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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0055-L/04

Kosten für die Aufrechterhaltung des Pilotenscheines - Betriebsausgaben für flugmedizinischen Sachverständigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-L/04vom 30.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen (Doralt, a.a.O., § 4 Tz 228); dh. Aufwendungen sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen (im Interesse des konkreten Betriebs) erbracht wird. Auch freiwillige (zB Kulanz) oder erfolglose Aufwendungen können aber betrieblich (beruflich) veranlasst sein (Lenneis in Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2. Auflage 2009, § 4 Tz 272). Vor allem bei nicht eindeutig feststellbarer Veranlassung bemüht die Rechtsprechung die Angemessenheit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit: Es seien zwar Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes nicht zu prüfen, doch können die Unangemessenheit und Unüblichkeit ein Indiz dafür sein, dass die Aufwendungen nicht betrieblich oder beruflich veranlasst sind. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, wie zB Aufwendungen für Sportausübung oder Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (zB UFS 26. April 2004, RV/0029-I/03). Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1). Die Rechtsprechung erkennt allerdings die Spannung zum Grundsatz, dass es - bei Werbungskosten wie bei Betriebsausgaben - auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Üblichkeit eines Aufwandes nicht ankommt, und wertet diese Kriterien dementsprechend in Zweifelsfällen nur als Indizien für oder gegen die berufliche Veranlassung (VwGH 22.1.1992, 91/13/0114; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195; VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097; UFS 7. April 2004, RV/0013/-W/04). Ist eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nämlich nicht (bloß) zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a (VwGH 21.12.1994, 93/13/0047; VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Die Notwendigkeit ist auch nicht im Sinn einer conditio sine qua non zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die Aufwendungen objektiv gesehen sinnvoll sind (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes darf umgekehrt dann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195; VwGH 30.5.2001, 95/13/0288; VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1). Aufwendungen, die teilweise mit der betrieblichen (beruflichen) Sphäre, teilweise mit der privaten Sphäre oder einer Liebhabereibetätigung im Zusammenhang stehen, sind entsprechen der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, aber auch seinen Betrieb (seine Einkunftsquelle) fördern, sind jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes zur Gänze den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen (Lenneis in Jakom, a.a.O., § 4 Tz 274). Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung oder Veranlassung vor, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob sich die Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen einwandfrei trennen lassen (EStR 2000 Rz 4759), nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot (Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1). Durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zu beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden können, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss danach ein strenger Maßstab angelegt werden (Lenneis in Jakom, a.a.O., § 20 Tz 11). Im berufungsgegenständlichen Zeitraum war die JAR-FCL-Richtlinie, in der eine aufrechte Pilotenlizenz für flugmedizinische Sachverständige Voraussetzung ist, in Österreich noch nicht eingeführt. Es bestand im berufungsgegenständlichen Zeitraum für den Bw. zwar de jure keine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb eines Pilotenscheines und in weiterer Folge zur Aufrechterhaltung der Fluglizenz, de facto wurden Ärzte jedoch ohne einen Pilotenschein nicht zu fliegerärztlichen Sachverständigen bestellt. Der Bw. wäre daher ohne Pilotenschein als flugmedizinischer Sachverständiger nicht in Frage gekommen. Am Rande sei bemerkt, dass die JAR-FCL Richtlinie mittlerweile in die Österreichische Rechtsordnung übernommen wurde (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 58/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2007, am 15.3.2007 in Kraft getreten). Weiters ist eine genaue Trennung in einen Bereich, der die Lebensführung des Bw. berührt (private Flüge), und in einen zweiten Bereich, der rein betrieblich veranlasst ist (Flüge zur Aufrechterhaltung seiner Berufspilotenlizenz) eindeutig und unzweifelhaft möglich. Dies ergibt sich aus seinen exakten Aufzeichnungen. Die vom Bw. vorgebrachten betrieblichen Gründe haben seine persönliche Neigung zur Fliegerei und Repräsentationsbedürfnisse derart in den Hintergrund treten lassen, dass die durch die Anschaffung und den Betrieb des Flugzeuges verursachten Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Die geltend gemachten Aufwendungen von jährlich 200.000,00 S wirken sich daher gewinnmindernd aus. Anspruchszinsen (2000-2001): Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anpruchszinsen). Die Anspruchzinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Abs. 2). Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 liegt eine Abgabennachforderung auf Grund der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 zu Grunde. Die Bw. begehrt offenbar keine Anspruchszinsen festzusetzen. Er argumentiert weder damit, dass die die Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 rechtsunwirksam erlassen noch dass die Höhe der Anspruchzinsen falsch berechnet worden sei. Es steht daher dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid kein formalrechtliches Hindernis entgegen. Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Der gegenständliche Anspruchszinsenbescheid hängt damit von der Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 ausgewiesenen Nachforderung ab. Zinsenbescheide setzen somit nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig ist. Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wurden abgeändert, sodass nunmehr weitere Anspruchszinsenbescheide zu ergehen haben. Es erfolgt jedoch keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide (Ritz, a.a.O., § 205 Tz 35). Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen. Beilagen: 10 Berechnungsblätter Linz, am 30. Juni 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0055-L/04
Stammnummer
41612
Gültig
30.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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