…der Sohn des Berufungswerbers bis zum 19. Lebensjahr den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bezogen hat. Somit ist eine erhebliche Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr nachweislich vorgelegen. Strittig ist im vorliegenden Fall der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Dazu ist festzuhalten, dass alleine auf Grund des Bestehens…
…6 FLAG ab dem Jahre 2003 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Im Berufungsfall ist strittig, ob eine die Erwerbsunfähigkeit der Bw. bedingende Behinderung bereits vor Vollendung deren 21. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten ist oder nicht…
…21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wurde vom Bundessozialamt am 18.7.2008 Folgendes mitgeteilt: "Nach den anamnestischen Angaben in den Gutachten und den vorliegenden Befunden kann dies eindeutig bestätigt werden. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist vor dem 21…
…verschaffen, da Erwerbsunfähigkeit vorlag. Dass die Bw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbsunfähig war, wird auch durch die oben angeführten Versicherungsdaten untermauert, beschränkten sich doch ihre Dienstverhältnisse auf nicht einmal ein Monat. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist die Erwerbsunfähigkeit sohin vor dem 21. Lebensjahr eingetreten…
…keine Möglichkeit mehr, ein Gutachten oder Ergänzungen vorzulegen, die eine etwaige Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bestätigen würden. Schließlich wurde mit Schreiben vom 21.11.2007 der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967…
…Sonderschule für sich genommen nicht bereits zwangsläufig zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führt bzw. der Sonderschulbesuch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das eine in der Folge eingetretene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Vorbringen der Sachwalterin…
…sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass diese Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden habe. Auch über ausdrückliche Anfrage, wie diese Diagnose mit der Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin noch nach dem 21. Lebensjahr vereinbar sei, bekräftigte das Bundessozialamt diese Feststellung und erklärte dies mit…
…ist es u.a. nach den Bestimmungen der genannten Gesetzesstelle notwendig, dass bei einem bereits volljährigen Kind eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene körperliche oder geistige Behinderung dazu führt, dass dieses voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gegenteiliges wird jedoch…
…und dass ihr Leiden bereits seit der Kindheit besteht. Zweifel, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, ergaben sich lediglich deshalb, da die Berufungswerberin fünf Jahre durchgehend berufstätig war. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der…
…oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu…
…da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Der Sachwalter stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Der Sachwalter führt aus, die Bw. sei bereits weit vor dem 21. Lebensjahr psychisch krank gewesen und habe…
…Bezugnahme auf das angeführte Gutachten und den Versicherungsverlauf um ergänzende Stellungnahme. Das Bundessozialamt ging in dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 7.3.2011 von einem Grad der Behinderung von 50 % aus, welche eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bedingt hat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vor seinem 21. Lebensjahr gefolgert werden. Auch aus dem Hinweis im CT-Befund auf die "anamnestisch bekannte Mikrocephalie" lässt sich ebenso wenig ein früherer als der im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.6.2008 festgestellte…
…Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Änderung ergebe. Vom Bundessozialamt erfolgte am 26.4.2005 eine Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass die Berufungswerberin auf Grund ihrer erheblichen Behinderung nicht im Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit sei vor dem 21. Lebensjahr eingetreten…
…dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Wollte man jedoch entgegen dieser zitierten Rechtsprechung der Feststellung in der Anamnese der ärztlichen Befunde folgen, wonach das Studium "aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 1983/84" abgebrochen wurde, so müsste die Erwerbsunfähigkeit jedenfalls spätestens zu…
…vom 26. Jänner 2010 eingebrachten Berufung sowie im Vorlageantrag betreffend die Berufung vom 2. November 2009 wurde seitens der Berufungswerberin sinngemäß ausgeführt: Die Berufungswerberin sei seit Geburt, zumindest jedoch schon vor dem 21. Lebensjahr, minderbegabt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei auch laut Gutachten des Dr. S nie…
…Jahre nach dem für den gegenständlichen Fall relevanten Zeitpunkt vorgelegt. Aus diesem Grund hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auch deutlich ausgeführt, dass keine Umstände zu erblicken sind, welche die Annahme des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt vor Vollendung des 21. Lebensjahres rechtfertigen…
…sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dauernde Erwerbsunfähigkeit bestand bereits vor dem 21.LJ!!!." Die Berufungswerberin, die im Juli 1993 das 21. Lebensjahr vollendete, stand in nachstenden Dienstverhältnissen: 2.8.1988 bis 31.8.1990 Angestelltenlehrling 3.9.1990 bis 30.6.1991 Arbeiterin 13…
…nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden kann. Der Berufungswerber war zwar mit Unterbrechungen bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, die Beschäftigung bestand aber vor der Vollendung des 21. Lebensjahres neben einem kurzfristigen Dienstverhältnis zwei volle Jahre. Auch danach…
…im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Regelungen die Gewährung von Familienbeihilfe. Da der Berufungswerber mit seinem 21. Lebensjahr nicht mehr in Berufsausbildung stand, wäre jedoch ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Der Berufungswerber vermeint…