Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0191-G/06
NLP Ausbildung und persönlichkeitsbildende Seminare
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-G/06vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Bundesbeamter eine NLP-Ausbildung und verschiedene persönlichkeitsbildende Seminare absolviert, die auch für den Dienst von Nutzen sind, kann keine einwandfreie Trennung zu der privaten Lebensführung erfolgen. Der Gesamtbetrag dieser Aufwendungen gehört zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. VwGH v. 23.4.1985, 84/14/0119).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn F.S. in XY., vom
26. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
12. August 2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003
bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Jahren 2003 und 2004 bezog der Berufungswerber
(Bw.), als Angehöriger der Heeresbuchhaltung beim Bundesministerium
für Landesverteidigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
die oa. Jahre machte er Kosten für folgende Seminare geltend:
Kommunikation und Verhalten - Einführung
Kommunikation und Verhalten - Körpersprache Kommunikation
und Verhalten - Umgang mit Konflikten Zeit- und
Selbstmanagement Projekte organisieren und planen NLP
Einführung NLP Practitioner Ausbildung Rhetorik 3 -
Erfolgreich präsentieren als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt Graz-Stadt versagte diesen Kosten mit
Bescheiden vom 12. August 2005 die Anerkennung als Werbungskosten und
führte als Begründung dazu aus:
Ist das in einem Kurs vermittelte
Wissen so allgemeiner Natur, dass es sowohl im privaten Bereich als auch im
Berufsleben anwendbar ist, sind die Kosten der allgemeinen Lebensführung
zuzurechnen - eine speziell berufsspezifische Fortbildung in Ihrem Beruf im
Bereich Rechnungswesen ist nicht erkennbar.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid, mit Schreiben vom 26.
August 2005, das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
Ich erhebe fristgerecht
das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide vom 12. August
2005, mit denen die Einkommensteuer für 2003 und 2004 festgesetzt wurde und
begründe dies wie folgt:
Der bekämpfte Bescheid
weicht ohne ausreichende Begründung von der eingereichten Erklärung
ab. Die Bescheidbegründung ist für mich weder ausreichend noch
verständlich. Ich ersuche neuerlich um erklärungsgemäße
Veranlagung.
Seit 1.1.2005 bin
ich Beamter beim Bundesministerium für Finanzen und bin bei der
Buchhaltungsagentur des Bundes beschäftigt. Zuvor war ich Angehöriger
der Heeresbuchhaltung beim Bundesministerium für Landesverteidigung. 1996
wurde ich als Leiter der Verrechnungsstelle Besoldung verwendet und seit
1.12.2002 als Leiter der Verrechnungsstelle Haushaltsverrechnung und mit der
Dienstzuteilung und Versetzung zur Buchhaltungsagentur des Bundes werde ich
ebenfalls als Leiter der Verrechnungsstelle Ost -' für den Bereich
Landesverteidigung eingesetzt.
Im Jahre 2002 hatte ich die
Verantwortung für eine Verrechnungsstelle mit 26 Bediensteten und derzeit
in der Buchhaltungsagentur für 17 Bedienstete. Im Punkt 4.4. der
Geschäftseinteilung der Buchhaltungsagentur sind die Aufgaben der
Abteilungsleitung wie folgt aufgelistet:
-Führung der Abteilung .
-Führung der Mitarbeiter der
Abteilung
-Organisation der
Abteilung in Abstimmung mit der Bereichsleitung -Fachliche Unterstützung
der Mitarbeiter, Schulung der Mitarbeiter. Die berufliche Fortbildung der
Beamten an der Verwaltungsakademie des Bundes z.B. Rhetorikseminare konnte ich
im Jahre 2003.und 2004 nicht mehr besuchen, weil die von der bestehenden
Regierung auf Grund der Sparmaßnahmen ab geschaffen wurde.
Als Mitglied der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst habe ich versucht, einen Seminarplatz für eine
NLP-Practioner-Ausbildung bei dieser Institution zu erhalten. Leider waren auch
hier .. schon alle Kursplätze belegt. So habe ich beschlossen, die
NLP-Ausbildung und 3 Rhetorik- Seminare an der WIFI zu absolvieren und diese
aus' eigenen Mitteln zu finanzieren und im Wege der Arbeitnehmerveranlagung
diese als Werbungskosten steuerlich abzusetzen.
Seit meiner Verwendung als
Abteilungsleiter war ich bei unzähligen Veranstaltungen als Vortragender
tätig. Bei sämtlichen GI-Besprechungen musste ich über
Problemfälle in der Besoldung zwischen den Personalbearbeitern bei den
Bundesheerdienststellen und der Buchhaltung referieren. Ich machte fast
monatlich eine Mitarbeiterschulung, um die vielen Gesetzesänderungen, die
seit 1995 auf Grund der Sparmaßnahmen eingeleitet wurden mit der
Verrechnung in der Bundesbesoldung abzustimmen.
Im April 2004 wurde die
Haushaltsverrechung auf SAP umgestellt. In den Monaten zuvor war ich 2 Wochen
als SAP-Co- Trainer und 4 Wochen als SAP- Trainer in Graz und beim
Bundesrechenzentrum in Wien eingesetzt.
In
der Buchhaltungsagentur bin ich im Projekt Schulung und Ausbildung als
Mitarbeiter im Projekt eingeteilt. Auch hier ist zu bestimmten Zeitpunkten
über erreichte Zwischenziele zu referieren.
Es ist für mich
unverständlich, warum das Rhetorik-Seminar "Erfolgreich präsentieren",
wo es hauptsächlich darum gegangen ist, wie ich einen Vortrag mittels
Flip-Chart, Overhead- Projektor und Video-Beamer erstelle und publikumswirksam
übermittle, für mich nicht als Werbungskosten im Rahmen der
beruflichen Fortbildung absetzbar sind, obwohl einer meiner Hauptaufgaben in
meinem Job die Schulung meiner Mitarbeiter ist.
Es ist für mich auch nicht
verständlich, warum die Seminare "Körpersprache" und "Verhalten bei
Konflikten", wo es um Selbstbild und Fremdbild, Sachebene und Beziehungsebene,
körpersprachliche Signale, praktisch umgesetzt, indem ich vor Gruppen
sprechen musste, eine Diskussion leitete, eine Präsentation abhielt, ein
Konfliktgespräch führte, über Konfliktstile, Du-Botschaften,
Ich-Botschaften, Aktives Zuhören und über Kommunikationsgesetze
unterrichtet wurde, für mich steuerlich nicht absetzbar sein sollen, obwohl
die Führung der .Abteilung, die Organisation der Abteilung und die
Führung meiner Mitarbeiter wesentliche Hauptaufgaben meines Jobs
darstellen.
In der
NLP-Ausbildung ging es darum, Techniken kennen zu lernen, zu erproben und bei
jeder möglichen Gelegenheit zu üben, Gespräche mit den
Mitarbeitern und Vorgesetzten so zu führen, dass diese sich in meiner
Anwesenheit sehr wohl fühlen und mit ähnlichem Verhalten reagieren. Zu
diesen Techniken zählen: Das Herstellen eines Rapports durch Pacen und
Leaden, sich der Repräsentationssysteme bewusst werden, die bevorzugten
Repräsentationssysteme und Submodalitäten beim Gesprächspartner
erkennen und diese dann selbst im Gespräch einzusetzen und dem
Gegenüber das Gefühl zu geben, dass man ihm versteht.
Ein wesentlicher Bestandteil
der NLP-Ausbildung ist das Führen von Zielgesprächen, wo es um die
Erreichung von Wunschzielen geht über die Präzisierung des Ziels, die
Kriterien der Erreichbarkeit, konkret formuliert, mit sinnesbezogener Ziel
Erkennung, einem Test, ob man das Ziel in dieser wohlgeformten Form noch
erreichen will, Vorteile und Nachteile, wenn das Ziel erreicht ist und
Ökologie des Ziels (Auswirkungen auf Umwelt, Mitmenschen, nahen
Angehörigen während und nach der Zielerreichung). Ich habe inzwischen
mit allen meinen Mitarbeitern solche Zielgespräche geführt und das hat
sich sehr positiv auf das Betriebsklima ausgewirkt.
Dann gibt es Techniken, wie man
solchen Wunschziele erreichbar machen kann durch das Einnehmen verschiedener
Positionen (Ressource-Position, jene Position mit allen Fähigkeiten, die
man hat, Mitnahme der Ressourcen in die Ziel-Position und die Beurteilung der
Ziel Erreichung aus der Neutralen Position heraus).
Im Seminar habe ich auch viele
Übungen zum Metamodell der Sprache durchgeführt. Wenn wir Dinge
beschreiben, die wir gesehen, gehört oder gefühlt haben, benutzen wir
Prozesse wie Tilgung (z.B. Auf die Aussage: "Ich bin zornig.", als Tilgung
"Worüber, über wen bist du zornig?" oder "Die Kollegen hören mir
nicht zu", als Tilgung "Welche Kollegen genau?" oder "Ich bekomme keine
Anerkennung."; als Tilgung "Wie (von wem) möchtest du anerkannt werden?"),
Generalisierung (z.B. Auf die Aussage: "Immer kommt er zu spät" als
Generalisierung "Immer? Ohne Ausnahme?" oder "Ich kann nicht entspannen", als
Generalisierung" Was hindert dich daran?") und die Verzerrung (z.B. Auf die
Aussage "Du forderst mich heraus.", als Verzerrung "Wie oder wo genau fordere
ich dich heraus?", "Alle im Betrieb sind sauer auf mich.", als Verzerrung "Alle?
Wer hat dir das gesagt?"). Eine weitere äußerst wirksame Technik
stellt die Ankertechnik dar. Wenn man einen bestimmten Ist- oder Problemzustand
mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern hat (z.B. man hat ständig ein ungutes
Gefühl, wenn man einen bestimmten Vorgesetzten oder Mitarbeiter
kontaktiert), ist das "Ankern" eine sehr wirksame Methode, um diese
Unwohlgefühle in Zukunft los zu werden. Das Ankern ist eine Technik, wo man
sich zuerst in den Problemzustand versetzt und dann in eine Situation aus der
Vergangenheit, in der man sich unglaublich wohl gefühlt hat. Als
Übergangspunkt zwischen den Zuständen legt man einen Anker fest (z.B.
Gedanke an ein Wort, Griff auf das Handgelenk usw.). Diese zwei
Gefühlssituationen geht man ein paar Mal durch. Wenn dann wieder eine
Begegnung mit dem bestimmten Vorgesetzten oder Mitarbeiter stattfindet und
wieder die üblichen Unwohlgefühle auftreten tritt dann durch das
Auslösen des Ankers (z.B. unauffälliger Griff auf das Handgelenk) in
Sekundenbruchteilen die im Prozess durchlebte angenehme Situation automatisch
hervor, also jene Situation, in der man sich unglaublich wohl und stark
gefühlt hat. In diesem Moment sind die Unwohlgefühle völlig weg
und die angenehmen Gefühle füllen den Raum aus und man tritt nun
gestärkt und mit Selbstbewusstsein dieser Person gegenüber und
fühlt sich sogar wohl dabei. Mit dieser Technik legte ich meine negativen
Gefühle einem ehemaligen Vorgesetzten gegenüber vollständig ab.
Die NLP-Ausbildung hat noch viele Themen behandelt, wie das Herausfinden der
eigenen Werte und Glaubenssätze, vor allem auch von Glaubenssätzen,
die das eigene Handeln negativ beeinflussen, aber auch das Herausfinden von
Werten und Glaubenssätzen anderer Personen, um ihr Handeln besser verstehen
zu können. Diese Vorgangsweisen und Fragestellungen habe ich auch bei
meinen Mitarbeitern angewandt, um bestimmte Verhaltensweisen besser einordnen zu
können. "
Ich möchte
noch darauf hinweisen, dass alle meine Seminarkollegen, darunter ein
Bankdirektor aus Feldbach mit 3 Mitarbeitern, eine Sekretärin aus Weiz,
beschäftigt in einem Möbelhaus, eine Verkäuferin aus Gleisdorf,
beschäftigt in einem Möbelhaus in Graz, ein selbständiger
Verkäufer von Reinigungsmitteln für Großküchen aus Bruck an
der Mur, die Kosten der NLP-Ausbildung samt den Reisekosten als Werbungskosten
bei ihren zuständigen Finanzämtern, alle ohne Berufung, absetzen
konnten.
Sie sehen, dass das im
Seminar gelernte in meiner Funktion als Abteilungsleiter nicht nur anwendbar
ist, sondern ich auch vieles bereits in meiner Tätigkeit umgesetzt und
erprobt habe.
Aus den oben
angeführten Gründen und im Sinne der Gleichbehandlung meiner
Seminarkollegen gegenüber, ersuche ich um volle Anerkennung meiner im Jahre
2003 und 2004 angefallenen Seminarkosten samt den entstandenen Reisekosten als
Werbungskosten.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 14. März 2006
eine Berufungsvorentscheidung und führte zusammenfassen aus, dass das
vermittelte Wissen nicht auf das spezifische Berufsbild des Abteilungsleiters
einer Buchhaltungsagentur zugeschnitten ist und die Kurse auch von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden. Eine
ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung
ist somit nicht zu erkennen.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom 6. April
2006 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 13 April 2006 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der
Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Gemäß
§ 124 b Z 43 ist diese Bestimmung
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1999 enden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles
ist dabei ausreichend (VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2000/15/009).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnisssen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des
Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten,
sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem
damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend
ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild.
Auf der Internet-homepage wurde ein Teil des Leitbildes des
österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches
Programmieren (ÖTZ-NLP) wie folgt dargestellt:
Wir sind die älteste
NLP-Ausbildungsstätte mit der höchsten Anzahl an Seminaren, Kursen und
Ausbildungstagen in Österreich und die erste NLPt-Ausbildungsstätte in
Europa. Gegründet 1984 und organisiert als gemeinnütziger Verein nach
dem österreichischen Vereinsgesetz, streben wir den Status einer privaten
akademischen Bildungseinrichtung an. Wir sind, unterstützt durch
Regionalbüros in Linz und Klagenfurt, österreichweit tätig.
Wir betrachten NLP als
eine ökologische, sozial verträgliche und gut wirksame psychologische
Methode für Kommunikation, Coaching, Supervision und Mediation. Wir sehen
NLPt als respektvolle, klientenorientierte und effiziente Therapiemethode.
Unsere Schwerpunkte
liegen einerseits in der professionellen Aus- und Fortbildung von
Kommunikatoren, primär Coaches, Mediatoren, Therapeuten und
Personalentwicklern, anderseits in der Schulung von NLP-Applikationen für
Management, Verkauf und soziale Berufe.
Darüber hinaus
betreibt das ÖTZ-NLP eine unentgeltliche, staatlich anerkannte
psychologische Beratungsstelle und finanziert NLP/NLPt-bezogene psychologische
Forschung. Ein Kongress wird etwa alle 3 Jahre organisiert, kleinere Kongresse
und der Austausch auf europäischer Ebene werden vom ÖTZ-NLP zweimal im
Jahr mitunterstützt.
Das ÖTZ-NLP ist vom
Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Rahmen des Audits "Familie und Beruf" zertifiziert und tut
für seine MitarbeiterInnen das Möglichste, um eine gute Vereinbarkeit
von Familie und Beruf zu ermöglichen.
Das ÖTZ-NLP ist
weiters anerkannte Aus- und Fortbildungsstätte für
österreichisches psychotherapeutisches Propädeutikum,
BMGF österr. Lebens- und
Sozialberaterausbildungen (Coaching, Beratung, Supervision), WKO österr.
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungen, BMJ M.Sc. in Coaching und Mediation (in
Kooperation mit der Corvinus Universität für Wirtschaftswissenschaften
und Öffentliche Verwaltung Budapest) Neuro-Linguistische Psychotherapie
nach EAP/EANLPt-Reglement
Weiterbildung für
Psychotherapie & LSB, ÖBVP
Weiterbildung für
Gesundheits- und Krankenpflege, KH-Horn und LKH-Villach
Weiterbildung C-Topf für
Lehrer, Landesschulrat
Salzburg
Unsere Seminar- und
Kursteilnehmer kommen aus allen Bereichen des Lebens.
Dazu kommt noch ein weiterer Auszug aus der Homepage, der
die Inhalte des NLP erklärt: NLP -
Neuro-Linguistisches
Programmieren
NLP - ein
effektives Kommunikationsmodell
NLP ist heute eine der
effektivsten Trainingsmethoden zur Erweiterung und konstruktiven
Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP ist die angewandte
Summe neuer Erkenntnisse der Psychologie, Sprach- und Gehirnforschung und macht
erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für
die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern- und lehrbar.
Mit NLP lernen Sie,
Ziele für sich und andere
zu formulieren,
guten Kontakt
und Vertrauen aufzubauen,
Sprache und Körpersprache
wirkungsvoll einzusetzen,
unbewusste Fähigkeiten und
Erfahrungen zu nützen,
Denkmuster und Handlungsweisen
zu verstehen,
Stress,
Ängste und Zwänge abzubauen,
Lösungen für Probleme
und Konflikte zu finden,
Fremdbestimmung in
Selbstbestimmung zu verwandeln und
die eigenen Wünsche und
Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen.
NLP wurde in den 70er
Jahren an der Universität von Kalifornien in Santa Cruz vom Informatiker
Richard Bandler und vom Sprachwissenschafter John Grinder gemeinsam mit Leslie
Cameron, Judith DeLozier und Robert Dilts entwickelt. Sie beschäftigten
sich mit der Frage, was erfolgreiche Menschen von weniger erfolgreichen
unterscheidet und wie dieser Unterschied methodisch beschreib- und lehrbar
wäre.
Vor dem Hintergrund der
Arbeiten von William James (Wahrnehmungspsychologie), Albert Bandura
(Lerntheorie), Alfred Korzybski (Allgemeine Bedeutungslehre), Gregory Bateson
(Systemtheorie und Kybernetik) und Noam Chomsky (Syntaktische Strukturen)
studierten sie die Arbeitsweisen prominenter Kommunikatoren, unter anderen die
der erfolgreichen Therapeuten Fritz Perls (Gestalttherapie), Virginia Satir
(Familientherapie) und Milton Erickson (Hypnotherapie), die trotz
unterschiedlichster Methoden ihren Klienten in kürzester Zeit halfen,
Zugang zu deren kreativen Potentialen zu finden und diese auch konstruktiv zu
nützen.
Auf Basis der
Gemeinsamkeiten dieser Forschungen entwickelten Bandler und Grinder ein
Kommunikationsmodell, dem sie den Namen NLP Neuro-Linguistisches Programmieren
gaben.
N .. wie Neuro - weil
wir unsere Umwelt mit unseren Sinnen wahrnehmen,
L .. wie Linguistisch - weil
wir diese Erfahrungen sprachlich beschreiben und bewerten,
P .. wie Programmieren - weil
wir unsere bewussten und unbewussten Verhaltensweisen nach diesen Bewertungen
ausrichten - und auch verändern können.
In den 80er- und
90er-Jahren wurde NLP für die europäischen Kultur- und Wertesysteme
weiterentwickelt und wird heute erfolgreich im Coaching, in der Pädagogik,
in Konfliktmanagement und Mediation, in der Lebens- und Sozialberatung, im
Management, in der Psychotherapie und in der Supervision eingesetzt sowie
überall dort, wo es um Verbesserung der Kommunikation und die Entwicklung
und Verwirklichung menschlicher Potentiale geht.
12 Grundannahmen des
NLP:
Jeder Mensch entwickelt im
Lauf seines Lebens sein individuelles, von allen anderen Menschen
unterschiedliches Modell der Welt. Dieses gründet auf seinen
sinnesspezifischen, sozialen und persönlichen Erfahrungen und deren
individueller sprachlichen Verarbeitung.
Jedes Weltbild ist
einzigartig und entspricht einer Landkarte, die ja auch nicht ident ist mit der
Landschaft, die sie darstellt, sondern ein Hilfsmittel, um sich in der
Landschaft gut zurechtzufinden. Dementsprechend gibt es für den jeweiligen
Zweck auch unterschiedlich nützliche Landkarten.
Menschen handeln -
bewusst oder unbewusst - entsprechend dieser subjektiven "inneren Landkarte" und
richten ihr Verhalten danach aus, diese auch aufrechtzuerhalten.
Viele
Einschränkungen, denen man sich im Leben ausgesetzt glaubt, existieren
demnach nicht in der objektiven Realität, sondern nur in der begrenzten
sinnesspezifischen Wahrnehmung und sprachlichen Deutung dieses subjektiven
Weltbilds. Gelingt es, dieses zu erweitern, stehen auch mehr
Wahlmöglichkeiten im Verhalten zur Verfügung, das Leben
vielfältiger zu gestalten.
Menschen treffen die
beste ihnen jeweils zur Verfügung stehende Wahl. Daher hat jedes Verhalten
Sinn und Nutzen im Zusammenhang mit dem Modell, das die Person von der Welt hat
und dem Kontext, in dem es ursprünglich entstanden ist.
Dauerhafte
Veränderung ist nur möglich, wenn der ursprüngliche Sinn und
Nutzen des jeweiligen Verhaltens berücksichtigt, erhalten oder
transformiert werden kann.
Die Ressourcen und
Fähigkeiten, die ein Mensch zur Veränderung braucht, sind als
Potential in ihm selbst bereits vorhanden.
In jedem System dominiert
das Element mit der größten Flexibilität und den meisten
Wahlmöglichkeiten.
Geist und Körper
sind Bereiche desselben kybernetischen Systems und beeinflussen einander
wechselseitig und systemisch.
Unser Bewusstsein
begrenzt unser Verhalten und ist nicht das kontrollierende Element in unserem
System. Unbewusste Prozesse arbeiten in autonomer, schöpferischer und
intelligenter Weise.
Wenn ein Mensch etwas
lernen und tun kann, kann es - im Rahmen biologischer Grenzen - potentiell jeder
andere auch.
Jeder Mensch ist
einzigartig und sollte dementsprechend behandelt werden.
Aus diesem Programm bzw. aus dem Leitbild lässt sich
entnehmen, dass sich die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte
Kategorie von Führungskräften wendet, sondern an Teilnehmer aus allen
Bereichen des Lebens.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch
die Bestätigung des Betriebsrates vom 4. April 2007 des Berufungswerbers,
worin auf ein zeitgerechtes Umdenken sowie auf die Weiterbildung zur Wahrung von
Ansprüchen hingewiesen wurde, nichts zu ändern; zumal
Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden,
etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch
für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004,
Zl. 2000/15/009).
Zu den Kursen betreffend den Zusatz für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese
Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst
sind (s. VwGH vom 17.9.1996, Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer
HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin,
dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug
bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG
vom 12.2.2003, RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin),
UFSW vom 18.3.2003, RV/4467-W/02 (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), UFSW vom
30.3.2003, RV/1351-W/03 (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin),
UFSK vom 20.5.2003, RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und
UFSW vom 1.8.2003, RV/0682-W/02 (NLP-Seminar einer Personalistin), und
qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung.
Auf Grund der Involvierung des privaten Bereiches stellen
die absolvierten Seminare und die NLP - Ausbildung keine als Werbungskosten
abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-G/06
- Stammnummer
- 29244
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF