Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2214-L/02
Säumniszuschläge bei behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2214-L/02vom 12.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der A- GmbH, PLZ Sitzadresse, Straße, vertreten durch Dr.
C, Steuerberater in plz Q, H-Straße, vom 22. März und
27. März 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Q vom
10. März 2000 betreffend Säumniszuschläge 2000 für
Kapitalertragsteuer 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997, Säumniszuschlag 1992
für Umsatzsteuer 1991 und Säumniszuschlag 1993 für Umsatzsteuer
1992 entschieden:
1. Die Berufungen
gegen die Säumniszuschlagsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1991 (SZ
1.667,11 € bzw. 22.940,-- S), Kapitalertragsteuer 1992 (SZ 722,80 €
bzw. 9.946,-- S), Kapitalertragsteuer 1993 (SZ 228,99 € bzw. 3.151,-- S),
Kapitalertragsteuer 1997 (SZ 424,19 € bzw. 5.837,-- S), Umsatzsteuer 1991
(SZ 438,36 € bzw. 6.032,-- S) und Umsatzsteuer 1992 (SZ 107,34 € bzw.
1.477,-- S) werden als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheide bleiben unverändert.
2. Den Berufungen
gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1996 wird
teilweise stattgegeben. Für Kapitalertragsteuer 1996 wird anstatt des
bisherigen Säumniszuschlages von 694,97 € (9.563,-- S) ein
Säumniszuschlag im Betrag von 366,86 € (5.048,-- S) festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage (Kapitalertragsteuer 1996) für diesen
Säumniszuschlag beträgt 18.341,-- € (252.375,-- S).
Entscheidungsgründe
Bei der A- GmbH (Steuernummer alt ww-1111, neu vv-2222)
fand zwischen 7. Juni und 19. Juli 1999 eine Betriebsprüfung über den
Zeitraum 1991 bis 1997 statt. Dabei wurden unter anderem verdeckte
Gewinnausschüttungen für die Jahre 1991 bis 1997 in Höhe von
4.709.820,-- S (1991), 1.989.238,20 S (1992), 630.191,66 S (1993), 12.000,-- S
(1994), 44.869,-- S (1995), 1.026.174,-- S (1-6/1996), 1.009.500,--
S (7-12/1996) und 1.167.361,80 S (1997) festgestellt, und eine
Vermietungstätigkeit dieser Gesellschaft als steuerlich unbeachtliche
Liebhabereibetätigung qualifiziert (BP-Bericht des Finanzamtes Q vom 16.
Februar 2000, ABNr. zzzz).
Wegen dieser festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen wurde das Abgabenkonto der Gesellschaft am
24. Februar 2000 mit Kapitalertragsteuer (KESt) 1991 im Betrag von
1,177.455,-- S, KESt 1992 von 497.310,-- S, KESt 1993 von 157.548,-- S, KESt
1994 von 2.640,-- S, KESt 1995 von 9.871,-- S, KESt 1996 von 478.133,-- S
und KESt 1997 von 291.840,-- S (insgesamt 2.614.797,-- S) belastet. Am
9. März 2000 erließ das Finanzamt dazu einen händischen
Haftungs- und Abgabenbescheid, mit dem der Gesellschaft abweichend zu
vorstehenden Kontobuchungen nur Kapitalertragsteuer für 1991 bis 1997 im
verminderten Gesamtbetrag von 2.389.039,-- S vorgeschrieben wurde. Aus dem
bereits angeführten Betriebsprüfungsbericht ergibt sich, dass damit
anlässlich der bescheidmäßigen Geltendmachung der
Kapitalertragsteuern für 1991 bis 1997 vom 9. März 2000 die auf die
festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen des Zeitraumes 1-6/1996
(1.026.174,-- S) entfallende und auch gebuchte KESt von 225.758,-- S
unberücksichtigt geblieben bzw. vergessen worden ist. Zur Entrichtung des
KESt-Nachforderungsbetrages für 1991 bis 1997 wurde im Spruch des Haftungs-
und Abgabenbescheides vom 9. März 2000 festgestellt, dass die dafür
zur Verfügung stehende Frist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu
entnehmen wäre. Laut Aktenlage wurde der Gesellschaft dabei eine
Entrichtungsfrist bis 3. April 2000 eingeräumt, als Fälligkeit
der KESt-Nachforderungen für 1991 bis 1997 war in dieser Buchungsmitteilung
analog zu den Gebarungsdaten am Abgabenkonto jeweils der 24. Februar 2000
ausgewiesen.
Aus Anlass vorgenannter Betriebsprüfung ergingen
für die Gesellschaft am 6. März 2000 auch die Umsatz- und
Körperschaftsteuerveranlagungsbescheide für 1991 bis 1997 sowie die
Gewerbesteuerbescheide für 1991 bis 1993. Mit Umsatzsteuerbescheid für
1996 kam es dabei zu einer Gutschrift von 21.396,-- S. Die Umsatzsteuerbescheide
für 1991 bis 1995 und 1997 hatten Abgabennachforderungen von 301.580,-- S
(1991), 73.852,-- S (1992), 25.746,-- S (1993), 3.847,-- S (1994), 59.907,-- S
(1995) bzw. 27.287,-- S (1997) zur Folge, zu denen im Spruch dieser
Veranlagungsbescheide auf die jeweils bereits eingetretene Fälligkeit
hingewiesen wurde. In der der Gesellschaft dazu zugegangenen Buchungsmitteilung
war unter anderem als Fälligkeit für die Umsatzsteuernachforderungen
1991 und 1992 der 10. Februar 1992 bzw. 10. Februar 1993 ausgewiesen,
zur Entrichtung dieser USt-Nachforderungen räumte das Finanzamt aktenkundig
jeweils eine Frist bis 13. April 2000 ein. Die Gewerbesteuerbescheide
für 1991 bis 1993 und die Körperschaftsteuerbescheide für 1992
bis 1995 hatten weder Gutschriften noch Nachforderungen zur Folge. Der
Körperschaftsteuerbescheid für 1991 führte dem gegenüber zu
einer Abgabengutschrift von 489,-- S, die Körperschaftsteuerbescheide
für 1996 und 1997 jeweils zu Abgabennachforderungen in Höhe von
340.310,--S bzw. 2.500,-- S. Außer vorgenannten
Veranlagungsbescheiden wurde am 6. März 2000 am Abgabenkonto der
Gesellschaft auch noch die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 1996 als
Gutschrift in Höhe von 8.592,-- S eingebucht. Diese Gutschrift wurde noch
am selben Tag gleichzeitig mit den Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung
1996 (21.396,-- S) und der Körperschaftsteuerveranlagung 1991 (489,-- S)
auf die am 24. Februar 2000 erstgebuchte rückständige
KESt-Nachforderung für 1991 (1,177.455,-- S) verrechnet, wodurch es
für diese KESt-Schuldigkeit am 6. März 2000 zu einer teilweisen
Entrichtung im Umfang von 30.477,-- S gekommen ist. Schließlich
ergingen für die Gesellschaft im Gefolge der Betriebsprüfung am 8.
März 2000 noch die Vermögen- und
Erbschaftssteueräquivalentbescheide je für 1991 bis 1993. Diese
Bescheide hatten allesamt Abgabennachforderungen zur Folge.
Unmittelbar nach diesen Buchungen schrieb das Finanzamt der
Gesellschaft mit Sammelbescheiden je vom 10. März 2000 bereits vor
Ablauf der jeweils eingeräumten Entrichtungsfristen zweiprozentige
Säumniszuschläge wie folgt vor
|
Bemessungsgrundlage
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Säumniszuschlag
|
Kapitalertragsteuer 1991:
1,146.978,-- S
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22.940,-- S
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Kapitalertragsteuer 1992:
497.310,-- S
|
9.946,-- S
|
Kapitalertragsteuer 1993:
157.548,-- S
|
3.151,-- S
|
Kapitalertragsteuer 1996:
478.133,-- S
|
9.563,-- S
|
Kapitalertragsteuer 1997:
291.840,-- S
|
5.837,-- S
|
Umsatzsteuer 1991:
301.580,-- S
|
6.032,-- S
|
Umsatzsteuer 1992:
73.852,-- S
|
1.477,-- S
und führte dazu entscheidungsbegründend an, dass
vorstehende Kapitalertragsteuern jeweils nicht bis 24. Februar 2000 und die
Umsatzsteuern für 1991 und 1992 nicht bis 10. Februar 1992 bzw.
10. Februar 1993 entrichtet worden wären. Hinsichtlich KESt
1992, KESt 1993, KESt 1997, USt 1991 und USt 1992 erfolgten
Säumniszuschlagsfestsetzungen damit jeweils vom vollen Nachforderungsbetrag
laut bescheidmäßigen Festsetzungen vom 9. März 2000 (KESt) bzw.
6. März 2000 (USt). Dem Säumniszuschlag für KESt 1991 liegt dem
gegenüber nicht der gesamte KESt-Nachforderungsbetrag laut Buchung und
Festsetzung vom 24. Februar bzw. 9. März 2000 (1,177.455,-- S), sondern
wegen dessen Teilentrichtung am 6. März 2000 (30.477,-- S aufgrund
Verrechnung mit oben angeführten Abgabengutschriften) nur ein entsprechend
verminderter Bemessungsbetrag von 1,146.978,-- S zugrunde. Zur
Säumniszuschlagsfestsetzung für KESt 1996 ist festzustellen, dass
diese auf dem am 24. Februar 2000 gebuchten KESt-Betrag von 478.133,-- S
basiert, eine entsprechende bescheidmäßige Festsetzung aber nicht
vorliegt, weil mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. März 2000
tatsächlich nur KESt für 1996 im Betrag von 252.375,-- S (betreffend
verdeckte Gewinnausschüttungen der Monate 7-12/1996) vorgeschrieben
wurde.
Mit Telefaxeingaben vom 22. März 2000 erhob NN
als gesetzlicher Vertreter der A- GmbH namens dieser Berufung unter anderem
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997, die
Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 und die in diesem Zusammenhang erlassenen
Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000. In diesen
inhaltsgleichen Rechtsmitteleingaben führte er jeweils wie folgt
aus: "Gegen den Bescheid in allen einzelnen Punkten auch jeweils einzeln
erheben wir fristgerecht Berufung. Wir beantragen Aussetzung aller Vorgänge
bis zur rechtsgültigen Entscheidung. Wir beantragen hiermit Akteneinsicht
auch alle Gesprächsaufzeichnungen und Hilfsunterlagen - nichts verschwinden
lassen!!!! Wir beantragen jetzt schon Kostenerstattung aus
Amtspflichtverletzung. Gründe vorab: a) Formfehler und
Nichtbeachtung der BAO in mehreren §§en b) Siehe unser
Schreiben vom 27.2.00 - Anträge usw. c) folgen nach
Akteneinsicht d) Nichtbeachtung unserer Schreiben vom 27.2.00 Die
Rechtsmittel werden vorab aus Sicherheitsgründen eingelegt, damit keines
vergessen wird; ausführliche Begründung und eventuell weitere
Rechtsmittel und Aussetzungsanträge folgen von Herrn Dr. C , Q . Den
Eingang der Rechtsmittel und der Aussetzungsanträge wollen Sie
bestätigen. NN , Deutschland." Im Schreiben (Telefax) vom 27.
Februar 2000, auf das in vorstehenden Rechtsmitteleingaben ausdrücklich
Bezug genommen wird, und das beim Finanzamt Q anlässlich des
Betriebsprüfungsabschlusses eingegangen ist, brachte NN
sinngemäß zusammengefasst folgendes vor: Im
Betriebsprüfungsverfahren (Anmerkung der Referentin: Betriebsprüfungen
durch das Finanzamt Q für alle teils von NN teils von MN geführten
verbundenen Gesellschaften sowie auch für beide vorgenannten
Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich) sei es zu gravierenden
Verfahrensmängeln gekommen, weil beantragte entlastende Beweise nicht
aufgenommen, Ladungen zu Besprechungen verabsäumt, Besprechungsinhalte
nicht protokolliert, Akteneinsichten nicht gewährt und Fristen
unzulässig kurz gesetzt worden wären etc.. Er mache deshalb
Befangenheit aller Organwalter des Finanzamtes Q geltend, und beantrage, da
sämtliche Betriebsprüfungsvorgänge und die daraus resultierenden
Abgabenvorschreibungen wegen der aufgezeigten Verfahrensmängel mit
Nichtigkeit belegt seien, die Neuaufrollung der Verfahren unter Delegierung
aller verbundenen Prüfungsfälle an ein korrekt arbeitendes
Finanzamt.
Mit Schreiben vom 27. März 2000 legte der
steuerliche Vertreter der Gesellschaft ebenfalls Berufung gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997 vom 24. Februar 2000
(Anmerkung: richtigerweise 9. März 2000), die Körperschaft- und
Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1997 und Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993 je
vom 6. März 2000, Vermögen- und
Erbschaftssteueräquivalentbescheide 1991 bis 1993 je vom 8. März 2000
und die Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000 ein und begehrte
darin sinngemäß, sämtliche Betriebsprüfungsfeststellungen
betreffend verdeckte Gewinnausschüttungen und Liebhabereibeurteilung der
Vermietungstätigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des
Finanzamtes zu stornieren, und die bekämpften Abgabenvorschreibungen
entsprechend abzuändern. Außerdem stellte er in dieser
Berufungseingabe auch einen Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung und
in einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung hinsichtlich aller berufungsverfangenen Abgaben. Über die
Einhebungsaussetzungsanträge vom 22. und 27. März 2000 entschied das
Finanzamt nach ausgewiesener Aktenlage vorerst nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2000 wies
die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen die
Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000 als unbegründet
ab, weil die säumniszuschlagsbetroffenen Kapitalertragsteuern für 1991
bis 1993, 1996 und 1997 und die Umsatzsteuern für 1991 und 1992 jeweils
nicht bis zu ihrer Fälligkeit entrichtet, und die gesetzlichen
Voraussetzungen im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO damit erfüllt
wären. Ergänzend hielt das Finanzamt in dieser
Entscheidungsbegründung fest, dass die strittigen
Säumniszuschläge im Falle positiver Erledigung der gegen die
Stammabgabenbescheide eingebrachten Berufung amtswegig angepasst werden
würden.
Dagegen stellte der gesetzliche Vertreter der
Berufungswerberin am 11. August 2000 rechtzeitig einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte darin Erlass sämtlicher
Säumniszuschläge vom 10. März 2000 und erneut deren Aussetzung
von der Einhebung und brachte ergänzend zu bisher noch vor, dass
anlässlich der Säumniszuschlagsfestsetzungen Abgabenguthaben der
Gesellschaft rechtswidrigerweise unberücksichtigt geblieben, und die
konkreten "Vorgänge" daher nach eigener Buchhaltung nicht nachvollziehbar
wären. Es bestehe der begründete Verdacht, dass auch bei den
strittigen Säumniszuschlagsvorschreibungen einschlägige, für die
Berufungswerberin günstige Gesetzesbestimmungen vorsätzlich
außer Acht gelassen worden wären. Im Vorlageantrag wurde ebenfalls
Akteneinsicht begehrt und dazu festgehalten, dass Terminvereinbarungen nur mit
dem gesetzlichen und nicht mit dem dazu nicht legitimierten steuerlichen
Vertreter der Berufungswerberin zu treffen seien, und dabei darauf Bedacht zu
nehmen sei, dass sich NN sehr häufig im Ausland aufhalte. Dies sei im
Übrigen auch bei Außenterminen und allen sonstigen Fristsetzungen
(wie etwa Rechtsmittelfristen) zu berücksichtigen.
Am 19. Dezember 2002 legte das Finanzamt die Berufungen
gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10. März 2000, nachdem
sämtliche strittigen Säumniszuschläge zuvor am 21. November
2000 antragsgemäß von der Abgabeneinhebung ausgesetzt worden waren,
der Finanzlandesdirektion für Bundesland. als damals zuständiger
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Die Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997, die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 1991 bis 1997 und gegen die Gewerbe-,
Vermögen- und Erbschaftssteueräquivalentbescheide für 1991 bis
1993 war der genannten Rechtsmittelbehörde bereits davor am
22. November 2000 zur Entscheidung zugeleitet worden. Mit dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl I 2002/97, wurde mit Wirksamkeit
1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als neue
Abgabenbehörde zweiter Instanz installiert. Da sämtliche
vorangeführten Berufungen der Gesellschaft am 1. Jänner 2003 noch
unerledigt waren, ging die Entscheidungszuständigkeit für sie mit
diesem Tag auf den UFS über. Laut Geschäftsverteilungsplan des UFS
sind diese Berufungen in die Entscheidungskompetenz des Senates y der
Außenstelle X gefallen. Senatsintern erfolgte die Bearbeitungszuteilung
für die Berufung gegen die materiellrechtlichen Bescheide der Gesellschaft
bzw. jene für die Berufungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide an
zwei verschiedene Referentinnen.
Im gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren erging am 25. Oktober 2004 an die
Rechtsmittelwerberin ein Schreiben, worin dieser mitgeteilt wurde, dass
über die Säumniszuschlagsberufungen trotz entsprechender
Antragstellung des steuerlichen Vertreters ohne Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden und die Begründung dazu in
der Berufungsentscheidung erfolgen werde. Da Anträge auf Akteneinsicht
gestellt worden waren, wurden der Rechtsmittelwerberin bereits aus Anlass dieses
Schreibens auch Kopien und Ausdrucke jener Aktenteile ihres beim Finanzamt Q in
Papier- und elektronischer Form geführten Veranlagungs- und
Finanzkassenaktes Steuernummer 1111 übermittelt, die für die
Säumniszuschlagsberufungsentscheidung relevant sein bzw. in diese
einfließen würden. Konkret waren dies Ablichtungen vom Haftungs- und
Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997 vom 9. März 2000, von den
Umsatzsteuerbescheiden 1991 und 1992 vom 6. März 2000, von beiden
Säumniszuschlagssammelbescheiden vom 10. März 2000 sowie von der
Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2000 und weiters eine elektronische
Buchungsabfrage zum Steuerkonto 1111 den Zeitraum 22. Februar 2000 bis 25.
Oktober 2004 betreffend. In diesem Zusammenhang wurde im konkreten Schreiben
unter gleichzeitiger Anführung des Wortlautes des § 90 BAO
(Akteneinsicht) und der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen
Rechtsprechung mitgeteilt, dass einer beantragten Akteneinsicht unter dem
Blickwinkel der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
auch auf postalischem Weg durch Übermittlung von Aktenkopien bzw. von
Ausdrucken aus elektronisch geführten Akten entsprochen werden könne.
Zum Rechtsmittelvorbringen selbst wurde festgehalten, dass im
Säumniszuschlagsberufungsverfahren nur das Vorliegen formeller
Abgabenzahlungsschuldigkeiten und die (Nicht)Entrichtung von Abgaben bis zum
Fälligkeitstag, nicht jedoch die sachliche Richtigkeit der
Stammabgabenvorschreibungen zu prüfen seien.
In Reaktion auf dieses Schreiben und den Zugang mehrerer
Berufungsentscheidungen, die die Referentin dieses Verfahrens im Herbst 2004 in
bei ihr parallel anhängig gewesenen Berufungsverfahren an die damaligen
Berufungswerber NN , MN und an Gesellschaften aus deren Unternehmensgruppe
ausgefertigt hatte, gingen in den folgenden Monaten beim UFS, Außenstelle
X , zahlreiche teils von NN , teils von MN und teils von beiden Vorgenannten
verfasste Telefaxschreiben ein. In diesen Faxeingaben wurden sowohl Vorbringen
zu den bereits mittels Berufungsentscheidungen abgeschlossen gewesenen
Rechtsmittelverfahren als auch zum gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren erstattet. In den Faxeingaben vom
14. November 2004 (10.48 Uhr und 12:06 Uhr) rügte NN unter anderem
für das gegenständliche Säumniszuschlagsberufungsverfahren
Aktenunterschlagung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil der
Berufungswerberin mit UFS-Schreiben vom 25. Oktober 2004 nur Kopien von den oben
angeführten Aktenteilen übersendet, dieser damit aber Einsichtnahmen
in die zum Nachweis des Rechtsmittelvorbringens erforderlichen
Betriebsprüfungsunterlagen (Anberaumung der Schlussbesprechung,
Schlussbesprechungsprogramm, Niederschrift über die Schlussbesprechung
usw.) verwehrt worden wären. In der Faxeingabe vom 14. November 2004 (10:48
Uhr) stellte NN im gegebenen Zusammenhang deshalb folgenden Antrag: "Die Akten
sind im Original oder in beglaubigter Kopie bis spätestens 20.12.2004 nach
deutscherWohnort- genaue Anschrift
laut Briefkopf dieses Faxschreibens - zu übersenden." An anderer Stelle
dieses Telefax teilte er wie folgt mit: "Die Akten werden unter ordentlicher
Terminierung erst eingesehen, wenn der UFS für deren Vollständigkeit
gesorgt hat. Sobald dies der Fall ist, sollen die Akten in Grenznähe zur
Einsicht vorliegen. X ist nochmals weitere 100 km ins Inland. Das Finanzamt Q
ist wegen der erwähnten Vorgänge ungeeignet. Ich schlage, damit die
Kosten nicht ins Uferlose gehen, das Gemeindeamt Sitzadresse vor,- genau und
weiter siehe Ritz, BAO."Im selben
Faxschreiben brachte NN erneut auch wieder vor, dass sämtliche strittigen
Säumniszuschläge von Anfang an sachlich unbillig wären, weil der
Gesamtvorgang (Anmerkung der Referentin: gemeint die Betriebsprüfung und
die darauf fußenden Abgabenvorschreibungen) von Anfang an nichtig
wäre. Völlig unzutreffend und überdies gegen
Doppelbesteuerungsabkommen verstoßend wäre auch die
Prüfungsfeststellung, dass er am Sitz der Berufungswerberin in PLZ
Sitzadresse , Straße , eine Wohnung und er deshalb seine Einkünfte im
Inland zu versteuern habe, weil sich sein ständiger Wohnsitz und auch der
seiner Familie ausschließlich in Deutschland an der wiederholt genannten
Adresse befinde. Da dies auch der UFS anlässlich der im Herbst 2004
erlassenen Berufungsentscheidungen missachtet hätte, und Zustellungen nach
Deutschland reibungslos funktionierten, wurde vom Einschreiter folgender
weiterer Antrag gestellt: "Alle noch beim Postamt oder im Postlauf liegenden
Vorgänge (Anmerkung der Referentin: schon abgefertigte und noch nicht
zugestellte Berufungsentscheidungen des UFS vom Herbst 2004) sind
unverzüglich zurück zu rufen, und ordentlich und korrekt
andeutscheAdresse zuzustellen. Für MN persönlich bestimmte Sendungen
sind unter der Adresse Straße-Nr1 und Sendungen an von dieser geleitete
Unternehmen sowie Sendungen für NN persönlich bzw. für von diesem
geleitete Unternehmen an der Adresse Straße-Nr2 zuzustellen.
Außerdem sind alle in den bereits abgeschlossenen Berufungsverfahren
gewährten Fristen (Anmerkung der Referentin: gemeint Beschwerdefristen
gegen die im Herbst 2004 erlassenen Berufungsentscheidungen) sofort um zwei
Monate zu verlängern. Dies ist auch für noch bei der Post befindliche
und alle weiteren Vorgänge zu beachten, da das begehrte Fristausmaß
bei anderen inländischen Gerichten für Auslandsbeteiligte durchaus
üblich ist." Schließlich forderte der Einschreiter die Referentin
anlässlich dieser Eingabe auch noch auf, ihre unwahren Angaben in den
erlassenen Berufungsentscheidungen, dass er an oben angeführter
inländischer Adresse eine Wohnung habe, zu korrigieren, widrigenfalls
Strafantrag (Amtsmissbrauch, Verleumdung, üble Nachrede), Antrag auf
Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Dienstaufsichtsbeschwerde und
Amtshaftungsklage gestellt bzw. eingebracht werden würden.
Dem im gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren am 14. November 2004 gestellten Antrag
auf Aktenübersendung gab die Referentin mit Bescheid vom 29. November
2004 mangels eines diesbezüglich aus § 90 BAO ableitbaren
Rechtsanspruchs keine Folge. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde
unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die Ablehnung des
Aktenübersendungsantrages keiner Verweigerung der begehrten Akteneinsicht
gleichkomme, dass Akteneinsicht dem Wortlaut des § 90 BAO folgend
bloß zu gestatten sei, und dass sich der Veranlagungs-,
Betriebsprüfungs- und Finanzkassenakt der Berufungswerberin Steuernummer
1111 sowie der Berufungsakt RV/AAAA wegen laufender Bearbeitung beim UFS,
Außenstelle X , befänden.
Da beim Einlangen obiger Faxschreiben beim UFS,
Außenstelle X , außer gegenständlicher
Säumniszuschlagsberufung noch weitere Berufungen der konkreten
Unternehmensgruppe anhängig waren, bzw. im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang von der Referentin auch bereits Berufungsentscheidungen dazu
erlassen worden waren, und sich das Vorbringen bzw. die Anträge in diesen
beim UFS Ende des Jahres 2004 eingegangenen Faxschreiben sowohl auf bereits
abgeschlossene als auch auf noch anhängige, konkret bezeichnete
Berufungsverfahren bezogen haben, forderte die Referentin zwecks Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen für die jeweiligen Berufungsverfahren mit
Schreiben vom 29. November 2004 unter anderem auch die Berufungsweberin zur
Konkretisierung ihres Akteneinsichtsbegehrens auf. Mit Telefax vom
22. Dezember 2004 (00:00 Uhr) teilte der gesetzliche Vertreter der
Berufungswerberin in Beantwortung dazu sinngemäß zusammengefasst mit,
dass wegen der bereits aufgezeigten Formfehler und Fälschungen im
Betriebsprüfungsverfahren vollständige Akteneinsicht notwendig
wäre. Säumniszuschläge auf Basis nichtiger
Stammabgabenvorschreibungen seien unzumutbar und auch rechts- und
verfassungswidrig, wenn sie wie gegenständlich ohne eigentliche
Sachprüfung erzwungen würden. Akteneinsicht werde er aufgrund der
großen Entfernung seines Wohnortes erst nehmen, wenn alle Akten an einem
Ort lägen, was den Ausführungen der Referentin entnehmbar zurzeit aber
offensichtlich noch nicht der Fall sei. Bis zur vollständigen Akteneinsicht
beantrage er, alles auszusetzen. Da die Akten bei der Berufungsbehörde
nicht korrekt auf Nichtigkeit überprüft würden, erhebe er nunmehr
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Referentin und den Amtsträger des UFS,
Außenstelle X , gleichzeitig werde für die Vorgenannten auch Antrag
auf Einleitung von Disziplinarverfahren gestellt.
In einer weiteren Faxeingabe vom 22. Dezember 2004 (00:41
Uhr) erhob NN namens der Rechtsmittelwerberin auch Berufung gegen den Bescheid
vom 29. November 2004, mit dem deren Aktenübersendungsantrag vom
14. November 2004 abgewiesen worden war. Diese Berufung wurde vom
Vorsitzenden des Senates y des UFS, Außenstelle X , mit Bescheid vom 1.
Februar 2005, GZ. RV/BBBB, wegen nicht gesonderter Anfechtbarkeit des
bekämpften Bescheides als unzulässig
zurückgewiesen. Ferner wurden im vorgenannten Faxschreiben und in
einer weiteren Faxeingabe selben Tages (01:06 Uhr) für das
gegenständliche Säumniszuschlagsberufungsverfahren auch
"Befangenheitsanträge an die Referentin und an den Amtsträger des UFS,
Außenstelle X " gestellt. Dieser Antrag auf Ablehnung der Referentin wegen
Befangenheit wurde vom laut Geschäftsverteilungsplan des UFS hierfür
zuständigen Vorsitzenden des Senates y mit Bescheid vom 9. Februar 2005,
GZ. AO CCCC, abgewiesen. Schließlich stellte NN aus Anlass der
Telefaxeingabe vom 22. Dezember 2004 (00:41 Uhr) im gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren auch noch einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den am 29. November 2004
abgewiesenen Aktenübersendungsantrag, weil die Referentin diesen
Abweisungsbescheid erlassen hätte, als gegen sie bereits Disziplinar- und
Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren anhängig gewesen wären. Mit
Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die Referentin diesen
Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Dezember 2004 mangels Vorliegens einer
Fristversäumung und damit der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
im Sinne des § 308 BAO als unzulässig zurückgewiesen. In der
Begründung zu diesem Bescheid teilte die Referentin unter anderem mit, dass
die gegen sie erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde und erstattete
Disziplinaranzeige mittlerweile am 20. Jänner 2005 mit Schreiben des
Vorsitzenden des Senates y unter Anschluss einer Stellungnahme desselben sowie
obiger Parteieingaben an die zur Dienstaufsicht zuständige Frau
Präsidentin des UFS nach Wien zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung
übermittelt worden seien. Weiters wurde festgehalten, dass es sich bei den
ergriffenen aufsichtsbehördlichen und disziplinären Maßnahmen
nur um Anregungen handle, die der Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf
tatsächliche Ausnützung des Aufsichtsrechtes bzw. Einleitung eines
Disziplinarverfahrens vermittelten. Bei diesen innerbehördlichen Verfahren
komme der Antragstellerin bzw. deren gesetzlichem Vertreter auch keine
Parteistellung zu. Die Anhängigkeit solcher innerbehördlicher
Verfahren stehe auch der Fortsetzung des
Säumniszuschlagsberufungsverfahrens durch die Referentin nicht entgegen.
Eben so wenig seien dadurch weitere Rechtsaktsetzungen durch die Referentin mit
Nichtigkeit belegt. Dies gelte auch für Amtshandlungen, die von einem
befangenen Organ gesetzt werden. In diesem Zusammenhang teilte die Referentin
abschließend auch mit, dass sie trotz der gegen sie angeregten
aufsichtsbehördlichen und disziplinären Maßnahmen keine
Veranlassung für eine Befangenheitserklärung nach § 76 Abs. 1
lit. c BAO sehe. Was den von der Partei selbst gestellten Ablehnungsantrag
betreffe, sei darauf zu verweisen, dass dieser inzwischen vom Senatsvorsitzenden
abschlägig erledigt worden wäre.
In den nachfolgenden Faxeingaben vom 10. Jänner 2005
(02:19 Uhr), 20. Februar 2005 (22:40 Uhr) und 13. März 2005 (18:38 Uhr)
wiederholte NN seine bisherigen Rügen und Anschuldigungen gegenüber
dem Finanzamt Q , dem UFS und der verfahrensführenden Referentin, verwies
dabei neuerlich auf die in den Betriebsprüfungsverfahren der verbundenen
Unternehmen behauptungsgemäß unterlaufenen Formfehler und auf die
dadurch erzeugte Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen,
behauptete, dass es sich bei den behördlichen Schätzungen um nicht
verifizierte bloße Vermutungen handle, die mit den tatsächlichen und
so in die jeweiligen Steuererklärungen eingegangenen Lebensvorgängen
nicht das Geringste zu tun hätten, monierte wiederum auch sachliche
Unbilligkeit der angelasteten Säumniszuschläge und begehrte deshalb
erneut Akteneinsicht und Aufhebung aller Bescheide gemäß
§ 299
BAO.
Da beim Eingang obiger Faxschreiben bereits feststand, dass
die Berufung der A- GmbH gegen die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide
für 1991 bis 1997, die Gewerbesteuerbescheide für 1991 bis 1993, die
Vermögen- und Erbschaftssteueräquivalentbescheide für 1991 bis
1993 und den Haftungs- und Abgabenbescheid für KESt 1991 bis 1997 in
Kürze in Bearbeitung genommen wird, wurde gegenständliches
Säumniszuschlagsberufungsverfahren in der Folge vorerst nicht mehr weiter
betrieben, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen bis zum Abschluss
des die Stammabgaben der Säumniszuschläge betreffenden
Berufungsverfahrens zugewartet. Mit Berufungsentscheidung des UFS,
Außenstelle X , vom 13. Juni 2006, GZ. RV/DDDD und RV/EEEE, wies die
hierfür zuständige Referentin die Berufung der A- GmbH vom 27.
März 2000 gegen die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide 1991 bis
1997, Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993 und den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend KESt 1991 bis 1997 nach am 1. Juni 2006 durchgeführter
Berufungsverhandlung insgesamt als unbegründet ab. Den diesbezüglichen
Entscheidungsgründen ist unter anderem zu entnehmen, dass die
Berufungswerberin im Berufungsverfahren GZ. RV/DDDD und RV/EEEE mit Vorhalt vom
16. Jänner 2006 zwecks Nachweises ihres Rechtsmittelvorbringens zur
Vorlage zahlreicher Unterlagen aufgefordert und ihr anlässlich dieses
Schreibens aufgrund gestellten Akteneinsichtsantrages auch mitgeteilt wurde,
dass die bezughabenden Veranlagungs- und Betriebsprüfungsakten nach
entsprechender Terminvereinbarung jederzeit beim zuständigen Sitzfinanzamt
während der Amtsstunden eingesehen werden könnten. Wie für
das gegenständliche Säumniszuschlagsberufungsverfahren ebenfalls
festzustellen, hat die Berufungswerberin bzw. deren Vertretung laut weiterer
Begründung zur Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2006 auch im die
materiellrechtlichen Abgabenbescheide betreffenden Berufungsverfahren nie
Akteneinsicht genommen. Ebenso blieb auch der Vorhalt vom 16. Jänner 2006
unbeantwortet. Zur im Berufungsverfahren GZ. RV/DDDD und RV/EEEE beantragten und
am 1. Juni 2006 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
erschien nach weiteren Entscheidungsgründen kein Vertreter für die
Berufungswerberin, sondern nur ein Vertreter der Amtspartei, der dabei Abweisung
sämtlicher Berufungsbegehren beantragte. Aufgrund dieser abweisenden
Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2006, GZ. RV/DDDD und RV/EEEE , haben
insbesondere auch die für das gegenständliche
Säumniszuschlagsberufungsverfahren interessierenden
Umsatzsteuernachforderungen für 1991 und 1992 und die KESt-Vorschreibungen
für 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 keine betragsmäßigen
Änderungen gegenüber den erstinstanzlichen Festsetzungen vom 6.
März 2000 (USt) bzw. 9. März 2000 (KESt) erfahren. Mit Ergehen
dieser Berufungsentscheidung am 13. Juni 2006 wurden diese Festsetzungen im
Übrigen auch formell rechtskräftig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Mit Schriftsatz vom 27. März 2000 hat der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin unter anderem gegen die
entscheidungsgegenständlichen Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10.
März 2000 berufen und in diesem Zusammenhang auch den Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung gestellt. Gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO idgF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I
2002/97, hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1
BAO) beantragt wird. Dieses Antragsrecht steht gemäß
§ 284 Abs.
5 BAO idgF auch für Berufungen zu, über die nicht der gesamte
Berufungssenat des UFS, sondern der Referent namens des UFS zu entscheiden hat.
Vorgenannte Bestimmungen sind am 1. Jänner 2003 mit dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz in Kraft getreten und dem § 323 Abs. 10 BAO
zufolge auch auf alle an diesem Tag unerledigt gewesenen Berufungen anzuwenden.
Allerdings normiert der gleichfalls mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz
geschaffene § 323 Abs. 12 BAO, dass für Berufungen, über die nach
der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat
zu entscheiden war, abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO Anträge
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung spätestens
bis 31. Jänner 2003 bei den
im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden zu stellen gewesen
sind. Nach der bis einschließlich 31. Dezember 2002 in Geltung
gestandenen Rechtslage hatte eine mündliche Berufungsverhandlung unter den
gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen nur in Berufungsverfahren für die
der Berufungssenat, nicht hingegen in Berufungsverfahren für die der
Einzelbeamte gesetzlich zuständig war, stattzufinden. Zur Erledigung von
Säumniszuschlagsberufungen war nach der Rechtslage vor dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz der Einzelbeamte zuständig. Der für
gegenständliches Säumniszuschlagsberufungsverfahren am 27. März
2000 noch vor Inkrafttreten des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes gestellte
Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung war somit nach damaliger
Rechtslage unzulässig und konnte der Berufungswerberin daher keinen
Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
vermitteln. Aufgrund § 323 Abs. 12 BAO konnten jedoch für Berufungen,
die am 1. Jänner 2003 unerledigt waren und bis dahin in die
Einzelbeamtenzuständigkeit gefallen sind, Anträge auf mündliche
Berufungsverhandlung spätestens bis 31. Jänner 2003 nachgeholt
werden. Im gegenständlichen Berufungsfall liegt nur der am
27. März 2000 gestellte Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung
vor, eine gesonderte Antragstellung innerhalb der Nachholfrist des § 323
Abs. 12 BAO ist nicht aktenkundig. Im Erkenntnis vom 16. September 2003,
Zl. 2003/14/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass
Anträge auf mündliche Berufungsverhandlung, die vor dem
1. Jänner 2003 gestellt wurden und nach damals in Geltung gestandener
Rechtslage unzulässig waren, für sich allein keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS
vermitteln, weil § 323 Abs. 12 BAO hierfür ausdrücklich die
gesonderte Rechtsausübung bis 31. Jänner 2003 normiert. Mit
Rücksicht auf diese Rechtsprechung und die Tatsache, dass im vorliegenden
Säumniszuschlagsberufungsverfahren auch bis 31. Jänner 2003 kein
Antrag mündliche Berufungsverhandlung gestellt wurde, ist daher über
die Säumniszuschlagsberufungen vom 22. bzw. 27. März 2000
ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu
entscheiden.
2.
Akteneinsicht:
Gemäß
§ 90 Abs. 1 erster Satz BAO idgF hat
die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten
oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Von der Akteneinsichtsicht
ausgenommen sind nach Absatz 2 dieser Bestimmung Beratungsprotokolle,
Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke,
deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter
Personen herbeiführen würde. Nach zitiertem Gesetzeswortlaut
hat die Abgabenbehörde der Partei Akteneinsicht bloß zu gestatten.
Gestattung ist ein Real- und kein förmlicher Akt und bedarf daher im
Gegensatz zur Verweigerung einer begehrten Akteneinsicht, die stets in
Bescheidform (mündlich oder schriftlich) zu erfolgen hat, keines
bescheidmäßigen Abspruchs (VwGH v. 8.2.1989, 87/13/0141; VwGH v.
21.9.1988, 87/13/0256; VwGH v. 20.2.1982, 81/13/0140). Solange über ein
Akteneinsichtsbegehren nicht abschlägig entschieden worden ist, ist es
somit an der antragstellenden Partei selbst gelegen, die ihr damit gebotene
Möglichkeit zur Akteneinsicht auch zu nutzen (VwGH v. 8.2.1989,
87/13/0141). Bleibt die Partei, obwohl ihr im Verlauf eines
Abgaben(berufungs)verfahrens kein Bescheid über die Verweigerung der
Akteneinsicht zugeht, trotzdem untätig, stellt dies weder einen der
behördlichen Sphäre zuzurechnenden Verfahrensmangel noch eine
Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht im Sinne des
§ 311 BAO dar (VwGH v. 24.1.2001, 99/16/0081; VwGH v. 22.9.1987,
86/14/0198).
Aus § 90 BAO idgF geht auch klar hervor, dass die
Partei - abgesehen von den vom Einsichts- und Abschriftnahmerecht gesetzlich
ausdrücklich ausgeklammerten Schriftstücken (§ 90 Abs. 2 BAO) -
nur Rechtsanspruch auf Einsicht- und Abschriftnahme und dies auch nur in die/von
den Akten bzw. Aktenteile(n) hat, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung ihrer
abgabenrechtlichen Pflichten in einem konkreten Abgaben(berufungs)verfahren
erforderlich ist. Aus § 90 BAO idgF ergibt sich daher insbesondere kein
Rechtsanspruch der Partei auf Herstellung von Aktenabschriften durch die
Behörde und Übersendung derselben an sie. Eben so wenig besteht
Rechtsanspruch auf Übersendung von Verwaltungsakten, sei es im Original
oder in beglaubigter Abschrift, an die Partei persönlich oder an einen von
dieser vorgeschlagenen Ort außerhalb der behördlichen Sphäre.
Die Abgabenbehörde ist nämlich nicht berechtigt, die Gewahrsame
über verwaltete Akten aufzugeben. Die Abweisung eines
Aktenübersendungsantrages
lässt das Recht auf Akteneinsicht unberührt und stellt per se somit
keine Verweigerung der Akteneinsicht
dar (VwGH v. 9.12.1985, 85/12/0202). Wird ein
Aktenübersendungsantrag mangels
Rechtsanspruchs abgewiesen, hält die Abgabenbehörde die bezughabenden
Akten jedoch zur Einsichtnahme bereit,
so ist es der Partei damit nämlich ungeachtet vorgenannter Antragsabweisung
weiterhin unbenommen, Einsicht in und Abschriften von den Akten zu nehmen. Dies
hat zur Folge, dass mit einer abschlägigen Erledigung eines
Aktenübersendungsantrages auch keine "Fristversäumung" verbunden ist.
Der im gegenständlichen Berufungsverfahren nach Abweisung des
Aktenübersendungsantrages am 22. Dezember 2004 gestellte
Wiedereinsetzungsantrag war daher schon mangels vorgelegener
Fristversäumung zurückzuweisen. Im gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren wurden sowohl Anträge auf
Akteneinsicht als auch auf Aktenübersendung gestellt. Dem Begehren auf
Aktenübersendung vom 14. November 2004 war schon mit Rücksicht auf
oben dargestellte Rechtslage keine Folge zu geben und daher am 29. November 2004
über dieses mittels Bescheid abschlägig abzusprechen. Da es sich bei
diesem Abweisungsbescheid um eine letztinstanzliche, nicht gesondert anfechtbare
verfahrensleitende Verfügung im Sinne des § 244 BAO gehandelt hat, war
auch der dagegen eingebrachten Berufung vom 22. Dezember 2004 letztlich kein
Erfolg beschieden, sondern diese vielmehr als unzulässig
zurückzuweisen. Wenngleich § 90 BAO idgF der Partei selbst
keinen Rechtsanspruch auf Zusendung von Akten oder Aktenteilen im Original oder
in Abschrift vermittelt, ist es damit aber nicht unzulässig, wenn die
Behörde aufgrund initiierter Akteneinsicht von sich aus Aktenabschriften
erstellt und diese der Partei im Postweg zukommen lässt (Ritz, BAO³
§ 90 Rz 10). Verfahrensgegenständlich wurden im
Berufungsschriftsatz vom 22. März 2000 und im Vorlageantrag vom 11. August
2000 jeweils Anträge auf Akteneinsicht gestellt. Da anlässlich des
Rechtsmittelvorbringens gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10.
März 2000 unter anderem auch behauptet wurde, dass im erstinstanzlichen
Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren betreffend die Stammabgaben der
Säumniszuschläge Akteneinsicht nicht im begehrten Ausmaß
gewährt worden wäre, wurde diese Verfahrensrüge zum Anlass
genommen, der Berufungswerberin aufgrund ihrer auch für das
gegenständliche Berufungsverfahren gestellten Akteneinsichtsanträge
bereits gleichzeitig mit der schriftlichen Mitteilung vom 25. Oktober 2004, dass
im Säumniszuschlagsberufungsverfahren keine mündliche Verhandlung
stattfinden werde, auch Kopien jener Schriftstücke aus ihrem beim Finanzamt
Q zu Steuernummer 1111 geführten Veranlagungs-, Kassen- und elektronisch
geführten Akt zu übersenden, auf die sich die
Säumniszuschlagsberufungsentscheidung stützen wird. Diese
über den gesetzlichen Anspruch nach § 90 BAO tatsächlich
hinausgegangene postalische Übermittlung von Aktenkopien und
Kontoausdrucken interpretierte der gesetzliche Vertreter der Berufungswerberin
in der Folge als Verweigerung der Akteneinsicht bzw. des rechtlichen
Gehörs, ja sogar als Aktenunterschlagung, weil damit
Betriebsprüfungsunterlagen, die behauptungsgemäß zur
Verifizierung des Rechtsmittelvorbringens geführt hätten, nicht
übermittelt bzw. bewusst vorenthalten worden wären. Dem ist zu
entgegnen, dass sich aus dem Inhalt des Vorhaltsschreibens vom 25. Oktober
2004 klar ergibt, welche Erwägungen anlassgegenständlich
maßgeblich dafür waren, der Einschreiterin die für die
abschließende Sachentscheidung relevanten Aktenkopien und -ausdrucke
bereits anlässlich dieses Schreibens im Postweg zukommen zu lassen,
nämlich zum einen die bereits oben dargelegten Gründe und zum anderen
verfahrensökonomische Gesichtspunkte wie auch
Zweckmäßigkeitsüberlegungen, ging doch aus der Aktenlage und dem
Berufungsvorbringen hervor, dass der gesetzliche Vertreter der Berufungswerberin
aufgrund Wohnsitzes in Deutschland nur sporadisch im Inland aufhältig
ist. Dass die Berufungswerberin im abgeführten Berufungsverfahren im
Recht auf Akteneinsicht weder durch vorgenannte Zusendung von Kopien von
Aktenteilen noch sonst beschnitten werden sollte und wurde, zeigt sich eindeutig
auch daran, dass ihr im Bescheid über die Abweisung des
Aktenübersendungsantrages vom 29. November 2004, der für sich
betrachtet schon mangels entsprechenden Rechtsanspruchs keine solche
Beschneidung darstellt, ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die
abschlägige Erledigung des Aktenübersendungsantrages keine
Verweigerung der gleichfalls beantragten Akteneinsicht darstellt, und ihr in
diesem Zusammenhang gleichzeitig zur Kenntnis gebracht wurde, dass die für
gegenständliches Säumniszuschlagsberufungsverfahren maßgeblichen
Veranlagungs-, Kassen- und Betriebsprüfungsakten Steuernummer 1111 sowie
der Rechtsmittelakt GZ. RV/AAAA beim UFS, Außenstelle X , erliegen. Eben
so wenig intendierte auch der vom gesetzlichen Vertreter inhaltlich wiederum so
verstandene Ergänzungsvorhalt vom 29. November 2004 eine Beschneidung in
Parteirechten. Die damit verbunden gewesene Aufforderung zur Konkretisierung des
Akteneinsichtsbegehrens diente nämlich allein der Klärung, in welche
Akten bzw. Schriftstücke konkret Einsicht genommen werden wolle, um sodann
die bezug-habenden umfangreichen Akten bereits im Vorfeld einer Einsichtnahme im
Hinblick auf § 90 Abs. 2 BAO überprüfen zu können.
Außerdem war diese Aufforderung zur Konkretisierung des
Akteneinsichtsbegehrens gegenständlich auch wegen der zahlreichen für
dieselbe Unternehmensgruppe parallel anhängig gewesenen Berufungsverfahren
aus Gründen der Abgrenzung erforderlich. Da im Bescheid über
die Abweisung des Aktenübersendungsantrages unmissverständlich
festgestellt wurde, dass das Recht auf Akteneinsicht dadurch unberührt
bleibt, sich der aus Sicht dieses Säumniszuschlagsberufungsverfahrens
maßgebliche Veranlagungs-, Kassen- und Betriebsprüfungsakt der
Berufungswerberin, Steuernummer 1111 , nebst dem Rechtsmittelakt in X beim UFS
befinden, und im Kopf dieses Bescheides auch Adresse des UFS, Außenstelle
X , sowie Telefonnummer der verfahrensführenden Referentin angeführt
gewesen sind, war damit konkretisiert, dass, wo und bei wem im Speziellen die
bezughabenden Akten zu diesem Berufungsverfahren eingesehen werden können.
Gleichzeitig war damit aber auch die telefonische Erreichbarkeit der Referentin
zwecks Terminvereinbarung für eine Akteneinsicht sichergestellt. Eben so
gut hätte sich der gesetzliche Vertreter der Berufungswerberin zwecks
Terminabsprache für eine Akteneinsicht auch via Fax unter der ihm
hinlänglich bekannten Fax-Nummer des UFS, Außenstelle X , mit der
verfahrensführenden Referentin in Verbindung setzen können. Bis dato
hat eine solche Kontaktaufnahme und damit auch eine Einsicht in die
bezughabenden Akten jedoch nicht stattgefunden. Da im Verlauf dieses
Säumniszuschlagsberufungsverfahrens ein Bescheid über die Verweigerung
der beantragten Akteneinsicht nicht ergangen, dem gesetzlichen Vertreter der
Berufungswerberin der Ort der möglichen Akteneinsicht aktenkundig auch zur
Kenntnis gelangt ist, und die Berufungsbehörde nach eingangs dargestellter
Rechtslage Akteneinsicht bloß zu gestatten hatte, wäre es im
abgeführten Berufungsverfahren daher allein an der Rechtsmittelwerberin
bzw. deren Vertretung gelegen gewesen, die damit gebotene Möglichkeit zur
Akteneinsicht auch tatsächlich zu nutzen. Anstatt von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen, hat sich der gesetzliche Vertreter der
Einschreiterin jedoch in nahezu allen seiner zahlreichen Eingaben im Verlauf
dieses Berufungsverfahrens auf aus vorstehenden Gründen unberechtigte
Vorwürfe und Verbalinjurien gegenüber der Berufungsbehörde
beschränkt, in dem er wiederholt behauptete, diese würde ihm die zur
konkreten Interessensgeltendmachung notwendigen Akten vorenthalten bzw.
unterschlagen, wäre auch nicht zur Beischaffung der vollständigen
Akten an einen Ort im Stande, so dass für die Dauer dieses Zustandes eine
Akteneinsicht seinerseits nicht in Betracht komme. Dass es dem gesetzlichen
Vertreter dabei offensichtlich weniger um die tatsächliche Durchsetzung
vermeintlich verletzter Parteirechte, sondern vielmehr darum gegangen sein
dürfte, nunmehr auch den UFS und dessen Organwalter in seine
generalisierenden Beschuldigungen gegenüber den behauptungsgemäß
"vordemokratisch" arbeitenden österreichischen Finanzbehörden
einzubeziehen, zeigt sich daran, dass im Berufungsverfahren betreffend
Stammabgaben der Säumniszuschläge, GZ. RV/DDDD und RV/EEEE , trotz
dabei ebenso gebotener Möglichkeit zur Akteneinsicht und erfolgter Ladung
zur mündlichen Verhandlung, gleichfalls nie Akteneinsicht genommen wurde,
zur durchgeführten mündlichen Verhandlung auch kein Vertreter für
die Berufungswerberin erschienen, und im Verlauf dieses
Stammabgabenberufungsverfahrens auch die dort verfahrensführende Referentin
vom gesetzlichen Vertreter als befangen abgelehnt worden ist.
3.
Säumniszuschläge:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, wurden
die gesetzlichen Bestimmungen zum Säumniszuschlag (bis dahin in den
§§ 217 bis 221a Bundesabgabenordnung geregelt) geändert. Aus
der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 8 BAO ergibt sich, dass die
novellierten Säumniszuschlagsbestimmungen in der Fassung des BGBl. I
2000/142 erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch
nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für davor entstandene
Abgabenansprüche gelten mit einigen, auf den konkreten Berufungsfall jedoch
nicht zutreffenden Einschränkungen weiterhin die
Säumniszuschlagsnormen vor dem BudgetbegleitG 2001.
Berufungsgegenständlich sind Säumniszuschlagsfestsetzungen wegen
Nichtentrichtung von auf verdeckten Gewinnausschüttungen basierenden
Kapitalertragsteuern für 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 sowie wegen
Nichtentrichtung von Umsatzsteuern für 1991 und
1992. Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 stellen
Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH sind
von diesem Tatbestand umfasst und daher ebenfalls Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer
bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO
normiert, dass der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für
Steuerabzugsbeträgeim Zeitpunkt des Zufließens
(§ 19 EStG 1988) der steuerabzugspflichtigen Einkünfte
entsteht. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage ist somit der
Kapitalertragsteueranspruch für die anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der
Jahre 1991 bis 1993, 1996 und 1997 nach Maßgabe ihres Zufließens an
die Gesellschafter laufend in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1996 bzw. 1997
entstanden. Die Umsatzversteuerung nahm die Berufungswerberin in den hier
relevanten Jahren 1991 und 1992 laut Aktenlage nach vereinbarten Entgelten
(Sollbesteuerung) vor. Im diesbezüglich maßgeblichen
Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1972, BGBl. I 1972/223,
entstand die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen bei
Sollversteuerung gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit a leg. cit. mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt wurden; dieser Zeitpunkt verschob sich um einen Kalendermonat,
wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgte, in
dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden war. Mit Rücksicht
auf diese umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen sind die Abgabenansprüche
für die säumniszuschlagsbetroffenen Umsatzsteuern 1991 und 1992
demnach im Jahr 1991 bzw. 1992 (längstens bis Jänner 1993) entstanden.
Da der Abgabenentstehungszeitpunkt der säumniszuschlagsbetroffenen
Kapitalertrag- und Umsatzsteuern damit jeweils noch vor dem 1. Jänner 2002
liegt, haben im Berufungsfall daher unter Bedachtnahme auf § 323 Abs. 8 BAO
noch die Säumniszuschlagsbestimmungen vor Inkrafttreten des
Budgetbegleitgesetzes 2001 Anwendung zu finden. Danach galt Folgendes:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens bis am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein
(§ 217 Abs. 1 erster Halbsatz BAO). Hiervon bestehen - trotz
Abgabennichtentrichtung bis am Fälligkeitstag - folgende Ausnahmen, bei
deren Vorliegen die Säumniszuschlagspflicht entweder vorerst
hinausgeschoben wird (Punkt 1) oder von der Verhängung eines
Säumniszuschlages überhaupt abzusehen ist (Punkt 2 bis
5):
1. Die
Säumniszuschlagspflicht wurde unter Anwendung der § 217 Abs. 2 bis
Abs. 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben,
2. die
Abgabenschuld (Bemessungsgrundlage) liegt unter S 10.000,-- (§ 221 Abs. 2
BAO),
3. die Abgabenentrichtung
erfolgte durch Postanweisung, Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck
(§ 211 Abs. 1 lit. c, lit. d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber
noch innerhalb der im § 211 Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten
dreitägigen
Respirofrist,
4. die
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagUmsatzsteuernachforderungKapitalertragsteuerSelbstbemessungsabgabeFestsetzungsbescheidgesetzliche Fälligkeitformelle Abgabenzahlungsschuldsachliche Richtigkeit der StammabgabeBerufung gegen Stammabgaberechtskräftige Stammabgabeverspäteter EinhebungsaussetzungsantragFristenkette
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2214-L/02
- Stammnummer
- 25400
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF