehemaligen Teilnehmer.
Unser Ausbildungsziel einer fundierten Nachwuchsausbildung wird somit durch die
Praxis bestätigt.
Qualifikation
fürs mittlere und höhere Management. Ein überwiegender Teil
unserer Absolventen ist im mittleren Management zu Hause. Ein bis vier Jahre
nach Abschluss des Lehrgangs dürfen sich knapp 40 Prozent als
Hauptabteilungs- oder Abteilungsleiter bezeichnen. Zwölf Prozent arbeiten
als Direktionsassistenten oder Assistenten des Verkaufsleiters. Den Aufstieg in
die Topetage als Vorstand, Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber
schaffen 14 Prozent.
Überdurchschnittliches
Einkommen. Der Abschluss des Universitätslehrgangs macht sich bezahlt:
Über 40 Prozent unserer Absolventen der Jahrgänge 1997-2000
beziehen ein Nettoeinkommen zwischen 24.000 und 40.000 Schilling (1.744 -
2.907 Euro), knapp 8 Prozent verdienen mehr als 40.000 Schilling
netto."
In der am 22. Juli 2003 am
Finanzamt Krems an der Donau über Antrag des Bw. durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Bw. darauf, dass es keineswegs
unüblich sei, dass Absolventen des
Lehrganges für Werbung und Verkauf in einem vergleichbaren Unternehmen
tätig sind. Der Bw. kenne drei Weinbauunternehmer in Betrieben
vergleichbarer Größe, in denen Absolventen dieses Lehrganges
tätig sind.
Zum
Lehrplan der Wein- und Obstbauschule Krems sei darauf zu verweisen, dass es sich
hierbei um den derzeitigen Lehrplan handelt, der nicht mit jenem zu vergleichen
sei, nach welchem der Bw. unterrichtet wurde. "Zu meiner Zeit stand etwa
noch Tierzucht und Pflanzenzucht anstelle von Marketing auf dem Lehrplan und
wurde auch nur ansatzweise EDV unterrichtet. Ich konnte daher das entsprechende
Wissen nicht in der damaligen Fachschule erwerben."
Was
den Vergleich zu einer Ausbildung als Werbeakademiker anlange, so sei darauf zu
verweisen, dass der Besuch der Werbeakademie seines Erachtens nicht
berufsbegleitend erfolgen könne, da es sich um ein hauptberufliches Studium
handle. Der Lehrplan sehe eine Anwesenheitspflicht von Montag bis Samstag vor.
Demgegenüber sei es möglich gewesen, dass der Bw. den
Universitätslehrgang jeweils am Nachmittag und Abend in der Zeit von etwa
16.30 Uhr bis 20.00 Uhr berufsbegleitend besuchen konnte.
Mitabsolventen
des Universitätslehrganges, die als Arbeitnehmer in Berufen außerhalb
des Weinbaues tätig sind, hätten entweder den Besuch des Lehrganges
von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen oder den Besuch des Lehrganges steuerlich
im Rahmen der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerveranlagung absetzen können.
So sei dem Bw. eine im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Krems an der
Donau befindliche damalige Sekretärin bei einem Autohandelsunternehmen
bekannt, die mit ihm den Lehrgang besucht habe und jetzt in einem
Immobilienunternehmen als Marketingleiterin tätig sei. Diese habe die
Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt erhalten.
Dem
Bw. sei von Anfang an klar gewesen, welchen Beruf er eines Tages ergreifen
werde; er sehe nicht ein, dass bei ihm diese Aufwendungen nicht abzugsfähig
sein sollten.
Der
steuerliche Vertreter des Bw. verwies darauf, dass das Beispiel der
Sekretärin, die dann in die Marketingleitung wechselte, zeige, dass mit dem
Besuch des Universitätslehrganges eine deutliche finanzielle Verbesserung
- ursprüngliches Gehalt rund S 15.000,--, Gehalt nach
Absolvierung des Lehrganges in der neuen Position rund S 35.000,-- - verbunden
war. Die Ankündigung auf der Homepage der Wirtschaftsuniversität, von
der er dieses Zahlenmaterial habe, dürfte zutreffen. Hierbei habe es sich
um einen Berufswechsel gehandelt. Es sei nicht einsichtig, warum beim Bw., der
der Scholle treu geblieben ist und weiterhin den Beruf des Winzers ausübt,
eine derartige Fortbildung nicht anerkannt werden sollte.
Wenn
man sich die vom Finanzamt dokumentierten Umsatzzahlen ansehe, erkenne man, dass
die Umsätze teilweise um bis zu 10 % je Jahr gestiegen seien. Auch die
steuerfreien Exporterlöse seien entsprechend angestiegen, was allein auf
die entsprechende Tätigkeit des Bw. zurückzuführen sei.
Als
weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei auf das Erkenntnis vom
31. Jänner 2002, 2001/15/00/98 zu verweisen: Wenn es sich um die
Verbesserung von beruflichen Kenntnissen handelt, dann lägen
Fortbildungskosten vor. Der Bw. sei von Anfang an Winzer gewesen, er habe sich
in diesem Beruf fortgebildet. Diese Situation könne nicht anders angesehen
werden als etwa ebenfalls von der Judikatur anerkannte Fortbildungskosten "vom
Lehrling zum Meister".
Im
Hinblick darauf, dass sich der Familienbetrieb in einer Verlustsituation
befinde, erscheine es verständlich, dass vom formellen Arbeitgeber kein
Kostenbeitrag geleistet wurde.
Die
Aufwendungen, die mit dem Besuch des Universitätslehrganges verbunden
waren, setzten sich zu etwa zwei Drittel aus Fahrtspesen und zu einem Drittel
aus den unmittelbaren Lehrgangskosten zusammen. Im Hinblick auf die
geographische Lage des Betriebes des Bw. sei eine nähere Ausbildung kaum
erhältlich; hätte der Bw. etwa am WIFI St. Pölten
Fortbildungskurse besucht, wäre kilometermäßig kaum ein
Unterschied gewesen. Die geltend gemachten Kosten des Autos seien vom Bw. selbst
getragen worden.
Letztlich
sei noch darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der Steuerreform 2000
eine Erweiterung im Bereich der Aus- und Fortbildungskosten vorgesehen habe; es
seien für das Jahr 2000 die entsprechenden Kosten beim Bw. anerkannt
worden. Ebenso seien - zur im Berufungszeitraum anzuwendenden Rechtslage
- die im Jahr 1998 geltend gemachten Aufwendungen anerkannt worden.
Zur
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes führte der Bw. weiter aus, dass
die Unterrichtsgegenstände wie Statistik, Volkswirtschaftlehre oder
Psychologie im Lehrplan enthalten waren. Er haben, wenn er den
Universitätslehrgang mit einer Prüfung beenden wollte, sich nicht
aussuchen können, ob er auch diese Gegenstände absolviere. Er
hätte sich natürlich auch darauf beschränken können, nur die
reinen Marketing- und werbespezifischen Lehrveranstaltungen zu besuchen;
"wenn ich eine derartige Fortbildung auf mich nehme, dann möchte ich
sie aber auch mit einer Prüfung abschließen. Daher war es
erforderlich, auch diese Gegenstände zu
absolvieren."
Das
Gehalt im väterlichen Betrieb habe sich nach dem Besuch des
Universitätslehrganges nicht geändert. Er habe seinerzeit das Gehalt
mit seinem Vater ausverhandelt, weil er einen bestimmten Betrag zu seiner freien
Verfügung haben und nicht wie andere Söhne dann auf einzelne
Zuwendungen angewiesen sein wollte. Der Bw. sehe sich allerdings weniger als
Arbeitnehmer, sondern habe mit dem Besuch dieses Universitätslehrganges den
Grundstein auch für seine Nachfolge als zukünftiger Einzelunternehmer
legen wollen.
Unmittelbare
Folge des Besuches des Universitätslehrganges sei gewesen, dass er mehr zu
arbeiten hatte.
Der
Arbeitsplatz als Arbeitnehmer und späterer Betriebsnachfolger wäre
auch erhalten geblieben, wenn er den Universitätslehrgang nicht besucht
hätte.
In
den 30 % Anteil der Verkaufstätigkeiten seien auch die
Auslieferungsfahrten enthalten. Allerdings sei die Schätzung des
Ausmaßes der einzelnen Anteile überschlagsmäßig und nicht
aufgrund einer detaillierten Berechnung erfolgt. Die wöchentliche
Arbeitszeit betrage in der Regel zwischen 50 und 60 Stunden.
Die
Vertreter des Finanzamtes hielten fest, dass sie im Moment nicht sagen
könnten, ob das Jahr 1998 vom Finanzamt anerkannt worden ist. Was das Jahr
2000 anlange, sei davon auszugehen, dass die Kosten nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden.
Zum
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2002 sei
darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis betont
habe, dass entscheidend sei, ob es sich um eine qualifizierte Verflechtung mit
der bisherigen Berufstätigkeit handle. Nach Ansicht des Finanzamtes Krems
an der Donau könne eine qualifizierte Verflechtung zwischen dem Beruf eines
Winzers und dem eines Werbe- und Marketingkaufmannes nicht gesehen
werden.
Auch
der Unabhängige Finanzsenat Innsbruck habe in einer Entscheidung die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Besuch einer Fachhochschule
nicht anerkannt.
Demgegenüber
verwies der steuerliche Vertreter des Bw. darauf, dass bei einer Fachhochschule
die Situation anders sei. Im Gegensatz zu der Rechtsansicht des Finanzamtes
halte er sehr wohl eine Verflechtung mit dem ausgeübten Beruf als Winzer
für gegeben. Dies zeige sich schon allein daran, dass - wie vorhin
ausgeführt - die Umsätze des Betriebes deutlich gestiegen sind.
Außerdem könne ein Großteil der erworbenen Kenntnisse im
Betrieb konkret umgesetzt werden. Dass einige Gegenstände nicht unmittelbar
verwertbar seien, habe jede Fortbildung an sich und sei keine Besonderheit
dieses Lehrganges.
Daher
halte er auch das zitierte VwGH-Erkenntnis auf seinen Mandanten anwendbar.
Der
Bw. betonte, dass bei der Entscheidung der Berufung nicht außer Acht
gelassen werden sollte, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle
und nicht um ein Großunternehmen, in welchem es für sämtliche
Detailbereiche eigene Fachkräfte gäbe. Er sehe sich "irgendwie
als Unternehmer". "Ich muss alles im Betrieb machen, daher sind wir mit
einem Großunternehmen nicht vergleichbar."
Die
Fahrten zur Universität in Wien würden mit seinem eigenen Auto und
keinem "Firmenwagen" zurückgelegt. Die Fahrten für die Ausbildung
hätten ungefähr die Hälfe seiner gesamt zurückgelegten
Fahrten in diesem Jahr ausgemacht.
Die
Fahrten seien anhand des Lehrplanes rückerrechnet worden; ein Fahrtenbuch
sei nicht geführt worden.
Das
Finanzamt erklärte, im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der
Aufwendungen keine Einwendungen gegen die Schätzung der entstandenen
Fahrkosten mit dem amtlichen Kilometergeld in dem beantragten Umfang zu
haben.
Abschließend
verwies der steuerliche Vertreter nochmals darauf, dass wir mittlerweile das
Jahr 2003 schreiben und der Bw. nach wie vor in seinem Beruf als Winzer
tätig sei und den Beruf nicht gewechselt habe. Die Verwertung der beim
Besuch des Universitätslehrganges erworbenen Kenntnisse manifestiere sich,
wie ausgeführt, allein darin, dass es zu deutlichen Umsatzsteigerungen im
väterlichen Unternehmen gekommen sei. Die in der Berufung sowie im
Vorlageantrag einerseits und in der Berufungsvorentscheidung und in der
mündlichen Berufungsverhandlung andererseits zitierte Judikatur sei seines
Erachtens dahingehend auszulegen, dass im gegenständlichen Fall steuerlich
abzugsfähige Fortbildungskosten vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat geht auf Grund der Aktenlage sowie des Vorbringens in der
mündlichen Berufungsverhandlung von nachstehendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. ist seit dem Jahr 1991
im Weinbaubetrieb seines Vaters tätig und Absolvent der Fachschule für
Weinbau und Kellereiwirtschaft in Krems. Zur Zeit des Schulbesuchs durch den Bw.
wurden im Unterricht Fragen des Marketings und der Werbung kaum angesprochen.
Die oben dargestellten und der entsprechenden Website der Wein- und
Obstbauschule Krems (http://www.wbs-krems.at/) entnommenen Ausbildungsinhalte
entsprechen nicht jenen zur Zeit des Schulbesuchs durch den Bw.
Im Jahr 1999 besuchte der Bw.
den Universitätslehrgang für Werbung und Verkauf, woraus ihm in diesem
Jahr Kosten in Höhe von 105.941 S entstanden sind, und
zwar
|
Universitätslehrgang
|
31.200 S
|
ÖH-Beitrag
|
370 S
|
Kilometergeld (108 x 136
km)
|
71.971 S
|
Diäten (10 Fahrten zu 5
h)
|
1.500 S
Die Ausbildungsinhalte sind
oben dargestellt und der Website der Wirtschaftsuniversität Wien
(http://www.werbelehrgang.at) entnommen.
Bei
dem Weinbaubetrieb des Vaters des Bw. handelt es sich um einen kleinen
Familienbetrieb mit Umsätzen zwischen rund 2 und 2,5 Millionen S. In
dem Betrieb sind ständig der Bw., sein Vater und seine Mutter tätig;
vorübergehend werden auch in den einzelnen Jahren ein bis zwei Arbeiter
beschäftigt.
Einige Betriebskennzahlen sind
wie folgt festzustellen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
steuerbare
Umsätze
|
2.087.451,38
S
|
2.356.659,60
S
|
2.589.914,17
S
|
steuerfreie
Umsätze
|
109.679,00
S
|
228.931,90
S
|
330.880,76
S
|
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
|
-304.180,00
S
|
-684.853,00
S
|
83.449,00
S
Der Bw. ist hauptberuflich im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im Betrieb beschäftigt.
Der Bw. wirkt in allen Betriebsbereichen mit. Der Bw. ist der designierte
Nachfolger des Betriebsinhabers. Die näheren Aufgaben des Arbeitsplatzes
und die zu deren Erfüllung erforderlichen Tätigkeiten sind der oben
wiedergegebenen Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2003 zu
entnehmen.
Der Bw. hatte von Kindheit an
die Absicht, den Beruf eines Winzers auszuüben. An seiner Stellung im
väterlichen Betrieb ist durch die Absolvierung des
Universitätslehrganges keine Änderung eingetreten; diese Stellung
wäre auch bei Nichtbesuch dieses Lehrganges erhalten
geblieben.
Die Umsätze des
väterlichen Betriebes haben durch das Engagement auch des Bw. in den
letzten Jahren eine Steigerung erfahren; insbesondere die steigenden
Exporterlöse sind auf den Einsatz des Bw.
zurückzuführen.
Der entscheidungsrelevante
Sachverhalt ist unstrittig. Der unabhängige Finanzsenat folgt dem Bw.
darin, dass auch andere Steuerpflichtige in vergleichbarer Situation den vom Bw.
absolvierten Universitätslehrgang besucht haben; nähere Feststellungen
hierüber zu treffen erscheinen jedoch im Hinblick auf die folgenden
Ausführungen entbehrlich.
In rechtlicher Hinsicht folgt
hieraus:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs.
2 lit. a EStG 1988 dürfen unter anderem bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst)
ermöglichen. Sie sind nach der bis 1999 geltenden Rechtslage als Kosten der
Lebensführung (§ 20 EStG 1988) und nicht als Werbungskosten
(§ 16 EStG 1988) anzusehen.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dienen. Fortbildungskosten stellen Werbungskosten
(§ 16 EStG 1988) dar.
Der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) hatte sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Abgrenzung
zwischen Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen zu befassen.
In seinem Erkenntnis vom
31.1.2002, 2001/15/0098, führte der VwGH zur Rechtslage vor 2000 unter
anderem aus:
"Nach
der im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage vor Inkrafttreten der mit
Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den
Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung
dem Erlernen eines Berufs. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann,
wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung
dieses Ziels ist dabei ausreichend. Die Unterscheidung zwischen Ausbildung und
Fortbildung kann jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen
getroffen werden (vgl. VwGH 21.3.1996, 93/15/0201).
Ein
Universitätsstudium, aber auch ein Fachhochschulstudium dient in der Regel
nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Dies gilt auch
für einen umfassenden postgradualen Studiengang, es sei denn, das
postgraduale Studium wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund
dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert
verflochten, dass dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht
wird. Unter dieser Voraussetzung ist die Absolvierung des postgradualen Studiums
nicht als Ausbildung für das Ergreifen eines Berufes zu betrachten, sondern
stellt sich als eine den Beruf fördernde Ergänzung, Vermehrung und
Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse im Sinne einer Berufsfortbildung dar (vgl.
nochmals VwGH 21.3.1996, 93/15/0201, und VwGH 24.3.1993, 93/15/0065, und VwGH
17.1.1989, 86/14/0025). Ein und dieselbe Bildungsmaßnahme kann somit bei
einer Person eine Berufsausbildung darstellen, während sie bei einer
anderen Person aufgrund der Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten
ist.
Daher
ist jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen.... Die belangte
Behörde hatte im vorliegenden Falle vielmehr für den konkreten
Beschwerdeführer zu prüfen, ob dessen Fachhochschulstudium
(Maschinenbau) mit dem postgradualen Studiengang (Internationales Management) in
Hinblick auf die von diesem konkret ausgeübte Tätigkeit qualifiziert
verflochten ist.
Die
belangte Behörde hat aber im angefochtenen Bescheid keinerlei
Feststellungen getroffen, worin die konkrete berufliche Tätigkeit (das
Anforderungsprofil) des Beschwerdeführers als Projektleiter im Anlagenbau
bestanden hat und welche fachlichen Anforderungen im Bereich des Managements
für diese konkrete Tätigkeit vorgelegen sind. Solcherart konnte sie
die aufgezeigten Feststellungen über einen Fortbildungszusammenhang mit dem
Lehrinhalt des vom Beschwerdeführer besuchten Studienganges nicht treffen
(vgl. nochmals VwGH 21.3.1996, 93/15/0201)."
In dem mehrfach angesprochenen
Erkenntnis vom 21.3.1996, 93/15/0201, hat der VwGH zu einem
Universitätslehrgang - wie im gegenständlichen Fall -
unter anderem nachstehende Aussagen getroffen:
"Ein
Hochschulstudium dient nun in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der
Berufsausbildung. Das hierbei vermittelte Wissen ist nämlich eine
umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und nicht nur der
spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits
ausgeübten Berufs (vgl. abermals das hg. Erkenntnis VwGH 28.10.1993, Zl.
90/14/0040).
Dies
trifft in der Regel auch auf die durch § 18 AHStG eingerichteten
Universitätslehrgänge zu. Diese unterscheiden sich von den anderen
Universitätsstudien dadurch, dass sie vorwiegend praktische Kenntnisse
vermitteln sollen (§ 18 Abs. 3 AHStG) und - wie im Beschwerdefall - auch
Praktiker, die die sonstigen Voraussetzungen für ein Studium nicht
erfüllen (z.B. Matura), zu ihnen zugelassen werden können (vgl.
§ 18 Abs. 2 AHStG). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass für
einzelne Abgabepflichtige die Teilnahme an einem Universitätslehrgang eine
Maßnahme der beruflichen Fortbildung darstellt und die
diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden
können (vgl. dazu VwGH 18.3.1986, Zl. 85/14/0156).
Entscheidend
für die Wertung eines Universitätsstudiums bzw.
Universitätslehrgangs als Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder
der Berufsausbildung ist, ob ein derartiges Studium über die bloße
Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse weit hinausgeht
und durch den Abschluss des Studiums eine neue Grundlage für die sodann auf
dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des
Lehrgangsteilnehmers beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird.
Die durch ein derartiges Studium erweiterten Lebenschancen dürfen also
nicht außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle liegen, deren
Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll. Nicht wesentlich ist in diesem
Zusammenhang, ob der Lehrgangsteilnehmer diese andere Berufstätigkeit
künftig tatsächlich ausüben wird oder auszuüben beabsichtigt
(vgl. dazu beispielsweise VwGH 28.10.1993, Zl. 90/14/0040).
Der
Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde - wie zuvor schon im
Verwaltungsverfahren -, auf Grund seines oben angeführten
Tätigkeitsbereichs in der Bank stellten die Aufwendungen für den
Universitätslehrgang "Angewandte Informatik" für ihn solche der
beruflichen Fortbildung dar und seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die
belangte Behörde hat dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im
Verwaltungsverfahren betreffend seine berufliche Tätigkeit sowie die
Umsetzung von Lehrveranstaltungsinhalten des Universitätslehrgangs bei
seinem Arbeitgeber und betreffend die Zielsetzung des Universitätslehrgangs
und die anzusprechende Zielgruppe der Teilnehmer nicht in der erforderlichen
Weise aufgegriffen. Unter Berufung auf das besagte hg. Erkenntnis VwGH 3.6.1987,
Zl. 86/13/0184, hat sich die belangte Behörde vielmehr - am Berufsbild
eines herkömmlichen Bankangestellten haftend - mit der allgemeinen
Feststellung begnügt, der og. Universitätslehrgang sei als
Maßnahme zur Berufsausbildung anzusehen und sei überdies nicht
speziell auf im Bankenbereich Tätige ausgerichtet, sodass es sich für
den Beschwerdeführer um keine berufliche Fortbildungsveranstaltung handeln
könne.
Es
kann aber ein und dieselbe Bildungsmaßnahme, die für den einen Beruf
erst Anstrebenden eine Berufsausbildung ist, für den bereits
Berufstätigen Berufsfortbildung sein (vgl. abermals das hg. Erkenntnis VwGH
6.10.1992, Zl. 92/14/0146).
Die
belangte Behörde hätte daher im Sinne der oben gemachten
Ausführungen einzelfallbezogen prüfen müssen, ob die Teilnahme am
Universitätslehrgang für den KONKRETEN Beschwerdeführer in seiner
KONKRETEN Berufstätigkeit einer erweiterten Lebenschance außerhalb
der Sphäre der bisherigen gegenständlichen Einkunftsquelle dient bzw.
dadurch eine neue Grundlage für eine sodann auf dem Studienabschluss
beruhende - und nicht auf den bisherigen Beruf des Beschwerdeführers
beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird. Zur Beantwortung dieser
Fragen wären weitere Ermittlungen und Feststellungen der belangten
Behörde über die konkrete berufliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Bank, insbesondere die mit der bisherigen
Tätigkeit verbundenen fachlichen Anforderungen und die hiefür
erforderlichen Kenntnisse, und über ihren möglichen
Fortbildungszusammenhang mit dem Lehrinhalt des Universitätslehrgangs
(einschließlich der vom Beschwerdeführer gewählten
Vertiefungsrichtung) erforderlich gewesen..".
Maßgeblich, so der VwGH,
ist der jeweils ausgeübte Beruf (so etwa VwGH 24.6.1999, 94/15/0213, zu
einem als Leiter eines Profit-Centers tätigen Galvaniseur, der einen
Universitätslehrgang "Betriebliches Innovations- und
Technologiemanagement" besucht hat).
Als - nicht
abzugsfähige - Ausbildung angesehen wurde etwa die Absolvierung des
Fern-Diplomstudiums des Wirtschaftsingenieurwesens für einen
Textilingenieur (VwGH 23.5.1996, 94/15/0060).
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS [Feldkirch], Senat 1 [Referent], 5.3.2003, RV/0131-F/02) hat zu
der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage entschieden, dass das
Ferndiplomstudium zum Betriebswirt FH, Studienrichtung Marketing, bei einem
Marketingleiter nicht abzugsfähige Ausbildungskosten darstellt, da das dort
vermittelte Wissen zu einer umfassenden Ausbildungsgrundlage für
verschiedene Berufe führe; ebenso UFS [Wien], Senat 7 [Referent],
26.3.2003, RV/3582-W/02, betr. Fachhochschulstudium
"Wirtschaftsingenieur" für eine Marketingverantwortliche oder
UFS [Wien], Senat 7 [Referent], 28.5.2003, RV/0458-W/03 betr.
Psychotherapeutisches Fachspezifikum bei einem
Sozialpädagogen.
Im hier zu entscheidenden Fall
übt der Bw. in einem kleinen Familienbetrieb alle anfallenden
Tätigkeiten aus. Sein Aufgabenbereich unterscheidet sich grundsätzlich
nicht von jenem etwa des Betriebsinhabers selbst. Der Bw. sieht sich auch selbst
nicht so sehr als Arbeitnehmer, sondern Mitwirkender in einem Familienbetrieb
und späteren Nachfolger des Betriebsinhabers. Der Bw. übt den Beruf
eines Winzers aus.
Grundsätzlich dient
- wie oben ausgeführt - der Besuch eines
Universitätslehrgangs wie ein Hochschulstudium nicht der Berufsfortbildung,
sondern der Berufsausbildung. Das hierbei vermittelte Wissen stellt eine
umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und dient nicht
nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einer vom Studierenden bereits
ausgeübten Tätigkeit (VwGH 19.2.2002, 95/14/0002).
Nach der dargestellten
Judikatur ist entscheidend, ob ein derartiger Lehrgangsbesuch über die
bloße Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse weit
hinausgeht und durch den Abschluss des Studiums eine neue Grundlage für die
sodann auf dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den seinerzeitigen
Beruf des Lehrgangsteilnehmers beschränkte - Berufstätigkeit
geschaffen wird. Nicht entscheidend ist, ob - und wann - tatsächlich
eine andere Berufstätigkeit aufgenommen wird.
Nun kann kein Zweifel daran
bestehen, dass für einen Winzer Kenntnisse in den Bereichen Marketing und
Werbung von Vorteil sind. Derartige Kenntnisse sind freilich nicht nur für
einen Winzer, sondern für jeden Unternehmer - oder wie im Falle des Bw.
einem Unternehmer vergleichbar agierenden (leitenden) Arbeitnehmer -
nützlich.
Es handelt sich bei dem Erwerb
dieser Kenntnisse freilich nicht um eine berufsspezifische Fortbildung als
Winzer, sondern um den Erwerb von Kenntnissen, die in einer Vielzahl von
Berufssparten einsetzbar sind. Der vom Bw. besuchte Universitätslehrgang
hatte allgemeine Fragen von Marketing und Werbung zum Gegenstand und weist nicht
etwa speziell auf die Weinvermarktung - und nicht auch auf andere
Wirtschaftsbereiche - zugeschnittene Lehrinhalte auf.
Die Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Krems an der Donau betont zutreffen, dass der Abschluss des
Universitätslehrganges dem Bw. über eine sinnvolle
Karrieremöglichkeit im Rahmen des tatsächlich ausgeübten Berufes
eines Winzers weit hinausgeht. Zwischen dem Berufsbild eines Winzers und eines
Marketing- und Werbefachmannes besteht nach der Verkehrsauffassung keinerlei
Verwandtschaft. Von einer qualifizierten Verflechtung des
Universitätslehrganges mit dem Beruf eines Winzers kann nicht gesprochen
werden, auch nicht von einer berufsspezifischen Verbesserung der
Karrierechancen. An der Stellung als späterer Übernehmer des
väterlichen Kleinbetriebes tritt - wie der Bw. selbst einräumt -
durch den absolvierten Universitätslehrgang keine Änderung ein. Es ist
zwar davon auszugehen, dass die dem Bw. vermittelten Kenntnisse auch zur
Ausweitung der Umsätze des Familienbetriebes und damit letztlich zur
Sicherung des Arbeitsplatzes des Bw. beigetragen haben; dieser entfernte
Zusammenhang reicht jedoch nicht hin, um dem Lehrgangsbesuch den Charakter einer
Berufsausbildung zu nehmen.
Die vom Bw. zitierten Beispiele
vermögen vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung der Berufung
nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt eben keine rein berufsspezifische
Fortbildung vor. Während der Lehrling bzw. Geselle innerhalb desselben
Lehrberufes zum Meister avanciert und daher zutreffend Fortbildungskosten
gegeben sind, eröffnet sich dem Bw. neben dem Beruf als Winzer jener als
Werbe- und Marketingkaufmann. Hierfür spricht auch, dass der Bw.
sämtliche Unterrichtsgegenstände des Lehrganges in der Absicht, die
Prüfung zum akademischen Werbe- und Marketingkaufmann abzulegen, absolviert
und sich nicht auf den Besuch einzelner, im Beruf unmittelbar verwertbarer Kurse
beschränkt hat. Dass der Bw. weiterhin Winzer ist, vermag daran nichts zu
ändern.
Auch die Argumentation, der Bw.
habe in der Fachschule kaum Werbe- und Marketingkenntnisse vermittelt bekommen,
spricht für die Annahme von Ausbildungskosten, da Fortbildungskosten die
Fortentwicklung einer bereits vorhandenen diesbezüglichen Bildung
voraussetzen. Erwirbt ein Einzelunternehmer - und als solchen sieht sich
der Bw. letztlich ungeachtet seiner formalen Arbeitnehmerstellung -
erstmals die für seine Berufsausübung erforderlichen allgemeinen
Kenntnisse, so liegen nach der im Streitzeitraum anzuwendenden Rechtslage
grundsätzlich Ausbildungskosten vor.
Es liegen daher nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates steuerlich nicht abzugsfähige
Ausbildungskosten vor.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
25. Juli 2003
Anhang:
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2225-W/02
- Stammnummer
- 5239
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF