Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0923-W/06
Säumniszuschlag bei einer Umsatzsteuernachforderung nach einer Betriebsprüfung, Aussetzung der Einhebung offen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0923-W/06vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 jeweils am 15. ten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung eines Jahresumsatzbescheides bzw. eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom 26. Mai 1999). Eine im Berufungsverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gewährte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO kann somit eine Säumniszuschlagsverhängung nicht hintanhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.OEG, vom 28. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 10. März 2006
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 10. März
2006 erste Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Umsatzsteuer
2002 und 2003 in Höhe von € 118,97 und € 110,46
erlassen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. März 2006,
in der ausgeführt wird, dass im Zuge der Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 ein Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Zudem wurde beantragt auch dieser
Berufung aufschiebende Wirkung nach § 212 a BAO zuzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2006 wurde die
Berufung und mit Bescheid vom selben Tag der Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass § 217
BAO bestimme, dass, wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages eintrete. Die Verpflichtung
zur Entrichtung einer Abgabe bestehe ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung. Die
Säumniszuschlagspflicht setze lediglich den Bestand eines
Abgabenzahlungsanspruches der nicht bei Fälligkeit bedient wurde,
voraus.
Eine gegen den Abgabenbescheid eingebrachte Berufung habe
keinen Einfluss auf eine Festsetzung eines Säumniszuschlages. Für den
Fall der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2002 und 2003 stünde ein Antrag
nach § 217 Abs. 8 BAO auf Anpassung des Säumniszuschlages
offen.
Am 2. Mai 2006 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und
ausgeführt, dass innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die
Abgabenbescheide berufen worden und die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO mit Bescheid vom 6. April 2006 genehmigt
worden sei.
Die Abgaben seien nicht fällig gewesen, daher sei die
Einhebung von Säumniszuschlägen nicht zulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall der nachträglichen
rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder
verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Am 23. Februar 2006 wurden Umsatzsteuerzahllasten für
2002 in der Höhe von € 5.948,40 und 2003 € 5.522,89 verbucht.
Diese Beträge wurden nicht entrichtet, daher erging am 10. März 2006
der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Vorschreibung von
ersten Säumniszuschlägen.
Am 12. März 2006 wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide
2002 und 2003 Berufung erhoben, diese Berufungsschrift enthält keinen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO.
Am 5. Juni 2008 wurden zwei, ebenfalls mit Berufung
bezeichnete, Schriftstücke vom 14. März 2006, persönlich
eingereicht am 20. März 2006 beim damals zuständigen Finanzamt,
vorgelegt.
Es wurde somit zwei Mal gegen die Abgabenvorschreibungen
für die Umsatzsteuer 2002 und 2003 berufen und in diesen zweiten
Berufungsschriften auch innerhalb offener Zahlungsfrist (die Bescheide datieren
vom 27. Februar 2006) um Gewährung der Aussetzung der Einhebung
ersucht.
Der erste Aussetzungsbescheid datiert vom 6. April 2006,
nach Ablauf der Aussetzung in Folge Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
wurde nach Einbringung eines Vorlageantrages wiederum eine, derzeit noch offene,
Aussetzung vorgenommen.
Diese Vorgangsweise fristgerecht einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung einzubringen hätte bei der Festsetzung einer
Einkommensteuernachforderung nach einer Betriebsprüfung dazu geführt,
dass nach § 217 Abs. 4 BAO kein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen
wäre.
Anders verhält es sich jedoch bei der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuerzahllast für 2002 war bereits am 17. Februar 2003, die
Umsatzsteuerzahllast für 2003 am 16. Februar 2004 fällig.
Der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz
UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 wird
durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 und 1994 jeweils am 15.ten Tag
des auf einen Kalendermonat folgenden zweitfolgenden Kalendermonats ein.
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es
daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom 26.Mai
1999).
Durch die Prüfungsfestsetzungsbescheide wurde somit
keine neue Fälligkeit ausgelöst. Es war daher nicht mehr in der
Disposition des Bw. bei Abgabenvorschreibung eine
Säumniszuschlagsverhängung zu verhindern, da Anträge auf
Aussetzung der Einhebung eben nur vor Fälligkeit einer Abgabe wirksam
gestellt werden können.
Die Säumniszuschlagsvorschreibung ist somit im Sinne
des § 217 Abs. 1 BAO richtig vorgenommen worden.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird noch auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO
(§ 221a Abs. 2 BAO aF) hingewiesen, woraus sich für den Fall
eines teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung in der Hauptsache die
Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge ergibt.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0923-W/06
- Stammnummer
- 35086
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF