…Gewinne) aus Kursdifferenzen zwischen Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren grundsätzlich außer Betracht. Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten, dass diese Rechtsauffassung des Finanzamtes im geltenden Einkommensteuerrecht Deckung findet: § 27 EStG 1988 erfasst grundsätzlich nur die Erträgnisse des Kapitalstammes und der mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen…
…3 Z 1 KStG ordnet ausdrücklich an, dass Gegenstand der Zwischenbesteuerung "Kapitalerträge" sein sollen. Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind. Der Zwischenbesteuerung unterliegt daher die Bruttogröße "Kapitalertrag" (vgl. z.B. UFS RV/1819-W/04 vom 15.3…
…Ergebnisse - die erzielten Erträgnisse des Kapitalstammes (im Falle von Einkünften aus Kapitalvermögen) und die mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen - seien beachtlich. 12. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass die Ansicht der Finanzbehörde, die vorerst als Erwerbsquelle anerkannte Liegenschaft wäre infolge des Verkaufes vor Erzielen des Gesamterfolges als…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…3 Z 1 KStG ordnet ausdrücklich an, dass Gegenstand der Zwischenbesteuerung "Kapitalerträge" sein sollen. Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind. Der Zwischenbesteuerung unterliegt daher die Bruttogröße "Kapitalertrag" (vgl. z.B. UFS RV/1819-W/04 vom 15.3…
…3 Z 1 KStG ordnet ausdrücklich an, dass Gegenstand der Zwischenbesteuerung "Kapitalerträge" sein sollen. Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung nach Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind. Der Zwischenbesteuerung unterliegt daher die Bruttogröße "Kapitalertrag" (vgl. z.B. UFS RV/1819-W/04 vom 15.3…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…bestehe und daher die Zulässigkeit des Werbungskostenabzuges gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Indem der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 22 Abs. 3 KStG 1988 den Begriff "Kapitalerträge" gebraucht, ordnet er die Zwischenbesteuerung der Erträgnisse des Kapitalstammes an. Da diese…
…aber - wie oben dargelegt (siehe Erläuterungen zu eben dieser Gesetzesstelle !) - nur insoweit erfolgen, als der die Anschaffungskosten der Besserungsforderung übersteigende Erlös tatsächlich den "Erträgnissen" des entsprechenden Kapitalstammes zuzurechnen ist. Wenn in der Literatur (siehe Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 92 zu § 27 bzw…
…weiterer Folge auf die Qualifikation des sich daraus ergebenden "Veräußerungsgewinnes" als steuerpflichtige Einkünfte (Wertsteigerung der Forderung, Erträgnisses des Kapitalstammes). Wenn nun die Bw vermeint, dass jene sich aus den Beweismitteln ergebenden Tatsachen, die das Finanzamt nunmehr als Rechtfertigung für die gänzliche Versteuerung des "Veräußerungsgewinnes" als…
…und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen…
…bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst…
…außerbetrieblichen Einkunftsarten und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen und auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch…
…bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen ist im…
…worden. Dies deshalb, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital umfassten. Grundsätzlich würden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Die entgeltliche Abtretung einer Forderung erfülle nicht den Tatbestand des § 27 EStG, weil dieses Rechtsgeschäft…