Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0084-L/04
Familienbeihilfe bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-L/04vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SW, vom
25. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 3. Juli 2002
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit ab Juni 1999 entschieden:
Der
eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe werden für die Zeit ab
Juni 2001 gewährt.
Entscheidungsgründe
Am 18.3.2002 wurden von der Sachwalterin die
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die volljährige
Berufungswerberin für die Zeit ab Juni 1999 beantragt. Begründet wurde
dies damit, dass die Berufungswerberin auf Grund einer perinatalen Hypoxie an
einer Minderbegabung und einer diskreten Störung der Feinmotorik leide.
Durch massiven Druck der Eltern habe die Berufungswerberin vier Klassen
Volksschule und vier Klassen Hauptschule im zweiten Klassenzug absolvieren
können. Anschließend habe sie in einem Altenheim zu arbeiten
begonnen. Sie sei ständig von den Eltern motiviert und angeleitet worden.
Allerdings habe dieser Arbeitsversuch zur Folge gehabt, dass bei der
Berufungswerberin zusätzlich eine psychische Erkrankung ausgebrochen sei.
Weiters habe sie dieses Arbeitsverhältnis bereits mit einem Anstellschein
vom Bundessozialamt mit 50 % begonnen. Durch den Arbeitsprozess habe sich dies
drastisch verschlechtert und in der Zwischenzeit liege der Behinderungsgrad bei
100 %.
Mit ärztlicher Bescheinigung einer Therapiestation
eines D. vom 28.3.2002 wird bescheinigt, dass die Berufungswerberin an "Mentaler
Retardierung-Oligophrenie" seit Geburt leide und voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung gehen Dienstverhältnisse als Angestellte vom 1.1.1999
bis 14.6.1999 sowie als Arbeiterin vom 15.6.1999 bis 23.11.2000 hervor.
Anschließend folgte ein Krankengeldbezug bis 30.4.2001. Ab 1.12.2000
erfolgte ein Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und ab
6.6.2001 ein Pensionsverschussbezug.
Mit Bescheid vom 3.7.2002 wurde der Antrag vom Finanzamt
für die Zeit ab Juni 1999 unter Hinweis auf § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da die Berufungswerberin in
einem Pflegeheim untergebracht sei, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 25.7.2002 wird wie
folgt begründet. Bei der Berufungswerberin liege eine Minderbegabung bei
perinataler Schädigung der Füße, Knickfuß beidseitig,
Gleichgewichtsstörungen, Bewegungseinschränkungen beider
Hüftgelenke und Athethose mit spastischer Difflegie, deutliche Exophorie
beidseits seit Geburt an vor. Bereits ab 13.4.1999 habe sie zum Kreis
begünstigter Behinderter mit einem Behinderungsgrad von 50 %
gehört.
Sie habe mit Behinderteneinstellschein ein
Arbeitsverhältnis bei einem Magistrat von 15.6.1999 bis November 2000
halten können. Auf Grund der deutlichen Überforderung bei diesem
Arbeitsverhältnis habe es bereits im Juli 2000 einen merklichen Einbruch
der Leistungsfähigkeit gegeben und in der Folge habe sich eine bipolare
affektive Störung und depressive Episode eingestellt. Nach drei
Psychiatrieaufenthalten habe das psychiatrische Krankenhaus eine Pfopfpsychose
mit schizoaffektivem Typ und einen Zustand nach frühkindlicher
Hirnschädigung mit linksbetonter Tetraspastik mäßigen Grades
festgestellt. Die intellektuelle Gesamtleistung entspreche einer leichten
Debilität. Mit Bescheid vom Bundessozialamt sei der Grad der
Behinderung am y.2002 mit 90 von 100 % festgesetzt
worden. Schließlich werde die vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit auch durch
den Bezug der Waisenpension mit Bescheid vom v..2002 manifestiert. Bei
der Berufungswerberin handle es sich nicht um eine Unterbringung in einem
Pflegeheim, sondern vielmehr um eine Heimunterbringung. Sie lebe in einer
Wohngemeinschaft mit fünf Bewohnern, die von zwei Sozialarbeiten eine
individuelle und aktivierende Begleitung und Betreuung erfahren würden. Es
handle sich um eine gelockerte Reglementierung des Tagesablaufes. Die
ärztliche Betreuung erfolge durch Wahlärzte der Betroffenen.
Außerdem solle die Möglichkeit der ärztlichen Versorgung als
Kriterium für die Unterscheidung zwischen Heimerziehung und Anstaltspflege
nicht herangezogen werden, da es Heimbewohner gebe wie die Berufungswerberin,
die einer ärztlichen Betreuung nur in sehr geringem Maße
bedürfen würden. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der
Anstaltspflege sei daher vielmehr so zu interpretieren, dass es sich um eine
Einrichtung handle, bei der die medizinische Betreuung im Vordergrund stehen
würde (z.B. Krankenhaus). Außerdem beziehe die
Berufungswerberin Pflegegeld der Stufe 1, eine Waisenpension sowie eine
Eigenpension und trage mit einem Einkommen auf jeden Fall in der Höhe der
erhöhten Familienbeihilfe zu den Lebenshaltungskosten bei. Tagsüber
arbeite sie in einem -projekt. In der Berufung wird der Antrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der
Erwerbsunfähigkeit durch das zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 gestellt.
Aus dem Bescheid des Bundessozialamtes vom +.1999 geht
hervor, dass die Berufungswerberin ab ..1999 dem Kreis der begünstigten
Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 %. Die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde mit diesem
Zeitpunkt wirksam, weil die Berufungswerberin ihren Antrag nicht
unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt habe.
Mit Bescheid vom y.2002 wurde der Grad der Behinderung ab
,.2001 mit 90 % festgesetzt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.5.2003 wurde die
Berufung unter Anführung des § 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Nach den Berufungsausführungen
bzw. dem Bescheid des Bundessozialamtes würde die Berufungswerberin bereits
ab ..1999 zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der
Behinderung von 50 % gehören. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Auf Grund der Beschäftigung
beim Magistrat ab 15.6.1999 habe ab 1.7.1999 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
mehr bestanden. Bereits im Wege des Ermittlungsverfahrens zum Beihilfenantrag
des Vaters betreffend Anspruchsvoraussetzungen für einen Beihilfenanspruch
ab 1.11.2000 sei seitens des Bundessozialamtes bestätigt worden, dass die
dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Erreichung des 21. Lebensjahres
eingetreten sei (siehe auch eigene Berufungsausführungen -
Leistungseinbruch im Juli 2000).
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit
Behindertenschein beim Magistrat von 15.6.1999 bis November 2000, wie aus den
Schilderungen hervorgehe, lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt habe.
Dieser habe damit geendet, dass die Berufungswerberin physisch und psychisch
völlig zusammengebrochen sei. Gleichzeitig werde die Genehmigung
beantragt, ein Privatgutachten einholen zu dürfen.
Aus dem nachgereichten neurologischen und psychiatrischen
Privatgutachten vom 2.12.2003 geht im Wesentlichen Folgendes hervor.
Nach Besuch der Pflichtschule sei zur Berufsfindung ein
Berufsfindungskurs am BBRZ notwendig gewesen. Von Juni 1996 bis September 1998
sei die Berufungswerberin in einem Ausbildungszentrum, dass laut Sachwalterin
ausschließlich behinderte Jugendliche ausbilde, augebildet worden. Im
Schreiben des Dienstgebers (Magistrat) werde ausgeführt, dass die
Berufungswerberin in der Sommerzeit zur Überbrückung als Aushilfskraft
vom 15.6. bis 31.10.1999 aufgenommen geworden sei und das Dienstverhältnis
aus sozialen Gründen um 1 Jahr verlängert worden sei. Es werde
festgehalten, dass während des Dienstverhältnisses die
Berufungswerberin zwar sehr bemüht gewesen sei, sie aber nicht in der Lage
gewesen sei, ihre Aufgaben ohne ständige Aufsicht zu erledigen. Die
Beschäftigung sei aus sozialen Gründen, dass heisse, mit einem
weitgehenden Entgegenkommen des Dienstgebers erfolgt. Daraus ergebe sich,
dass von Anfang an eine körperliche und geistige Behinderung bestanden
habe. Die Betroffene sei zwar in der Lage gewesen, die Pflichtschule problemlos
zu absolvieren, was auch bei Betroffenen mit einer geringen
Intelligenzeinbuße durchaus beobachtet werden könne, sei aber dann,
wenn man den verschiedenen Dokumentationen folge, nicht in der Lage gewesen,
ihre Fähigkeiten im Alltag umzusetzen. Sie habe eine Ausbildungsstätte
für behinderte Jugendliche aufsuchen müssen. Wie aus dem
Schreiben des Magistrates hervorgehe, habe sie nur unter ständiger
Überwachung die ihr gestellten Aufgaben bei der Arbeit erfüllen
können. Damit sei aber, soweit diese rechtliche Frage vom Gutachter
beurteilt werden könne, der Einsatz am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
möglich. Schließlich habe sich zur körperlichen und
geistigen Behinderung zusätzlich im Laufe des Jahres 2000 eine bipolare
affektive Psychose manifestiert, die erstmals Ende 2000 zur ambulanten
Untersuchung an der psychiatrischen Klinik und schließlich am 8.11.2000
zur ersten stationären Aufnahme gezwungen hätte. Diese
zusätzliche affektive Störung habe zweifellos eine weitere
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit dargestellt. Man
könne auch davon ausgehen, dass diese zusätzliche
Beeinträchtigung nicht schlagartig mit dem Datum der ersten
stationären Aufnahme an der psychiatrischen Klinik eingetreten sei, sondern
sich bereits lange vorher, möglicherweise auch schon ein Jahr vorher,
ausgewirkt habe. Alle diese Tatsachen würden jedenfalls darauf
hinweisen, dass die Betroffene nach ihrem Schulbesuch nie in der Lage gewesen
sei, sich selbst auf dem Arbeitsmarkt eine Unterstützung zu
verschaffen. Dies sei nur, wie dies auch klar im Schreiben des
Magistrates festgehalten sei, bei ständiger Aufsicht und mit einem
weitgehenden Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich gewesen. Die
Betroffene sei auf Grund ihrer Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich vor
Vollendung des 21. Lebensjahres selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der Folge wurde das zuständige Bundessozialamt auf
Grund dieses Gutachtens vom unabhängigen Finanzsenat um Mitteilung ersucht,
ob sich dadurch an der Beurteilung der voraussichtlich dauernden
Erwerbsunfähigkeit bzw. gegebenenfalls am Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit eine Änderung ergebe.
Vom Bundessozialamt erfolgte am 26.4.2005 eine
Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass die Berufungswerberin auf Grund
ihrer erheblichen Behinderung nicht im Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit sei vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten und voraussichtlich dauernd. Die erste stationäre Behandlung
wegen der Psychose sei zwar erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
gewesen, die Erwerbsunfähigkeit sei aber schon durch die seit Geburt
bestehende Behinderung gegeben gewesen.
Die Berufungswerberin wird seit dem 11.5.2001 in einem
Wohnhaus eines D. intern betreut. Die Betreuungskosten werden mit der
zuständigen Landesregierung (Behindertenhilfe) verrechnet. Als
Kostenbeitrag zur Wohnunterbringung wird von der Berufungswerberin ein Betrag
von monatlich € 310 an das W bezahlt. Davon bleiben € 150.-
im W und werden für die laufende Betreuung verwendet. Für
persönliche Ausgaben der Berufungswerberin sind € 160.-
vorgesehen und werden auf ihr persönliches Sparbuch überwiesen.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 wurde die Berufung auf die
Zeit ab Juni 2001 eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3). Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Erkenntnis vom 21.11.1990
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, er sehe keinen Anlass, von dieser
Rechtsmeinung abzurücken. Er werde in dieser Meinung vielmehr durch die EB
zur RV des BGBl 290/76, 114 BlgNR XIV. GP, bestärkt. Dort heisse es doch,
durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen
erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert
waren und die niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener Anspruch auf
Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der Eltern -
Vollwaisen geworden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner
Judikatur weiters festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit jedoch
dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits-) Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird. Es kommt aber nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden kann.
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen werden, dass die
Berufungswerberin nie in das Erwerbsleben integriert werden konnte.
Die Frage, ob sich die Berufungswerberin in Anstaltspflege
oder Heimerziehung befunden hat, bedarf im Hinblick auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 28.1.2003,
Zl. 99/14/0320) keiner weiteren Klärung, zumal die Berufungswerberin
jedenfalls aus eigenen Mitteln einen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung
leistete und somit die Kosten nicht unmittelbar und zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragen wurden.
Es kann daher vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
für die Zeit ab Juni 2001 (eingeschränkter Berufungszeitraum)
ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-L/04
- Stammnummer
- 20683
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF