Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0544-L/02
Haftung bei Unternehmensübereignung für die Umsatzsteuer aus der Veräußerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-L/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerber haftet für die Umsatzsteuer, die sich aus der Veräußerung des von ihm erworbenen Unternehmens ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Karl Wagner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Haftung gem.
§ 14 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom
30. Juni 1999 gab Rechtsanwalt Dr. Wagner dem Finanzamt Ried
bekannt, dass sein Mandant beabsichtigen würde die Liegenschaft von Herrn
HS käuflich zu erwerben. Zur Rechtswirksamkeit des von ihm zu verfassenden
Kaufvertrages dürfe er das Finanzamt höflich um eine kurze Mitteilung
dahingehend ersuchen, dass das Finanzamt Ried gegen seinen Mandanten bzw. die
von ihm vertretene Gesellschaft keine Ansprüche aus der Nachfolgehaftung
stellen würde.
Mit Schreiben vom
6. Juli 1999 gab das Finanzamt Ried zu diesem Schreiben bekannt, dass
für den Fall des Kaufes jedenfalls eine Nachfolgehaftung nach
§ 14 BAO in Anspruch genommen werden würde.
Am 24. August 1999
wurde eine Kopie des Kaufvertrages abgeschlossen zwischen Herrn HS und der Bw.
vorgelegt. Die wesentlichen Vertragspunkte lauten:
"§ 1
Kaufgegenstand: Die verkaufende Partei ist Alleineigentümer der
Liegenschaft EZ 369 Grundbuch 46025 Ort im Innkreis, bestehend
aus dem Grundstück Nr. 136 samt dem darauf befindlichen Haus Ort im
Innkreis Nr. 5.
§ 2
Kaufpreis: Mitverkauft und Gegenstand dieses Vertrages ist das im Kaufobjekt
befindliche Inventar, laut der diesem Vertrag angeschlossenen und einen
integrierenden Bestandteil bildenden Inventarliste, mit dem von den
Vertragsparteien dort verzeichneten Werten. Der Kaufpreis von
S 4,1 Mio. setzt sich wie folgt zusammen:
a)
S 2,600.000,-- für Liegenschaft
b)
S 1,500,000,-- für Inventar (zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer). Die Vertragsparteien einigen sich darauf, eine Option iSd UStG
dahingehend auszuüben, dass der Kaufpreisanteil a) für die
Liegenschaft umsatzsteuerpflichtig ist. Es erhöht sich daher der
Liegenschaftskaufpreisanteil von S 2,600.000,-- um die gesetzliche
Umsatzsteuer von 20 %, das sind S 520.000,--, auf S 3.120.000,--.
Der Kaufpreisteil von S 2,600.000,-- zuzüglich 20 % USt, gesamt
S 3.120.000,-- ist binnen 14 Tage ab Unterfertigung des Vertrages zu
treuen Handen des Vertragsverfassers auf das bei der Raiffeisenbank Innkreis
Mitte, reg. Gen.m.b.H., errichtete Treuhandkonto zur Überweisung zu
bringen. Die verkaufende Partei ist verpflichtet hinsichtlich des
Kaufpreisteiles b) Inventar in Höhe von S 1,5 Mio. eine dem
UStG entsprechende Rechnung auszustellen und die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen. Erst nach Vorlage dieser dem UStG entsprechenden Rechnung
ist der Kaufpreisteil von S 1,500.000,-- zuzüglich USt, binnen
14 Tagen auf obiges Treuhandkonto zur Zahlung fällig.
§
5 Die Rechtswirksamkeit diese Vertrages ist abhängig von der
vollständigen Geldlastenfreistellung der Vertragsliegenschaft. Die
Vertragsparteien gehen davon aus, dass für das gegenständliche
Kaufobjekt eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung seitens der BH
Ried besteht.
§ 6
Bevollmächtigung: Die Verkäuferseite wurde vom Vertragsverfasser
Dr. Karl Wagner ausdrücklich über die Rechtsfolgen der
Gewährleistung unter Verpflichtung zur Abführung der gesetzlichen
Umsatzsteuer belehrt."
Mit Schreiben vom
4. Oktober 1999 teilte das Finanzamt Ried Dr. Karl Wagner mit,
dass die Umsatzsteuer aus o.a. Kaufvertrag bislang nicht überwiesen worden
sei. Sollte dies nicht bis 8. Oktober 1999 nachgeholt werden, sei
beabsichtigt, die Haftung gem. § 14 BAO in Anspruch zu
nehmen.
Mit Bescheid vom
29. Oktober 1999 machte das Finanzamt Ried die Haftung gem.
§ 14 gegenüber der Bw.
geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
USt Juni 1999 iHv. S 300.000,--, die USt Juli 1999 in
Höhe von S 520.000,-- sowie Säumniszuschläge iHv.
S 6.000,-- und S 10.400,--, gesamt S 836.400,-- bislang nicht
entrichtet worden seien. Gem. § 14 Abs. 1 lit. a der BAO
hafte der Erwerber, wenn ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet werde, für
Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens
gründe, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor
der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen würde. Dies gelte
nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht
kommenden Schulden kannte oder kennen müsste und insoweit, als er an
solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet habe, wie der Wert
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden betragen würde. Im vorliegenden Fall würde
die Umsatzsteuer aus der Veräußerung des Unternehmens resultieren.
Diese Umsatzsteuerschuld ist vom Haftungstatbestand des § 14
Abs. 1 lit. a BAO ausdrücklich erfasst. Weiters habe der
Käufer die Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Übereignung auch
erkannt bzw. erkennen müssen, da im Kaufvertrag von 9. Juli 1999
die Verkäuferseite vom Vertragsverfasser ausdrücklich über die
Rechtsfolgen der Gewährleistung und der Verpflichtung zur Abführung
der gesetzlichen Umsatzsteuer belehrt worden sei. Es seien daher sämtliche
Voraussetzungen für die Haftung nach § 14 BAO erfüllt,
sodass diese in Anspruch zu nehmen wäre.
Mit Schriftsatz vom 23.1.1999
brachte Dr. Wagner für die Bw., vertreten durch den
Geschäftsführer, Berufung gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes
Ried ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt: Der Bescheid werde zur
Gänze angefochten. Es werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides begehrt bzw. in eventu die Aufhebung des Bescheides und
Zurückverweisung an die I. Instanz zur ergänzenden Erhebung und
neuerlichen Entscheidung. Zu den Berufungsgründen: Mangelhaftigkeit des
Verfahrens: Im Ermittlungsverfahren iSd § 47 AVG sei die Behörde
verpflichtet den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden
Sachverhalt festzustellen und den Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben. Wie im gegenständlichen - diesem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden - Kaufvertrag vom
9. Juli 1999 zu entnehmen sei, sei zwischen den Vertragsparteien,
nämlich dem Verkäufer und der Berufungswerberin vereinbart worden,
dass zuzüglich zum Kaufpreis für Fahrnisse und die Liegenschaft
Umsatzsteuer und zwar in Höhe von 20 % des jeweiligen Kaufpreises zu
bezahlen sei. Dieser Umsatzsteuerbetrag sei tatsächlich auch von der
Berufungswerberin bezahlt worden und zwar auf das Treuhandkonto des
Vertragsverfassers und in weiterer Folge durch den Treuhänder auf das vom
Verkäufer namhaft gemachte Konto der Raiffeisenbank Innkreis Mitte.
Insoweit das Finanzamt Ried von einer anderen Sachverhaltsfeststellung ausgehe
- der Bescheid lasse diesbezüglich jegliche Sachverhaltsfeststellung
offen - liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, nachdem die
diesbezügliche Vorgangsweise auch anhand der einzelnen Überweisungen
dokumentiert sei. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt,
dass der Haftungsbescheid deswegen rechtlich verfehlt sei, weil die
20 %-ige USt noch gar nicht fällig sei. Bei Ausweis des Nettobetrages
und der 20 %-igen USt im Kaufvertrag sei keine Umsatzsteuerrechnungslegung
gegeben. Die Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung sei mithin erst mit
rechtsgültiger und rechtswirksamer, das bedeute insbesondere
unwiderrufliche Zahlung an den Zahlungsempfänger, namentlich dem
Verkäufer gegeben, zumal das gegenständliche Rechtsgeschäft durch
den Vertragsverfasser als Treuhänder abgewickelt worden sei und die
Treuhandverpflichtung noch nicht aufgehoben sei, sei die Fälligkeit des
Umsatzsteuerbetrages und mithin der Umsatzsteuer noch nicht gegeben, zumal der
gegenständlichen Kaufvertrag keine Rechnung iSd § 11
UStG 1994 sei. Deutlich dokumentiert werde dies, zumal im
gegenständlichen Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 klar und
unmissverständlich davon die Rede sei, dass eine Treuhandabwicklung
bewerkstelligt werde. Sollte es sich tatsächlich um eine Rechnung iSd
§ 11 UStG handeln, so wäre zwangsläufig einer
Treuhandabwicklung der Boden entzogen, zumal dann der Treuhänder
verpflichtet wäre, den Umsatzsteuerbetrag bereits abzuführen, wogegen
er ja als Treuhänder - im Interesse beider Vertragsparteien -
sicherstellen müsse, dass ein allfälliger Kaufpreis sowie sonstige
Nebenleistungen erst mit Vorliegen aller rechtsgültigen Unterlagen
durchgeführt werde, damit er nicht als Treuhänder in Haftung gezogen
werden könne, zumal eine Rechnung iSd § 11 UStG nicht vorliege,
sei die USt auch nicht fällig, sodass diesbezüglich eine unrichtige
rechtliche Beurteilung auf Grund des Haftungsbescheides seitens des Finanzamtes
Ried im Innkreis vorliege. Das Finanzamt Ried im Innkreis vermeine weiters, dass
eine Haftung der Bw. gem. § 14 gegeben sei. Dem liege offensichtlich
zu Grunde, dass der Verkäufer die USt nicht abgeführt habe an das
Finanzamt. Im gegenständlichen Fall gehe - rechtswidrigerweise
- das Finanzamt wiederum davon aus, dass die USt aus der
Veräußerung des Unternehmens sich ergebe und vom Haftungstatbestand
des § 14 Abs. 1 lit. a BAO ausdrücklich erfasst sei.
Diesbezüglich werde wiederum darauf hingewiesen, dass Voraussetzung
für die Fälligkeit der USt eine Rechnung iSd § 11 UStG sei,
welche bis dato noch nicht vorliegen würde. Darüber hinaus habe der
Verkäufer die USt tatsächlich auch bezahlt, er habe den Bruttobetrag
auf das Treuhandkonto des Vertragsverfassers überwiesen, von dort sei der
Gesamtkaufpreis auf das Konto des Verkäufers bei der Raiffeisenbank
Innkreis Mitte gelangt. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die USt
bereits mit der Veräußerung des Unternehmens, namentlich mit der
Unterfertigung des Kaufvertrages fällig sei, sei damit für den
gegenständlichen Rechtsfall nichts gewonnen. Der Käufer habe zu keinem
Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt, dass die USt vom Verkäufer bzw. der Bank
nicht an das Finanzamt abgeführt werde und konnte natürlich mit
schuldbefreiender Wirkung an den Verkäufer leisten. Es wäre ja auch
die Lastenfreistellung durch die Bank zur Gänze garantiert, ansonsten
hätte der Kaufvertrag gar nicht errichtet werden können.
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der
Aussteller der Rechnung. Es sei für die Bw. nicht zu erkennen, ob der
Verkäufer die USt an das Finanzamt abgeführt habe oder nicht, doch
würde die Bw. der Tatsache, dass ein Haftungsbescheid ausgestellt worden
sei, entnehmen, dass die USt nicht abgeführt worden sei. Unzweifelhaft sei
auf Basis der gesetzlichen Regelung Steuerschuldner iSd § 19 UStG der
Verkäufer. Die Käufer und Bw. habe den Kaufpreis zur Gänze
entrichtet, namentlich die USt an den Verkäufer überwiesen. Sie habe
naturgemäß die Abgabenschuldigkeit erkannt, allerdings wiederum zu
keinem Zeitpunkt erkennen und erkennen müssen, dass der Verkäufer die
USt nicht an das Finanzamt abgeführt habe. Eine Haftung gem. § 14
könne wohl nur dann bejaht werden, wenn einerseits die Fälligkeit der
USt bereits eingetreten sei und die USt vom Umsatzsteuerschuldner iSd
§ 19 UStG nicht fristgerecht entrichtet worden sei und die
Haftungsvoraussetzungen des § 14 BAO erfüllt seien. Es
würden zu allen 3 Punkten Feststellungen des Finanzamtes Ried im
Innkreis als Behörde I. Instanz fehlen, sodass eine richtige
rechtliche Beurteilung folgerichtig auch nicht stattfinden könne.
Darüber hinaus sei auch die Formalvoraussetzung iSd § 14 BAO, die
haftungsbegründend wirke, nämlich das Vorhandensein eines lebenden
Unternehmens nicht erfüllt. Dass dies als Voraussetzung für die
Haftung nach § 14 BAO essentiell sei, sei durch oberstgerichtliche
Judikatur gesichert. Es würden von der Erstbehörde jegliche
Feststellungen zum veräußerten Unternehmen fehlen, es werde
diesbezüglich auf die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
hingewiesen, wonach diese Voraussetzungen abzuklären seien. Es sei
allerdings aus Sicht der Bw. ausgeführt, dass es sich faktisch um ein totes
Unternehmen gehandelt habe, es wäre seit Monaten eine völlige
Betriebsstilllegung, zumal das Pachtverhältnis mit dem Vorpächter
seitens des Verkäufers gerichtlich bereits vorher aufgelöst worden
sei. Darüber hinaus sei für eine allfällige Haftung entscheidend,
ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen
würden ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen
eine dem übernommenen Betrieb gleichhaltigen Betrieb fortzuführen.
Auch diesbezüglich sei ausgeführt, dass umfangreiche Investitionen
notwendig seien um einen ordnungsgemäßen Betrieb wiederum zu
gewährleisten, nachdem die Einrichtung weitgehend beschädigt, desolat
oder den feuerpolizeilichen, gewerberechtlichen oder sonstigen gesetzlichen
Auflagen nicht entsprochen hätten. Es fehle aber auch diesbezüglich
jede Sachverhaltsfeststellung seitens des Finanzamtes Ried im Innkreis.
Darüber hinaus setze eine Übereignung iSd § 14 den Erwerb
des zivilrechtlichen Eigentums durch den Erwerber voraus. § 380 ABGB
statuiere die Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes, dies in Form von Titel und
Modus. Der Titel sei wohl im gegenständlichen Fall der Kaufvertrag, die
Erwerbungsart (Modus) sei der Akt, der die rechtliche Erwerbsmöglichkeit
realisiere, bei unbeweglichen Sachen, wie dies im gegenständlichen Fall
hinsichtlich der Liegenschaft bedeutungsvoll sei, entstehe ja mit Eintragung in
das Grundbuch. Dies sei weder bis dato erfolgt, noch sei diesbezüglich eine
Feststellung seitens der Erstbehörde getroffen worden. Die Vereinbarung der
Treuhandfunktion des Vertragsverfassers sei deutlich dafür zu sehen, dass
hier der Eigentumserwerb erst nach gänzlicher Vertragserfüllung
seitens beider Vertragsparteien erfolgen solle. Auch aus diesem Grund sei die
Haftung nach § 14 BAO nicht gegeben. Wenn von Seiten der
Erstbehörde ausgeführt werde, dass die Haftung nach § 14
Abs. 1 lit. a insbesondere die USt, einschließlich auf die
Geschäftsveräußerung iSd § 4 Abs. 7
UStG 1972 entfallenden Steuern anbelange, so sei darauf hingewiesen, dass
von dieser Judikatur die USt bei Ausübung eines Optionsrechtes nicht
mitumfasst sei. Beispielsweise bestehe ja keine Haftung für
Grunderwerbsteuer. Es bestehe insbesondere keine Haftung des Erwerbers für
Abgabenansprüche, hinsichtlich deren der Abgabentatbestand nach der
Übereignung verwirklicht worden sei. Zumal im gegenständlichen Fall
der Abgabentatbestand iSd § 11 UStG erst mit Rechnungslegung
erfüllt werde und der Kaufvertrag zu Folge der Treuhandvereinbarung keine
Rechnung iSd § 11 UStG sei, sei davon auszugehen, dass der
Abgabentatbestand allenfalls erst nach der Übereignung verwirklicht werde
und bestehe mithin keine Haftung des Erwerbes für Abgabenansprüche.
Letztlich werde insbesondere aufgeführt, dass der Bw. und Rechtserwerberin
keinerlei fahrlässiges Verhalten, noch vorsätzliches Verhalten,
hinsichtlich des Kennens und kennen Müssens für die Verbindlichkeiten
vorzuwerfen sei. Es sei darauf hingewiesen, dass er selbst ja die
Umsatzsteuerbeträge bezahlt habe und naturgemäß keinen
Anhaltspunkte dafür habe, zu wissen, dass der Umsatzsteuerschuldner
(Verkäufer) die USt tatsächlich nicht an das Finanzamt abgeführt
habe. Entgegen der - völlig unbegründeten - diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellung seitens der Erstbehörde liege ein vorwerfbares
schuldhaftes Verhalten auf Seiten des Bw. nicht vor. Es werde zusammengefasst
mithin gestellt der Antrag auf Vorlage des Aktes und der Berufung an die
Berufungsbehörde, der Berufung wolle Folge gegeben werden und der
angefochtene Bescheid wolle ersatzlos aufgehoben werden bzw. in eventu der
Berufung wolle Folge gegeben werden, der angefochtene Bescheid wolle behoben und
die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die
Erstbehörde zurückverwiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 23.11.1999
wurde der Antrag gem. § 212a BAO eingebracht. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Einschreiterin die USt im Umfang von
S 836.400,-- bereits fristgerecht nach der vertraglichen Vereinbarung
bezahlt habe. Mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid sei die
Einschreiterin nochmals verpflichtet worden, den Umsatzsteuerbetrag
abzuführen, weil dieser offensichtlich vom Steuerschuldner, nämlich
dem Verkäufer bis dato nicht bezahlt worden sei. Die dagegen eingebrachte
Berufung sei jedenfalls erfolgversprechend, es liege diesbezüglich
überhaupt noch keine Judikatur vor. Auch ist eine Gefährdung für
die Einbringlichmachung nicht gegeben, zumal naturgemäß der
Umsatzsteuerbetrag sofort entrichtet werden könne, wenn die
Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme der Einschreiterin
bestehe. Es werde der Haftungsbescheid ja zur Gänze angefochten.
Das Finanzamt Ried wies den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab und führte zur Begründung aus,
dass gem. § 212a Abs. 2 lit. a BAO eine Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Berufung nach der Lage des
Falles wenig erfolgversprechend sei. Dies treffe im gegenständlichen Fall
zu, zumal die Einwendungen der Bw. in der gegenständlichen Berufung ins
Leere gehen würden. Einerseits stelle der Kaufvertrag vom
9. Juli 1999 bereits eine Rechnung iSd UStG dar, andererseits habe die
Bw. bereits die Vorsteuer auf Grund des Leistungsaustausches geltend gemacht.
Demnach sei die strittige Umsatzsteuerschuld sowohl bereits entstanden, als auch
bereits fällig gewesen. Die Haftung nach § 14 Abs. 1
lit. a BAO treffe insbesondere die Umsatzsteuer, die bei der
Geschäftsveräußerung anfallen würde. Dass hier ein lebender
Betrieb übereignet worden sei, ergebe sich aus Punkt 5 des
Kaufvertrages vom 9. Juli 1999, wonach die Vertragsparteien vom
Vorhandensein einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung ausgehen
würden. Weiters ergebe sich auf Grund des dem Haftungsverfahren
vorangegangenen Schriftverkehres, dass die Bw. bzw. deren einschreitender
Vertreter Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Primärschuldners
hatten. Den Berufungsbehauptungen werde daher kaum eine Erfolgsaussicht
zukommen.
Mit Fax vom 21. Oktober 2003
wurde über telefonisches Ersuchen die dem Kaufvertrag vom 9. Juli 1999
angeschlossene Inventarliste übermittelt. Im Wesentlichen geht daraus
hervor, dass betreffend "Pub", "Kaffee" und "Disco" die gesamten Möbel
(z.B. eckige und runde Tische, Sitzbänke, Sesseln, Hochsesseln, Barhocker,
Kleiderständer), Geräte (z.B. Kaffeemaschinen, Kühler für
Eiswürfel, Geschirrspüler, Waschmaschine, Gefrierschrank, Nasssauger,
Staubsauger, Gefriertruhe, Gläserspüler, Nebelmaschine, Lichtcomputer,
Mischpult, Gartengriller etc.) übertragen worden sind.
Aus dem Veranlagungsakt der Bw.
ist ersichtlich, dass im September 1999 in der OÖ Rundschau und im "Rieder
Magazin" Einschaltungen über die Neueröffnung des Gastronomiebetriebes
veröffentlicht wurden. Im Zuge einer Nachschau anlässlich einer
Neuaufnahme am 12. August 1999 wurde die Eröffnung des Lokales mit 15.
September 1999 bekannt gegeben. In der Umsatzsteuervoranmeldung für
September 1999 wurde die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige
Leistungen mit S 470.609,99 und für Oktober mit S 887.771,64 bekannt
gegeben. Im Oktober wurde Vorsteuer in Höhe von S 230.615,-- geltend
gemacht. Die diesbezüglichen Rechnungen weisen neben dem Wareneinkauf
einige Investitionen im Geschäftslokal (Aussenputzarbeiten, Böden im
Personalzimmern und Tischlerarbeiten) auf.
Die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer wurde zwischenzeitig von der Bw. zur Gänze
entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. rügt die
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und bezieht sich in diesem Punkt auf
§ 37 AVG. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen
Verfahren nicht das AVG sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist. Gem.
§ 115 Abs. 1 haben die Abgabenbehörden die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gem.
Abs. 2 leg.cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Sowohl mit Schreiben vom
9. Juli 1999 als auch mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 hat
das Finanzamt Ried dem Bw. seine Absicht mitgeteilt ihm gegenüber die
Haftung gem. § 14 BAO geltend zu machen. Somit hatte die Bw. bereits
im Vorverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen. Die Bw. wendet ein der Umsatzsteuerbetrag sei tatsächlich
bezahlt worden und zwar auf das Treuhandkonto des Vertragsverfassers und in
weiterer Folge durch den Treuhänder auf das vom Verkäufer namhaft
gemachte Konto bei der Raiffeisenbank Innkreis Mitte. Wenn nunmehr gerügt
wird, der Bescheid lasse diesbezüglich jegliche Sachverhaltsfeststellung
offen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für das
gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung ist, zumal § 14 BAO
nicht auf die zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbarten
Zahlungsmodalitäten abstellt.
Gem. § 14 Abs. 1
lit. a der BAO haftet der Erwerber, wenn ein Unternehmen oder im Rahmen
eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet
wird, für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Dies gilt
nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht
kommenden Schulden kannte oder kennen müsste und insoweit, als er an
solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Die Bw. wendet zunächst ein,
der Haftungsbescheid seit deswegen rechtlich verfehlt, weil die 20 %-ige
USt noch gar nicht fällig gewesen sei. Der Kaufvertrag stelle keine
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass
einer Rechnung die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder
sonstige Leistung zukommen müsse, es müsse also der Leistende dem
Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung
deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Zweifelsfrei
erfüllt der gegenständliche Kaufvertrag diese Funktion. Bereits in der
Begründung zur Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212a BAO wurde seitens des Finanzamtes die Rechtsansicht
geäußert, dass der Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 eine
Rechnung iSd UStG darstelle. Seitens der Bw. wurde dem
entgegengehalten.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung ist, dass
der Betrieb bzw. das Unternehmen übereignet wird. Es muss ein vollzogener
Eigentumserwerb im Sinne des Abgabenrechts vorliegen. Die Bw. meint, vor
Eintragung in das Grundbuch sei sie nicht Eigentümerin. Dem ist
entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d
BAO Wirtschaftsgüter dem zugerechnet werden, der darüber die
Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber eines Grundstückes in der Zeit
zwischen der tatsächlichen Übergabe und der Eintragung in das
Grundbuch bereits wirtschaftlicher Eigentümer. Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. c BAO werden Wirtschaftsgüter, die zu
treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, dem Treugeber
zugerechnet. Außerdem wurde im § 3 des Kaufvertrages festgelegt,
dass als Stichtag für den Übergang von Nutzungen, Gefahr, Zufall und
Lasten jener Tag vereinbart wird, an welchem die Unterfertigung dieses Vertrages
erfolgt.
Unbestritten ist, dass die
Umsatzsteuer grundsätzlich unter § 14 Abs. 1 lit. a BAO zu subsumieren
ist. Die Haftung besteht für die Umsatzsteuerschulden daher dann, wenn die
Führung eines Unternehmens zum abgabenpflichtigen Tatbestand gehört.
Sie besteht somit für Umsatzsteuerschulden als Folge von Lieferungen und
sonstigen Leistungen im Sinne de § 1 Abs. 1 Z 1 UStG. und
nach herrschender Ansicht auch für die bei der
Unternehmen(betrieb)sveräußerung entstehenden Steuerschuld. Die
Haftung des § 14 BAO umfasst daher auch jene Umsatzsteuerbeträge,
die auf die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 4
Abs. 7 UStG entfallen. Da in einem solchen Fall das Entgelt für die
auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer darstellt, und der Erwerber dieses Entgelt
naturgemäß kennt, wird eine Haftungsinanspruchnahme in diesem Fall
jedenfalls als für den Erwerber vorhersehbar anzusehen sein. Auch im
gegenständlichen Fall lassen die Formulierungen im Kaufvertrag keine
Zweifel offen. Die Bw. hat den Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 unterzeichnet.
Damit ist erwiesen, dass er wusste, dass die nunmehr
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer anfallen würde. Seitens des
Finanzamtes wurde er bereits im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht, dass er zur
Haftung herangezogen werde (sollte die Umsatzsteuer nicht vom Verkäufer
abgeführt werden).
Übereignung des
Unternehmens im ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liegt
vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen
übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Betrieb des Unternehmens
gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene,
die die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Erwerber in die
Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Schließlich bestreitet
die Bw., ein Unternehmen bzw. einen im Rahmen eines Unternehmens gesondert
geführten Betrieb im Ganzen erworben zu haben. Die Bw. führt aus, sie
habe praktisch "ein totes Unternehmen" erworben und es seien umfangreiche
Investitionen notwendig gewesen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu
gewährleisten. Der Begriff "Unternehmen" im Steuerecht deckt sich mit der
zivilrechtlichen Abgrenzung. Danach ist das Unternehmen Gesamtsache und ein
Übergang liegt nur dann vor, wenn der allenfalls beim Veräußerer
verbleibende Unternehmensrest nicht mehr ausreicht, um den Geschäftsbetrieb
fortzusetzen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
ausgesprochen, dass eine Betriebsübereignung im Ganzen vorliegt, wenn die
wesentlichen Grundlagen des Betriebes übereignet werden. Bei
Gastronomieunternehmen sind wesentlich das Grundstück, das Gebäude und
die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal. Laut
Inventarliste wurden sämtliche Möbel und Geräte übereignet.
Der Kaufvertrag wurde am 9. Juli 1999 unterzeichnet und bereits im
September 1999 wurde der Betrieb wieder eröffnet und ein Umsatz von fast
S 500.000,-- erzielt. Dass der Pachtvertrag zuvor gekündigt worden
war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal der Betrieb in der Folge von
der Bw. selbst weitergeführt wurde. Allein aus der zeitlichen Abfolge ist
erkennbar, dass die Bw. einen lebenden Gastgewerbebetrieb erworben hat.
Hinsichtlich der im
Haftungsbescheid enthaltenen Nebengebühren wird auf die herrschende Lehre
und Rechtsprechung verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen
gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf die
Nebenansprüche erstrecken.
Abschließend ist darauf
hinzuweisen, dass die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers gemäß
§ 14 BAO im Ermessen der Behörde liegt. Sie würde keine
rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechte Ermessensübung darstellen, wenn
die Abgabenschuld beim Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne
Schwierigkeiten eingebracht werden könnte. Mehrmals wurden Anträge auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Herrn HS mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Zahlreiche Exekutionsanträge
sind aktenkundig. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher beim
Hauptschuldner uneinbringlich. Im Übrigen hat die Bw. in diesem
Zusammenhang kein Vorbringen ertstattet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, 27.
Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-L/02
- Stammnummer
- 7559
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF