Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0144-W/05
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-W/05vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung "des Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" ist zu schließen, dass Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen. Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so genannter vorbereitender oder vorweggenommenen Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Datenverarbeitungskaufmann,
Bw-Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes A, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer für 2003 erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielt als Datenverarbeitungskaufmann und als Programmierer Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 29. September
2004 wurde die Einkommensteuerveranlagung 2003 (Arbeitnehmerveranlagung)
erklärungsgemäß durchgeführt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 erhob der Bw. Berufung.
Begründend hält der Bw. fest, dass er erst nach Einreichen der
Arbeitnehmerveranlagungserklärung Kenntnis davon erlangt habe, Aufwendungen
für die Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten als
Umschulungsmaßnahme gemäß
§ 16 EStG
(Werbungskosten) bei der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigen lassen
zu können. Da der Bw. im Jahr 2003 mit der Ausbildung zum
Berufshubschrauberpiloten begonnen und diese Ausbildung am 18. Oktober 2004
mit positiver Prüfung abgeschlossen habe, beantrage der Bw. die Ausgaben
für
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1.
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Ausbildung zum Privathubschrauberpiloten
(Voraussetzung für die Erlangung des
Berufshubschrauberpilotenscheines)
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15.000,00
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2.
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Schulungsunterlagen
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362,32
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3.
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Ausstellungsgebühr
Flugschülerausweis
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34,80
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4.
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Prüfungstaxe
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44,00
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Gesamt
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€ 15.441,12
als Umschulungsaufwand
gemäß
§ 16 EStG bei den Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 29. Oktober
2004 ersuchte das Finanzamt den Bw., er möge einerseits bekannt geben, wie
weit es möglich sei oder er die Absicht habe den Beruf des
Hubschrauberpiloten zukünftig auch beruflich auszuüben, andererseits
inwieweit aus dieser Tätigkeit dann Einkünfte zu erwarten sein
werden.
In Beantwortung des Vorhaltes
führte der Bw. aus, dass er seit 20 Jahren in der Datenverarbeitungsbranche
als Programmierer - ausgebildeter Datenverarbeitungskaufmann - tätig
sei. Seit dem Einstieg in das Berufsleben sei er als RPG-Programmierer auf IBM
Midrange-Systemen tätig. In Folge des technischen Fortschrittes würden
diese Systeme zugunsten von PC-Server-Lösungen immer mehr
zurückgedrängt. Mittlerweile habe auch sein Dienstgeber den Umstieg
auf eine PC-Server-Lösung beschlossen. Aufgrund dieser Tatsachen habe der
Bw. beschlossen sein langjähriges Berufsziel Hubschrauberpilot
anzustreben.
Seit 24. Februar 2004 besitzt
der Bw. den Privat-Hubschrauberpilotenschein (PHPL), welcher Voraussetzung
für die Erlangung des Berufshubschrauberpilotenscheines (CHPL,
AN-Akt 2003, AS 22) sei. Die Ausbildung zum Berufshubschrauberpiloten habe
der Bw. am 4. November 2004 abgeschlossen. Nun sei er berechtigt
gewerbliche und nicht gewerbliche Flüge, mit Maschinen für die er die
Typenberechtigung besitze, gegen Entgelt durchzuführen.
Um als Hubschrauberpilot in
einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden zu können, sei folgende
Mindestflugerfahrung notwendig:
100
Flugstunden für Überstellungsflüge,
300
Flugstunden für Foto- und Rundflüge,
500
Flugstunden für Transportflüge mit Innenlasten,
600
Flugstunden für Filmflüge und einfache Außenlasttransporte,
850
Flugstunden für alle anderen Arten von Hubschrauberflügen
(z.B. Außenlasttransporte im Gebirge, Rettungsflüge),
30
Flugstunden auf der zu fliegenden Hubschraubertype
Mit der bis zum heutigen Tage
gesammelten Flugerfahrung (110,5 Stunden) sei der Bw. berechtigt, im Rahmen
eines Luftfahrtunternehmens Überstellungsflüge durchzuführen.
Einnahmen aus dieser Tätigkeit erwarte der Bw. sobald er die zur
Durchführung von Foto- und Rundflügen erforderliche Anzahl an
Flugstunden erreicht habe. Je nach verfügbarer Zeit und finanzieller
Situation veranschlage der Bw. dafür einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren.
Sein Ziel sei es, in 5 bis 7 Jahren hauptberuflich als Hubschrauberpilot
tätig zu sein.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Begründend wird festgehalten, dass Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen, grundsätzlich als Werbungskosten gemäß
§
16 Abs. 1 Z 10 EStG absetzbar sind. "Aufgrund
des im § 20 Abs. 1 Z 2 EStG normierten Aufteilungsverbotes sind jedoch
Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung
des Berufes erfolgen, von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Laut
Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH v. 18.3.1986, 85/14/0156) und ständiger
Verwaltungsübung gehören beispielsweise die Kosten für einen
Pkw-Führerschein zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gem. § 20
EStG. Erfolgt der Erwerb des Pkw-Führerscheines zugleich mit dem Erwerb
eines (beruflich veranlassten) Lkw-Führerscheines, so sind die Kosten
für den Pkw-Führerschein nicht abzugsfähig, die Mehrkosten
für den Lkw-Führerschein hingegen schon. Analog dazu sind die Kosten
für die Ausbildung zum Privathubschrauberpiloten gem. § 20 nicht
abzugsfähig, selbst wenn diese Ausbildung Voraussetzung zur Erlangung der
Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ist."
Mit Schreiben vom 7.
Jänner 2005 beantragt der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte Analogie nicht nachvollzogen werden
könne. In diesem Zusammenhang werde auf drei Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vom 17.12.1980, 0979/80; vom 22.7.1999,
98/12/0186; vom 23.10.2003, 2001/12/0054), die die Rechtsmeinung des Bw.
unterstützen, wonach die erforderlichen Aufwendungen für den
Privat-Hubschrauberpilotenschein als Werbungskosten absetzbar seien.
Der Bw. beantrage der Berufung
stattzugeben.
Mit Faxmitteilung vom 18. Juni
2005 zog der Bw. den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist ausgebildeter
kaufmännischer Datenverarbeiter und seit 20 Jahren in der elektronischen
Datenverarbeitung als Programmierer tätig. Im Mai 2003 begann der Bw. die
Ausbildung zum Privat-Hubschrauberpiloten, welche er im Februar 2004 abschloss.
Der am 24. Februar 2004 ausgestellte Privat-Hubschrauberpilotenschein ist
Voraussetzung für den Berufs-Hubschrauberpilotenschein, welchen der Bw. am
18. Oktober 2004 erlangte. Die im Jahr 2003 angefallenen Ausbildungskosten
betrugen € 15.441,12.
Unbestritten steht fest, dass
der bisher und noch immer ausgeübte Beruf des Bw. mit der Ausbildung zum
Berufs-Hubschrauberpiloten in keiner Weise verwandt ist. Einkünfte aus
einer Berufs-Hubschrauberpilotentätigkeit erzielt der Bw. bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Mit seiner Flugerfahrung
(ca 111 Stunden, Stand November 2004) wäre der Bw. berechtigt im
Rahmen eines Luftfahrtunternehmens Überstellungsflüge
durchzuführen.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall die Frage, ob die angefallenen Ausbildungskosten zum
Hubschrauberpiloten eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des
Gesetzes darstellen.
Gemäß
§ 200
Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist. ...
Ist die Ungewissheit beseitigt,
wird die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung ersetzt. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung
der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen,
der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt
(§ 200 Abs. 2 leg. zit.).
Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 nunmehr
anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 (AbgÄG 2004,
BGBl. I Nr. 180/2004 vom 30. Dezember 2004) stellen
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar. Gemäß
§
124b Z 107 EStG ist § 16 Abs. 1 Z 10 1988 in
der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
Aus dem Gesetzestext leitet
sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann ab, wenn die
Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den Einstieg
in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Aus dieser ausdrücklich
genannten Tatbestandsvoraussetzung des
"Abzielens auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes", schließt der Unabhängige
Finanzsenat, dass Umstände vorliegen müssen, die über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Inhaltlich schließt sich
der Begriff der "umfassenden
Umschulung" somit dem der
"vorweggenommenen Werbungskosten" an.
Die Anerkennung so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten
setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv
feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. z.B. VwGH vom 28.5.1986,
85/13/0045).
Diese über die bloße
Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht der
Berufsausübung kann vom Bw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
nachgewiesen werden, gleichfalls kann der Unabhängige Finanzsenat eine
tatsächliche Berufsausübung durch den Bw. in näherer Zukunft
nicht zweifelsfrei ausschließen, zumal auch der Bw. nach eigenen Angaben
im Berufungsverfahren beabsichtigt im Zeitraum von 2 bis 3 Jahren aus der
Tätigkeit des Berufs-Hubschrauberpiloten Einnahmen zu erzielen. Bis dahin
rechnet der Bw., die für Fotoflüge erforderliche Anzahl von 300
Flugstunden erreicht zu haben. Nach Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates liegt darin eine Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO
vor, welche eine vorläufige Abgabenfestsetzung rechtfertigt.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-W/05
- Stammnummer
- 17524
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF