Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0752-L/07
Gewährung der Familienbeihilfe trotz Dienstverhältnissen wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-L/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. Mai 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit
ab März 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.5.2007 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die volljährige
Berufungswerberin für die Zeit ab März 2007 unter Hinweis auf die
§§ 6 Abs. 2 lit. d, Abs. 5 und
8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Im Gutachten
vom 2.5.2007 sei ein Grad der Behinderung von 70 % bescheinigt worden und
weiters sei die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Tatsache, dass die
Berufungswerberin im Zeitraum von 1988 bis 1993 durchgehend beschäftigt
gewesen sei und sie sich Jahre hindurch ihren Lebensunterhalt trotz ihrer
Behinderung verdienen habe können, stehe nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichthofes der Annahme entgegen, dass sie infolge der Behinderung
dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Untehalt zu verschaffen
(VwGH v. 21.2.2001, Z. 96/14/0159-7; VwGH v. 25.2.1997,
Z. 96/14/0088).
Aus dem Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes
vom 2.5.2007 geht Folgendes hervor. "Anamnese: Es besteht seit 93
eine Legierungspsychose, Schizophrenie. Zur Zeit ist die Patientin 35 Jahre alt.
Die Patientin ist auch wegen ihrer Krankheit pensioniert worden. Es bestehen
nach wie vor Wahnvorstellungen, sie hört Stimmen. Suizid in der Familie,
Bruder hat sich umgebracht, auch der Vater beging Selbstmord. Sie wohnt in einer
WG der xx.
Diagnose: Schizophrenie Richtsatzposition:
585 Gdb: 070 % ICD:
F21.0 Rahmensatzbegründung: Unterhalt war nie möglich
und wird nie möglich sein, nachweislich besteht das Leiden seit 1993
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 1993-06-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dauernde
Erwerbsunfähigkeit bestand bereits vor dem 21.LJ!!!."
Die Berufungswerberin, die im Juli 1993 das 21. Lebensjahr
vollendete, stand in nachstenden Dienstverhältnissen: 2.8.1988 bis
31.8.1990 Angestelltenlehrling 3.9.1990 bis 30.6.1991
Arbeiterin 13.8.1991 bis 22.9. 1991
Arbeitslosengeldbezug 23.9.1991 bis 30.11.1991
Arbeiterin 1.12.1991 bis 4.12.1991 Krankengeldbezug 5.12.1991 bis
31.12.1991 Arbeitslosengeldbezug 1.1.1992 bis 15.6.1993
Arbeiterin 16.6.1993 bis 4.7.1993 Krankengeldbezug 5.7.1993 bis
30.9.1993 Arbeiterin. Danach folgten weitere Arbeitslosengeldbezüge
und ein Krankengeldbezug sowie ein Bezug einer Beihilfe § 20
Abs. 2 AMFG (Arbeiterin) wegen beruflicher Rehabilitation. Seit 1.7.1995
erfolgt ein Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes wird damit
begründet, dass die Berufungswerberin nach der abgebrochenen Lehre, die
körperlich und geistig zu anstrengend gewesen sei, noch verschiedenen
Arbeiten nachgegangen sei. Da sie diese Tätigkeiten stark überfordert
hätten, habe sie mehrere Krankenstände gehabt und sie habe
zwischendurch Arbeitslosengeld beziehen müssen. Auf Grund der psychischen
Erkrankung sei ein Arbeiten ohne größere Pausen nicht möglich
gewesen. Die ständige Belastung und Überforderung durch Sreß
habe zu ihrem psychischen Zusammenbruch geführt. Arbeitsversuche habe sie
sehr oft unterbrechen müssen. In dieser Zeit habe sie noch bei ihrer Mutter
gewohnt und musste von ihr unterstützt werden. Im Schreiben vom
11.9.2007 führt die Berufungswerberin ergänzend an, sie habe auch die
Arbeitsversuche bzw. Schulungsmaßnahmen in der Zeit von 19.4.1994 bis
7.4.1995 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Sie habe sich
psychisch und körperlich stark überlastet gefühlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007,
B 700/07-13, Nachstehendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung vor BGBl. 531/1993 war die erhebliche Behinderung durch ein
Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Einem
amtsärztlichen Zeugnis war eine entsprechende Bestätigung einer
inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen
Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes
gleichgesetzt. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit
nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG nichts zu entnehmen.
In der Fassung der Novelle BGBl. 531/1993 lautete
§ 8 Abs. 6 leg.cit hingegen
folgendermaßen:
"(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Landesinvalidenämter nachzuweisen. [...]."
Damit wurde nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des
Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt, sondern dieses Verfahren
auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt.
Die derzeit geltende - bereits oben wiedergegebene -
Fassung dieser Bestimmung ist erst mit der Novelle BGBl. I 105/2002
eingeführt worden. In den Materialien
(RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es dazu:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch
deren mobile Dienste - durchzuführen und ärztliche
Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen
bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin
eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese
Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen
Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den
Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist."
Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des
Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel
unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der
eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und
dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem
eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution
eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende
Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zu Grunde liegen, dass die
Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in
einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter
Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen
Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch
berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder -
oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben
einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie
aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt
sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der
Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur
Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben
bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten
untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach
entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige
Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt,
ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des
FLAG zu lösen ist."
Im Hinblick auf diese Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des eindeutigen
Gutachtens des Bundessozialamtes kann im gegebenen Fall vom Vorliegen der
Voraussetzung für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-L/07
- Stammnummer
- 33124
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF