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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/2214-L/02

Säumniszuschläge bei behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2214-L/02vom 12.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Säumnis währte nicht mehr als fünf Tage und stellte innerhalb der letzten sechs Monate vor der konkreten Säumnis eine erstmalige und damit ausnahmsweise Säumnis dar (§ 221 Abs. 1 BAO), oder 5. die Säumnis betrifft Nebengebühren (§ 217 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Im vorliegenden Fall wurden der Berufungswerberin mit Sammelbescheiden vom 10. März 2000 jeweils zweiprozentige Säumniszuschläge von 22.940,-- S (KESt 1991), 9.946,-- S (KESt 1992), 3.151,-- S (KESt 1993), 9.563,-- S (KESt 1996), 5.837,-- S (KESt 1997), 6.032,-- S (USt 1991) und 1.477,-- S (USt 1992) vorgeschrieben, weil aus Anlass einer Betriebsprüfung aufgrund dabei festgestellter verdeckter Gewinnausschüttungen vorgeschriebene Kapitalertragsteuern für 1991 von 1,146.978,-- S, für 1992 von 497.310,-- S, für 1993 von 157.548,-- S, für 1996 von 478.133,-- S und für 1997 von 291.840,-- S jeweils nicht bis 24. Februar 2000 sowie dabei nachgeforderte Umsatzsteuer für 1991 von 301.580,-- S nicht bis 10. Februar 1992 und Umsatzsteuer für 1992 von 73.852,-- S nicht bis 10. Februar 1993 entrichtet worden wären. In den dagegen eingebrachten Berufungen wird hinsichtlich sämtlicher dieser Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 Rechtswidrigkeit schon dem Grunde nach deshalb geltend gemacht, weil den bekämpften Säumniszuschlägen behauptungsgemäß jeweils rechtswidrige und infolge Berufungsanhängigkeit auch nicht rechtskräftige Kapitalertrag- und Umsatzsteuervorschreibungen zugrunde lägen. Die Säumniszuschlagsfestsetzungen erwiesen sich im Übrigen auch deshalb als unrechtmäßig, weil dabei Guthaben am Steuerkonto der Berufungswerberin unberücksichtigt geblieben und ferner für die Berufungswerberin günstige Verfahrensbestimmungen bewusst außer Acht gelassen worden wären. Aufgrund dieses Vorbringens vertritt die Einschreiterin also die Rechtsansicht, dass ein Säumniszuschlag zwangsläufig schon dann unrechtmäßig sei, wenn die ihm zugrunde liegende Stammabgabe wegen Berufungsverfangenheit selbst noch strittig und damit auch noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Damit wird die geltende Rechtslage aber grundlegend verkannt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen Abgabenschuld voraus (VwGH v. 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH v. 8.3.1991, 90/17/0503; VwGH v. 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH v. 30.5.1995, 95/13/0130). Die inhaltliche Unrichtigkeit bzw. fehlende Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung steht der Rechtmäßigkeit eines davon vorgeschriebenen Säumniszuschlages somit nicht entgegen. Abgabenzahlungsschuld ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich entweder aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben schon auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen (Stoll, BAO Kommentar § 4 S 81ff). Werden Selbstbemessungsabgaben vom Abgabepflichtigen oder Abzugs- und Abfuhrpflichtigen trotz bestehender Verpflichtung nicht selbst berechnet und bekannt gegeben, liegt eine formelle Abgabenzahlungsschuld erst vor, wenn die bereits ex lege entstandene Abgabenzahlungsschuld mittels Bescheid geltend gemacht wird (VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080). Fehlt es in solchem Fall an einer bescheidmäßigen Geltendmachung des gesetzlich entstandenen Abgabenzahlungsanspruches, darf mangels Vorliegens einer formellen Abgabenzahlungsschuld ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt werden. Angesichts dieser Rechtslage ist damit aber jenen Berufungseinwänden, mit denen die Rechtswidrigkeit der Säumniszuschlagsfestsetzungen auf behauptete Rechtswidrigkeit von noch nicht rechtskräftigen Stammabgabenvorschreibungen gestützt wird, der Boden bereits entzogen. Dies zunächst deshalb, weil im gegenständlichen Berufungsverfahren allein die objektiven Voraussetzungen der Säumnis und das Vorliegen von formellen Abgabenzahlungsschuldigkeiten für die säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern 1991 bis 1993, 1996, 1997 bzw. die Umsatzsteuern 1991 und 1992 zu prüfen sind, es jedoch unmaßgeblich ist, ob diese den bekämpften Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen sachlich richtig bzw. rechtskräftig sind. Da die inhaltliche Richtigkeit der Stammabgabenvorschreibungen kein essentielles Erfordernis für die Rechtmäßigkeit der am 10. März 2000 davon angelasteten Säumniszuschläge gewesen ist, war es demnach keinesfalls rechtswidrig, dass das Finanzamt Säumniszuschläge von den KESt-Nachforderungen für 1991 bis 1993, 1996 und 1997 und den Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 bereits zu einem Zeitpunkt vorschrieb, als die sachliche Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzungen wegen entsprechender Berufungserhebung noch in Streit stand, und damit auch noch keine rechtskräftigen Abgabenvorschreibungen vorlagen. Mit gegenständlichem Berufungseinwand ist im Übrigen aber auch deshalb nichts zu gewinnen, weil im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zwingend auf seit erstinstanzlicher Bescheiderlassung eingetretene Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen und festzustellen ist, dass die Kapitalertragsteuerfestsetzungen für 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 vom 9. März 2000 und die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1991 und 1992 vom 6. März 2000 aufgrund abweisender Berufungsentscheidung des UFS vom 13. Juni 2006, GZ. RV/DDDD und RV/EEEE , inzwischen als rechtmäßig bestätigt worden und sie damit auch formell rechtskräftig sind. Auf das zur Rechtswidrigkeit der Stammabgabenfestsetzungen in den Rechtsmittel- und Folgeschriftsätzen umfangreich erstattete Vorbringen muss aus vorstehenden Gründen somit aus Anlass dieser Entscheidung nicht weiter eingegangen werden. Was das Vorliegen formeller Abgabenzahlungsschuldigkeiten betrifft, ist festzustellen, dass der Berufungswerberin im Anschluss an eine im Jahr 1999 abgehaltene Betriebsprüfung unter anderem Umsatzsteuern für 1991 und 1992 und Kapitalertragsteuern für 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 vorgeschrieben wurden. Dabei handelte es sich jeweils um Nachforderungen von bisher weder erklärten noch entrichteten Selbstbemessungsabgaben. Die Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 (301.580,-- S bzw. 73.852,-- S) gelangten je mit Umsatzsteuerveranlagungsbescheid vom 6. März 2000 gegenüber der Berufungswerberin zur Vorschreibung. Für die davon angelasteten Säumniszuschläge ist somit der Bestand formeller Abgabenzahlungsschuldigkeiten zu bejahen. Außerdem sind die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1991 und 1992 wegen diesbezüglich abweisender Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2006 auch rechtskräftig. Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1997 ermittelten Kapitalertragsteuern kam es am 24. Februar 2000 vorerst nur zu Buchungen am Abgabenkonto der Berufungswerberin in Höhe von 1,177.455,-- S (1991), 497.310,-- S (1992), 157.548,--S (1993), 478.133,-- S (1996) und 291.840,-- S (1997). Mit dieser kontenmäßigen Erfassung allein lagen für vorgenannte selbst zu berechnende KESt-Schuldigkeiten trotz kraft Gesetzes entstandener Abgabenzahlungsansprüche noch keine formellen Abgabenzahlungsschuldigkeiten, wie sie die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsfestsetzung fordert, vor. Letztgenannte Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 217 BAO wurde vorliegend erst mit Ergehen des Haftungs- und Abgabenbescheides für KESt 1991 bis 1997 vom 9. März 2000 geschaffen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass es im Hinblick auf die gleichfalls am 9. März 2000 festgesetzten KESt-Nachforderungen für 1994 (2.640,-- S) und 1995 (9.871,-- S) wegen Unterschreitens der im § 221 Abs. 2 BAO normierten Bemessungsgrenze (10.000,-- S) jeweils zu keinen Säumniszuschlagsfestsetzungen gekommen ist. Weiters ist festzustellen, dass die bescheidmäßige Geltendmachung der Kapitalertragsteuern für 1991 bis 1997 (gesamt 2.389.039,-- S) aktenkundig hinter dem am 24. Februar 2000 für KESt 1991 bis 1997 gebuchten Gesamtbetrag von 2.614.797,-- S zurück geblieben ist. Anhand des BP-Berichtes vom 16. Februar 2000 ergibt sich, dass der bei der Festsetzung vom 9. März 2000 fehlende KESt-Differenzbetrag von 225.758,-- S auf die im Betriebsprüfungsverfahren für den Zeitraum 1-6/1996 festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen entfällt. Für 1996 ermittelte die Betriebsprüfung nämlich Gesamtnachforderungen an KESt von 478.133,-- S, wovon 225.758,-- S auf die Monate 1-6/1996 und 252.375,-- S auf die Monate 7-12/1996 entfallen sind. Gebucht wurde die KESt 1996 am 24. Februar 2000 noch laut Prüfungsbericht mit gesamt 478.133,--. In die bescheidmäßige Festsetzung vom 9. März 2000 ging die KESt-Schuld für 1-6/1996 von 225.758,-- S jedoch offensichtlich aufgrund eines Übertragungsfehlers aus dem Prüfungsbericht nicht mehr ein. Damit erweist sich der Säumniszuschlagsbescheid für KESt 1996 aber als unrechtmäßig, weil diesem als Bemessungsgrundlage der bloß gebuchte KESt-Betrag für 1996 von 478.133,-- S zugrunde liegt, eine tatsächliche KESt-Festsetzung für 1996 aber nur im Betrag von 252.375,-- S (KESt 7-12/1996) erfolgt ist. Mit der abweisenden Berufungsentscheidung des UFS vom 13. Juni 2006 wurde der Haftungs- und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997 vom 9. März 2000, der zu Gunsten der Berufungswerberin nur einen niedrigeren Festsetzungsbetrag von gesamt 2.389.039,-- S ausweist, vollinhaltlich bestätigt. Da die bei der erstinstanzlichen Festsetzung vergessene KESt 1-6/1996 von 225.758,-- S damit auch aus diesem Anlass nicht in die bescheidmäßige Festsetzung einbezogen wurde, fehlt es für diese somit im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt am Vorliegen einer formellen Abgabenzahlungsschuld. Dies mit der Rechtsfolge, dass der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend KESt 1996 schon aus diesem Grund unter Einschränkung der KESt-Bemessungsgrundlage auf 252.375,-- S (KESt 7-12/1996) und Verminderung des entsprechenden Säumniszuschlages von 9.563,-- S auf 5.048,-- S teilweise Folge zu geben gewesen ist. Den Säumniszuschlagsbescheiden betreffend KESt 1991, 1992, 1993 und 1997 liegen Bemessungsgrundlagen (KESt) von 1.146.978,-- S, 497.310,-- S, 157.548,-- S und 291.840,-- S zugrunde. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. März 2000 wurden Kapitalertragsteuern für diese Jahre in Höhe von 1,177.455,-- S, 497.310,-- S, 157.548,-- S und 291.840,-- S vorgeschrieben. Für die von den oben angeführten KESt-Beträgen bemessenen Säumniszuschläge liegen somit die Anspruchsvoraussetzungen von formell bestehenden Abgabenzahlungsschuldigkeiten ebenfalls vor. Wegen entsprechend abweisender Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2006 sind diese Abgabenfestsetzungen überdies auch rechtskräftig. Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 auch unter dem Blickwinkel der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 217 ff BAO in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2001 als rechtmäßig erweisen. Nach den eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen ist ein Säumniszuschlag verwirkt, wenn eine Abgabe nicht spätestens bis am Fälligkeitstag entrichtet wird, und auch keiner der im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe (§§ 217 Abs. 2 bis 6 und 218 BAO) vorliegt. Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur Säumnis gekommen, so ist gemäß § 219 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen. Diese Festsetzung ist zwingende gesetzliche Folge des eingetretenen Säumnisfalles und daher nicht ins Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut stellt der Säumniszuschlag eine objektive, allein an die Erfüllung der im § 217 BAO (Fassung vor BudgetbegleitG 2001) genannten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen geknüpfte Rechtsfolge dar. Für seine Verwirkung sind daher Gründe, weshalb es im Einzelfall zur Säumnis gekommen ist, ebenso unbeachtlich wie die Dauer des Zahlungsverzuges. Ein Säumniszuschlag ist bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sohin selbst dann vorzuschreiben, wenn den Abgabepflichtigen an der nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein Verschulden trifft. § 217 BAO verlangt außer dem Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld weiters, dass es für eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht zur Entrichtung gekommen ist. Den bekämpften Säumniszuschlägen liegen ausnahmslos Selbstberechnungsabgaben zugrunde. Für diese ergibt sich die Fälligkeit bereits aus spezialgesetzlichen Bestimmungen und zwar im Hinblick auf die Umsatzsteuer aus § 21 UStG. Im berufungsgegenständlich maßgeblichen Anwendungsbereich des UStG 1972 hatte der Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. spätestens bis am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1972 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen hatte. Eine sich ergebende Vorauszahlung war spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 1) zu entrichten. § 21 Abs. 4 UStG 1972 bestimmte, dass der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt wird. Absatz 5 leg. cit. sah vor, dass durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 leg. cit. abweichende Fälligkeit begründet wird. Angesichts dieser Rechtslage erweist es sich daher als rechtens, dass in den Umsatzsteuerveranlagungsbescheiden für 1991 und 1992 vom 6. März 2000 für die dabei vorgeschriebenen Nachforderungen auf die jeweils bereits eingetretene Abgabenfälligkeit hingewiesen und in der entsprechenden Buchungsmitteilung wegen § 21 Abs. 1 iVm. Abs. 5 UStG 1972 dabei als Fälligkeit für die Umsatzsteuernachforderung 1991 der 10. Februar 1992 bzw. für die Umsatzsteuernachforderung 1992 der 10. Februar 1993 ausgewiesen war. Die Kapitalertragsteuer ist gleichfalls eine Selbstbemessungsabgabe (Abfuhrabgabe) mit gesetzlich geregelter Fälligkeit. Gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat bei inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 leg. cit. (Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung) der zum Abzug Verpflichtete (nach § 95 Abs. 3 EStG 1988 der Schuldner der Kapitalerträge) die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträgean das zuständige Finanzamtabzuführen. Bei der Berufungswerberin wurden im Zuge der Betriebsprüfung unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 festgestellt. Solche Gewinnausschüttungen einer im Inland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben ist. Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 iVm. Abs. 4 EStG 1988 war die Berufungswerberin als Schuldnerin der festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen bereits im jeweiligen Zuflusszeitpunkt dieser Ausschüttungen an die Gesellschafter, konkret also in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997, zum Kapitalertragsteuerabzug im gesetzlichen Ausmaß verpflichtet. Dem § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge waren die auf diese verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuern jeweils auch bereits binnen einer Woche nach Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen fällig. Da die Berufungswerberin oben beschriebener Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kam es aus Anlass der im Jahr 1999 bei ihr abgehaltenen Betriebsprüfung wegen der dabei festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. März 2000 unter anderem zu bescheidmäßigen Nachforderungen an Kapitalertragsteuer für 1991 von 1,177.455,-- S, für 1992 von 497.310,-- S, für 1993 von 157.548,-- S, für 1996 von 252.375,-- S und für 1997 von 291.840,-- S. Diese KESt-Nachforderungsbeträge waren trotz dieser bescheidmäßigen Festsetzung aufgrund § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bereits vorher und zwar laufend binnen einwöchiger Frist nach Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 1991, 1992, 1993, 1996 bzw. 1997 fällig. Mit den bescheidmäßigen Vorschreibungen vom 6. März 2000 und 9. März 2000 wurden für die dabei nachgeforderten Umsatz- und Kapitalertragsteuern keine neuen Fälligkeiten mehr begründet. Es trifft zwar zu, dass bei bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung grundsätzlich § 210 Abs. 1 BAO zur Anwendung gelangt, demzufolge Abgaben erst mit Ablauf eines Monats nach Bescheidbekanntgabe fällig werden, diese Fälligkeitsbestimmung greift jedoch nicht, wenn wie im § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für die Kapitalertragsteuer bzw. im § 21 Abs. 1 iVm. Abs. 5 UStG 1972 für die veranlagte Umsatzsteuer in Abgabengesetzen spezielle Fälligkeitsregelungen getroffen sind. Solche gehen der Generalnorm des § 210 Abs. 1 BAO nämlich vor. Ebenso ändert im Berufungsfall auch die Tatsache, dass die säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern mittels Haftungsbescheid (§§ 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm. 224 BAO) festgesetzt wurden, und § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO vorsieht, dass der Haftungsschuldner in einem solchen Bescheid zur Entrichtung der Haftungsschuld binnen eines Monats aufzufordern ist, nichts an vorstehender Fälligkeitsbeurteilung für die KESt-Nachforderungen 1991 bis 1993, 1996 und 1997. § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist nämlich auch vorrangig gegenüber der im § 224 Abs. 1 BAO enthaltenen Fälligkeitsbestimmung (Ritz, BAO³ § 224 Rz 9). Bleibt noch zu untersuchen, ob für die KESt-Nachforderungen 1991 bis 1993, 1996 und 1997 allenfalls dadurch, dass für sie in der zum KESt-Haftungsbescheid vom 9. März 2000 gesondert ausgefertigten Buchungsmitteilung als Fälligkeitstag jeweils der 24. Februar 2000, also das konkrete Abgabenbuchungsdatum, angeführt war, neue Fälligkeiten begründet wurden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Buchungsmitteilung als solche kein Bescheid ist, und ihr daher grundsätzlich keine normative Wirkung zukommt. Wird jedoch im Spruch eines Abgabenbescheides zur Fälligkeit der damit vorgeschriebenen Abgabe auf eine noch gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen, dann wird die Fälligkeitsangabe in der Buchungsmitteilung aufgrund dieser Verweisung ebenfalls Spruchbestandteil des verweisenden Bescheides. Der Haftungs- und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997 enthält nun zwar eine Verweisung auf eine gesondert zugehende Buchungsmitteilung, diese beschränkt sich aktenkundig aber auf die Feststellung, "die für eine Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist ist der gesonderten Buchungsmitteilung zu entnehmen", und lässt damit die Abgabenfälligkeit unerwähnt. Damit wurde die in dieser Buchungsmitteilung unter anderem zu den säumniszuschlagsbetroffenen KESt 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 jeweils mit 24. Februar 2000 angeführte Fälligkeit also nicht Spruchbestandteil des konkreten Haftungs- und Abgabenbescheides und demnach für vorgenannte Abgaben auch mit dieser zweifellos nicht dem Gesetz entsprechenden Fälligkeitsangabe keine neue von § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abweichende Fälligkeit begründet. Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Verbuchung einer Vielzahl von in der Vergangenheit gelegenen Fälligkeitszeitpunkten (laufende gesetzliche Fälligkeit der KESt je nach Kapitalertragzufluss) aus EDV-technischen Gründen unmöglich ist, und in solch gelagerten Fällen deshalb regelmäßig in der Buchungsmitteilung wie auch am Abgabenkonto das Buchungsdatum der Abgabennachforderung als Fälligkeitszeitpunkt aufscheint. Da die Säumnisfolge des § 217 BAO auf die Abgabennichtentrichtung bis am Fälligkeitstag abstellt, die Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 wie auch die Kapitalertragsteuernachforderungen für 1991 bis 1993, 1996 und 1997 nach dem Vorgesagten jedoch bereits Jahre vor ihren bescheidmäßigen Festsetzungen gesetzlich fällig waren und zu diesen Zeitpunkten nicht entrichtet wurden, waren demnach davon bemessene Säumniszuschläge im Berufungsfall nicht und insbesondere auch nicht mehr durch spätere Entrichtung selbst innerhalb der hierfür bescheidmäßig bis 3. April 2000 (KESt-Nachforderungen) bzw. 13. April 2000 (USt-Nachforderungen) eingeräumten Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO zu verhindern. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist damit aber der Säumniszuschlagsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1991 jedenfalls deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil ihm anstatt einer Bemessungsgrundlage (KESt) von 1,177.455,-- S nur eine solche in Höhe von 1,146.978,-- S und demgemäß bloß ein zweiprozentiger Säumniszuschlag von 22.940,-- S zugrunde liegen. Diese Vorschreibung basiert auf der Annahme, dass es für die am 24. Februar 2000 im Betrag von 1,177.455,-- S und mit Entrichtungsfrist 3. April 2000 gebuchte KESt-Nachforderung 1991 durch Verrechnung mit sonstigen am 6. März 2000 entstandenen Abgabengutschriften in Höhe von 30.477,-- S (Umsatzsteuerveranlagung 1996, Umsatzsteuersondervorauszahlung 1996 und Körperschaftsteuerveranlagung 1991) an diesem Verrechnungstag zu einer aus Sicht des § 217 BAO teilweise rechtzeitigen Entrichtung im Umfang von 30.477,-- S gekommen wäre. Diese Rechtsauffassung erweist sich jedoch mit Rücksicht darauf, dass vorgenannte KESt-Nachforderung 1991 zufolge § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bereits im Verlauf des Jahres 1991 fällig war, sie zu diesen Zeitpunkten nachweislich nicht entrichtet wurde, und daher schon zu diesen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten ein Säumniszuschlag von 23.549,-- S auf Basis von 1,177.455,-- S verwirkt war, als unrichtig. Ursächlich für diese rechtswidrige, zu Gunsten der Berufungswerberin nur auf einer verminderten Bemessungsgrundlage von 1,146.978,-- S vorgenommene Säumniszuschlagsfestsetzung war, dass Säumniszuschlagsbescheide automationsunterstützt ergehen, und die EDV-Anlage die Teilentrichtung der KESt 1991 vom 6. März 2000 wegen des für diese gebarungsmäßig mit 24. Februar 2000 ausgewiesenen Fälligkeitstages und der Entrichtungsfrist bis am 3. April 2000 als rechtzeitig im Sinne des § 217 BAO qualifizierte. Gesetzeskonform wäre betreffend KESt-Nachforderung 1991 jedoch ein Säumniszuschlag von 23.549,-- S anzulasten gewesen. Da die oben aufgezeigte Bescheidunrichtigkeit nach Ansicht der Berufungsbehörde betragsmäßig als geringfügig eingestuft werden kann (SZ-Differenz 609,-- S), und die Berufungswerberin durch sie auch nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, wird im Rahmen dieser Berufungsentscheidung von einer Abänderung des Säumniszuschlagsbescheides für KESt 1991 zu Lasten der Berufungswerberin aber Abstand genommen. Im Vorlageantrag wird unter anderem auch behauptet, dass am Abgabenkonto der Berufungswerberin bestandene Abgabenguthaben bei Festsetzung der strittigen Säumniszuschläge unberücksichtigt geblieben wären. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der für die Kapitalertrag- und die Umsatzsteuernachforderungen bereits in der Vergangenheit gelegenen Abgabenfälligkeiten weder Abgabenguthaben noch sonstige Abgabengutschriften noch Zahlungen, sofern sie erst nach Eintritt der jeweiligen Abgabenfälligkeiten entstanden bzw. erfolgt sind, die bereits mit fruchtlosem Ablauf dieser Fälligkeiten verwirkten Säumniszuschläge rechtmäßig verhindern konnten. Wegen konkreter Parteirüge wird im Folgenden jedoch kurz auch auf die Abgabengebarungsdaten der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der strittigen Säumniszuschlagsfestsetzungen eingegangen. Vor den Abgabenbuchungen aus Anlass der Betriebsprüfung wies das Abgabenkonto Steuernummer 1111 am 22. Februar 2000 einen Nullsaldo auf. Ab Buchung der die Betriebsprüfungsergebnisse umsetzenden Abgabenvorschreibungen am 24. Februar 2000 bis zum Ergehen der bekämpften Säumniszuschlagsbescheide am 10. März 2000 bestanden auf diesem Steuerkonto nur mehr Rückstände. Das Vorbringen von bestandenen Abgabenguthaben findet in der Aktenlage somit keine Deckung. Allerdings ist es im maßgeblichen vorgenannten Zeitraum zu den bereits mehrfach erwähnten Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung 1996, Körperschaftsteuerveranlagung 1991 und der Festsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für 1996 im Gesamtbetrag von 30.477,-- S gekommen. Diese Gutschriften führten aufgrund des bereits vor ihren Buchungen aufgelaufen gewesenen Abgabenrückstandes zwar zu keinen Guthaben, wurden aktenkundig aber auf die KESt-Nachforderung 1991 verrechnet, wodurch diese am 6. März 2000 teilweise getilgt und wegen dieser Tilgung auch nur ein Säumniszuschlag vom noch unberichtigten KESt-Betrag 1991 vorgeschrieben wurde. Damit wurden aber "Guthaben" (Anmerkung: richtigerweise Gutschriften) nicht wie der gesetzliche Vertreter vermeint bei den Säumniszuschlagsfestsetzungen außer Acht gelassen, sondern ganz im Gegenteil - wie oben dargelegt - sogar "Gutschriften" bei der Säumniszuschlagsfestsetzung für KESt 1991 der Rechtslage widersprechend bemessungsgrundlagenmindernd berücksichtigt. Für die Entrichtung der Kapitalertragsteuernachforderungen für 1991 bis 1993, 1996 und 1997 und der Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 hat das Finanzamt der Berufungswerberin aktenkundig Fristen bis 3. April 2000 (KESt) bzw. 13. April 2000 (USt) eingeräumt. Da es sich bei diesen Fristen um Nachfristen im Sinne des § 210 Abs. 4 BAO handelte, die einzuräumen waren, weil Abgaben jeweils später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt wurden, ist damit im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 3 BAO idF vor dem BudgetbegleitG nichts mehr für einen wirksamen Aufschub der Säumniszuschlagspflicht zu gewinnen gewesen. Dafür wäre es auf Grund § 217 Abs. 3 leg. cit. nämlich erforderlich gewesen, dass diese Fristen unmittelbar an die jeweiligen Abgabenfälligkeitstage anschlossen hätten, was vorliegend aber schon deshalb unmöglich war, weil diese Nachfristen erst anlässlich der bescheidmäßigen Vorschreibungen Jahre nach jeweiliger gesetzlicher Abgabenfälligkeit eingeräumt wurden bzw. begonnen haben. Die Nachfristen vom 3. April 2000 bzw. 13. April 2000 hatten damit im vorliegenden Fall zwar je bis zu ihrem Ablauf Hemmung der Einbringung für die Umsatz- und Kapitalertragsteuernachforderungen nach § 230 Abs. 2 BAO zur Folge, die bereits Jahre davor verwirkten Säumniszuschlagspflichten konnten diese Nachfristen jedoch nicht mehr wirksam nach § 217 Abs. 3 BAO hinausschieben. Ebenso konnten im Berufungsfall auch die für die Kapitalertragsteuernachforderungen 1991 bis 1993, 1996 und 1997 und die Umsatzsteuernachforderungen 1991 und 1992 am 22. März 2000 bzw. 27. März 2000 gestellten und am 20. November 2000 antragsgemäß bewilligten Einhebungsaussetzungsanträge (§ 212a BAO) den Eintritt entsprechender Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr verhindern (VwGH v. 29.1.1998, 97/15/0168). Nach § 218 Abs. 4 BAO idF vor dem BudgetbegleitG 2001 wird die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei Bewilligung eines Aussetzungsantrages nämlich nur dann wirksam bis einen Monat nach Bekanntgabe des Aussetzungsablauf- oder Widerrufsbescheides (212a Abs. 7 BAO) hinausgeschoben, wenn der Aussetzungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 218 Abs. 4 BAO, also vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO, eingebracht wird. Handelt es sich bei der für die Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden Frist aber um eine Nachfrist, so gilt ein innerhalb einer solchen Frist gestellter Einhebungsaussetzungsantrag nicht als zeitgerecht im Sinne vorgenannter Bestimmung. Da obige Aussetzungsanträge erst innerhalb der Nachfristen des § 210 Abs. 4 BAO gestellt wurden, waren sie damit verspätet im Sinne des § 218 Abs. 4 BAO. Somit bleibt abschließend noch zu untersuchen, ob im Berufungsfall auf Grund einer der eingangs angeführten Ausnahmebestimmungen allenfalls überhaupt von der Verhängung von Säumniszuschlägen abzusehen (gewesen) wäre. Für eine solche Annahme bietet die vorliegende Aktenlage jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Bei den säumniszuschlagsbetroffenen Kapital- und Umsatzsteuern handelt es sich mit Rücksicht auf § 217 Abs. 1 BAO nämlich um keine Nebengebühren im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO. Die konkret säumniszuschlagsbetroffenen Abgaben liegen jeweils betragsmäßig auch über der im § 221 Abs. 2 BAO für ein Absehen von der Säumniszuschlagsfestsetzung normierten Betragsgrenze von 10.000,-- S. Der vorliegende Sachverhalt ist aber auch kein Anwendungsfall für ein Absehen von bereits eingetretener Säumniszuschlagspflicht wegen Abgabenentrichtung innerhalb der dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) oder wegen bloß kurzfristiger ausnahmsweiser Säumnis im Sinne des § 221 Abs. 2 BAO. Aus den angeführten Entscheidungsgründen sind die Berufungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000 daher, insoweit sie sich gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen von Kapitalertragsteuer 1991,1992, 1993, 1997 und von Umsatzsteuer 1991 und 1992 richten, spruchgemäß abzuweisen gewesen, insoweit sie sich gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung von Kapitalertragsteuer 1996 richten, war diesen jedoch wegen teilweisen Fehlens formell festgesetzter Abgabenzahlungsschuldigkeiten spruchgemäß teilweise stattzugeben, und in Entsprechung dazu deshalb für Kapitalertragsteuer 1996 nur ein niedrigerer Säumniszuschlag von 366,86 € (5.048,-- S) bemessen von 18.341,-- € (252.375,-- S) festzusetzen. Linz, am 12. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

SäumniszuschlagUmsatzsteuernachforderungKapitalertragsteuerSelbstbemessungsabgabeFestsetzungsbescheidgesetzliche Fälligkeitformelle Abgabenzahlungsschuldsachliche Richtigkeit der StammabgabeBerufung gegen Stammabgaberechtskräftige Stammabgabeverspäteter EinhebungsaussetzungsantragFristenkette

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2214-L/02
Stammnummer
25400
Gültig
12.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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