Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0570-L/06
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-L/06vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Michaela
Kohlböck, p.a. Verein für Sachwalterschaft, 4600 Wels,
Fabrikstraße 12, vom 18. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 16. September 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. April 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist am xx geboren. Im April 2005
stellte sie durch ihre damalige Sachwalterin erstmalig einen Eigenantrag auf
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung, rückwirkend ab April 2000. Dem Antrag wurde eine
Bezugsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, ein ärztliches
Sachverständigengutachten betreffend Notwendigkeit eines Sachwalters und
ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters beigelegt.
Das Finanzamt forderte hierauf vom zuständigen
Bundessozialamt die Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens zur Feststellung der erheblichen Behinderung an.
In diesem am 28.7.2005 erstellten Gutachten wurde folgende Diagnose gestellt:
Rez. Depr. Störung, Schizophrene Psychose; Richtsatzposition: 585, wird
wegen der Persönlichkeitsbeeinträchtigung, der herabgesetzten
psychischen Belastbarkeit, der erforderlichen Therapie und Betreuung mit 60%
eingeschätzt. Gesamtgrad der Behinderung 60 vH voraussichtlich mehr als
drei Jahre anhaltend. Eine Erwerbstätigkeit ist nur auf einem
geschützten Arbeitsplatz und in eingeschränktem zeitlichen
Ausmaß möglich. Die Erwerbsunfähigkeit ist nach dem 21. Lj.
eingetreten.
Auf Grund dieser Feststellungen wies das Finanzamt den
Antrag mit Bescheid ab und führte in der Begründung aus, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
nicht vorlägen, da die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten sei.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde
sinngemäß folgendermaßen begründet: Laut dem im
Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten
bestünde bei der Berufungswerberin seit Geburt eine Minderbegabung. Sie
hätte im Juli 1991 eine Bäckerlehre begonnen, diese jedoch nach knapp
einem Jahr abgebrochen. Es folgten einige kurze
Beschäftigungsverhältnisse, die aufgrund der kurzen Dauer nur als
Arbeitsversuche angesehen werden könnten. Sie sei nie in der Lage gewesen,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie war und sei weiters nicht in der
Lage, selbständig zu wohnen. Sie sei daher von der Caritas aufgenommen
worden und wohne nunmehr beim Verein WOGE in einer Wohngemeinschaft für
Menschen mit Behinderung. Es sei auch durch das Land OÖ. Hilfe zur
beruflichen Eingliederung nach dem OÖ. Behindertengesetz gewährt
worden. Es werde daher der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1.4.2000 und laufend gestellt, in eventu auch der Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage der Erwerbsunfähigkeit durch das
zuständige Bundessozialamt. Das eingeholte Gutachten sei ihr jedenfalls vor
Erlassung der Berufungsentscheidung zur Kenntnis zu bringen.
Das Finanzamt forderte hierauf vom Bundessozialamt ein
weiteres Gutachten unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen
an. In diesem am 29.3.2006 erstellten Gutachten wurde im Wesentlichen die
bisherige Diagnose bestätigt und wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung
von 60% und ein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem
21. Lebensjahr festgestellt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat gestellt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der
Unabhängige Finanzsenat der zuständigen Sachwalterin mittels Vorhalt
mit, dass eine Stattgabe der Berufung nur möglich sei, wenn die
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Da bereits
zwei Gutachten vom Bundessozialamt angefordert worden wären, die dies
ausdrücklich verneinen, sei die Anforderung eines weiteren Gutachtens nur
sinnvoll, wenn Unterlagen aus früheren Jahren vorgelegt werden
könnten, die den begutachtenden Ärzten noch nicht bekannt waren.
Dieser Vorhalt wurde von der Sachwalterin
folgendermaßen beantwortet: Sie hätte sich über
Außen-Anamnese bemüht, beim Vater der Berufungswerberin
Auskünfte bezüglich einer geistigen Minderbegabung während des
früheren Berufslebens zu erhalten, da die Berufungswerberin ihre
Bäckerlehre abgebrochen habe. Er hätte jedoch die Ansicht vertreten,
die Lehre sei in erster Linie wegen der Arbeitszeit und des Berufsschulbesuches
abgebrochen worden. Auch zum danach folgenden dreijährigen
Arbeitsverhältnis vermeinte er, dass die Betroffene nicht extra angeleitet
wurde, sondern tatsächlich arbeitsfähig war. Auf Grund dieser Aussagen
sehe sie keine Möglichkeit mehr, ein Gutachten oder Ergänzungen
vorzulegen, die eine etwaige Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
bestätigen würden.
Schließlich wurde mit Schreiben vom 21.11.2007 der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach diesen unter Abs. 1 bis 3 angeführten
Bestimmungen gilt unter anderem für volljährige Vollwaisen, dass sie
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der
vorliegenden Sachverständigengutachten außer Zweifel, dass die numehr
31jährige Berufungswerberin wegen eines psychischen Leidens voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu
klären war somit lediglich, ob das Leiden bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten ist.
Dies wird nun in beiden ärztlichen
Sachverständigengutachten ausdrücklich verneint. Im Rahmen der bei der
Begutachtung erstellten Anamnese wurde folgende Vorgeschichte festgestellt: Nach
dem Besuch von Volksschule, Hauptschule und einem Jahr Hauswirtschaftsschule hat
die Berufungswerberin eine Bäckerlehre begonnen, die sie jedoch nicht
abschloss. Anschließend arbeitete sie 2 ¾ Jahre als
Hilfsarbeiterin in einem Fleischhauereibetrieb. Zwischen 19. und 23. Lebensjahr
lebte sie in Lebensgemeinschaft mit einem Mann, der sie mißhandelte und
finanziell ausnützte. Dem folgte erstmalig ein stationärer
Krankenhausaufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung.
Diese Vorgeschichte bestätigt die Feststellung, dass
das Krankheitsbild und die damit zusammenhängende Erwerbsunfähigkeit
erst nach dem 21. Lebensjahr der Berufungswerberin aufgetreten ist. Hiezu
kommt noch, dass im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens die Sachwalterin
selbst aus Gesprächen mit dem Vater der Berufungswerberin festgestellt hat,
dass auch dieser die Berufungswerberin für den davorliegenden Zeitraum noch
für arbeitsfähig gehalten hat.
Bei dieser Sachlage besteht für den Unabhängigen
Finanzsenat keine Veranlassung zu Zweifeln, dass die gutachtlichen
Feststellungen nicht der Realität entsprechen. Der Berufung konnte daher
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-L/06
- Stammnummer
- 31654
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF