Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0343-I/04
Kein Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften einer Privatstiftung für Zwecke der Zwischenbesteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-I/04vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch X GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in
6020 Innsbruck, A-Straße, vom 31. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. März 2003 betreffend
Körperschaftsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Körperschaftsteuer wird mit 1.405,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine eigennützige
Privatstiftung, gegründet mit Stiftungsurkunde vom 5.2.1996. Zweck der
Stiftung ist die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des gewidmeten
Vermögens und des zu widmenden Vermögens, insbesondere
allfälliger Unternehmensbeteiligungen, die Sicherung des Bestehens und der
Entwicklung jener Unternehmen , an denen die Stiftung beteiligt ist und die
Leistung von Zuwendungen an Begünstigte (§ 3 der Stiftungsurkunde).
Die Stiftung erreicht ihren Zweck durch die Verwaltung von
Finanzanlagen.
In der für 2001 eingereichten
Körperschaftsteuererklärung weist die Berufungswerberin
(ausschließlich) "Einkünfte gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1" im
Betrag von 163.385,74 S aus. Es handelt sich um Zinserträge aus
Bankguthaben (146.515,84 S) und Zinserträge aus Forderungswertpapieren des
Anlagevermögens (16.869,90 S). Gegen den erklärungsgemäß
ergangenen Bescheid vom 14.3.2003 wurde Berufung erhoben, weil anrechenbare
Kapitalertragsteuer im Betrag von 1.080 S "versehentlich" nicht
berücksichtigt worden sei. Dem Begehren wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 22.4.2003 entsprochen. Mit Vorlageantrag vom 14.5.2003 (eingebracht am
15.5.2003) wurde der "Abzug von anteiligen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bei
der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer gemäß
§ 13
Abs. 3 KStG" beantragt. Die Einnahmen des Jahres 2001 im Betrag von 2.899.696,35
S würden mit einem Teilbetrag von 163.385,74 S (6 % der Gesamteinnahmen)
auf steuerpflichtige und mit einem Teilbetrag von 2.736.310,61 S (94 % der
Gesamteinnahmen) auf steuerfreie Einnahmen entfallen. Die Aufwendungen und
Ausgaben von zusammen 297.893,96 S (bestehend aus Prüfungs- und
Beratungskosten, Spesen des Geldverkehrs und Bankzinsen) müssten daher
- im Hinblick auf Rz 65 der Stiftungsrichtlinien - im Rahmen der
Zwischenbesteuerung mit 6 % bzw. 17.787,32 S abzugsfähig sein. Das in Rz 90
der Stiftungsrichtlinien vorgesehene Abzugsverbot sei im Gesetz nicht gedeckt.
§ 12 Abs. 2 KStG beziehe sich nur auf steuerfreie bzw. endbesteuerte
Einkünfte (Hinweis auf Muszynska/Stangl, Die Ertragsbesteuerung der
Privatstiftung, Bank Privat 2002, 47 (58)). Das Argument der Vorwegerfassung der
KESt bei Zuwendungen gehe ins Leere, da einerseits formal gesehen eine eigene
Steuer der Privatstiftung vorliege und andererseits wirtschaftlich gesehen nur
die Nettozinsen dem Begünstigten zugewendet werden könnten und bei
einer Bruttobesteuerung der Kapitalerträge in der Privatstiftung ein
Überhang an Zwischensteuer bestehen bleibe (Hinweis auf Bruckner,
Stellungnahmen des Fachsenates für Steuerrecht zum Entwurf der
Stiftungssteuerrichtlinien 2001 in ÖStZ 2001, 490). Die
Nichtabzugsfähigkeit könne auch nicht aus der Verwendung des Wortes
"Kapitalerträge" statt "Kapitaleinkünfte" in § 13 Abs. 3 sowie
§ 22 Abs. 3 KStG abgeleitet werden, da diese Begriffe vom Gesetzgeber nicht
immer einheitlich verwendet würden. So spreche § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
von Zinsen und "anderen Erträgnissen", obwohl bei Einkünften
gemäß
§ 27 EStG ein Werbungskostenabzug zulässig sei. Da
der Gesetzgeber im Bereich der KESt ausdrücklich die Bruttobesteuerung
vorgesehen habe (§ 95 Abs. 2 EStG sehe vor, dass "die KESt ohne Abzug
einzubehalten ist"; § 20 Abs. 2 EStG verbiete bei
endbesteuerungsfähigen Einkünften ausdrücklich den
Werbungskostenabzug) und bei den der Zwischenbesteuerung unterliegenden
Kapitaleinkünften zum Werbungskostenabzug schweige, sei davon auszugehen,
dass der Abzug von Werbungskosten zulässig sei. Ein Abzugsverbot
müsste ausdrücklich normiert sein (Hinweis auf Marschner, Praxisfragen
zur Zwischenbesteuerung, SWK 12/2003, S 363).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.
401/1988 sind bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder
unter § 7 Abs. 3 fallen, weder bei den Einkünften noch beim Einkommen
zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2
gesondert zu versteuern:
In- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z
3 EStG 1988), Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des EStG 1988,
soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
im Sinne des § 27 des EStG 1988 gehören.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen
unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Z 7 des EStG 1988 getätigt worden sind und davon
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
erfolgt.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer
Privatstiftung.
Nach dieser Rechtslage ist zu beurteilen, ob von
Kapitalerträgen einer Privatstiftung, die nach § 13 Abs. 3 iVm §
22 Abs. 3 KStG 1988 gesondert zu versteuern sind, ein Abzug von Werbungskosten
zulässig ist.
Soweit im Vorlageantrag die Ansicht vertreten wird, das in
Rz 90 der StiftRL vorgesehene Abzugsverbot sei aus dem Gesetz nicht ableitbar,
ist auf den Gesetzeswortlaut zu verweisen. § 13 Abs. 3 Z 1 KStG ordnet
ausdrücklich an, dass Gegenstand der Zwischenbesteuerung
"Kapitalerträge" sein
sollen. Der Begriff "Kapitalerträge" erfasst seiner Bedeutung nach
Einnahmen, die Erträgnisse des Kapitalstammes sind. Der Zwischenbesteuerung
unterliegt daher die Bruttogröße "Kapitalertrag" (vgl. z.B. UFS
RV/1819-W/04 vom 15.3.2005; UFS RV/0140-L/03 vom 28.7.2003).
Auch das Argument der nicht immer einheitlichen Verwendung
der Begriffe "Kapitalerträge" und "Kapitaleinkünfte" durch den
Gesetzgeber und der Hinweis, dass bei Einkünften gemäß
§ 27
EStG Werbungskosten abzugsfähig seien, obwohl Abs. 1 Z 4 leg.cit. von
Erträgnissen spreche, vermag den Abzug von Werbungskosten für Zwecke
der Zwischenbesteuerung nicht zu rechtfertigen. Die genannte Bestimmung des
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normiert, dass Zinsen und andere Erträge aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne
des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Inwiefern daraus
geschlossen werden könnte, dass der in § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
verwendete Begriff "Kapitalerträge" im Sinne des Begriffes "Einkünfte"
zu verstehen sein sollte, ist nicht erkennbar.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden
Privatstiftung beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen
zu erfassen. Die Steuer von den unter die Kapitaleinkünfte fallenden
Zuwendungen ist im Wege der Kapitalertragsteuer zu erheben, womit die
Einkommensteuer als abgegolten gilt. Der Kapitalertragsteuer unterliegen die
Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Die Zwischensteuer ist wirtschaftlich
gesehen eine Vorauszahlung auf die Kapitalertragsteuer, die bei Zuwendungen an
Begünstigte anfällt (Maschner, "Praxisfragen zur Zwischenbesteuerung"
in SWK 2003, 363). Sie soll die im Steuerstundungseffekt bestehende
Benachteiligung direkter Vermögensveranlagung natürlicher Personen in
Kapitalanlagen gegenüber einer Veranlagung über eine
zwischengeschaltete Privatstiftung mindern (vgl. die Ausführungen in den
Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001, ÖStZ 2000/20, Seite 552 f,
Erläuterungen zu § 13; Nowotny, "Die Zwischenbesteuerung bei
Privatstiftungen mit ausländischen Begünstigten" in SWI 2001, 307).
Auch im Hinblick auf diesen Zusammenhang erscheint die Anwendung des
Brutto-Besteuerungsprinzips für Zwecke der Zwischenbesteuerung geboten.
Nicht - wie im Vorlageantrag ausgeführt - das Verbot eines
Werbungskostenabzuges für Zwecke der Zwischensteuer, sondern dessen
Zulässigkeit müsste ausdrücklich normiert sein.
Bei dieser nach Ansicht des Senates eindeutigen Rechtslage
führt auch der unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fachsenates für
Steuerrecht zum Entwurf der Stiftungsrichtlinien erfolgte Einwand, bei
ausschließlich zwischenbesteuerten Erträgen einer Privatstiftung
komme eine Steuergutschrift nicht voll zum Tragen, den begehrten
Werbungskostenabzug nicht zu rechtfertigen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Die Abgabenberechnung kann der Berufungsvorentscheidung vom 22.4.2003 entnommen
werden.
Innsbruck,
am 15. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-I/04
- Stammnummer
- 15413
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF