Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2218-L/02
Säumniszuschlag von einer vermeintlich unrichtigen Umsatzsteuernachhforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2218-L/02vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma C-GmbH in A, vertreten durch
Dr.B, Steuerberater in XY, vom 22. März 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes R vom 10. März 2000 betreffend Säumniszuschläge
- Umsatzsteuer 1992 bis 1996 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Teil einer Unternehmensgruppe,
die neben weiteren Niederlassungen in Österreich auch Unternehmen in
Deutschland besitzt. 1999/2000 fand bei den österreichischen Unternehmen
der Gruppe eine Betriebsprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass in
deren Bilanzen Darlehensforderungen und Beteiligungen gegenüber bzw. an
deutschen verbundenen Unternehmen ausgewiesen waren, die um rund 60
Millionen S niedriger gewesen sind, als die entsprechenden Bilanzposten bei
den deutschen Firmen. Da die Herkunft des Differenzbetrages anhand des
Rechenwerkes der österreichischen Unternehmen nicht nachvollziehbar war,
und eine Rohaufschlagskalkulation bei der Berufungswerberin für den
Prüfungszeitraum 1992 bis 1997 überdies erhebliche Abweichungen ergab,
schlussfolgerte das Finanzamt daraus, dass der Großteil der fehlenden
Gelder aus nicht erklärten Erlösen der österreichischen Firmen
stamme, und zumindest ein Teil davon auch von der Berufungswerberin
erwirtschaftet worden wäre. Bei der Berufungswerberin kam es wegen dieser
Prüfungsfeststellungen in der Folge zu jährlichen
Umsatzzuschätzungen für 1992 bis 1996 von 1,190.500,-- S
(Prüfungsbericht vom 14. Februar 2000 Tz 19).
Am 3. März 2000 ergingen für die
Berufungswerberin aus Anlass der Betriebsprüfung Umsatz- und
Körperschaftssteuererstbescheide für 1992 bis 1997 und
Gewerbesteuererstbescheide für 1992 und 1993. Die
Körperschaftssteuerveranlagungen 1992 und 1993 ergaben dabei jeweils
Abgabengutschriften von 64,-- S bzw. 540,-- S. Die
Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 hatten auf Grund obiger
Prüfungsfeststellungen Nachforderungen gegenüber den vorangemeldeten
Umsatzsteuern von 224.246,-- S (1992), 246.281,-- S (1993),
223.940,-- S (1994), 215.155,-- S (1995) und von 237.311,-- S
(1996) zur Folge. Die Umsatzsteuerveranlagung für 1997 führte dagegen
zu einer Abgabengutschrift von 15.239,-- S. Für die Entrichtung der
bereits vor bescheidmäßiger Festsetzung am 10. Februar 1993,
15. Februar 1994, 15. Februar 1995, 15. Februar 1996 bzw.
17. Februar 1997 fällig gewesenen Umsatzsteuerrestschuldigkeiten 1992
bis 1996 räumte das Finanzamt der Berufungswerberin nach ausgewiesener
Aktenlage einheitlich eine Nachfrist bis am 10. April 2000
ein.
Im Bescheidbuchungszeitpunkt am 3. März 2000
bestand am Abgabenkonto der Berufungswerberin ein Steuerguthaben von
7.207,-- S. Dieses Guthaben und auch die
Körperschaftssteuergutschriften für 1992 und 1993 und die
Umsatzsteuergutschrift für 1997 wurden am 3. März 2000
unmittelbar mit der gleichzeitig angelasteten, ältest fälligen
Umsatzsteuerrestschuld für 1992 (224.246,-- S) verrechnet, wodurch es
für diese mit Wirksamkeit vom 3. März 2000 zu einer teilweisen
Tilgung im Umfang von 23.050,-- S gekommen ist.
Mit Sammelbescheid vom 10. März 2000 lastete das
Finanzamt der Berufungswerberin jeweils vom Gesamtbetrag der
Umsatzsteuernachforderungen für 1992 bis 1996 Säumniszuschläge in
Höhe von 4.485,-- S (USt 1992), 4.926,-- S (USt 1993),
4.479,-- S (USt 1994), 4.303,-- S (USt 1995) und 4.746,-- S (USt
1996) an, weil diese Umsatzsteuerschuldigkeiten bis zu den entsprechenden
gesetzlichen Fälligkeitsterminen nicht entrichtet worden
wären.
Mit Telefaxeingaben vom 22. März 2000 legte die
Berufungswerberin unter Hinweis, dass ausführliche
Rechtsmittelbegründungen und detaillierte Aussetzungsanträge seitens
des steuerlichen Vertreters noch nachfolgen würden, unter anderem
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997 und die vorgenannten
Säumniszuschlagsfestsetzungen ein. Gleichzeitig wurden auch Anträge
auf "Aussetzung aller Vorgänge bis zur rechtsgültigen Entscheidung",
auf "Kostenerstattung aus Amtspflichtverletzung" und auf "Akteneinsicht"
gestellt. In diesen abgesehen vom unterschiedlichen Anfechtungsgegenstand
ansonsten inhaltsgleichen Rechtsmitteleingaben rügte die Berufungswerberin
rechtsmittelbegründend jeweils Formfehler (gemeint offensichtlich
Verfahrensfehler) und verwies in Ergänzung dazu auf ihr Vorschreiben vom
27. Februar 2000. Anlässlich dieses Schriftsatzes warf die
Einschreiterin dem Finanzamt im Hinblick auf die abgeführte
Betriebsprüfung massive Verfahrensverstöße vor, weil dabei den
mehrfach gestellten Akteneinsichtsanträgen nicht entsprochen worden
wäre, und auch die gesetzlichen Bestimmungen betreffend amtswegiger
Sachverhaltsermittlung bzw. Terminsetzung unter Einräumung angemessener
Fristen nicht beachtet worden wären. Die Erstbehörde hätte im
Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen insbesondere Aussagen von Vertretern der
Berufungswerberin anlässlich einer behördlichen Befragung
unberücksichtigt gelassen und von der Partei beantragte Beweisaufnahmen
einfach übergangen. Vom Schlussbesprechungstermin wäre die
Berufungswerberin nicht durch das Finanzamt, sondern im Umweg von dritter Seite
informiert worden. Wegen dieser Vorgangsweisen machte die Berufungswerberin im
konkreten Schreiben Befangenheit hinsichtlich der erstinstanzlich befassten
Organwalter geltend und beantragte gleichzeitig, den Prüfungsfall an ein
anderes Finanzamt zu delegieren.
Mit Schreiben vom 3. April 2000 legte der steuerliche
Vertreter wie angekündigt (unter anderem) nochmals Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997 und den Säumniszuschlagsbescheid vom
10. März 2000 ein. Sämtliche bekämpften Bescheide seien
rechtswidrig, weil der Erstbehörde im Stammabgabenverfahren trotz
festgestellter Rohaufschlagsdifferenzen überhaupt keine
Schätzungsbefugnis zugekommen wäre. Auch die Annahme getätigter
Schwarzumsätze sei verfehlt, da diese gegenständlich durch keinerlei
Beweissubstrat erwiesen und auch damit nicht in Einklang zu bringen wäre,
dass es sich bei den Leistungsabnehmern (der Berufungswerberin) um Unternehmer
gehandelt habe, die selbst Rechnungen benötigt hätten. Außerdem
habe die Überprüfung der strittigen Vorgänge mittlerweile
ergeben, dass die für die Erhöhung der Kreditverbindlichkeiten bei den
verbundenen deutschen Unternehmungen verantwortlich gewesenen Gelder nicht wie
angenommen aus Schwarzerlösen, sondern aus Direkteinlagen der Firma CE
gestammt hätten, die bloß der Einfachheit halber den in
Österreich ansässigen Unternehmen gutgeschrieben worden wären. Es
werde daher beantragt, sämtliche im Gefolge der Betriebsprüfung
vorgeschriebenen Abgaben nach Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung im Berufungsweg ersatzlos aufzuheben, und die Einhebung der
strittigen Umsatzsteuern 1992 bis 1996 sowie der hiervon angelasteten
Säumniszuschläge für die Dauer der Berufungsverfahren
gemäß
§ 212a BAO auszusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2000 gab das
Finanzamt obiger Säumniszuschlagsberufung keine Folge, da die
nachgeforderten Umsatzsteuern 1992 bis 1996 bis zum jeweiligen
Fälligkeitstag nachweislich nicht entrichtet und im Berufungsfall damit die
gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 217 BAO erfüllt worden
wären. Ergänzend dazu merkte die bescheiderlassende Behörde an,
dass eine Berichtigung der rechtmäßig vorgeschriebenen
Säumniszuschläge allenfalls dann in Betracht komme, wenn sich die
Umsatzsteuerberufungen für 1992 bis 1996 als erfolgreich erweisen
sollten.
Dagegen stellte die Berufungswerberin am 11. August
2000 einen Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in
dem erneut ersatzlose Behebung des Säumniszuschlagsbescheides vom
10. März 2000 und Einhebungsaussetzung sämtlicher strittigen
Säumniszuschläge beantragt wurde. In diesem Vorlageantrag brachte die
Einschreiterin ergänzend zu bisher vor, dass bestandene Abgabenguthaben bei
Festsetzung der Säumniszuschläge unberücksichtigt geblieben und
die konkreten "Vorgänge" daher nach eigener Buchhaltung nicht
nachvollziehbar wären. Auf Grund bisheriger Vorgangsweise des Finanzamtes
bestehe insgesamt der Verdacht, dass auch im Zuge der
Säumniszuschlagsvorschreibungen Vorschriften der Bundesabgabenordnung
missachtet bzw. für die Berufungswerberin günstige Bestimmungen
"vorsätzlich" außer Acht gelassen worden wären. Abgesehen von
diesem ergänzenden Berufungsvorbringen erhob bzw. stellte die
Rechtsmittelwerberin im Vorlageantrag auch noch eine nicht näher
ausgeführte Dienstaufsichtsbeschwerde, weiters Strafantrag aus allen
rechtlichen Gründen unter anderem wegen des begründeten Verdachtes der
Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauches und der Nötigung, ferner einen
ebenfalls nicht näher konkretisierten Antrag auf Disziplinarverfahren, und
schließlich noch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
auf Kostenerstattung wegen Amtspflichtverletzung sowie auf Akteneinsicht. Zu
letzterem Antrag wurde dabei angemerkt, dass jegliche Terminsetzung zuvor mit
dem Schriftsatzunterzeichner H.F. abgesprochen, und dabei insbesondere
berücksichtigt werden möge, dass sich dieser bzw. die gesetzliche
Vertreterin der Berufungswerberin sehr häufig im Ausland
aufhielten.
Mit Bescheid vom 17. November 2000 gab das Finanzamt
den Einhebungsaussetzungsanträgen für die strittigen
Umsatzsteuernachforderungen 1992 bis 1996 sowie die davon vorgeschriebenen
Säumniszuschläge vollinhaltlich statt. Anschließend legte es
sämtliche Rechtsmittel der Berufungswerberin antragsgemäß an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG, BGBl. I
2002/97) wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 der unabhängige
Finanzsenat (UFS) als neue Abgabenbehörde zweiter Instanz installiert. Da
die Berufungen der Rechtsmittelwerberin zu diesem Zeitpunkt noch unerledigt
waren, ging damit die Entscheidungszuständigkeit für sie am
1. Jänner 2003 auf den UFS über. Laut Geschäftsverteilung
ist für diese Berufungserledigungen der Senat 7 des UFS, Außenstelle
Linz, zuständig. Erhebungen zum Bearbeitungsstand der
Umsatzsteuerberufungen der Rechtsmittelwerberin haben ergeben, dass darüber
bislang noch keine Entscheidungen ergangen sind.
Anlässlich der Erledigung der gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufung stellte die Referentin fest, dass abgesehen von
anderen Parteianträgen bisher auch der von der Rechtsmittelwerberin in
diesem Berufungsverfahren wiederholt gestellte Antrag auf Akteneinsicht noch
keiner Erledigung zugeführt wurde. Aus gegebenem Anlass wurden der
Berufungswerberin daher mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 Kopien und
Ausdrucke jener Aktenteile übermittelt, die für die
Säumniszuschlagsberufungsentscheidung tatsächlich von
Entscheidungsrelevanz sind, und zwar Ablichtungen von den Umsatzsteuerbescheiden
1992 bis 1996 vom 3. März 2000, vom bekämpften
Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2000, von der
Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2000, vom
Einhebungsaussetzungsbewilligungsbescheid für die angefochtenen
Säumniszuschläge vom 17. November 2000 und weiters ein
EDV-Ausdruck der Verrechnungsdaten des Abgabenkontos der Berufungswerberin
(Steuernummer ab) über den Zeitraum 1. März 2000 bis
4. Oktober 2004. Anlässlich dieses Schriftsatzes wurde der
Rechtsmittelwerberin auch mitgeteilt, dass über ihre
Säumniszuschlagsberufung trotz entsprechender Antragstellung ohne
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im schriftlichen
Weg entschieden werde. Hinsichtlich der Gründe für die Nichtabhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Einschreiterin dabei auf
die Ausfertigung dieser schriftlichen Berufungsentscheidung
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bevor auf die Säumniszuschlagsberufung selbst
eingegangen wird, ist es auf Grund der in diesem Berufungsverfahren zahlreich
gestellten Parteianträge und der weiters aktenmäßig getroffenen
Feststellung, dass darüber teils noch nicht entschieden wurde,
unerlässlich, vorerst einige grundlegende Feststellungen zu diesen
Anbringen der Berufungswerberin zu treffen. Im gegenständlichen
Säumniszuschlagsberufungsverfahren wurden außer dem Berufungsantrag
auf Erlass der angefochtenen Säumniszuschläge und den Anträgen
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bzw. auf
Rechtsmittelvorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz weiters auch
Anträge auf Aussetzung der Einhebung der strittigen
Säumniszuschläge (§ 212a BAO), auf Akteneinsicht (§ 90 BAO),
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO), auf Kostenerstattung
wegen Amtspflichtverletzung und auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gestellt. Außerdem erhob die Berufungswerberin in den
verfahrensgegenständlichen Rechtsmitteleingaben auch Strafantrag und
Dienstaufsichtsbeschwerde. Gemäß
§ 311 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
die in Abgabenvorschriften vorgesehenen
Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub
zu entscheiden. Aus dem Gesetzesverweis auf § 85 BAO folgt, dass eine
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde nur für Parteianbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten besteht.
Für nicht unter § 85 BAO fallende Anbringen besteht somit keine
Entscheidungspflicht. Liegt ein den Voraussetzungen des § 85 BAO
entsprechendes Parteianbringen vor, dann ist darüber
bescheidmäßig abzusprechen. Zuständig hierfür ist
grundsätzlich jene Abgabenbehörde, bei der das Anbringen gestellt
wurde. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsausführungen unterliegen von den
eingangs angeführten Parteianträgen außer dem Berufungs-, dem
Vorlageantrag und dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung jedenfalls auch jene auf Aussetzung der Einhebung der
strittigen Säumniszuschläge, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und auf Akteneinsicht der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde, weil es
sich dabei ohne Zweifel jeweils um Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im
Sinne des § 85 BAO handelt (Ritz, Kommentar BAO²
Einhebungsaussetzungsantrag § 212a Rz 12; Akteneinsichtsantrag
§ 90 Rz 2; Wiedereinsetzungsantrag § 308 Rz 23). Für die
jedenfalls unter § 85 BAO fallenden Anträge auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, auf Akteneinsicht und auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung liegen aktenkundig trotz
Entscheidungspflicht noch keine Erledigungen vor.
Dem § 2 UFSG (Bundesgesetz über den
unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I 2002/97) zufolge obliegen dem UFS
ausschließlich die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3
Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz übertragenen Aufgaben. Nach
§ 260 BAO idgF des AbgRmRefG hat der UFS als Abgabenbehörde
zweiter Instanz über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene
Bescheide durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da der UFS im Regelfall Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, käme
es einer Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gleich,
wenn dieser über beim Finanzamt gestellte, entscheidungspflichtige
Anträge erstmalig bescheidmäßig absprechen würde. Davon
abgesehen kommt dem UFS aber auch keine Entscheidungskompetenz über
Disziplinarangelegenheiten eine Abgabenbehörde erster Instanz betreffend
oder über eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerden zu. Der UFS ist
nämlich weder Oberbehörde der Finanzämter noch stehen seine
Mitglieder in irgendeinem Weisungszusammenhang zu anderen
(Abgaben)Behörden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus § 1
Abs. 1 UFSG, dem zufolge der UFS eine unabhängige Verwaltungsbehörde
ist, und weiters aus § 6 Abs. 1 UFSG in Verbindung mit § 271 BAO idgF
des AbgRmRefG, die bestimmen, dass die Mitglieder des UFS bei Besorgung der
ihnen zukommenden Aufgaben weisungsfrei sind. Schließlich liegt es auch
außerhalb der sachlichen Zuständigkeit des UFS als
Verwaltungsbehörde über einen in die gerichtliche Zuständigkeit
fallenden Strafantrag zu entscheiden. Zusammenfassend ist zu den vorliegenden
Parteianträgen daher festzuhalten, dass diese für die
Berufungsbehörde nur insoweit beachtlich sind, als sie in unmittelbarem
Zusammenhang zur entscheidungsgegenständlichen
Säumniszuschlagsberufung stehen, und als die Rechtsmittelbehörde
für ihre Erledigung auch sachlich zuständig ist. Da dies konkret nur
auf den Berufungsantrag (Aufhebung des angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheides) und die Anträge auf Akteneinsicht bzw. auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zutrifft, hat daher
eine Befassung mit den übrigen Parteianträgen aus Anlass dieser
Berufungsentscheidung nicht zu erfolgen.
Am 4. Oktober 2004 wurden der Rechtsmittelwerberin auf
dem Postweg sämtliche für die Erledigung dieser
Säumniszuschlagsberufung entscheidungsrelevanten Aktenteile
übermittelt. Damit wurde im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens
nunmehr dem von der Berufungswerberin gestellten Akteneinsichtsantrag in
zulässiger Weise Rechnung getragen und gleichzeitig auch das
diesbezügliche Versäumnis der Erstbehörde saniert.
Im (ergänzenden) Berufungsschriftsatz vom
3. April 2000, in dem außer den Umsatzsteuerbescheiden 1992 bis 1997
auch die nunmehr strittigen Säumniszuschläge vom 10. März
2000 bekämpft wurden, beantragte der steuerliche Vertreter der
Rechtsmittelwerberin uneingeschränkt die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Diesem Antrag konnte im
gegenständlichen Säumniszuschlagsberufungsverfahren jedoch wegen
Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden. Mit
dem am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen AbgRmRefG erfolgte eine
Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens. § 284
Abs. 1 Z 1 BAO idgF sieht dabei vor, dass über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Aus Absatz 5
leg. cit. folgt, dass das Antragsrecht auf mündliche Berufungsverhandlung
sowohl für Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat des UFS,
als auch für Berufungen besteht, über die nur der Referent zu
entscheiden hat. Der Antrag der Berufungswerberin auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde noch vor Inkrafttreten des AbgRmRefG
gestellt. Nach vor dem 1. Jänner 2003 geltender Rechtslage war eine
mündliche Berufungsverhandlung nur in den gemäß
§ 260
Abs. 2 BAO ausdrücklich dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen
anzuberaumen. Anträge auf mündliche Berufungsverhandlung waren daher
unzulässig, wenn sie eine in die
monokratische Entscheidungskompetenz
fallende Berufungsangelegenheit betrafen. Die Berufungserledigung über
einen angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid fiel nach Rechtslage vor dem
AbgRmRefG in die Einzelbeamtenzuständigkeit. Unter diesem rechtlichen
Hintergrund war somit der für die Säumniszuschlagsberufung am
3. April 2000 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung unzulässig.
Mit Inkrafttreten des AbgRmRefG wurde in der
Bundesabgabenordnung gleichzeitig die Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 12 leg. cit. eingefügt. Diese sieht unter anderem vor, dass für
Berufungen, die bei Inkrafttreten des AbgRmRefG und Installation des UFS als
neue Abgabenbehörde zweiter Instanz am 1. Jänner 2003 noch
unerledigt und nach früherer Rechtslage in die monokratische
Entscheidungszuständigkeit gefallen sind, befristet bis am
31. Jänner 2003 beim UFS ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gestellt werden kann. Im Erkenntnis vom
16. September 2003, 2003/14/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof
klargestellt, dass ein vor dem 1. Jänner 2003 unzulässigerweise
gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Hintergrund obiger Rechtslage und insbesondere des
aufgezeigten, gesondert auszuübenden Antragsrechtes keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat vermittelt. Da der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. April 2000, insoweit er
sich auf die gegenständliche Säumniszuschlagsberufung bezieht,
unzulässig war, weil er eine der monokratischen
Entscheidungszuständigkeit zugewiesene Agende betraf, und die
Berufungswerberin vom gesetzlich eingeräumten, bis am 31. Jänner
2003 befristeten Antragsrecht aktenkundig nicht Gebrauch gemacht hat, ist
über ihre Säumniszuschlagsberufung vom 22. März 2000 bzw.
3. April 2000 daher ohne Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zu entscheiden. Zur dabei strittigen Frage, ob die
Säumniszuschlagsfestsetzungen vom 10. März 2000 rechtens waren
oder nicht, ist rechtlich nunmehr wie folgt auszuführen:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I 2000/142) wurden
unter anderem auch die Säumniszuschlagsbestimmungen (bis dahin in den
§§ 217 bis 221a Bundesabgabenordnung geregelt) grundlegend
geändert. Aus der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 8 BAO ergibt
sich, dass § 217 BAO in der Fassung des BGBl. I 2000/142 erstmals auf
Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entstanden ist. Auf Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist, sind daher
weiterhin die Säumniszuschlagsbestimmungen vor dem BudgetbegleitG 2001
anzuwenden. Berufungsgegenständlich ist die Festsetzung von
Säumniszuschlägen wegen Nichtentrichtung von Umsatzsteuern für
1992 bis 1996. Sowohl im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1972 (BGBl.
I 1972/223) als auch jenem des Umsatzsteuergesetzes 1994 (BGBl. I 1994/663, in
Kraft getreten am 1. Jänner 1995) entsteht die Umsatzsteuerschuld
für Lieferungen und sonstige Leistungen bei Versteuerung nach vereinbarten
Entgelten (Sollbesteuerung), zu der die Berufungswerberin im maßgeblichen
Zeitraum 1992 bis 1996 auf Grund der Höhe der jährlich erzielten
Umsätze verpflichtet war, gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 litera a
leg. cit. mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen
Leistungen ausgeführt worden sind; dieser Zeitpunkt verschiebt sich um
einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist. Für die säumniszuschlagsbetroffenen Umsatzsteuern 1992 bis
1996 ist der Abgabenanspruch vorgenannter Bestimmung zufolge somit in den Jahren
1992 bis 1996 (längstens bis Jänner 1997) entstanden. Mit
Rücksichtnahme auf § 323 Abs. 8 BAO hat im Berufungsfall daher die
Rechtslage zum Säumniszuschlag vor dem BGBl. I 2000/142 Anwendung zu
finden. Danach galt Folgendes:
Wird eine Abgabe nicht spätestens bis am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein (§ 217 Abs.
1 erster Halbsatz BAO). Hiervon bestanden - trotz Abgabennichtentrichtung
bis am Fälligkeitstag - folgende Ausnahmen, bei deren Vorliegen die
Säumniszuschlagspflicht entweder vorerst hinausgeschoben wurde (Punkt 1)
oder von der Verhängung eines Säumniszuschlages überhaupt
abzusehen war (Punkt 2 bis 5):
1. Die Säumniszuschlagspflicht wurde unter Anwendung
der § 217 Abs. 2 bis Abs. 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben,
2. die Abgabenschuld (Bemessungsgrundlage) lag unter S
10.000,-- (§ 221 Abs. 2 BAO),
3. die Abgabenentrichtung erfolgte durch Postanweisung,
Überweisung oder mittels Verrechnungsscheck (§ 211 Abs. 1 lit. c, lit.
d oder lit. f BAO) zwar verspätet, aber noch innerhalb der im § 211
Abs. 2 und 3 BAO eingeräumten dreitägigen Respirofrist,
4. die Säumnis währte nicht mehr als fünf
Tage und stellte innerhalb der letzten sechs Monate vor der konkreten
Säumnis eine erstmalige und damit ausnahmsweise Säumnis dar (§
221 Abs. 1 BAO), oder
5. die Säumnis betraf Nebengebühren (§ 217
Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Ist es im Einzelfall bei Abgabenentrichtung zur
Säumnis gekommen, so war nach im Berufungsfall geltender Rechtslage ein
Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des nicht rechtzeitig
entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen (§ 219 BAO). Diese Festsetzung
war eine zwingende gesetzliche Folge des eingetretenen Säumnisfalles und
daher nicht ins Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (VwGH 14.11.1988,
87/15/0138). Der Säumniszuschlag stellte nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut des § 217 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor dem BGBl. I
2000/142) eine objektive, allein an die Erfüllung der dort genannten
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen geknüpfte Rechtsfolge dar
(VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Für seine
Verwirkung waren demnach Gründe, weshalb es im Einzelfall zur Säumnis
gekommen ist, wie auch die Dauer des Zahlungsverzuges unbeachtlich (VwGH
10.5.1985, 84/17/0149; VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 217 BAO war ein
Säumniszuschlag selbst dann verwirkt, wenn den Abgabepflichtigen an der
nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung kein Verschulden traf (VwGH 10.5.1985,
84/17/0149).
Im vorliegenden Fall wurden der Rechtsmittelwerberin aus
Anlass einer Betriebsprüfung unter anderem Umsatzsteuernachforderungen
für 1992 bis 1996 bescheidmäßig vorgeschrieben. Von diesen
Nachforderungsbeträgen setzte das Finanzamt noch vor Ablauf der jeweils
eingeräumten Nachfrist zweiprozentige Säumniszuschläge fest, weil
diese Abgabenschuldigkeiten bis zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen
nicht entrichtet worden wären. Dagegen richtet sich die vorliegende
Berufung, mit der die Umsatzsteuernichtentrichtungen bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zwar grundsätzlich unbestritten bleiben, die
davon angelasteten Säumniszuschläge aber dennoch als rechtswidrig
erachtet werden, weil diese Nebengebühren nach Ansicht der
Rechtsmittelwerberin auf rechtswidrig vorgeschriebenen Umsatzsteuern basierten.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 wären deshalb ebenfalls
Berufungen eingebracht worden. Weiters seien die bekämpften
Säumniszuschläge nach Meinung der Berufungswerberin auch deshalb
gesetzwidrig, weil bei ihrer Festsetzung bestandene Abgabenguthaben
unberücksichtigt geblieben und für die Berufungswerberin günstige
Bestimmungen bewusst außer Acht gelassen worden wären. Mit diesem
Vorbringen zeigt die Rechtsmittelwerberin aber aus nachstehenden Gründen
insgesamt keine Rechtswidrigkeit für die angefochtenen
Säumniszuschlagsvorschreibungen vom 10. März 2000
auf.
Sie verkennt damit insbesondere, dass die
Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsfestsetzung abgesehen vom
Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen, also
bescheidmäßig festgestellten Abgabenzahlungsschuld voraussetzt (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054). Die sachliche Richtigkeit des zugrunde liegenden
Stammabgabenbescheides ist für eine rechtmäßige
Säumniszuschlagsvorschreibung damit ebenso wenig Bedingung, wie dass der
Stammabgabenbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 8.3.1991,
90/17/0503; VwGH 24.11.1993, 90/13/0084). Wird eine Abgabenzahlungsschuld
bescheidmäßig festgesetzt, dann besteht im Säumnisfall für
den zu erlassenden Säumniszuschlagsbescheid eine zwingende rechtliche
Bindung an den ihm vorgelagerten Stammabgabenbescheid. Diese Bindung besteht
unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der im Stammabgabenbescheid
vorgenommenen Abgabenfestsetzung. Bei Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 217 BAO (in
der Fassung vor dem BGBl. I 2000/142) ist eine
Säumniszuschlagsvorschreibung demnach selbst dann rechtmäßig,
wenn die Festsetzung der Stammabgabe materiell verfehlt ist (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054). Da der Säumniszuschlag nach dem Zeitpunkt des Eintritts der
Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche
Selbstständigkeit aufweist, bleibt ein einmal rechtmäßig
vorgeschriebener Säumniszuschlag selbst dann rechtmäßig, wenn
sich der zugrunde liegende Abgabenbescheid nachträglich als sachlich
unrichtig herausstellt (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503). Dies hat zur Folge, dass im
Falle der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des
Stammabgabenbescheides eine amtswegige Anpassung des ursprünglich
rechtmäßig angelasteten Säumniszuschlages nicht zu erfolgen hat.
Im Berufungsfall wurden mit den nach Betriebsprüfung ergangenen
Umsatzsteuerbescheiden 1992 bis 1996 unzweifelhaft Abgabenzahlungsschuldigkeiten
(Leistungsgebote) der Berufungswerberin gegenüber rechtsverbindlich
(formell) festgestellt. Da die Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschlagsfestsetzung außer der Abgabennichtentrichtung bis zum
Fälligkeitstag nur den Bestand einer solchen formellen
Abgabenzahlungsschuld fordert, erweisen sich damit sämtliche gegen
Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen 1992 bis 1996
vorgebrachten Einwände für das gegenständliche
Säumniszuschlagsberufungsverfahren als unbeachtlich bzw. nicht
zielführend. Ebenso kann der vorliegenden Berufung auch nicht zum Erfolg
verhelfen, dass die den angefochtenen Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 gleichfalls berufungsverfangen
sind, weil die Rechtskraft dieser Bescheide wie erwähnt ebenfalls kein
essenzielles Erfordernis für die Rechtmäßigkeit der strittigen
Nebengebührenfestsetzungen ist (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084).
Im Anwendungsbereich des UStG 1972 bzw. UStG 1994 hatte
bzw. hat der Unternehmer gemäß
§ 21 Abs. 1 leg. cit.
spätestens am zehnten (bzw. ab dem SteuerreformG 1993, BGBl. I
1993/818: spätestens am fünfzehnten) Tag (Fälligkeitstag) des auf
einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 und 2 (UStG 1972 bzw. UStG 1994) und des § 16 leg. cit. selbst
zu berechnen hatte bzw. hat. Die Voranmeldung galt bzw. gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte bzw. hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1972 bzw. UStG 1994 wird der
Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt.
Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1972 bzw. UStG 1994 wird durch eine
Nachforderung auf Grund der Veranlagung
keine von § 21 Abs. 1 leg. cit.
abweichende Fälligkeit begründet.
Da der Eintritt der Säumniszuschlagspflicht
tatbestandsmäßig an die Nichtentrichtung einer Abgabe bis zum
Fälligkeitstag geknüpft ist, lässt sich ein Säumniszuschlag
von einer Umsatzsteuernachforderung, die im Zuge der Veranlagung oder einer
Betriebsprüfung (nachträglich) vorgeschrieben wird, im allgemeinen
nicht mehr verhindern, weil die Fälligkeit einer solchen
Umsatzsteuerrestschuld im Hinblick auf § 21 Abs. 1 und 5 UStG bereits in
der Vergangenheit liegt (VwGH 22.2.1995, 94/13/0242; VwGH 29.1.1998, 97/15/0168;
Ruppe, UStG § 21 Tz 42). Im Berufungsfall waren die Fälligkeiten
für die mit Veranlagungsbescheiden vom 3. März 2000 für die
Jahre 1992 bis 1996 nachgeforderten Umsatzsteuern dem § 21 Abs. 1 und
5 UStG 1972 bzw. UStG 1994 zufolge jeweils bereits in der Vergangenheit und zwar
am 10. Februar 1993, 15. Februar 1994, 15. Februar 1995,
15. Februar 1996 bzw. 17. Februar 1997 eingetreten. Da diese
Umsatzsteuernachforderungsbeträge bis zu den genannten
Fälligkeitszeitpunkten unbestrittenermaßen nicht entrichtet wurden,
waren daher mit ungenütztem Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung von
Säumniszuschlägen im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO
grundsätzlich erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob
berufungsgegenständlich der Eintritt der jeweiligen
Säumniszuschlagspflicht allenfalls nach § 217 Abs. 2 bis 6 BAO oder
nach § 218 BAO vorerst hinausgeschoben wurde, oder ob allenfalls
Gründe vorliegen, wonach von der Verhängung von
Säumniszuschlägen gegenständlich überhaupt abzusehen gewesen
wäre.
Nach § 217 Abs. 3 BAO idF vor dem BudgetbegleitG 2001
wurde die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unter
anderem dann wirksam hinausgeschoben, wenn spätestens mit Ablauf des
Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungsfrist begann. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages trat diesfalls erst mit ungenütztem Ablauf der
zuletzt endenden Zahlungsfrist ein. Der Gesetzeswortlaut lässt keinen
Zweifel, dass diese Ausnahmebestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn
Zahlungsfristen unmittelbar und lückenlos an den Abgabenfälligkeitstag
anschließen. Werden Abgaben (ausgenommen Nebenansprüche) später
als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu. Da die Vorschreibung einer
Umsatzsteuernachforderung im Zuge der Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe
nach Fälligkeit ist, ist daher dem Abgabepflichtigen in solchem Fall
regelmäßig eine Nachfrist im Sinne der vorgenannten Bestimmung
einzuräumen (VwGH 22.4.1999, 97/15/0200). Bedacht nehmend darauf wurden
vorliegend auch der Berufungswerberin für die Entrichtung der im Zuge der
Veranlagung vorgeschriebenen Umsatzsteuernachforderungen 1992 bis 1996 jeweils
Nachfristen bis am 10. April 2000 eingeräumt. Diese Nachfristen
konnten den Eintritt der jeweiligen Säumniszuschlagspflicht aber
berufungsgegenständlich deshalb nicht mehr verhindern, weil dafür mit
Rücksichtnahme auf die Tatbestandserfordernisse des § 217 Abs. 3 BAO
Voraussetzung gewesen wäre, dass diese Entrichtungsfristen entweder selbst
an den jeweiligen Fälligkeitstag unmittelbar angeschlossen hätten oder
dass zwischen den einzelnen Umsatzsteuerfälligkeitszeitpunkten und
Einsetzen dieser Nachfristen andere Zahlungsfristen lückenlos aufrecht
gewesen wären. Da zwischen den oben genannten Fälligkeitszeitpunkten
der Umsatzsteuern 1992 bis 1996 und Beginn der jeweils gemäß
§
210 Abs. 4 BAO eingeräumten Nachfristen aktenkundig keine sonstigen
Zahlungsfristen aufrecht waren, liegt somit jeweils keine lückenlose
Fristenkette vor. Die gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eingeräumten
Nachfristen haben im Berufungsfall daher für die Dauer der Nachfrist zwar
zur Hemmung der Einbringung der jeweiligen Umsatzsteuernachforderung
geführt (Ritz, Kommentar BAO²
§ 217 Rz 11), die bereits in der
Vergangenheit mit ungenütztem Ablauf des jeweiligen
Fälligkeitszeitpunktes verwirkten Säumniszuschläge vermochten
diese Nachfristen jedoch aus vorstehenden Gründen nicht mehr wirksam
hinauszuschieben.
Der Eintritt der jeweiligen Säumniszuschlagspflicht
war anlassgegenständlich im Übrigen selbst durch Zahlung der
Umsatzsteuernachforderungsbeträge innerhalb dieser Nachfristen vom
10. April 2000 nicht mehr verhinderbar, da § 217 Abs. 1 BAO auf die
Abgabennichtentrichtung bis am Fälligkeitstag abstellt, die im Zuge der
Veranlagung vorgeschriebenen Umsatzsteuerrestschuldigkeiten aber dem § 21
Abs. 1 und Abs. 5 UStG folgend bereits vor bescheidmäßiger
Festsetzung fällig waren. Wenn von der Einschreiterin in diesem
Zusammenhang daher eingewendet wird, dass Abgabenguthaben bei Festsetzung der
bekämpften Säumniszuschläge rechtswidrigerweise
unberücksichtigt geblieben wären, so vermag auch dieser Einwand der
vorliegenden Berufung nicht zum erwünschten Erfolg zu verhelfen. Diesem
Vorbringen ist vorweg entgegenzuhalten, dass das am 3. März 2000 bei
Verbuchung der säumniszuschlagsbetroffenen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis
1996 am Abgabenkonto bestandene Abgabenguthaben sehr wohl den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend auf die ältest fällige
Umsatzsteuerrestschuld 1992 verrechnet wurde. Insoweit findet der konkrete
Berufungseinwand daher schon in der ausgewiesenen Aktenlage keine Deckung.
Darüber hinaus wurden auch die am 3. März 2000 im Zuge der
Veranlagungen entstandenen Körperschaftssteuergutschriften für 1992
und 1993 wie auch die Umsatzsteuergutschrift für 1997 gesetzeskonform auf
diese ältest fällige Umsatzsteuerschuld 1992 verrechnet. Da die
Verrechnung des Abgabenguthabens und der genannten Abgabengutschriften jedoch
erst mit Wirksamkeit vom 3. März 2000 zu einer teilweisen Tilgung der
Umsatzsteuerrestschuld 1992 geführt haben, war dies im Hinblick auf den
für diese Abgabe bereits davor gelegenen Fälligkeitstag am
10. Februar 1993 jedenfalls verspätet. Dem angefochtenen Bescheid
haftet daher auch insofern keine Rechtswidrigkeit an, als das Finanzamt dabei
trotz teilweiser Tilgung der Umsatzsteuerrestschuld 1992 dennoch vom gesamten
Nachforderungsbetrag von 224.246,-- S einen Säumniszuschlag in Höhe
von 4.485,-- S angelastet hat.
Ebenso vermochten berufungsgegenständlich auch die
für die Umsatzsteuernachforderungen 1992 bis 1996 innerhalb der Nachfrist
des § 210 Abs. 4 BAO im Berufungsschriftsatz vom 22. März 2000
bzw. im ergänzenden Schriftsatz vom 3. April 2000 gestellten und am
17. November 2000 antragsgemäß bewilligten
Aussetzungsanträge (§ 212a BAO) nichts mehr an den im
Antragstellungszeitpunkt bereits verwirkt gewesenen Säumniszuschlägen
zu ändern. § 218 Abs. 4 BAO idF vor dem BudgetbegleitG 2001 sieht vor,
dass, insoweit ein zeitgerecht eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung
bewilligt wird, die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
erst eintritt, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach
Bekanntgabe des Aussetzungsablauf- oder Widerrufsbescheides (212a Abs. 7 BAO)
entrichtet wird. Dem Gesetzeswortlaut folgend vermag ein Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO die Säumniszuschlagsverpflichtung nur dann
wirksam hinauszuschieben, wenn er zeitgerecht im Sinne des § 218 Abs. 4
BAO, also vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO,
eingebracht wird. Verspätet im Sinne des § 218 Abs. 4 BAO gestellten
Aussetzungsanträgen kommt somit keine säumniszuschlagsaufschiebende
Wirkung zu (VwGH 29.1.1998, 97/15/0168). Da die Aussetzungsanträge (§
212a BAO) für die Umsatzsteuernachforderungen 1992 bis 1996 erst nach
jeweiliger Umsatzsteuerfälligkeit und nach bereits durchbrochener
Fristenkette (§ 217 Abs. 3 BAO) innerhalb der Nachfrist des § 210
Abs. 4 BAO gestellt wurden, waren sie nicht mehr rechtzeitig im Sinne des
§ 218 Abs. 4 BAO und damit auch nicht mehr dazu angetan, die
bereits früher mit ungenütztem Ablauf der
Umsatzsteuerfälligkeitsfristen verwirkten Säumniszuschläge noch
wirksam zu verhindern.
Schlussendlich bietet der vorliegende Sachverhalt auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass anlassgegenständlich von der
Verhängung von Säumniszuschlägen aus einem der eingangs unter
Punkt zwei bis fünf genannten Ausnahmebestimmungen gänzlich abzusehen
gewesen wäre. Bei den säumniszuschlagsbetroffenen Umsatzsteuern 1992
bis 1996 handelt es sich unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 217 Abs.
1 BAO nämlich nicht um Nebengebühren im Sinne des § 3 Abs. 2 lit.
d BAO, sondern um Abgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Weiters
liegen die nicht entrichteten Umsatzsteuern 1992 bis 1996 (Bemessungsgrundlage)
betragsmäßig jeweils auch über der im § 221 Abs. 2 BAO
für ein Absehen von der Säumniszuschlagsfestsetzung genannten Grenze
von 10.000,-- S. Schließlich lässt die Aktenlage erkennen, dass die
säumniszuschlagsbetroffenen Umsatzsteuernachforderungen für 1993 bis
1996 bislang überhaupt nicht entrichtet wurden, bzw. die
Umsatzsteuernachforderung für 1992 erst sieben Jahre nach ihrer
Fälligkeit und dabei nur teilweise getilgt wurde. Damit liegt
gegenständlich auch kein Anwendungsfall von Abgabenentrichtungen innerhalb
der dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO) bzw. von
ausnahmsweisen, bloß kurzfristigen (fünftägigen) Säumnissen
vor (§ 221 Abs. 2 BAO). Angesichts dieser Faktenlage und den vorstehenden
Ausführungen erweist sich daher auch jener Berufungseinwand, wonach im Zuge
der strittigen Säumniszuschlagsfestsetzungen für die
Rechtsmittelwerberin günstige Verfahrensbestimmungen der BAO
rechtswidrigerweise unbeachtet geblieben wären, als haltlos und
widerlegt.
Aus den dargestellten Entscheidungsgründen ist das
Finanzamt nach gegebener Sach- und Rechtslage somit völlig zu Recht davon
ausgegangen, dass für die Umsatzsteuernachforderungen 1992 bis 1996 bereits
mit ungenütztem Ablauf des jeweils in der Vergangenheit gelegenen
Fälligkeitszeitpunktes zweiprozentige Säumniszuschläge in
vorgeschriebener Höhe verwirkt wurden. Da im Berufungsfall auch keine der
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommen konnte, erweist
sich der bekämpfte Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März
2000 damit insgesamt als rechtens. Die dagegen erhobene Berufung war daher
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass
§ 221a Abs. 2 BAO idF vor dem BudgetbegleitG 2001 vorsieht, dass der
Säumniszuschlag für den Fall der Abänderung oder Aufhebung eines
Abgabenbescheides über Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen ist, als er bei Erlassung des
den Abgabenbescheid ändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der
Säumnis nicht angefallen wäre. Sollte den im gegenwärtigen
Entscheidungszeitpunkt noch unerledigten Umsatzsteuerberufungen für 1992
bis 1996 im Berufungsweg also teilweise oder gänzlich stattgegeben werden,
so kann die Berufungswerberin diesfalls eine Anpassung der aus obigen
Entscheidungsgründen grundsätzlich rechtmäßig
vorgeschriebenen Säumniszuschläge beantragen.
Linz, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagUmsatzsteuernachforderungbehauptete Rechtswidrigkeit der StammabgabenfestsetzungBerufung gegen Umsatzsteuerbescheidformelle Abgabenzahlungsschuldgesetzliche Fälligkeit der UmsatzsteuerrestschuldAntrag mündliche Berufungsverhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2218-L/02
- Stammnummer
- 12336
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF