…dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer…
…die Anlastung der Säumniszuschläge durch den erst nach Eintritt der Fälligkeit der Umsatzsteuer gestellten Aussetzungsantrag nicht vermieden werden habe können. Mit Eingabe vom 15. 6. 2009 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Darin wurde ausgeführt, die Vorschreibung der Säumniszuschläge…
…Bw. hatte die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2000 nicht rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 bis zum 15. Dezember dieses Kalenderjahres entrichtet. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass im Folgejahr 2001 automatisch die Fälligkeit für die Entrichtung der normalen Umsatzsteuervorauszahlung am 15…
…den Geschäftsführungszeitraum des Bw. und es wäre entsprechend der Bestimmung des § 80 Abs. 1 BAO seine Pflicht gewesen, die Abgaben aus den verwaltenden Mitteln zu entrichten. Entgegen den Berufungsausführungen fällt auch die Fälligkeit und somit die Entrichtungspflicht der Umsatzsteuervorauszahlung März 1999 (15. Mai 1999) in…
…Die Voranmeldung wurde bei Außerachtlassung der Vorverlegung der Fälligkeit zeitnah am 24. Dezember 2001 beim Finanzamt eingereicht, weshalb im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten er lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Dezember 2001 in…
…dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Kammerumlage 01-03/2005 am 17. Mai 2005 in Höhe von € 8.649,10 und der Umsatzsteuer-Zahllast 04/2005 am 15. Juni 2005 in Höhe von € 11.762,51 auf dem Abgabenkonto gemäß der Darstellung ein…
…die Umsatzsteuern für 1991 und 1992 jeweils nicht bis zu ihrer Fälligkeit entrichtet, und die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO damit erfüllt wären. Ergänzend hielt das Finanzamt in dieser Entscheidungsbegründung fest, dass die strittigen Säumniszuschläge im Falle positiver Erledigung der gegen…
…Entrichtung gekommen ist. Den bekämpften Säumniszuschlägen liegen ausnahmslos Selbstberechnungsabgaben zugrunde. Für diese ergibt sich die Fälligkeit bereits aus spezialgesetzlichen Bestimmungen und zwar im Hinblick auf die Umsatzsteuer aus § 21 UStG. Im berufungsgegenständlich maßgeblichen Anwendungsbereich des UStG 1972 hatte der Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 leg…
…Fälligkeit der Umsatzsteuer kein neuer Fälligkeitszeitpunkt begründet wurde (vgl. VwGH 22. 2. 1995, 94/13/0242; Ritz, BAO-Kommentar/3, § 210, Tz 9; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 210, Tz 12). Da die gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingeräumte Nachfrist erst nach dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer…
…in der Vergangenheit liegt (VwGH 22.2.1995, 94/13/0242; VwGH 29.1.1998, 97/15/0168; Ruppe, UStG § 21 Tz 42). Im Berufungsfall waren die Fälligkeiten für die mit Veranlagungsbescheiden vom 3. März 2000 für die Jahre 1992 bis 1996 nachgeforderten Umsatzsteuern dem…
…Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 und 1994 jeweils am 15.ten Tag des auf einen Kalendermonat folgenden zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der…
…dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer nicht…
…sollte. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er den weiteren Plan gehabt hätte, später noch vor der Fälligkeit der tatsächlichen Zahllast eine berichtigte UVA nachzureichen, wodurch am Abgabenkonto der D GmbH zum Fälligkeitstag oder schon vorher eine Belastung mit der korrekten Umsatzsteuervorauszahlung und der Korrektur des…
…Herbst 2005 die Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht fällig hätten werden können, auf den Zeitpunkt der Fälligkeit keinen Einfluss zeitigen. Diese Gründe waren jedoch bei der Prüfung des groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu würdigen: Der Einwand der Beschlagnahme wurde grundsätzlich durch die Aktenlage…
…Berufungen der Bw., vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs AG, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 99/4, vom 5. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. Jänner 2007 betreffend - Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer bzw. Umsatzsteuer für…
…weshalb für 1997 die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllasten um einen Monat vorverlegt war. Für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 1997 habe B die Voranmeldungen, in denen Zahllasten in Höhe von S 263.445,95 bzw. S 184.805,64 ausgewiesen worden wären, [bei der Abgabenbehörde] nicht…
…Tag nach Fälligkeit entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Februar 1995 beträgt gemäß § 49 Abs.2 FinStrG bis zu S 1,033.780,--, umgerechnet € 75.127,72. Da sind als mildernd zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die schwierige finanzielle Lage der F GmbH…
…UStG 1994 ergebende Fälligkeit ungenutzt verstrichen ist und kein Ausnahmetatbestand gemäß § 217 Abs. 4 BAO vorliegt. Zum sinngemäßen Berufungseinwand, die Bw. habe einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2009 (§ 212a BAO) gestellt, ist anzumerken, dass dieser Antrag erst in der Berufung gegen den…
…Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. Unbestritten ist, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen hinsichtlich der von Immobilienverwaltern verwalteten Miethäuser bis zum 30…
…Verkäufer gegeben, zumal das gegenständliche Rechtsgeschäft durch den Vertragsverfasser als Treuhänder abgewickelt worden sei und die Treuhandverpflichtung noch nicht aufgehoben sei, sei die Fälligkeit des Umsatzsteuerbetrages und mithin der Umsatzsteuer noch nicht gegeben, zumal der gegenständlichen Kaufvertrag keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sei. Deutlich…