Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2214-L/02
Säumniszuschläge bei behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2214-L/02vom 12.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Säumnis währte nicht mehr als fünf Tage und stellte innerhalb der
letzten sechs Monate vor der konkreten Säumnis eine erstmalige und damit
ausnahmsweise Säumnis dar (§ 221 Abs. 1 BAO),
oder
5. die Säumnis
betrifft Nebengebühren (§ 217 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Im vorliegenden Fall wurden der Berufungswerberin mit
Sammelbescheiden vom 10. März 2000 jeweils zweiprozentige
Säumniszuschläge von 22.940,-- S (KESt 1991), 9.946,-- S (KESt 1992),
3.151,-- S (KESt 1993), 9.563,-- S (KESt 1996), 5.837,-- S (KESt
1997), 6.032,-- S (USt 1991) und 1.477,-- S (USt 1992) vorgeschrieben,
weil aus Anlass einer Betriebsprüfung aufgrund dabei festgestellter
verdeckter Gewinnausschüttungen vorgeschriebene Kapitalertragsteuern
für 1991 von 1,146.978,-- S, für 1992 von 497.310,-- S, für
1993 von 157.548,-- S, für 1996 von 478.133,-- S und für 1997 von
291.840,-- S jeweils nicht bis 24. Februar 2000 sowie dabei nachgeforderte
Umsatzsteuer für 1991 von 301.580,-- S nicht bis 10. Februar 1992 und
Umsatzsteuer für 1992 von 73.852,-- S nicht bis 10. Februar 1993
entrichtet worden wären. In den dagegen eingebrachten Berufungen
wird hinsichtlich sämtlicher dieser Säumniszuschlagsfestsetzungen vom
10. März 2000 Rechtswidrigkeit schon dem Grunde nach deshalb geltend
gemacht, weil den bekämpften Säumniszuschlägen
behauptungsgemäß jeweils rechtswidrige und infolge
Berufungsanhängigkeit auch nicht rechtskräftige Kapitalertrag- und
Umsatzsteuervorschreibungen zugrunde lägen. Die
Säumniszuschlagsfestsetzungen erwiesen sich im Übrigen auch deshalb
als unrechtmäßig, weil dabei Guthaben am Steuerkonto der
Berufungswerberin unberücksichtigt geblieben und ferner für die
Berufungswerberin günstige Verfahrensbestimmungen bewusst außer Acht
gelassen worden wären. Aufgrund dieses Vorbringens vertritt die
Einschreiterin also die Rechtsansicht, dass ein Säumniszuschlag
zwangsläufig schon dann unrechtmäßig sei, wenn die ihm zugrunde
liegende Stammabgabe wegen Berufungsverfangenheit selbst noch strittig und damit
auch noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Damit wird die geltende
Rechtslage aber grundlegend verkannt.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer
Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des
Säumnisfalles nur den Bestand einer
formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht
hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen
Abgabenschuld voraus (VwGH v. 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH v. 8.3.1991,
90/17/0503; VwGH v. 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH v. 30.5.1995, 95/13/0130). Die
inhaltliche Unrichtigkeit bzw. fehlende Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung
steht der Rechtmäßigkeit eines davon vorgeschriebenen
Säumniszuschlages somit nicht entgegen. Abgabenzahlungsschuld ist die
Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich entweder aus einer
bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei
Selbstbemessungsabgaben schon auf Grund
des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstberechnung durch den
Abgabepflichtigen (Stoll, BAO Kommentar § 4 S 81ff). Werden
Selbstbemessungsabgaben vom Abgabepflichtigen oder Abzugs- und Abfuhrpflichtigen
trotz bestehender Verpflichtung nicht selbst berechnet und bekannt gegeben,
liegt eine formelle
Abgabenzahlungsschuld erst vor, wenn die bereits ex lege entstandene
Abgabenzahlungsschuld mittels Bescheid geltend gemacht wird (VwGH 23.3.2001,
2000/16/0080). Fehlt es in solchem Fall an einer bescheidmäßigen
Geltendmachung des gesetzlich entstandenen Abgabenzahlungsanspruches, darf
mangels Vorliegens einer formellen Abgabenzahlungsschuld ein
Säumniszuschlag nicht festgesetzt werden.
Angesichts dieser Rechtslage ist damit aber jenen
Berufungseinwänden, mit denen die Rechtswidrigkeit der
Säumniszuschlagsfestsetzungen auf behauptete Rechtswidrigkeit von noch
nicht rechtskräftigen Stammabgabenvorschreibungen gestützt wird, der
Boden bereits entzogen. Dies zunächst deshalb, weil im
gegenständlichen Berufungsverfahren allein die objektiven Voraussetzungen
der Säumnis und das Vorliegen von formellen Abgabenzahlungsschuldigkeiten
für die säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern 1991 bis
1993, 1996, 1997 bzw. die Umsatzsteuern 1991 und 1992 zu prüfen sind, es
jedoch unmaßgeblich ist, ob diese den bekämpften
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen sachlich
richtig bzw. rechtskräftig sind. Da die inhaltliche Richtigkeit der
Stammabgabenvorschreibungen kein essentielles Erfordernis für die
Rechtmäßigkeit der am 10. März 2000 davon angelasteten
Säumniszuschläge gewesen ist, war es demnach keinesfalls rechtswidrig,
dass das Finanzamt Säumniszuschläge von den KESt-Nachforderungen
für 1991 bis 1993, 1996 und 1997 und den Umsatzsteuernachforderungen
für 1991 und 1992 bereits zu einem Zeitpunkt vorschrieb, als die sachliche
Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzungen wegen entsprechender Berufungserhebung
noch in Streit stand, und damit auch noch keine rechtskräftigen
Abgabenvorschreibungen vorlagen. Mit gegenständlichem
Berufungseinwand ist im Übrigen aber auch deshalb nichts zu gewinnen, weil
im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zwingend auf seit erstinstanzlicher
Bescheiderlassung eingetretene Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen und
festzustellen ist, dass die Kapitalertragsteuerfestsetzungen für 1991,
1992, 1993, 1996 und 1997 vom 9. März 2000 und die
Umsatzsteuerfestsetzungen für 1991 und 1992 vom 6. März 2000 aufgrund
abweisender Berufungsentscheidung des UFS vom 13. Juni 2006, GZ. RV/DDDD und
RV/EEEE , inzwischen als rechtmäßig bestätigt worden und sie
damit auch formell rechtskräftig sind. Auf das zur Rechtswidrigkeit der
Stammabgabenfestsetzungen in den Rechtsmittel- und Folgeschriftsätzen
umfangreich erstattete Vorbringen muss aus vorstehenden Gründen somit aus
Anlass dieser Entscheidung nicht weiter eingegangen werden.
Was das Vorliegen formeller Abgabenzahlungsschuldigkeiten
betrifft, ist festzustellen, dass der Berufungswerberin im Anschluss an eine im
Jahr 1999 abgehaltene Betriebsprüfung unter anderem Umsatzsteuern für
1991 und 1992 und Kapitalertragsteuern für 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997
vorgeschrieben wurden. Dabei handelte es sich jeweils um Nachforderungen von
bisher weder erklärten noch entrichteten Selbstbemessungsabgaben. Die
Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 (301.580,-- S bzw.
73.852,-- S) gelangten je mit Umsatzsteuerveranlagungsbescheid vom
6. März 2000 gegenüber der Berufungswerberin zur Vorschreibung.
Für die davon angelasteten Säumniszuschläge ist somit der Bestand
formeller Abgabenzahlungsschuldigkeiten zu bejahen. Außerdem sind die
Umsatzsteuerfestsetzungen für 1991 und 1992 wegen diesbezüglich
abweisender Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2006 auch
rechtskräftig. Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung
für die Jahre 1991 bis 1997 ermittelten Kapitalertragsteuern kam es am
24. Februar 2000 vorerst nur zu Buchungen am Abgabenkonto der
Berufungswerberin in Höhe von 1,177.455,-- S (1991), 497.310,-- S (1992),
157.548,--S (1993), 478.133,-- S (1996) und 291.840,-- S (1997). Mit dieser
kontenmäßigen Erfassung allein lagen für vorgenannte selbst zu
berechnende KESt-Schuldigkeiten trotz kraft Gesetzes entstandener
Abgabenzahlungsansprüche noch keine formellen
Abgabenzahlungsschuldigkeiten, wie sie die Rechtmäßigkeit einer
Säumniszuschlagsfestsetzung fordert, vor. Letztgenannte
Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 217 BAO wurde vorliegend erst mit
Ergehen des Haftungs- und Abgabenbescheides für KESt 1991 bis 1997 vom 9.
März 2000 geschaffen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass es im
Hinblick auf die gleichfalls am 9. März 2000 festgesetzten
KESt-Nachforderungen für 1994 (2.640,-- S) und 1995 (9.871,-- S) wegen
Unterschreitens der im § 221 Abs. 2 BAO normierten Bemessungsgrenze
(10.000,-- S) jeweils zu keinen Säumniszuschlagsfestsetzungen gekommen ist.
Weiters ist festzustellen, dass die bescheidmäßige Geltendmachung der
Kapitalertragsteuern für 1991 bis 1997 (gesamt 2.389.039,-- S) aktenkundig
hinter dem am 24. Februar 2000 für KESt 1991 bis 1997 gebuchten
Gesamtbetrag von 2.614.797,-- S zurück geblieben ist. Anhand des
BP-Berichtes vom 16. Februar 2000 ergibt sich, dass der bei der Festsetzung
vom 9. März 2000 fehlende KESt-Differenzbetrag von 225.758,-- S auf die im
Betriebsprüfungsverfahren für den Zeitraum 1-6/1996
festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen entfällt. Für 1996
ermittelte die Betriebsprüfung nämlich Gesamtnachforderungen an KESt
von 478.133,-- S, wovon 225.758,-- S auf die Monate 1-6/1996 und 252.375,-- S
auf die Monate 7-12/1996 entfallen sind. Gebucht wurde die KESt 1996 am 24.
Februar 2000 noch laut Prüfungsbericht mit gesamt 478.133,--. In die
bescheidmäßige Festsetzung vom 9. März 2000 ging die KESt-Schuld
für 1-6/1996 von 225.758,-- S jedoch offensichtlich aufgrund eines
Übertragungsfehlers aus dem Prüfungsbericht nicht mehr
ein. Damit erweist sich der Säumniszuschlagsbescheid für KESt
1996 aber als unrechtmäßig, weil diesem als Bemessungsgrundlage der
bloß gebuchte KESt-Betrag für 1996 von 478.133,-- S zugrunde liegt,
eine tatsächliche KESt-Festsetzung für 1996 aber nur im Betrag von
252.375,-- S (KESt 7-12/1996) erfolgt ist. Mit der abweisenden
Berufungsentscheidung des UFS vom 13. Juni 2006 wurde der Haftungs- und
Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997 vom 9. März 2000, der zu
Gunsten der Berufungswerberin nur einen niedrigeren Festsetzungsbetrag von
gesamt 2.389.039,-- S ausweist, vollinhaltlich bestätigt. Da die bei der
erstinstanzlichen Festsetzung vergessene KESt 1-6/1996 von 225.758,-- S damit
auch aus diesem Anlass nicht in die bescheidmäßige Festsetzung
einbezogen wurde, fehlt es für diese somit im gegenwärtigen
Entscheidungszeitpunkt am Vorliegen einer formellen Abgabenzahlungsschuld. Dies
mit der Rechtsfolge, dass der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid
betreffend KESt 1996 schon aus diesem Grund unter Einschränkung der
KESt-Bemessungsgrundlage auf 252.375,-- S (KESt 7-12/1996) und Verminderung des
entsprechenden Säumniszuschlages von 9.563,-- S auf 5.048,-- S teilweise
Folge zu geben gewesen ist. Den Säumniszuschlagsbescheiden
betreffend KESt 1991, 1992, 1993 und 1997 liegen Bemessungsgrundlagen (KESt) von
1.146.978,-- S, 497.310,-- S, 157.548,-- S und 291.840,-- S zugrunde. Mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. März 2000 wurden
Kapitalertragsteuern für diese Jahre in Höhe von 1,177.455,-- S,
497.310,-- S, 157.548,-- S und 291.840,-- S vorgeschrieben. Für die von den
oben angeführten KESt-Beträgen bemessenen Säumniszuschläge
liegen somit die Anspruchsvoraussetzungen von formell bestehenden
Abgabenzahlungsschuldigkeiten ebenfalls vor. Wegen entsprechend abweisender
Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2006 sind diese Abgabenfestsetzungen
überdies auch rechtskräftig.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich die
Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 auch unter dem
Blickwinkel der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der §§
217 ff BAO in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2001 als rechtmäßig
erweisen. Nach den eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen ist ein
Säumniszuschlag verwirkt, wenn eine Abgabe nicht spätestens bis am
Fälligkeitstag entrichtet wird, und auch keiner der im Gesetz taxativ
aufgezählten Aufschiebungsgründe (§§ 217 Abs. 2 bis 6 und
218 BAO) vorliegt. Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur Säumnis
gekommen, so ist gemäß
§ 219 BAO ein Säumniszuschlag in
Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages
festzusetzen. Diese Festsetzung ist zwingende gesetzliche Folge des
eingetretenen Säumnisfalles und daher nicht ins Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut stellt der
Säumniszuschlag eine objektive, allein an die Erfüllung der im
§ 217 BAO (Fassung vor BudgetbegleitG 2001) genannten
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen geknüpfte Rechtsfolge dar.
Für seine Verwirkung sind daher Gründe, weshalb es im Einzelfall zur
Säumnis gekommen ist, ebenso unbeachtlich wie die Dauer des
Zahlungsverzuges. Ein Säumniszuschlag ist bei Zutreffen der gesetzlichen
Voraussetzungen sohin selbst dann vorzuschreiben, wenn den Abgabepflichtigen an
der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein Verschulden
trifft.
§ 217 BAO verlangt außer dem Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld weiters, dass es für eine Abgabe bis zum
Fälligkeitstag nicht zur Entrichtung gekommen ist. Den bekämpften
Säumniszuschlägen liegen ausnahmslos Selbstberechnungsabgaben
zugrunde. Für diese ergibt sich die Fälligkeit bereits aus
spezialgesetzlichen Bestimmungen und zwar im Hinblick auf die Umsatzsteuer aus
§ 21 UStG. Im berufungsgegenständlich maßgeblichen
Anwendungsbereich des UStG 1972 hatte der Unternehmer gemäß
§ 21
Abs. 1 leg. cit. spätestens bis am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1972 und des § 16 leg.
cit. selbst zu berechnen hatte. Eine sich ergebende Vorauszahlung war
spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 1) zu entrichten. § 21 Abs. 4
UStG 1972 bestimmte, dass der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Steuer veranlagt wird. Absatz 5 leg. cit. sah vor, dass durch eine Nachforderung
aufgrund der Veranlagung keine von
§ 21 Abs. 1 leg. cit. abweichende Fälligkeit begründet wird.
Angesichts dieser Rechtslage erweist es sich daher als rechtens, dass in den
Umsatzsteuerveranlagungsbescheiden für 1991 und 1992 vom 6. März
2000 für die dabei vorgeschriebenen Nachforderungen auf die jeweils bereits
eingetretene Abgabenfälligkeit hingewiesen und in der entsprechenden
Buchungsmitteilung wegen § 21 Abs. 1 iVm. Abs. 5 UStG 1972 dabei als
Fälligkeit für die Umsatzsteuernachforderung 1991 der 10. Februar
1992 bzw. für die Umsatzsteuernachforderung 1992 der 10. Februar 1993
ausgewiesen war.
Die Kapitalertragsteuer ist gleichfalls eine
Selbstbemessungsabgabe (Abfuhrabgabe) mit gesetzlich geregelter Fälligkeit.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat bei inländischen
Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 leg. cit. (Gewinnanteile,
Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) der zum Abzug Verpflichtete (nach § 95 Abs. 3
EStG 1988 der Schuldner der Kapitalerträge) die einbehaltenen
Kapitalertragsteuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge
unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem
Zufließen der Kapitalerträgean das zuständige Finanzamtabzuführen. Bei der Berufungswerberin wurden im Zuge der
Betriebsprüfung unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen für
die Jahre 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 festgestellt. Solche
Gewinnausschüttungen einer im Inland ansässigen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung stellen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte
im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, für die die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben ist. Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 iVm. Abs. 4 EStG 1988 war die Berufungswerberin als
Schuldnerin der festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen bereits im
jeweiligen Zuflusszeitpunkt dieser Ausschüttungen an die Gesellschafter,
konkret also in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997, zum
Kapitalertragsteuerabzug im gesetzlichen Ausmaß verpflichtet. Dem §
96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge waren die auf diese verdeckten
Gewinnausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuern jeweils auch bereits
binnen einer Woche nach Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen
fällig. Da die Berufungswerberin oben beschriebener Verpflichtung
nicht nachgekommen ist, kam es aus Anlass der im Jahr 1999 bei ihr abgehaltenen
Betriebsprüfung wegen der dabei festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
9. März 2000 unter anderem zu bescheidmäßigen
Nachforderungen an Kapitalertragsteuer für 1991 von 1,177.455,-- S,
für 1992 von 497.310,-- S, für 1993 von 157.548,-- S, für 1996
von 252.375,-- S und für 1997 von 291.840,-- S. Diese
KESt-Nachforderungsbeträge waren trotz dieser bescheidmäßigen
Festsetzung aufgrund § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bereits vorher und zwar
laufend binnen einwöchiger Frist nach Zufluss der verdeckten
Gewinnausschüttungen im Jahr 1991, 1992, 1993, 1996 bzw. 1997
fällig. Mit den bescheidmäßigen Vorschreibungen vom 6.
März 2000 und 9. März 2000 wurden für die dabei nachgeforderten
Umsatz- und Kapitalertragsteuern keine neuen Fälligkeiten mehr
begründet. Es trifft zwar zu, dass bei bescheidmäßiger
Abgabenfestsetzung grundsätzlich § 210 Abs. 1 BAO zur Anwendung
gelangt, demzufolge Abgaben erst mit Ablauf eines Monats nach
Bescheidbekanntgabe fällig werden, diese Fälligkeitsbestimmung greift
jedoch nicht, wenn wie im § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für die
Kapitalertragsteuer bzw. im § 21 Abs. 1 iVm. Abs. 5 UStG 1972 für die
veranlagte Umsatzsteuer in Abgabengesetzen spezielle Fälligkeitsregelungen
getroffen sind. Solche gehen der Generalnorm des § 210 Abs. 1 BAO
nämlich vor. Ebenso ändert im Berufungsfall auch die Tatsache,
dass die säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern mittels
Haftungsbescheid (§§ 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm. 224 BAO) festgesetzt
wurden, und § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO vorsieht, dass der
Haftungsschuldner in einem solchen Bescheid zur Entrichtung der Haftungsschuld
binnen eines Monats aufzufordern ist, nichts an vorstehender
Fälligkeitsbeurteilung für die KESt-Nachforderungen 1991 bis 1993,
1996 und 1997. § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist nämlich auch vorrangig
gegenüber der im § 224 Abs. 1 BAO enthaltenen
Fälligkeitsbestimmung (Ritz, BAO³
§ 224 Rz 9). Bleibt noch
zu untersuchen, ob für die KESt-Nachforderungen 1991 bis 1993, 1996 und
1997 allenfalls dadurch, dass für sie in der zum KESt-Haftungsbescheid vom
9. März 2000 gesondert ausgefertigten Buchungsmitteilung als
Fälligkeitstag jeweils der 24. Februar 2000, also das konkrete
Abgabenbuchungsdatum, angeführt war, neue Fälligkeiten begründet
wurden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Buchungsmitteilung als
solche kein Bescheid ist, und ihr daher grundsätzlich keine normative
Wirkung zukommt. Wird jedoch im Spruch eines Abgabenbescheides zur
Fälligkeit der damit vorgeschriebenen Abgabe auf eine noch gesondert
zugehende Buchungsmitteilung verwiesen, dann wird die Fälligkeitsangabe in
der Buchungsmitteilung aufgrund dieser Verweisung ebenfalls Spruchbestandteil
des verweisenden Bescheides. Der Haftungs- und Abgabenbescheid für KESt
1991 bis 1997 enthält nun zwar eine Verweisung auf eine gesondert zugehende
Buchungsmitteilung, diese beschränkt sich aktenkundig aber auf die
Feststellung, "die für eine Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist
ist der gesonderten Buchungsmitteilung zu entnehmen", und lässt damit die
Abgabenfälligkeit unerwähnt. Damit wurde die in dieser
Buchungsmitteilung unter anderem zu den säumniszuschlagsbetroffenen KESt
1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 jeweils mit 24. Februar 2000 angeführte
Fälligkeit also nicht Spruchbestandteil des konkreten Haftungs- und
Abgabenbescheides und demnach für vorgenannte Abgaben auch mit dieser
zweifellos nicht dem Gesetz entsprechenden Fälligkeitsangabe keine neue von
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abweichende Fälligkeit begründet. Im
gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Verbuchung einer Vielzahl von
in der Vergangenheit gelegenen Fälligkeitszeitpunkten (laufende gesetzliche
Fälligkeit der KESt je nach Kapitalertragzufluss) aus EDV-technischen
Gründen unmöglich ist, und in solch gelagerten Fällen deshalb
regelmäßig in der Buchungsmitteilung wie auch am Abgabenkonto das
Buchungsdatum der Abgabennachforderung als Fälligkeitszeitpunkt
aufscheint.
Da die Säumnisfolge des § 217 BAO auf die
Abgabennichtentrichtung bis am Fälligkeitstag abstellt, die
Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 wie auch die
Kapitalertragsteuernachforderungen für 1991 bis 1993, 1996 und 1997 nach
dem Vorgesagten jedoch bereits Jahre vor ihren bescheidmäßigen
Festsetzungen gesetzlich fällig waren und zu diesen Zeitpunkten nicht
entrichtet wurden, waren demnach davon bemessene Säumniszuschläge im
Berufungsfall nicht und insbesondere auch nicht mehr durch spätere
Entrichtung selbst innerhalb der hierfür bescheidmäßig bis 3.
April 2000 (KESt-Nachforderungen) bzw. 13. April 2000 (USt-Nachforderungen)
eingeräumten Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO zu
verhindern. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist damit aber der
Säumniszuschlagsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1991 jedenfalls
deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil ihm anstatt einer
Bemessungsgrundlage (KESt) von 1,177.455,-- S nur eine solche in Höhe von
1,146.978,-- S und demgemäß bloß ein zweiprozentiger
Säumniszuschlag von 22.940,-- S zugrunde liegen. Diese Vorschreibung
basiert auf der Annahme, dass es für die am 24. Februar 2000 im Betrag
von 1,177.455,-- S und mit Entrichtungsfrist 3. April 2000 gebuchte
KESt-Nachforderung 1991 durch Verrechnung mit sonstigen am 6. März 2000
entstandenen Abgabengutschriften in Höhe von 30.477,-- S
(Umsatzsteuerveranlagung 1996, Umsatzsteuersondervorauszahlung 1996 und
Körperschaftsteuerveranlagung 1991) an diesem Verrechnungstag zu einer aus
Sicht des § 217 BAO teilweise rechtzeitigen Entrichtung im Umfang von
30.477,-- S gekommen wäre. Diese Rechtsauffassung erweist sich jedoch mit
Rücksicht darauf, dass vorgenannte KESt-Nachforderung 1991 zufolge §
96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bereits im Verlauf des Jahres 1991 fällig war, sie
zu diesen Zeitpunkten nachweislich nicht entrichtet wurde, und daher schon zu
diesen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten ein Säumniszuschlag von
23.549,-- S auf Basis von 1,177.455,-- S verwirkt war, als unrichtig.
Ursächlich für diese rechtswidrige, zu Gunsten der Berufungswerberin
nur auf einer verminderten Bemessungsgrundlage von 1,146.978,-- S vorgenommene
Säumniszuschlagsfestsetzung war, dass Säumniszuschlagsbescheide
automationsunterstützt ergehen, und die EDV-Anlage die Teilentrichtung der
KESt 1991 vom 6. März 2000 wegen des für diese
gebarungsmäßig mit 24. Februar 2000 ausgewiesenen
Fälligkeitstages und der Entrichtungsfrist bis am 3. April 2000 als
rechtzeitig im Sinne des § 217 BAO qualifizierte. Gesetzeskonform wäre
betreffend KESt-Nachforderung 1991 jedoch ein Säumniszuschlag von 23.549,--
S anzulasten gewesen. Da die oben aufgezeigte Bescheidunrichtigkeit nach Ansicht
der Berufungsbehörde betragsmäßig als geringfügig
eingestuft werden kann (SZ-Differenz 609,-- S), und die Berufungswerberin durch
sie auch nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, wird im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung von einer Abänderung des
Säumniszuschlagsbescheides für KESt 1991 zu Lasten der
Berufungswerberin aber Abstand genommen.
Im Vorlageantrag wird unter anderem auch behauptet, dass am
Abgabenkonto der Berufungswerberin bestandene Abgabenguthaben bei Festsetzung
der strittigen Säumniszuschläge unberücksichtigt geblieben
wären. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der für die Kapitalertrag-
und die Umsatzsteuernachforderungen bereits in der Vergangenheit gelegenen
Abgabenfälligkeiten weder Abgabenguthaben noch sonstige Abgabengutschriften
noch Zahlungen, sofern sie erst nach Eintritt der jeweiligen
Abgabenfälligkeiten entstanden bzw. erfolgt sind, die bereits mit
fruchtlosem Ablauf dieser Fälligkeiten verwirkten
Säumniszuschläge rechtmäßig verhindern
konnten. Wegen konkreter Parteirüge wird im Folgenden jedoch kurz
auch auf die Abgabengebarungsdaten der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der
strittigen Säumniszuschlagsfestsetzungen eingegangen. Vor den
Abgabenbuchungen aus Anlass der Betriebsprüfung wies das Abgabenkonto
Steuernummer 1111 am 22. Februar 2000 einen Nullsaldo auf. Ab Buchung der die
Betriebsprüfungsergebnisse umsetzenden Abgabenvorschreibungen am
24. Februar 2000 bis zum Ergehen der bekämpften
Säumniszuschlagsbescheide am 10. März 2000 bestanden auf diesem
Steuerkonto nur mehr Rückstände. Das Vorbringen von bestandenen
Abgabenguthaben findet in der Aktenlage somit keine Deckung. Allerdings ist es
im maßgeblichen vorgenannten Zeitraum zu den bereits mehrfach
erwähnten Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 1996,
Körperschaftsteuerveranlagung 1991 und der Festsetzung der
Umsatzsteuersondervorauszahlung für 1996 im Gesamtbetrag von 30.477,-- S
gekommen. Diese Gutschriften führten aufgrund des bereits vor ihren
Buchungen aufgelaufen gewesenen Abgabenrückstandes zwar zu keinen Guthaben,
wurden aktenkundig aber auf die KESt-Nachforderung 1991 verrechnet, wodurch
diese am 6. März 2000 teilweise getilgt und wegen dieser Tilgung auch nur
ein Säumniszuschlag vom noch unberichtigten KESt-Betrag 1991 vorgeschrieben
wurde. Damit wurden aber "Guthaben" (Anmerkung: richtigerweise Gutschriften)
nicht wie der gesetzliche Vertreter vermeint bei den
Säumniszuschlagsfestsetzungen außer Acht gelassen, sondern ganz im
Gegenteil - wie oben dargelegt - sogar "Gutschriften" bei der
Säumniszuschlagsfestsetzung für KESt 1991 der Rechtslage
widersprechend bemessungsgrundlagenmindernd berücksichtigt.
Für die Entrichtung der
Kapitalertragsteuernachforderungen für 1991 bis 1993, 1996 und 1997 und der
Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 hat das Finanzamt der
Berufungswerberin aktenkundig Fristen bis 3. April 2000 (KESt) bzw.
13. April 2000 (USt) eingeräumt. Da es sich bei diesen Fristen um
Nachfristen im Sinne des § 210 Abs. 4 BAO handelte, die einzuräumen
waren, weil Abgaben jeweils später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt wurden, ist damit im Hinblick auf die gesetzlichen
Voraussetzungen der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 3 BAO idF
vor dem BudgetbegleitG nichts mehr für einen wirksamen Aufschub der
Säumniszuschlagspflicht zu gewinnen gewesen. Dafür wäre es auf
Grund § 217 Abs. 3 leg. cit. nämlich erforderlich gewesen, dass diese
Fristen unmittelbar an die jeweiligen Abgabenfälligkeitstage anschlossen
hätten, was vorliegend aber schon deshalb unmöglich war, weil diese
Nachfristen erst anlässlich der bescheidmäßigen Vorschreibungen
Jahre nach jeweiliger gesetzlicher Abgabenfälligkeit eingeräumt wurden
bzw. begonnen haben. Die Nachfristen vom 3. April 2000 bzw. 13. April
2000 hatten damit im vorliegenden Fall zwar je bis zu ihrem Ablauf Hemmung der
Einbringung für die Umsatz- und Kapitalertragsteuernachforderungen nach
§ 230 Abs. 2 BAO zur Folge, die bereits Jahre davor verwirkten
Säumniszuschlagspflichten konnten diese Nachfristen jedoch nicht mehr
wirksam nach § 217 Abs. 3 BAO hinausschieben. Ebenso konnten im
Berufungsfall auch die für die Kapitalertragsteuernachforderungen 1991 bis
1993, 1996 und 1997 und die Umsatzsteuernachforderungen 1991 und 1992 am
22. März 2000 bzw. 27. März 2000 gestellten und am
20. November 2000 antragsgemäß bewilligten
Einhebungsaussetzungsanträge (§ 212a BAO) den Eintritt entsprechender
Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr verhindern (VwGH v. 29.1.1998,
97/15/0168). Nach § 218 Abs. 4 BAO idF vor dem BudgetbegleitG 2001 wird die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei Bewilligung eines
Aussetzungsantrages nämlich nur dann wirksam bis einen Monat nach
Bekanntgabe des Aussetzungsablauf- oder Widerrufsbescheides (212a Abs. 7 BAO)
hinausgeschoben, wenn der Aussetzungsantrag
rechtzeitig im Sinne des § 218
Abs. 4 BAO, also vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO,
eingebracht wird. Handelt es sich bei der für die Abgabenentrichtung zur
Verfügung stehenden Frist aber um eine Nachfrist, so gilt ein innerhalb
einer solchen Frist gestellter Einhebungsaussetzungsantrag nicht als zeitgerecht
im Sinne vorgenannter Bestimmung. Da obige Aussetzungsanträge erst
innerhalb der Nachfristen des § 210 Abs. 4 BAO gestellt wurden, waren sie
damit verspätet im Sinne des § 218 Abs. 4 BAO.
Somit bleibt abschließend noch zu untersuchen, ob im
Berufungsfall auf Grund einer der eingangs angeführten Ausnahmebestimmungen
allenfalls überhaupt von der Verhängung von
Säumniszuschlägen abzusehen (gewesen) wäre. Für eine solche
Annahme bietet die vorliegende Aktenlage jedoch ebenfalls keinerlei
Anhaltspunkte. Bei den säumniszuschlagsbetroffenen Kapital- und
Umsatzsteuern handelt es sich mit Rücksicht auf § 217 Abs. 1 BAO
nämlich um keine Nebengebühren im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d
BAO. Die konkret säumniszuschlagsbetroffenen Abgaben liegen jeweils
betragsmäßig auch über der im § 221 Abs. 2 BAO
für ein Absehen von der Säumniszuschlagsfestsetzung normierten
Betragsgrenze von 10.000,-- S. Der vorliegende Sachverhalt ist aber auch kein
Anwendungsfall für ein Absehen von bereits eingetretener
Säumniszuschlagspflicht wegen Abgabenentrichtung innerhalb der
dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) oder wegen
bloß kurzfristiger ausnahmsweiser Säumnis im Sinne des § 221
Abs. 2 BAO.
Aus den angeführten Entscheidungsgründen sind die
Berufungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000
daher, insoweit sie sich gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen von
Kapitalertragsteuer 1991,1992, 1993, 1997 und von Umsatzsteuer 1991 und 1992
richten, spruchgemäß abzuweisen gewesen, insoweit sie sich gegen die
Säumniszuschlagsfestsetzung von Kapitalertragsteuer 1996 richten, war
diesen jedoch wegen teilweisen Fehlens formell festgesetzter
Abgabenzahlungsschuldigkeiten spruchgemäß teilweise stattzugeben, und
in Entsprechung dazu deshalb für Kapitalertragsteuer 1996 nur ein
niedrigerer Säumniszuschlag von 366,86 € (5.048,-- S) bemessen von
18.341,-- € (252.375,-- S) festzusetzen.
Linz, am 12. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagUmsatzsteuernachforderungKapitalertragsteuerSelbstbemessungsabgabeFestsetzungsbescheidgesetzliche Fälligkeitformelle Abgabenzahlungsschuldsachliche Richtigkeit der StammabgabeBerufung gegen Stammabgaberechtskräftige Stammabgabeverspäteter EinhebungsaussetzungsantragFristenkette
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2214-L/02
- Stammnummer
- 25400
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF