Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1140-L/04
Bei mehrjährigen Dienstverhältnissen ist die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1140-L/04vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 20. Oktober 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.10.2004 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen
Berufungswerber für die Zeit ab 1.7.1999 unter Hinweis auf die §§
6 Abs. 2 lit. d und 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 5.10.2004 betrage der Grad der
Behinderung 100 vH und der Berufungswerber sei voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Von September 1973
bis Dezember 1975, Mai bis August 1976, April bis August 1997 (Anmerkung:
richtig 1977) und von Februar 1978 bis Oktober 1980 sei der Berufungswerber bei
diversen Dienstgebern beschäftigt gewesen und beziehe seit 5.11.1980 eine
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Da der Berufungswerber
trotz des vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Leidens oder
Gebrechens in der Lage war, seinen Unterhalt durch ein Dienstverhältnis
durch Jahre hindurch nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu verdienen, seien
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt,
weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung
offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt habe. Eine erst nach
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Behinderung begründe
jedenfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt,
dass es richtig sei, dass der Berufungswerber vom September 1973 bis Oktober
1980 bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils kurze Dienstverhältnisse gehabt
habe. Seit 5.11.1980 beziehe er jedoch auf Grund seines Leidens bereits eine
Pension. Damals sei der Berufungswerber erst 25 Jahre alt gewesen. Eine
Anerkennung der Berufsunfähigkeitspension in diesem Alter könne jedoch
nur stattfinden, wenn man körperlich nicht mehr in der Lage sei, seinen
Lebensunterhalt zu verdienen. Der Anerkennung einer
Berufsunfähigkeitspension würden in solchen Fällen immer viele
Krankenstände vorangehen. Der Berufungswerber habe daher in den
angeführten vier Dienstverhältnissen nicht durchgehend gearbeitet,
sondern sei auch dort schon häufig im Krankenstand gewesen. Die dauernde
Invalidität sei somit bereits absehbar gewesen.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gehe von einer Erkrankung vor
Vollendung des 21. Lebensjahres aus bzw. sei auch bei Eintritt einer Erkrankung
vor Vollendung des 27. Lebensjahres bei einer späteren Berufsausbildung die
Gewährung einer Familienbeihilfe zuzuerkennen. Es könne nicht die
Intention des Gesetzgebers sein, dass nur in Berufsausbildung stehenden Kindern
die Familienbeihilfe gewährt werden solle und andere Kinder, die sich den
Lebensunterhalt anderweitig durch kurze Dienstverhältnisse verdient
hätten, vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werden
sollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6
Abs. 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 5.10.2004 geht ein Grad der Behinderung des
Berufungswerbers von 100 vH hervor. Weiters sei dieser voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Grund der
vorliegenden Befunde könne ein Erkrankungsbeginn und eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr angenommen werden.
Wie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung zu entnehmen ist, stand der Berufungswerber, der das 21.
Lebensjahr im Jahr 1976 vollendete, in der Zeit von 18.9.1973 bis 5.9.1975, vom
27.10.1975 bis 10.12.1975, vom 17.5.1976 bis 20.8.1976 sowie vom 12.4.1977 bis
4.9.1977 in Dienstverhältnissen als Arbeiter. Dazwischen lagen Zeiten von
Bezügen des Krankengeldes und des Arbeitslosengeldes. Vom 15.2.1978 bis
10.10.1980 und vom 28.10.1980 bis 31.10.1980 war der Berufungswerber erneut als
Arbeiter beschäftigt. Ab 5.11.1980 folgte der Pensionsbezug wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Erkenntnis vom 21.11.1990
führt der Verwaltungsgerichtshof weiters an, er sehe keinen Anlass, von
dieser Rechtsmeinung abzurücken. Er werde in dieser Meinung vielmehr durch
die EB zur RV des BGBl 290/76, 114 BlgNR XIV. GP, bestärkt. Dort heisse es
doch, durch die Neufassung des 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen
erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert
waren und die niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener Anspruch auf
Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der Eltern
- Vollwaisen geworden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seiner Judikatur weiters festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit
jedoch dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits) Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird. Es kommt aber nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden kann.
Der Berufungswerber war zwar mit Unterbrechungen bei
verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, die Beschäftigung bestand aber
vor der Vollendung des 21. Lebensjahres neben einem kurzfristigen
Dienstverhältnis zwei volle Jahre. Auch danach folgte neben kurzfristen
Dienstverhältnissen noch eine Beschäftigung in der Dauer von zwei
Jahren und acht Monaten. In Anbetracht dieses Sachverhaltes kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber dauernd außerstande
war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bzw. niemals erwerbsfähig
wurde. Dass seine Arbeitsleistungen ungeeignet gewesen wären, ihm den
Unterhalt zu verschaffen, wird vom Berufungswerber auch nicht
behauptet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten
Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.7.1999 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1140-L/04
- Stammnummer
- 14650
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF